Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11.Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Biogasanlagen: Besteuerung von unentgeltlichen Wärmeabgaben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme durch einen Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung gegen Entgelt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme durch einen Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung gegen Entgelt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.

Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. 2008 wurde das Biogas zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion genutzt, wobei der so erzeugte Strom überwiegend ins allgemeine Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber vergütet wurde. Einen Teil der hierbei erzeugten Wärme verwendete die Klägerin für ihren Produktionsprozess. Den Großteil der Wärme überließ sie dem Unternehmer A "kostenlos" zur Holztrocknung und der Gesellschaft B zur Beheizung von Spargelfeldern, wobei die Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart wurde.

2008 erhielt die Klägerin eine Mindest-Einspeisevergütung von gut 1 Mio. EUR und einen Erhöhungsbetrag von rund 85.000 EUR für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, die beide in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbezogen wurden. Da die Wärmeabgabe unentgeltlich war, ging das Finanzamt von einer unentgeltlichen Entnahme aus und berechnete die Bemessungsgrundlage dieser Entnahme nach den Selbstkosten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auf und verwies die Sache zur Ermittlung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe an dieses zurück. Im zweiten Rechtsgang reduzierte das FG die festgesetzte Umsatzsteuer, da die Selbstkosten der Wärme als Bemessungsgrundlage dienten.

Auf Revision hin legte der BFH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und zur Berechnung der Selbstkosten vor. Dieser stellte fest, dass die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme ist - unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.

Zur Ermittlung des Selbstkostenpreises entschied der EuGH, dass dieser sowohl unmittelbare Herstellungs- oder Erzeugungskosten als auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen umfasst - unabhängig davon, ob diese vorsteuerbelastet sind oder nicht. Dies bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch nicht vorsteuerbelastete Kosten zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Kosten in seinem Folgeurteil konkretisiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Kleinunternehmerregelung: Verspäteter Antrag auf Registrierung der Mehrwertsteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Rechtsfolgen einer verspäteten mehrwertsteuerlichen Registrierung im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung geurteilt. Die Klägerin, eine bulgarische Unternehmensberatung, war zunächst nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer registriert. Sie stellte am 21.08.2018 vier Rechnungen mit dem Gegenstand "Vergütung aus dem Vertrag vom 30. November 2012" in Höhe von rund 58.600 EUR aus. Diese wurden als "Einnahmen aus Verkäufen von Dienstleistungen" gebucht. Am 23. und 24.08.2018 stellte die Klägerin zwei weitere Rechnungen über insgesamt 29.100 EUR aus, die in gleicher Weise verbucht wurden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Rechtsfolgen einer verspäteten mehrwertsteuerlichen Registrierung im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung geurteilt. Die Klägerin, eine bulgarische Unternehmensberatung, war zunächst nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer registriert. Sie stellte am 21.08.2018 vier Rechnungen mit dem Gegenstand "Vergütung aus dem Vertrag vom 30. November 2012" in Höhe von rund 58.600 EUR aus. Diese wurden als "Einnahmen aus Verkäufen von Dienstleistungen" gebucht. Am 23. und 24.08.2018 stellte die Klägerin zwei weitere Rechnungen über insgesamt 29.100 EUR aus, die in gleicher Weise verbucht wurden.

Am 03.09.2018 beantragte sie die obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung. Die für Einnahmen zuständige Stelle erließ am 14.09.2018 einen Bescheid über diese Registrierung. Damit wurde die Gesellschaft mit Wirkung vom 19.09.2018 für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert.

Die für Einnahmen zuständige Stelle stellte fest, dass die Klägerin bereits mit der Ausstellung einer der ersten Rechnungen die Schwelle für den steuerbaren Umsatz (ca. 25.600 EUR) überschritten habe und dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Lieferung nach bulgarischem Recht steuerpflichtig sei. Danach hätte die Klägerin innerhalb von sieben Tagen ab Überschreitung der Umsatzschwelle (spätestens am 28.08.2018) einen Antrag auf mehrwertsteuerliche Registrierung stellen müssen. Die für Einnahmen zuständige Stelle war der Ansicht, dass die Klägerin für die Lieferungen, mit denen sie die Umsatzschwelle überschritten habe, ab dem Tag der Überschreitung bis zum Tag der mehrwertsteuerlichen Registrierung Steuer schulde, und erließ einen entsprechenden Bescheid.

Das oberste bulgarische Verwaltungsgericht legte die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die besagt, dass Kleinunternehmen nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn sie innerhalb einer festgelegten Frist die mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen. Ein Verstoß gegen die fristgerechte Registrierung führt zur Entstehung einer Steuerschuld. Diese Regelung dient dazu, den Grundsatz der effektiven Durchsetzung der harmonisierten Mehrwertsteuervorschriften und die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gemäß der EuGH-Rechtsprechung zu erfüllen.

Hinweis: Im Streitfall ging es um die Voraussetzungen für die Anwendung der bulgarischen Kleinunternehmerregelung und deren Registrierungspflichten. Ab 01.01.2025 soll die Kleinunternehmerregelung in der EU und in Deutschland neu gefasst werden (Jahressteuergesetz 2024). Künftig sollen auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten diese Regelung in Deutschland nutzen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Voraussetzungen für im Ausland ansässige Unternehmen

Wenn man einen Gewerbebetrieb unterhält, muss man für diesen auch Gewerbesteuer zahlen. Zwar gibt es einen Freibetrag, dieser gilt jedoch nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass der Gewerbeertrag, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, von der Gewerbesteuer freigestellt wird. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Sachverhalte im Ausland zu berücksichtigen sind.

Wenn man einen Gewerbebetrieb unterhält, muss man für diesen auch Gewerbesteuer zahlen. Zwar gibt es einen Freibetrag, dieser gilt jedoch nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass der Gewerbeertrag, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, von der Gewerbesteuer freigestellt wird. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Sachverhalte im Ausland zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, die in der türkischen Rechtsform einer "Anonim Sirket" gegründete A-Gesellschaft, hat ihren Sitz in der Türkei. Dort ist sie im Wohn-, Anlagen-, Straßen- und Brückenbau tätig. Im Jahr 2015 erwarb die Gesellschaft ein Wohn- und Geschäftshaus in Deutschland, das teils vermietet, teils selbst genutzt wurde. In 2016 erwarb sie zwei weitere Objekte, die fremdvermietet wurden. Für die inländischen Einkünfte machte sie die erweiterte Grundstückskürzung geltend. Dieser Antrag wurde jedoch vom Finanzamt aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeiten abgelehnt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die A-Gesellschaft konnte im vorliegenden Fall lediglich die einfache Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Die erweiterte Kürzung können nur Unternehmen beantragen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen und nur kraft Rechtsform bzw. gewerblicher Prägung gewerbesteuerpflichtig sind. Durch die teilweise Nutzung des ersten Objekts unterhielt die A-Gesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland. Die A-Gesellschaft ist auch mit einer Kapitalgesellschaft vergleichbar. Zwar verwaltet sie in Deutschland nur eigenen Grundbesitz, jedoch ist sie in der Türkei noch auf anderem Gebiet tätig.

Nach Ansicht des FG ist daher nicht nur auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern darauf, dass die Gesellschaft insgesamt keine kürzungsschädlichen Tätigkeiten ausübt. Somit ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aufgrund der Tätigkeit im Ausland zu verwehren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Menschen mit Behinderung: Finanzministerium gibt Umsatzsteuertipps

Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) informiert in einer aktuellen Broschüre über steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Da diese und ihre Angehörigen vor vielfältigen Herausforderungen stehen, bietet ihnen der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Die Broschüre fasst wichtige Regelungen insbesondere zu Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer zusammen. Hier wird auf die umsatzsteuerlichen Regelungen eingegangen.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) informiert in einer aktuellen Broschüre über steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Da diese und ihre Angehörigen vor vielfältigen Herausforderungen stehen, bietet ihnen der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Die Broschüre fasst wichtige Regelungen insbesondere zu Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer zusammen. Hier wird auf die umsatzsteuerlichen Regelungen eingegangen.

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Leistungen von und an Menschen mit Behinderung Begünstigungen durch Steuerbefreiungen oder den ermäßigten Mehrwertsteuersatz vor. Diese Vorteile führen oft zu niedrigeren Preisen, was auch Leistungsempfängern zugutekommt. Wenn ein Dritter (z.B. die Krankenkasse) die Kosten übernimmt, tragen die Begünstigungen zur Kostendämpfung bei.

Blinde Unternehmer, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Enkelkinder, Eltern der blinden Person und Lehrlinge gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen von Energieerzeugnissen und Alkohol, wenn dafür Energie- oder Alkoholsteuer zu zahlen ist. Anerkannte Blindenwerkstätten und ihre Zusammenschlüsse sind hinsichtlich der Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie sonstiger Leistungen, die ausschließlich von Blinden ausgeführt wurden, steuerfrei.

Folgende Umsätze gegenüber Menschen mit Behinderung sind ebenfalls steuerfrei:

  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten
  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch anerkannte Einrichtungen
  • Leistungen der Verwaltungsbehörden und anderer Stellen der Kriegsopferversorgung an Versorgungsberechtigte
  • Leistungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen
  • Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen
  • Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Körperschaften

Folgende Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:

  • Lieferung und Vermietung von Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung
  • Lieferung und Vermietung von Körperersatzstücken und orthopädischen Apparaten
  • Umsätze aus dem Betrieb von Schwimm- und Heilbädern

Hinweis: Die Broschüre ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Klärung zum Zuordnungswahlrecht: Gegenstände des Unternehmens - oder auch nicht

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.05.2024 zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sowie zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Den Anpassungen vorausgegangen war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zuweisung von Leistungen in das Privat- bzw. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.05.2024 zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sowie zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Den Anpassungen vorausgegangen war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zuweisung von Leistungen in das Privat- bzw. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich hat der Unternehmer für bezogene Gegenstände ein Zuordnungswahlrecht. Er kann einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung ist zu dokumentieren. Bisher verlangte die Finanzverwaltung eine Mitteilung der Entscheidung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen.

Der BFH stellte klar, dass keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzverwaltung erforderlich ist, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Diese Anhaltspunkte können der Finanzbehörde auch nach Fristablauf eingereicht werden. Eine explizite Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nur dann erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für die Zuordnung existieren. Die Finanzverwaltung passt nun die Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung an und geht in ihrem aktuellen Schreiben ausführlich auf die Zuordnung, Dokumentation und Dokumentationsfrist ein.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Umsatzsteuerliche Einordnung: Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Denn Veranstaltungen werden zunehmend nicht nur vor Ort, sondern auch online angeboten, und zwar in Form von:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Denn Veranstaltungen werden zunehmend nicht nur vor Ort, sondern auch online angeboten, und zwar in Form von:

  • Live-Veranstaltungen, die parallel in Echtzeit digital übertragen werden
  • Veranstaltungen, bei denen die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme ersetzt
  • Live-Mitschnitten oder vorproduzierten Aufzeichnungen, die zum Streaming oder Download bereitgestellt werden

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das BMF unterscheidet in seinem aktuellen Schreiben zwischen folgenden Leistungen:

  • Vorproduzierte Inhalte: Bei der Bereitstellung einer vorproduzierten Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in digitaler Form liegt eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung vor. Das BMF vertritt die Auffassung, dass hier weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.
  • Live-Streaming: Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings, das anstelle einer Präsenzveranstaltung und in Echtzeit erfolgt, liegt keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor. Hier kann eine Steuerbefreiung (oder, soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist, der ermäßigte Steuersatz) zur Anwendung kommen.
  • Leistungskombinationen: Wird neben dem Live-Streaming auch die Nutzung von Aufzeichnungen angeboten, spricht das BMF von sogenannten Leistungskombinationen. In diesen Fällen kann entweder eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen oder jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen. Bei einer einheitlichen Leistung soll der Regelsteuersatz angewandt werden.

Zudem ist zu prüfen, ob solche Angebote im Rahmen einer Dienstleistungskommission ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt.

Hinweis: Für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bezüglich der Festlegung des Leistungsorts und der Anwendung des maßgebenden Steuersatzes noch von anderen Grundsätzen ausgehen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Aktuelles Informationsblatt: Neuerliche Klärung zur Steuerbefreiung bei PV-Anlagen

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Der Betreiber einer PV-Anlage, der die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und die Anlage zum sogenannten Nullsteuersatz erworben hat, kann auf die Anzeige seiner seit dem 01.01.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und der Betreiber keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Seit dem 01.01.2023 fällt für den Erwerb und die Installation bestimmter kleiner PV-Anlagen und dazugehöriger Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder an Wohnwagen installiert wird. Diese Belegenheitsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Belegenheit und der Nullsteuersatz gilt automatisch.

Es wird nicht beanstandet, wenn diejenigen Betreiber von PV-Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter PV-Anlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung beschränkt, die die Kleinunternehmerregelung anwenden und die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen haben. Dann wird auch keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesem Fall die Marktstammdatenregisternummer der Anlage mitzuteilen.

Hinweis: Für PV-Anlagen, die vor dem Jahr 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Minijobs: Verdienstgrenze von 538 EUR kann zeitweise überschritten werden

Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen - das sind 18 EUR mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 EUR.

Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen - das sind 18 EUR mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 EUR.

Wer für seine Arbeit mit dem Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde bezahlt wird, darf 2024 im Monat also durchschnittlich etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob-Verhältnis "herauszufallen". Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber bleiben möchte, muss natürlich entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten. Was viele nicht wissen: Die Verdienstgrenze darf in Ausnahmefällen sogar um das Doppelte überschritten werden - und zwar bei unvorhersehbaren Überschreitungen wie beispielsweise Krankheitsvertretungen. In diesem Fall darf der Verdienst in zwei Monaten pro Jahr mehr als 538 EUR betragen, maximal 1.076 EUR.

Die Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem mit Blick auf die Sozialabgaben wichtig, denn Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.

Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig - allerdings ist hier der Arbeitgeber am Zug. In den meisten Fällen kann er eine pauschale Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abführen - der Minijobber erhält trotzdem seine (durchschnittlich) 538 EUR im Monat ohne Abzüge.

Hinweis: Wird die pauschale Lohnbesteuerung gewählt, können Minijobber aber später in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) von ihrer Steuer absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse des geringfügig Beschäftigten versteuert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Riester-Rente: Wohnwirtschaftliche Verwendung bei Erbschaft

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Die Ehefrau des Klägers besaß eine Wohnung, in der beide Eheleute zusammenlebten. Zur deren Finanzierung hatte sie ein Darlehen aufgenommen. Nach dem Tod der Ehefrau war der Kläger Alleinerbe. Um das Darlehen zu tilgen, wollte er das geförderte Kapital aus seinem Altersvorsorgevermögen zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung nutzen. Die diesbezügliche Bewilligung wurde ihm aber versagt, da für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eine entgeltliche Anschaffung vorliegen müsse. Daran fehle es hier, da der Kläger die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.

Die Klage vor dem FG war dennoch begründet. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit stelle zwar keine entgeltliche Anschaffung einer Wohnung dar, jedoch sei das Gesetz so auszulegen, dass diese Tilgungsvariante auch gelte, wenn der Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung von begünstigtem Wohnraum aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme. Der Erbe trete als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Somit sei ihm die Anschaffung zuzurechnen. Erforderlich für die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags sei eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Photovoltaikanlage: Was mit einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag geschieht

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden.

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden.

Der Antragsteller hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, da er beabsichtigte, eine PV-Anlage anzuschaffen. Dieser Betrag wurde als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp wurde im November 2022 angeschafft. Der Gesetzgeber stellte rückwirkend zum 01.01.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Daraufhin machte das Finanzamt mit Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums den für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig.

Dies wiederum führte beim Antragsteller durch den Wegfall der negativen Einkünfte zu einer Steuernachzahlung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Streichung des Investitionsabzugsbetrags. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen, im Vertrauen darauf, Einkommensteuern zu sparen.

Das FG lehnte seinen Antrag ab. Der Investitionsabzugsbetrag sei zu Recht rückgängig gemacht worden. Zwar habe der Antragsteller im November 2022 eine PV-Anlage angeschafft, bei der es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele, welches in seinem Betrieb fast ausschließlich betrieblich genutzt werde. Allerdings seien die hieraus erzielten Einkünfte steuerfrei und es sei auch kein Gewinn mehr zu ermitteln. Gegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im Übrigen bedeute eine rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage, von der zahlreiche Steuerpflichtige profitierten. Die Tatsache, dass diese Änderung für einzelne Personen auch nachteilig sein könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)