Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11.Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Investmentsteuergesetz 2004: Besteuerung ausländischer Investmentfonds ist unionsrechtswidrig

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Hinweis: Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben. Nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs belaufen sich diese auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein französischer Investmentfonds in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Der BFH sah die Sache jedoch anders. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen nach Ansicht der Bundesrichter auch einem ausländischen Fonds die (in § 11 InvStG 2004) geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten wäre die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt.

Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds "nachgeholt" wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist nach Auffassung des BFH im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem ist der Erstattungsanspruch im Grundsatz mit 6 % pro Jahr zu verzinsen.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat das InvStG mittlerweile mit Wirkung zum 01.01.2018 reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Kapitalertragsteuer belastet.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

In Deutschland wie auch in der Eurozone: Konjunkturerwartungen sind eher mau

Die Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich. Wie das ZEW (Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim) errechnet hat, liegen sie nach einer Umfrage vom August 2024 aktuell mit plus 19,2 Punkten um 22,6 Punkte unter dem Vormonatswert. Einen ähnlich starken Rückgang der Erwartungen gab es zuletzt im Juli 2022.

Die Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich. Wie das ZEW (Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim) errechnet hat, liegen sie nach einer Umfrage vom August 2024 aktuell mit plus 19,2 Punkten um 22,6 Punkte unter dem Vormonatswert. Einen ähnlich starken Rückgang der Erwartungen gab es zuletzt im Juli 2022.

Die Einschätzung zur aktuellen konjunkturellen Lage verschlechterte sich ebenfalls. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 8,4 Punkte und liegt bei minus 77,3 Punkten. Die Konjunkturerwartungen für den Euroraum, die USA und China fallen ebenfalls deutlich. Dadurch sinken bei den deutschen Unternehmen insbesondere die Erwartungen in den exportintensiven Sektoren. Dies lässt vermuten, dass die Konjunkturerwartungen weiterhin unter dem Eindruck hoher Unsicherheit stehen - getrieben durch eine unsichere Geldpolitik, enttäuschende Geschäftszahlen aus der US-Wirtschaft und wachsende Sorgen über eine Eskalation des Nahost-Konflikts.

Die Erwartungen der Finanzmarktexperten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone liegen mit aktuell plus 17,9 Punkten um 25,8 Punkte unter dem Juli-Wert. Einen stärkeren Rückgang der Erwartungen für den Euroraum gab es zuletzt im April 2020. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verbessert sich hingegen leicht. Der Lageindikator stieg immerhin um 3,7 Punkte auf einen neuen Wert von minus 32,4 Punkten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Zukunftsfinanzierungsgesetz II: Neue Impulse für Investitionen und Kapitalmärkte

Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), veröffentlicht am 27.08.2024, stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Der Entwurf umfasst mehr als 200 Seiten und zielt insbesondere darauf ab, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien zu verbessern.

Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), veröffentlicht am 27.08.2024, stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Der Entwurf umfasst mehr als 200 Seiten und zielt insbesondere darauf ab, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien zu verbessern.

Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Anpassung des Investmentsteuerrechts. Hierbei wird klargestellt, dass Investitionen von Investmentfonds in gewerblich tätige Personengesellschaften die steuerliche Qualifikation dieser Fonds nicht gefährden. Zudem sollen Erträge aus Investitionen in erneuerbare Energien von der Gewerbesteuer befreit werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Investitionstätigkeit in Infrastruktur- und Energieprojekte zu fördern und eine Gleichstellung der Fonds mit Direktinvestitionen zu erreichen.

Ein weiteres Ziel des ZuFinG II ist die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere durch die Einführung englischsprachiger Wertpapierprospekte und die Möglichkeit, Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 EUR auszugeben. Diese Maßnahmen sollen die Aktienkultur fördern und den Börsengang als Exit-Option für VC-Fonds attraktiver machen.

Im Bereich des Arbeitsrechts sieht der Entwurf eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener im Finanzsektor vor. Diese sollen künftig wie leitende Angestellte behandelt werden, um die Flexibilität der Arbeitsbedingungen in dieser Branche zu erhöhen. Zudem werden verschiedene EU-rechtliche Vorgaben - wie der Listing Act und der MiFiR-Review - in nationales Recht umgesetzt, um die Kapitalmarktunion zu vertiefen und den Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger zu machen.

Hinweis: Der Entwurf wurde an die Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Das Gesetz soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten. Die Umsetzung des ZuFinG II gilt als entscheidender Schritt, um den Finanzstandort Deutschland zu stärken und den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen.
 
 
 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Fallstrick bei Gehaltsumwandlung: Fahrradleasing kann die Rente schmälern

Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Hinweis: Die private Nutzung des Fahrrads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu zahlen, hat einen Haken: Da die Rate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet indes niedrigere Beiträge an die Rentenkasse - und dies wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.

Viele Fahrradleasing-Anbieter betonen zwar, dass die späteren Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lässt sich das pauschal so nicht sagen. Hinzu kommt: Wenn die Leasingrate das Bruttogehalt senkt, verringern sich natürlich nicht nur die Beiträge an die Rentenkasse, sondern auch Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, deren Höhe sich prozentual am Bruttoeinkommen bemisst.

Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 EUR entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing. Sein Bruttogehalt reduziert sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 EUR. Dadurch zahlt er monatlich rund 9 EUR weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert sich das auf 324 EUR. Laut Deutscher Rentenversicherung verringert sich dadurch die spätere Rente um rund 3 EUR monatlich.

Je teurer das Fahrrad und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto niedriger fallen die Beiträge in die Rentenversicherung aus, und wer nach den drei Jahren Laufzeit erneut ein Fahrrad least, muss bei der späteren Rentenhöhe weitere Einbußen hinnehmen.

Es gibt jedoch eine Ausweichgestaltung: Der Arbeitgeber kauft oder least ein Rad auf eigene Kosten und stellt dieses dem Mitarbeiter als Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung. In diesem Fall bleibt das Bruttogehalt unverändert - es ergeben sich also keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen. Weiterer Vorteil dieser Variante: Arbeitnehmer müssen das Rad in solchen Fällen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls, solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h begrenzt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Rentenbesteuerung: Letztes Jahr waren 68 % der Leistungen steuerpflichtig

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement dieser Regelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags, so dass viele Renten steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für das Jahr 2023 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Damals mussten rund 40 % bzw. 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 war der Anteil um 2,7 Prozentpunkte bzw. 636.000 Personen gestiegen.

Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - lagen neben Renten noch andere Einkünfte, wie etwa Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren waren dies mitunter auch Einkünfte des Partners.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Vermietung von Seniorenwohnungen: Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig hierfür ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ausschließlich erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Vermieter von seniorengerechten Appartements seinen Mietern dazu verhilft, parallel Dienstleistungsverträge zu erheblich reduzierten Preisen abzuschließen (Service-Zubuchung) und er hierfür aber das Doppelte der ortsüblichen Miete kassiert. Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls standen zwei Brüder, die je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt waren, welche eine Seniorenresidenz betrieb.

Das Gebäude war auf einem Grundstück der Brüder errichtet worden, das unmittelbar neben einem Hotel- und Restaurantbetrieb lag. Letzteren führten die Brüder als Kommanditisten über eine GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft betrieb das Cafe im Gebäude der Seniorenresidenz. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten hierzu mit privatwirtschaftlichem "Kaufvertrag" an die KG "übertragen bzw. abgetreten" (so der Wortlaut des Vertrags).

Ein weiterer Synergieeffekt ergab sich für die Brüder daraus, dass durch die KG diverse Servicedienstleistungen an die Bewohner der Residenz erbracht wurden - darunter die Reinigung der Wohnungen, ein Wäscheservice, ein Hausmeisterdienst und Verpflegungsleistungen. Hierzu hatten die Bewohner - neben den mit der GmbH geschlossenen Mietverträgen - separate Dienstleistungsverträge mit der KG abgeschlossen.

Die GmbH beantragte in ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen, da ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werde. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nicht anwendbar sei.

Der BFH gab der Behörde recht und urteilte, dass die erweiterte Kürzung nicht beansprucht werden konnte, da die GmbH gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz verstoßen hatte, denn sie hatte den Senioren eben nicht nur Wohnungen zur Nutzung überlassen, sondern ihnen mit dem Abschluss des Mietvertrags auch zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen verholfen. Darin sah das Gericht eine weder zwingend notwendige noch quantitativ geringfügige Nebentätigkeit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Abgabefristen: Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn die Verspätung beispielsweise entschuldbar ist oder sich eine Erstattung ergibt, wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, ob eine automatische Festsetzung berechtigt war.

Der Kläger ist mit 55 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Er war deren Empfangsbevollmächtigter. Am 18.12.2022 reichte er die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2020 ein. Schon im Vorfeld (2021) hatte der Kläger eine Heraufsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt, da er von einem hohen Gewinn ausging. Da die Feststellungserklärung zu spät eingereicht wurde, setzte das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung. In manchen Fällen ist jedoch ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Das ist hier aufgrund der verspäteten Abgabe der Fall: Die Abgabefrist endete am 31.08.2022. Die Erklärung wurde aber erst fast vier Monate später eingereicht.

Die Pflicht zur Festsetzung des Verspätungszuschlags entfällt allerdings wieder, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dies gilt auch für Feststellungserklärungen. Zwar gibt es im Feststellungsverfahren keine festzusetzende Steuer, nach Ansicht des Senats bezieht sich aber der Vergleich der festgesetzten Steuer mit den festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen auf die Steuerbescheide, die auf die Feststellungsbescheide folgen. Ansonsten würde die Regelung ins Leere laufen.

Da die festgesetzten Vorauszahlungen des Klägers die festgesetzte Steuer übersteigen, hätte ein Verspätungszuschlag nur nach einer Ermessensentscheidung getroffen werden dürfen. Dies war nicht der Fall, so dass der Verspätungszuschlag aufzuheben ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Einkommensteuerbescheid nach Trennung: Wie sich Ex-Partner ihren Anteil an der Erstattung sichern können

Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.

Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.

Es gibt aber einen Ausweg: Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung, sollte schnell gehandelt werden, denn solange der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann durch einen der getrennten Partner beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuererstattung beantragt werden. Hierfür wird die Unterschrift des Ex-Partners nicht benötigt. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird.

Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid auch noch nach dem Erlass des Bescheids angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten.

Hinweis: Wird die Einkommensteuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal den Splittingvorteil mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Dann sollte unbedingt gemeinsam mit der Steuererklärung eine getrennte Steuererstattung verlangt werden.

Nur wenn eine Aufteilung beantragt wurde, muss das Finanzamt ausrechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung dem einen und welcher Anteil dem anderen Partner zusteht. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres.

Hinweis: Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, so dass ein formloses Schreiben genügt. In dem Antrag sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten angegeben werden, ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten erstatten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Arbeitnehmer aufgepasst: Diese drei Werbungskostenarten sind häufig absetzbar

Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

  • Entfernungspauschale: In vielen Fällen lohnt es sich für Arbeitnehmer, ihre absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Einkommensteuererklärung abzurechnen. Pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte lassen sich 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 EUR) absetzen. Allein mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 1.290 EUR pro Jahr (215 Tage x 20 km x 0,30 EUR), so dass die Werbungskostenpauschale bereits übersprungen wird.
  • Tagespauschale bei Homeoffice: Seit 2023 können Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, 6 EUR pro Tag abrechnen, an dem sie zu Hause arbeiten. Pro Jahr dürfen auf diese Weise maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause aus ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 EUR steuerlich geltend machen - und allein damit die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überspringen.

    Wer an manchen Tagen zur Arbeit fährt (erste Tätigkeitsstätte) und an anderen Tagen im Homeoffice arbeitet, kann in der Regel an den "Bürotagen" die Entfernungspauschale und an den "Heimtagen" die Tagespauschale fürs Homeoffice nutzen.

    Wer im Betrieb dauerhaft keinen Arbeitsplatz (beispielsweise für Schreibarbeiten) hat, kann die Homeoffice-Pauschale ab 2023 sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale für den gleichen Tag geltend machen. Dies ist möglich, wenn man an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause aus gearbeitet hat.

  • Arbeitsmittel: Arbeitnehmer könne Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 EUR netto gekostet und wird er nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 %), können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer.

    Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerzahler eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen als in den AfA-Tabellen angegeben, so müssen sie dies gegenüber dem Finanzamt besonders begründen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milchersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.

Das FG stellte fest, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG darstellen. Die relevanten Bestimmungen dieser Anlage, insbesondere Nr. 4 (Milch) und Nr. 35 (Milchmischgetränke), beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung "Gemelk" von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt.

Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nicht-tierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.

Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern kann und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung. Die betroffenen Unternehmen und Verbände könnten allenfalls beim Gesetzgeber darauf drängen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine ermäßigte Besteuerung für pflanzliche Produkte zu erreichen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)