Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11.Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Mitarbeiterbeteiligung: Gewinn aus marktüblicher Veräußerung ist kein Arbeitslohn

Um Mitarbeiter an das eigene Unternehmen zu binden und sie zu motivieren, geben Arbeitgeber gerne sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen an sie aus. Veräußert ein Arbeitnehmer seine (verbilligt erworbene) Beteiligung später gewinnbringend, ist der daraus erzielte Gewinn kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Um Mitarbeiter an das eigene Unternehmen zu binden und sie zu motivieren, geben Arbeitgeber gerne sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen an sie aus. Veräußert ein Arbeitnehmer seine (verbilligt erworbene) Beteiligung später gewinnbringend, ist der daraus erzielte Gewinn kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in leitender Position bei der A-GmbH beschäftigt war. Die Anteile an dieser GmbH wurden von der Y-AG gehalten, welche von einer Investorengruppe über die S-Kapitalgesellschaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, wurde ausgesuchten Führungspersonen der A-GmbH, darunter auch dem Kläger, die Möglichkeit eingeräumt, sich an dem Investment über ein sogenanntes Managementbeteiligungsprogramm zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im Jahr 2006 die Beteiligung an einer sogenannten Manager-KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der S-Kapitalgesellschaft erwarb.

Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 EUR an der KG und war so mit ca. 0,15 % an der S-Kapitalgesellschaft beteiligt. Nach einem Jahr konnte die Y-AG erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart, schied die Manager-KG nach dem Börsengang wieder aus der S-Kapitalgesellschaft aus und erhielt dafür Aktien an der Y-AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden dem Kläger sodann Aktien der Y-AG im Wert von über 3.000.000 EUR übertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der BFH lehnte diese Besteuerung jedoch ab und führte aus, dass zwar auch durch Dritte gewährte Vorteile zu Arbeitslohn führen können, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Beruht der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn aber aus. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führt, ist nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt wurde (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung gegenüber den Anschaffungskosten der Beteiligung). Die Beteiligung an der Manager-KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber war zivilrechtlich wirksam begründet worden, so dass eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vorlag.

Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis - hier ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket - gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen - davon war vorliegend jedoch nicht auszugehen.

Hinweis: Da der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 auch nicht auf andere Weise besteuert werden konnte, blieb der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei. Seit 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst, allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird dadurch zwar eingeschränkt, bleibt aber angesichts des meist höheren individuellen Steuersatzes aus Mitarbeitersicht immer noch rentabel.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Jobsuche: Welche Bewerbungskosten sich steuerlich absetzen lassen

Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.

Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten nur dann steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit allen anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überschreiten. Wer (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann auch niedrigere Werbungskosten absetzen.

Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen seine Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist zudem, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat.

Hinweis: Können die Kosten in ihrem Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, dürfen sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 EUR anerkannt. Manche Finanzämter erkennen pauschal 10 EUR bis 15 EUR pro postalischer Bewerbung an. Wichtig ist, E-Mails bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren, um die Bewerbungsaktivitäten später belegen zu können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Betriebliche Gesundheitstage: Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 EUR pro Jahr zuwenden. Das Finanzamt erkennt diese Zuschüsse an, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind beispielsweise Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers vermindern - hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsangebote (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Thema Sucht (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber direkt in seinem Betrieb stattfinden lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 EUR pro Jahr zuwenden. Das Finanzamt erkennt diese Zuschüsse an, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind beispielsweise Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers vermindern - hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsangebote (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Thema Sucht (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber direkt in seinem Betrieb stattfinden lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Unterkunfts- und Verpflegungskosten rund um steuerlich begünstigte Präventionsleistungen nicht steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden können. Geklagt hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen, der seine Arbeitnehmer zu Gesundheitstagen (von Freitag bis Sonntag) in ein Ferienzentrum und ein Hotel eingeladen hatte. Auf dem Programm standen unter anderem Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse.

Von den Kosten in Höhe von 295 EUR pro Teilnehmer mussten die Arbeitnehmer lediglich einen Eigenanteil von 99 EUR übernehmen, der ihnen später sogar von ihren Krankenkassen größtenteils erstattet wurde (als Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung). Der Arbeitgeber sah die von ihm getragenen Kosten als steuerfreien Arbeitslohn zur betrieblichen Gesundheitsförderung an und behielt darauf dementsprechend keine Lohnsteuer ein.

Das Finanzamt forderte für die übernommenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten hingegen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach, wogegen dieser klagte. Der BFH gab der Behörde recht und entschied, dass diese Kosten nicht unter die Steuerbefreiung zur betrieblichen Gesundheitsförderung gefasst werden können. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht. Die Steuerbefreiung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen konnte nach Gerichtsmeinung auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich bei Gesundheitstagen um eine einheitliche Maßnahme handelt, sondern die Befreiung muss für jeden gewährten Vorteil einzeln überprüft werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Teilweise gewerbliche Immobilie: Ermittlung des Werts eines Gebäudes für die Schenkungsteuer

Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.

Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.

Die drei Kläger erhielten schenkweise im Jahr 2018 jeweils einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an einem bebauten Grundstück. Das Gebäude war teilweise zur gewerblichen Nutzung und teilweise zu Wohnzwecken vermietet. Das Finanzamt bewertete das Gebäude für Schenkungsteuerzwecke nach dem Ertragswertverfahren. Nach Ansicht der Kläger war jedoch das Sachwertverfahren anzuwenden, da sich für den gewerblich vermieteten Grundstücksteil keine übliche Miete ermitteln lasse.

Die Klage vor dem FG war allerdings nicht erfolgreich. Die Bewertung sei zutreffend mittels Ertragswertverfahren erfolgt. Eine übliche Miete könne für jeden Gebäudeteil einzeln ermittelt werden. Entscheidend sei, ob es sich bei den Vergleichsräumen um Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung handele. Für den gewerblichen Teil könne die übliche Miete anhand eines Sachverständigengutachtens oder durch Schätzung ermittelt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Wert des Anteils sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die übliche Miete des gewerblich vermieteten Teils wurde mittels Handelsimmobilienreport ermittelt. Die Kläger hätten auch einen niedrigeren Wert nachweisen und ins Feld führen können. Da sie das nicht taten, blieb es bei dem ermittelten Wert.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Fingierte Unternehmensrechnungen: Mitarbeiter kann für Mehrwertsteuerbetrug haftbar sein

In einem Fall aus Polen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers in betrügerischer Weise verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, so der EuGH.

In einem Fall aus Polen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers in betrügerischer Weise verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, so der EuGH.

Im Ausgangsverfahren hatte eine Tankstellenmitarbeiterin weggeworfene Zahlungsbelege eingesammelt und dann mittels eines "zweiten Buchungssystems" neue Rechnungen mit einem Gesamtwert von etwa 320.000 EUR über die auf den Bons genannten Treibstoffmengen ausgestellt und an Interessenten verkauft. Die Rechnungsempfänger nutzten diese Scheinrechnungen über nie stattgefundene Treibstofflieferungen unberechtigterweise sowohl für den Vorsteuer- als auch für den Betriebsausgabenabzug.

Nach einer Steuerprüfung erließen die zuständigen Behörden einen die Scheinrechnungen umfassenden Mehrwertsteuerbescheid zu Lasten der Tankstelle mit der Begründung, der Betrug der Mitarbeiterin sei dem Unternehmen zuzurechnen. Dagegen klagte der Tankstellenbetreiber. Der vom polnischen Gericht angerufene EuGH stellte fest, dass die Mehrwertsteuer nicht vom scheinbaren Aussteller einer falschen Rechnung geschuldet werden kann, wenn dieser gutgläubig ist. Um als gutgläubig angesehen zu werden, müsse der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt walten lassen, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Könne er dies nicht nachweisen, bleibe es bei seiner Mehrwertsteuerpflicht.

Hinweis: Es ist nun Sache der Finanzverwaltung bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob der Arbeitgeber im Besprechungsfall die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Urheberrechtsverletzungen: Wie sind Abmahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von urheberrechtlichen Abmahnungen geurteilt. Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 als selbständiger Architekturfotograf tätig. Seine Fotografien wurden im Internet und anderen Medien ohne seine Erlaubnis genutzt. Diese Urheberrechtsverletzungen verfolgte er durch Rechtsanwälte unter anderem im Wege außergerichtlicher Abmahnungen. Hierbei wurde zunächst vom jeweiligen Rechtsverletzer die Unterlassung der unbefugten Nutzung der Fotos gefordert und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowohl Schadenersatz als auch Aufwendungsersatz geltend gemacht. Diese Beträge wurden ohne Umsatzsteuer gefordert und direkt durch die Anwälte vereinnahmt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von urheberrechtlichen Abmahnungen geurteilt. Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 als selbständiger Architekturfotograf tätig. Seine Fotografien wurden im Internet und anderen Medien ohne seine Erlaubnis genutzt. Diese Urheberrechtsverletzungen verfolgte er durch Rechtsanwälte unter anderem im Wege außergerichtlicher Abmahnungen. Hierbei wurde zunächst vom jeweiligen Rechtsverletzer die Unterlassung der unbefugten Nutzung der Fotos gefordert und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowohl Schadenersatz als auch Aufwendungsersatz geltend gemacht. Diese Beträge wurden ohne Umsatzsteuer gefordert und direkt durch die Anwälte vereinnahmt.

Gemäß Honorarvereinbarung erhielt der Kläger von den Anwälten die Hälfte der vereinnahmten Beträge (abzüglich entstandener Auslagen). Diese Zahlungen berücksichtigte er nicht als steuerbare Umsätze, da er davon ausging, dass es sich um nichtsteuerbaren Schadenersatz handle. Die in den Rechnungen der Rechtsanwälte ausgewiesene Umsatzsteuer hingegen machte der Kläger als Vorsteuer geltend.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung war die Prüferin der Ansicht, dass die von den Rechtsverletzern geleisteten Zahlungen sehr wohl steuerbare und -pflichtige Umsätze seien. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass nur die als Aufwendungsersatz vereinnahmten Beträge der Umsatzsteuer unterlägen, nicht jedoch diejenigen, die Schadenersatz darstellten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Wird aufgrund von Abmahnungen durch den Rechteinhaber infolge von Urheberrechtsverletzungen sowohl Schadenersatz als auch Aufwendungsersatz gezahlt, sind sämtliche Zahlungen umsatzsteuerrechtlich als Entgelt einzustufen, so die Richter. Es komme nicht darauf an, ob der Abmahnende einen Aufwendungs- oder einen Schadenersatz geltend mache, weil der Abgemahnte nur durch Zahlung aller vom Abmahnenden geltend gemachten Beträge den verbrauchsfähigen Vorteil der Vermeidung eines urheberrechtlichen Klageverfahrens erlange. Sofern der Abgemahnte lediglich Aufwendungsersatz leiste, würde der Abmahnende normalerweise nicht auf die Durchführung des angedrohten urheberrechtlichen Klageverfahrens verzichten.

Hinweis: Das FG hat nicht eingehender geprüft, ob der gesamte vom Abgemahnten gezahlte Betrag ein Entgelt für die Abmahnleistung ist, sondern dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 lediglich festgestellt. Diese Problematik kann nun im Revisionsverfahren geklärt werden.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Neue Behörde: Für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel

Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.

Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.

Im Bereich der Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen hat sich in Deutschland vieles weiterentwickelt. So wurden insbesondere im internationalen Onlinehandel strengere Regelungen und neue Dokumentationspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Dadurch ist in Berlin die Anzahl der steuerlich registrierten Onlinehändler in den vergangenen Jahren rasant angestiegen. Insgesamt sind laut Berliner Finanzverwaltung mehr als 115.000 ausländische Unternehmen beim Finanzamt Berlin International registriert. Davon haben 95 % ihren Sitz in Asien. Seit 2019 hat sich die Anzahl der ausländischen Unternehmen somit mehr als verzehnfacht.

Hinweis: Bisher lag die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen beim Finanzamt Berlin-Neukölln. Die stetig wachsende Zahl der zu bearbeitenden Fälle machte jedoch die Neugründung einer eigenständigen Behörde notwendig. Bis Ende 2024 soll es eine umfangreiche Aufstockung des Personals geben: von derzeit 150 Beschäftigten auf dann bis zu 250.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Aufstiegs-BAföG: Teilerlass von geförderten Darlehen führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Wer sich zum Meister, Fachwirt oder Techniker fortbildet und hierfür einen KfW-Kredit (sog. Aufstiegs-BAföG) nutzt, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil dieses Darlehens erlassen. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der erlassene Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Wer sich zum Meister, Fachwirt oder Techniker fortbildet und hierfür einen KfW-Kredit (sog. Aufstiegs-BAföG) nutzt, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil dieses Darlehens erlassen. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der erlassene Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Geklagt hatte eine Frau, die sich im Jahr 2014 zur Industriemeisterin Metall und 2015 zur Technischen Betriebswirtin hatte fortbilden lassen. Das hierfür genutzte Aufstiegs-BAföG war ihr über zwei Darlehen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen gewährt worden. Nachdem die Klägerin beide Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, wurden ihr - wie vertraglich festgelegt - 40 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Die geförderten Prüfungs- und Lehrgangsgebühren hatte sie zuvor als Werbungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen abgesetzt.

Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Frau um die Höhe des Darlehenserlasses. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen nun und verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme anzusetzen ist - und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten Darlehenserlassen zum Aufstiegs-BAföG.

Zum einen hatte die Frau die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt, zum anderen beruhte der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflich veranlassten Gründen. Der Erlass hing allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Darlehensnehmerin ab und war zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

Hinweis: Nach den aktuellen Förderbedingungen zum Aufstiegs-BAföG (KfW-Programm 172) wird das Darlehen später sogar zu 50 % erlassen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann ein Darlehen von maximal 15.000 EUR beantragt werden, für Meisterstücke und vergleichbare Arbeiten ein Darlehen von maximal 2.000 EUR.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Kassennachschau: Überraschungsbesuche vom Finanzamt nehmen wieder zu

Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Nachdem die Medien die Steuerverwaltungen der Länder kürzlich wegen zu weniger Kassennachschauen kritisiert hatten, kommt nun eine Reaktion aus Thüringen: Die Finanzministerin des Freistaats erklärte, dass es in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich zu wenige Kassennachschauen gegeben habe - die Ursachen hierfür sieht sie aber insbesondere in der Corona-Pandemie. Laut Ministerium ist der Aufholprozess nun in vollem Gange. Thüringer Finanzbeamte sollen nun für Kassennachschauen besser aufgestellt und mit einer speziellen Prüfsoftware ausgerüstet sein. Die Bandbreite möglicher Prüfungshandlungen reicht von verdeckten Testkäufen bis hin zur detaillierten, IT-gestützten Auswertungen der vorgefundenen Kassendaten.

Hinweis: Werden bei einem Datenzugriff größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen. Dabei wird dann ad hoc das gesamte Unternehmen geprüft, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltungen aller Bundesländer nach den pandemiebedingten Einschränkungen nun wieder verstärkt Kassennachschauen durchführen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Rettungssanitäter: Dauerhafte Bereichszuordnung begründet noch keine erste Tätigkeitsstätte

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs lassen sich aktuell jeweils 0,30 EUR abziehen, jeder darüber hinausgehende Kilometer kann mit 0,38 EUR abgerechnet werden. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs lassen sich aktuell jeweils 0,30 EUR abziehen, jeder darüber hinausgehende Kilometer kann mit 0,38 EUR abgerechnet werden. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet
  • oder für die Dauer des Dienstverhältnisses
  • oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung und damit an einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn ein Rettungssanitäter von seinem Arbeitgeber lediglich einem Einsatzbereich (dauerhaft) zugewiesen wird, innerhalb dessen er in turnusmäßigem Wechsel (aufgrund monatlicher Dienstpläne) in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden soll. Nach Gerichtsmeinung kann allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine dauerhafte Zuordnung begründen. Unerheblich ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ganz überwiegend an einer bestimmten Rettungswache eingesetzt wurde.

Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die zwar (dauerhaft) für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet eingeteilt wurden, jedoch innerhalb dieses Gebiets keine dauerhafte Zuordnung zu einem spezielleren Tätigkeitsort erfahren. Sie können ihre Fahrten zur jeweils angesteuerten Tätigkeitsstätte zu ihren Gunsten nach Reisekostengrundsätzen absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)