Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11.Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Hundesteuer: Hundetrainer werden für eigene Hunde zur Kasse gebeten

In Deutschland müssen Hundehalter in aller Regel eine Hundesteuer zahlen. Die allermeisten Gemeinden nutzen diese Steuer als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit - geregelt über kommunale Hundesteuersatzungen oder unmittelbar über ein Hundesteuergesetz. Für Blindenhunde oder Hütehunde gilt häufig eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Halter von als gefährlich geltenden Hunderassen werden hingegen meist besonders hoch zur Kasse gebeten.

In Deutschland müssen Hundehalter in aller Regel eine Hundesteuer zahlen. Die allermeisten Gemeinden nutzen diese Steuer als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit - geregelt über kommunale Hundesteuersatzungen oder unmittelbar über ein Hundesteuergesetz. Für Blindenhunde oder Hütehunde gilt häufig eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Halter von als gefährlich geltenden Hunderassen werden hingegen meist besonders hoch zur Kasse gebeten.

Das Verwaltungsgericht Mainz (VG) hat nun entschieden, dass auch Hunde besteuert werden, die vom Halter für seine berufliche Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt werden. Im zugrunde liegenden Fall war ein Ehepaar von der Stadt zur Hundesteuer für drei Hunde herangezogen worden. Das Paar legte Widerspruch ein und erklärte, dass zwei der Hunde von der Ehefrau bei ihrer selbständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt wurden. Die Tiere seien daher "notwendige Betriebsmittel", die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig.

Das VG gab jedoch grünes Licht für die Besteuerung aller drei Hunde. Zwar wird das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen (wie z.B. Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde, Hundezucht und -handel), nicht besteuert, da darin keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters zu Tage tritt. Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die Berufsausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich ist oder erheblich erschwert würde. Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht und waren auch nicht ersichtlich.

Die Ehefrau hatte nicht erklärt, dass ihre Hunde als "Anleithunde" oder "Vorführhunde" für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig waren. Der Betrieb konnte vielmehr auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden. Die Beteiligung des eigenen Hundes an den Trainingseinheiten dürfte nach Gerichtsmeinung sogar eher hinderlich gewesen sein. Die angebotenen Online-Schulungen der Frau, in denen sie den artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstrierte, beruhten auf ihrer privaten Entscheidung und waren nicht betriebsnotwendig. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Haushalt der Eheleute zeigte nach Auffassung des VG, dass die Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolgt war.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

Essen auf Rädern: Kosten lassen sich nicht steuermindernd absetzen

Viele Senioren lassen sich ihr Essen nach Hause liefern, da ihnen das Einkaufen und Kochen schwer von der Hand geht oder gar nicht mehr möglich ist. Wenngleich die Essenslieferung damit alters- bzw. häufig krankheitsbedingt ist, lassen sich die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abziehen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn die belieferten Senioren über einen Pflegegrad verfügen, sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen können und damit auf die Essenslieferungen angewiesen sind.

Viele Senioren lassen sich ihr Essen nach Hause liefern, da ihnen das Einkaufen und Kochen schwer von der Hand geht oder gar nicht mehr möglich ist. Wenngleich die Essenslieferung damit alters- bzw. häufig krankheitsbedingt ist, lassen sich die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abziehen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn die belieferten Senioren über einen Pflegegrad verfügen, sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen können und damit auf die Essenslieferungen angewiesen sind.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheitert daran, dass Essenslieferungen mittlerweile nicht mehr außergewöhnlich sind. Auch Berufstätige müssen die Kosten für eine auswärtige Mittagsverpflegung schultern, Eltern die Kosten für die Kita- und Schulmensaverpflegung ihrer Kinder. Nach der Rechtsprechung gehören diese Kosten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die nicht steuerlich abgesetzt werden dürfen. Aufwendungen des täglichen Lebens, wie für die Versorgung mit Essen, sind generell mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten.

Hinweis: Auch der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen kann bei Kosten für Essenslieferungen nicht in Anspruch genommen werden, da die Mahlzeiten nicht im Haushalt des Steuerzahlers zubereitet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Elektrofahrzeuge: Staatliche Förderung und Steuervorteile ab 2023 im Überblick

Elektromobilität wird auch in den Jahren 2023 und 2024 noch vom Staat gefördert, allerdings fällt die Förderung nicht mehr so üppig aus wie noch in den Vorjahren. Nach wie vor lassen sich mit einem Elektroauto zudem Steuern sparen. Die aktuell geltenden Regelungen im Überblick:

Elektromobilität wird auch in den Jahren 2023 und 2024 noch vom Staat gefördert, allerdings fällt die Förderung nicht mehr so üppig aus wie noch in den Vorjahren. Nach wie vor lassen sich mit einem Elektroauto zudem Steuern sparen. Die aktuell geltenden Regelungen im Überblick:

  • Seit dem 01.01.2023 werden nur noch rein batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit dem Umweltbonus gefördert. Die bisherige Förderung für Plug-in-Hybride ist entfallen. Für neu gekaufte Elektroautos mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 EUR lässt der Staat noch 4.500 EUR springen, bei einem Nettolistenpreis von 40.000 EUR bis 65.000 EUR sind es noch 3.000 EUR. Hinzu kommen weitere 2.250 EUR bzw. 1.500 EUR, die der Hersteller zahlt. Die Mindesthaltedauer beträgt jeweils zwölf Monate. Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 65.000 EUR erhalten keine staatliche Förderung.
  • Für geleaste Fahrzeuge mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gelten die gleichen Fördersätze. Liegt die Leasinglaufzeit allerdings zwischen zwölf und 23 Monaten, reduziert sich der Umweltbonus bei einem Nettolistenpreis von unter 40.000 EUR auf 2.250 EUR vom Staat und 1.125 EUR vom Hersteller sowie bei einem Nettolistenpreis von 40.000 EUR bis 65.000 EUR auf 1.500 EUR vom Staat und 750 EUR vom Hersteller.
  • Seit dem 10.09.2023 können nur noch Privatpersonen einen Förderantrag stellen. Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine erhalten für ihre Firmenwagen keinen Umweltbonus mehr.
  • Ab dem 01.01.2024 werden dann nur noch Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von unter 45.000 EUR gefördert - und zwar mit 3.000 EUR vom Staat und weiteren 1.500 EUR vom Hersteller. Die Mindesthaltedauer beträgt weiterhin zwölf Monate. Für geleaste E-Autos mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gelten die gleichen Fördersätze wie bei Neuwagen, bei einer Leasinglaufzeit zwischen zwölf und 23 Monaten gibt es noch 1.500 EUR vom Staat und 750 EUR vom Hersteller.
  • Junge Gebrauchtfahrzeuge werden 2023 noch mit den gleichen Prämien gefördert wie Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 EUR und 65.000 EUR, also mit 3.000 EUR vom Staat und 1.500 EUR vom Hersteller. Ab 2024 gibt es für junge Gebrauchte dann nur noch 2.400 EUR vom Staat und 1.200 EUR vom Hersteller.
  • Für alle Elektroautos, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen werden, wird zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer fällig. Diese Steuerbefreiung erlischt auch nicht bei einem Halterwechsel. Wer zum Beispiel ein drei Jahre zugelassenes E-Auto erwirbt, zahlt noch sieben Jahre lang keine Kfz-Steuer.
  • Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Ein Elektroauto als Dienstwagen bringt hierbei finanzielle Vorteile: Elektroautos in der Preisklasse bis 60.000 EUR werden nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als monatlichem geldwertem Vorteil besteuert. Bei Elektroautos mit einem höheren Bruttolistenpreis und bei Hybridfahrzeugen sind es 0,5 %. Beide Regelungen sind jeweils günstiger als bei den Verbrennerfahrzeugen, die mit 1 % des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil versteuert werden.
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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

Statistik: Fast zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2022 insgesamt 2.978.644 Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,59 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2022 insgesamt 2.978.644 Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,59 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

In knapp zwei Drittel der Fälle (64 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 18 % der Einsprüche geblieben - in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,3 % der eingelegten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstanden, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärte.

Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern generell akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt. Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.

Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2022 insgesamt 51.245 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,6 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

Fristwahrung: Muss man für eine E-Mail eine Lesebestätigung anfordern?

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und feststellen, dass dieser zu Ihren Ungunsten von der eingereichten Erklärung abweicht, können Sie Einspruch einlegen. Das muss innerhalb einer im Gesetz festgelegten Frist erfolgen. Wenn man diese Frist unverschuldet versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen hierfür gegeben waren.

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und feststellen, dass dieser zu Ihren Ungunsten von der eingereichten Erklärung abweicht, können Sie Einspruch einlegen. Das muss innerhalb einer im Gesetz festgelegten Frist erfolgen. Wenn man diese Frist unverschuldet versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen hierfür gegeben waren.

In diesem Fall setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 mit jeweiligen Bescheiden vom 08.08.2018 fest. Dabei wurden verschiedenste Werbungskosten nicht berücksichtigt. Per E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte die schlichte Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag am 23.08.2018 ab. Der Prozessbevollmächtigte legte daraufhin am 30.08.2018 - ebenfalls per E-Mail - Einspruch ein. Am 31.05.2019 erfuhr er zufällig, dass dem Finanzamt gar kein Einspruch vorlag. Daher schickte er die bereits Ende August 2018 versendete E-Mail sogleich noch einmal an das Finanzamt. Dieses lehnte den Einspruch mit der Begründung ab, dass dieser erst am 31.05.2019 und damit verspätet eingegangen sei.

Das FG entschied: Die Einspruchsfrist wurde tatsächlich versäumt, da der fristgerechte Eingang der E-Mail beim Finanzamt durch den Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen werden konnte. Der Versand einer E-Mail beweist noch nicht, dass sie auch beim Empfänger eingegangen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie bei einem CC-Empfänger angekommen ist. Jedoch ist entgegen der Ansicht des Finanzamts die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte erfahren hatte, dass der Einspruch dem Finanzamt nicht vorlag, sendete er diesem sogleich eine Kopie der fraglichen E-Mail. Da die versäumte Handlung hiermit bereits nachgeholt wurde, muss ein Wiedereinsetzungsantrag nicht explizit gestellt werden. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde auch ausreichend begründet. Es liegt auch, entgegen der Ansicht des Finanzamts, kein Verschulden vor, nur weil keine Lesebestätigung angefordert wurde. Wenn diese notwendig wäre, würden an einen Einspruch per E-Mail höhere Anforderungen gestellt als an ein Versenden per Post oder Fax.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

Einkommensteuererklärung: Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung

Wissen Sie, was eine Antragsveranlagung ist? Antragsveranlagung bedeutet, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, obwohl Sie nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet sind. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, sehr hohe Werbungskosten haben und sich durch die Veranlagung eine Steuererstattung ergibt. Aber Vorsicht: Auch für eine Antragsveranlagung gibt es Fristen! Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung gegeben waren.

Wissen Sie, was eine Antragsveranlagung ist? Antragsveranlagung bedeutet, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, obwohl Sie nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet sind. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, sehr hohe Werbungskosten haben und sich durch die Veranlagung eine Steuererstattung ergibt. Aber Vorsicht: Auch für eine Antragsveranlagung gibt es Fristen! Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung gegeben waren.

Die Kläger sind je zur Hälfte Gesamtrechtsnachfolger nach der im März 2018 verstorbenen Erblasserin A. Sie reichten am 30.12.2020 die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 für A ein, in denen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalerträge aus inländischen und ausländischen Quellen erklärten. Die Kläger beantragten in beiden Streitjahren die Günstigerprüfung. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da es sich um eine Antragsveranlagung handele, bei der die Frist bereits abgelaufen sei. Die Kläger hätten das Wahlrecht innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ausüben müssen, um eine Hemmung des Fristablaufs zu bewirken.

Die dagegen gerichtete Klage war unbegründet. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2014 endete am 31.12.2018 und die für 2015 am 31.12.2019. Daher erfolgte die Einreichung der beiden Erklärungen am 30.12.2020 zu spät. Es war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und eine Veranlagung daher nicht mehr zulässig. Im Streitfall bestand keine Steuererklärungspflicht. Auch aus dem Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich keine Pflichtveranlagung. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Günstigerprüfung erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingetreten sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Für Paare: Welche Veranlagungsvariante steuerlich günstiger ist

Wenn Paare keinen Trauschein haben, werden sie vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert - und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln nach dem Grundtarif versteuern muss.

Wenn Paare keinen Trauschein haben, werden sie vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert - und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln nach dem Grundtarif versteuern muss.

Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt alternativ die Zusammenveranlagung beantragen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung. Hierzu addiert das Finanzamt das Jahreseinkommen von beiden Partnern, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

Ehepaare zahlen bei einer Zusammenveranlagung in der Regel weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können durch die Zusammenveranlagung viel Steuern sparen.

Beispiel: Ehepartnerin A hat im Jahr 2022 ein Einkommen von 50.000 EUR erzielt. Ihr Partner B eines von 30.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für ihr zu versteuerndes Einkommen von 80.000 EUR eine Einkommensteuer von 16.354 EUR.

Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner hingegen für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem sogenannten Grundtarif. Im obigen Beispiel wäre eine Einzelveranlagung ungünstiger, denn der Gesamtsteuerbetrag würde dann um 413 EUR höher ausfallen. Gleichwohl kann auch eine Einzelveranlagung günstiger sein, wenn ein Ehepartner beispielsweise Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Akteneinsicht bei Sehbehinderung: Wann (k)eine elektronische Übersendung der Akten erfolgen muss

In einem finanzgerichtlichen Prozess haben die Beteiligten das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (z.B. die des Finanzamts) einzusehen. Werden die Prozessakten beim Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum elektronischen Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen. Werden die Akten teilweise elektronisch und teilweise in Papierform geführt (sog. hybrid geführte Prozessakten), besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Gericht die Papierunterlagen einscannt und elektronisch zur Verfügung stellt. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können blinde oder sehbehinderte Personen aber eine barrierefreie Akteneinsicht verlangen. In diesem Fall müssen auch die vorliegenden Papierakten auf Wunsch elektronisch bereitgestellt werden.

In einem finanzgerichtlichen Prozess haben die Beteiligten das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (z.B. die des Finanzamts) einzusehen. Werden die Prozessakten beim Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum elektronischen Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen. Werden die Akten teilweise elektronisch und teilweise in Papierform geführt (sog. hybrid geführte Prozessakten), besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Gericht die Papierunterlagen einscannt und elektronisch zur Verfügung stellt. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können blinde oder sehbehinderte Personen aber eine barrierefreie Akteneinsicht verlangen. In diesem Fall müssen auch die vorliegenden Papierakten auf Wunsch elektronisch bereitgestellt werden.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausnahmeregelung für blinde und sehbehinderte Personen nur gilt, sofern diese das geschriebene Wort in herkömmlicher Weise - auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Brillen, Kontaktlinsen oder Lupen - nicht mehr zuverlässig wahrnehmen können. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anwalt vom Finanzgericht Baden-Württemberg die elektronische Bereitstellung einer Papierakte gefordert und erklärt, dass er aufgrund einer Sehbehinderung nur kurze Zeit lesen und den Akteninhalt zudem nur über eine PC-Lupe und Veränderungen bei Helligkeit und Kontrast wahrnehmen könne.

Der BFH lehnte eine elektronische Bereitstellung der Akte jedoch ab und verwies darauf, dass der Anwalt nach eigenem Sachvortrag mit dem rechten Auge noch (eingeschränkt) lesen könne. Da elektronische Inhalte für ihn unter Zuhilfenahme einer PC-Lupe durchaus lesbar sind, ist ihm nach Gerichtsmeinung auch zuzumuten, eine Papierakte mit einer herkömmlichen Lupe zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn eine Akteneinsicht auf diesem Wege beschwerlich sein mag, so ist sie nach Ansicht des BFH dennoch möglich. Im Ergebnis gilt der Anwalt demnach nicht als blind oder sehbehindert im Sinne des GVG, so dass er die bestehende Ausnahmeregelung nicht geltend machen kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Steuerpflichtiges Sterbegeld muss nicht gegengerechnet werden

Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die Kosten nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Erhaltene Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.

Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die Kosten nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Erhaltene Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall war eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verstorben. Ihre Tochter hatte infolgedessen ein Sterbegeld von 6.500 EUR erhalten. Diese Ersatzleistung beruhte auf einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, nach der beim Tod eines Beschäftigten das Tabellenentgelt für die letzten drei Monate an die Ehepartner oder Kinder ausgezahlt wird.

Das Finanzamt besteuerte das Sterbegeld im Einkommensteuerbescheid der Tochter und erkannte die Beerdigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da es insoweit auf eine Verrechnung mit dem (höheren) Sterbegeld verwies. Der BFH gestand der Tochter nun jedoch einen Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung zu und urteilte, dass nur steuerfreie Ersatzleistungen gegenzurechnen sind.

Einkommensteuerpflichtige Leistungen dürfen nach Gerichtsmeinung hingegen nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen, da eine Vorteilsanrechnung schließlich eine steuerliche Doppelentlastung (durch Steuerfreiheit der Leistung und vollen Abzug der Kosten) vermeiden soll. Das Sterbegeld im vorliegenden Fall war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass die Beerdigungskosten aus zu versteuerndem Einkommen finanziert worden waren. Würde man das Sterbegeld in diesem Fall auf die Beerdigungskosten anrechnen, würde es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung (Besteuerung der Leistung und Kürzung der absetzbaren Kosten) kommen.

Hinweis: Als Beerdigungskosten abziehbar sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten. Das Finanzamt erkennt Kosten von maximal 7.500 EUR an (Angemessenheitsgrenze). Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Umleitung von Vermietungseinkünften: Unentgeltlicher Nießbrauch an Kinder kann steuerlich anzuerkennen sein

Um die steuerlichen Grundfreibeträge der eigenen Kinder (2023: 10.908 EUR pro Person und Jahr) auszunutzen, spielen Eltern häufig mit dem Gedanken, eigene Einkunftsquellen wie Kapitalvermögen oder Mietobjekte auf ihren Nachwuchs zu übertragen. Wird diese Gestaltung vom Finanzamt anerkannt, können die Kinder ihren Grundfreibetrag ausschöpfen, der ansonsten steuerlich ungenutzt verfallen wäre. Entsprechende Überlegungen werden jedoch häufig verworfen, da Eltern ihr Vermögen nicht vorzeitig und endgültig aus der Hand geben wollen.

Um die steuerlichen Grundfreibeträge der eigenen Kinder (2023: 10.908 EUR pro Person und Jahr) auszunutzen, spielen Eltern häufig mit dem Gedanken, eigene Einkunftsquellen wie Kapitalvermögen oder Mietobjekte auf ihren Nachwuchs zu übertragen. Wird diese Gestaltung vom Finanzamt anerkannt, können die Kinder ihren Grundfreibetrag ausschöpfen, der ansonsten steuerlich ungenutzt verfallen wäre. Entsprechende Überlegungen werden jedoch häufig verworfen, da Eltern ihr Vermögen nicht vorzeitig und endgültig aus der Hand geben wollen.

Ein neues Steuergestaltungsmodell, das nur zu einer vorübergehenden Umleitung von Einkunftsquellen führt, wurde nun vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt. Im vorliegenden Fall hatten Eltern ein Geschäftsgrundstück an eine GmbH vermietet, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer zunächst der Vater und später die Mutter war. Die GmbH zahlte den Eltern eine Miete von 4.000 EUR pro Monat (später 4.200 EUR pro Monat).

Um die Mieteinkünfte auf ihre 14 und zehn Jahre alten Kinder zu verlagern, räumten die Eltern diesen für die Dauer von acht Jahren einen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Die Vermieterstellung sollte für die Dauer des Nießbrauchs auf die Kinder übergehen und später wieder an die Eltern als Eigentümer zurückfallen. Ein Ergänzungspfleger des Amtsgerichts erteilte für die Kinder die notwendige Genehmigung. Das Finanzamt ging jedoch von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch aus und rechnete die Vermietungseinkünfte weiterhin den Eltern zu, statt sie bei den Kindern anzusetzen.

Der BFH billigte jedoch die Gestaltung und urteilte, dass den Kindern die Vermietungseinkünfte steuerlich zuzurechnen waren. Nach Ansicht des Gerichts lag kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da die Kinder die Immobilie als Nießbraucher an einen fremden Dritten (nämlich die GmbH) vermietet hatten. Auch die Befristung der Übertragung war nach Gerichtsmeinung nicht rechtsmissbräuchlich. Die Einräumung des Nießbrauchs begründete lediglich die Übertragung der Einkunftsquelle, der sich daraus ergebende steuerliche Vorteil (Ausnutzung des Grundfreibetrags der Kinder) war unerheblich. Der BFH verwies darauf, dass durch die Gestaltung keine weiteren steuerlichen Vorteile erzielt wurden (z.B. Verlagerung von Unterhaltsaufwendungen). Die GmbH konnte die Miete für die Geschäftsräume auch vor dem Nießbrauch als Betriebsausgabe abziehen.

Hinweis: Entscheidungserheblich war im vorliegenden Fall also, dass die GmbH als fremder Dritter in die Vermietung eingebunden war. Eine solche Gestaltung sollte nur unter enger und frühzeitiger Einbindung des steuerlichen Beraters umgesetzt werden, da es viele Fallstricke gibt. Bei fachkundiger Umsetzung lässt sich aber durchaus erhebliches Steuersparpotential ausnutzen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)