Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11.Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Kampf gegen Steuerhinterziehung: 111 Staaten nehmen am Austausch von Kontodaten teil

Die Zeiten, in denen Finanzbehörden kaum an steuerlich relevante Informationen aus dem Ausland kamen, sind längst vorbei. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können.

Die Zeiten, in denen Finanzbehörden kaum an steuerlich relevante Informationen aus dem Ausland kamen, sind längst vorbei. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können.

Mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) liegt mittlerweile das passende Werkzeug "auf dem Tisch". Auf der Liste der teilnehmenden Länder stehen sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zahlreiche Nicht-EU-Länder, die ebenfalls die Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuerangelegenheiten erfüllen. Die sogenannte Staatenaustauschliste umfasst in diesem Jahr 111 Länder - erstmals sind Georgien, Kenia und Thailand dabei.

Hinweis: Abrufbar ist die Liste auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums und des Bundeszentralamts für Steuern (empfohlener Suchbegriff: FKAustG).

Der automatische Datenaustausch für den Meldezeitraum 2023 erfolgt am 30.9.2024. Von den Finanzinstituten gemeldet werden müssen die entsprechenden Daten wie beispielsweise Kontonummer, Kontosaldo sowie Name, Adresse, Steuer-ID, steuerlicher Wohnsitz und Geburtsdatum.

Die deutschen Finanzinstitute übermitteln ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern, anschließend folgt der elektronische Austausch mit anderen Staaten. Dadurch erhalten die jeweiligen Behörden aller gelisteten Staaten Informationen über mögliche Konten oder Transaktionen im Ausland. Deutschland erhält spiegelbildlich die Daten von den anderen teilnehmenden Staaten. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen auch ausländische Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben.

Hinweis: Durch den Informationsaustausch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nicht angegebene Konten und damit verbundene verschwiegene Einkünfte entdeckt werden. Dies kann für die Betroffenen unangenehme Folgen haben - die Palette der Konsequenzen reicht von Steuernachzahlungen mit möglichen Zinsen bis zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Letzteres kann Geldstrafen und in schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Wer dem Fiskus bislang steuerpflichtige Auslandseinkünfte verschwiegen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige ein Strafverfahren verhindern. Einkommensteuernachzahlungen und gegebenenfalls Zinsen werden aber dennoch fällig. Da eine Selbstanzeige strenge Anforderungen erfüllen muss, um wirksam zu werden, sollte unbedingt der steuerliche Berater eingeschaltet werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Umsatzsteuerliche Organschaft: Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen gerichtlich bestätigt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft getroffen. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis in Deutschland und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Organschaftstrukturen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft getroffen. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis in Deutschland und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Organschaftstrukturen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem EuGH Anfang 2023 erneut Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Dies geschah im Zuge eines Verfahrens, in dem die Trägerin einer Universität, die sowohl umsatzsteuerbare Leistungen als auch hoheitliche Aufgaben erbringt, als Organträgerin einer GmbH auftrat, die für sie unter anderem entgeltliche Reinigungsarbeiten durchführte. Der BFH wollte wissen, ob solche Innenumsätze steuerbar sind, insbesondere wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Am 16.05.2024 legte der zuständige Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge vor. Er stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbundenen (juristischen) Personen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, selbst wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Generalanwalt betonte, dass die Ziele der Mehrwertsteuergruppe gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie diese Auffassung stützten. Eine gegenteilige Lösung wäre nur möglich, wenn die Mitglieder der Gruppe als getrennte Steuerpflichtige betrachtet würden, was dem Wesen der Mehrwertsteuergruppe widerspreche.

Der EuGH folgte dieser Einschätzung und stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er hob hervor, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe nur noch ein einziger Steuerpflichtiger existiere und die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürften. Somit fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere Partei, die aber Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz wäre.

Hinweis: Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit bei Unternehmen mit Organschaftstrukturen. Bestehende Gestaltungsmodelle, die auf der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen basieren, bleiben grundsätzlich wirksam. Unternehmen können sich daher weiterhin auf die Nichtsteuerbarkeit solcher Innenumsätze verlassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Jahresendspurt 2024: Gezielte Kostensteuerung spart Steuern

Die letzten Monate des Jahres 2024 sind angebrochen und Steuerzahler können bis zum Jahreswechsel noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken:

Die letzten Monate des Jahres 2024 sind angebrochen und Steuerzahler können bis zum Jahreswechsel noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken:

  • Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert.

    Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2024 entstanden sind und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln wie Laptops, Fachliteratur).

  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.

    Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2024 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2024 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2025 zu verschieben.

  • Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR.

    Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2024 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Staatsschulden in Deutschland: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf 28.943 EUR

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445,1 Mrd. EUR verschuldet war - dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 28.943 EUR und damit 778 EUR mehr als Ende 2022.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445,1 Mrd. EUR verschuldet war - dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 28.943 EUR und damit 778 EUR mehr als Ende 2022.

Gegenüber dem Jahresende 2022 stieg die öffentliche Verschuldung zum Jahresende 2023 um 3,3 % oder 77,1 Mrd. EUR, dies war erneut der höchste nationale Schuldenstand, der am Ende eines Jahres in der Schuldenstatistik gemessen worden ist. Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege beim Bund und bei den Gemeinden sowie bei der Sozialversicherung zustande, während die Länder Schulden abbauen konnten.

Bei den Ergebnissen ist zu beachten, dass vor dem Hintergrund der Einführung des Deutschlandtickets ab dem Berichtsjahr 2023 die Schulden aller öffentlich bestimmten Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in die Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes einbezogen wurden. Ohne Einbezug der neu in die Statistik aufgenommenen ÖPNV-Unternehmen wäre der Schuldenstand Ende 2023 mit 2.435,4 Mrd. EUR um 9,8 Mrd. EUR niedriger ausgefallen und hätte pro Kopf "nur" 28.827 EUR betragen.

Der Bund war Ende 2023 mit 1,696,3 Mrd. EUR verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2022 um 75,9 Mrd. EUR bzw. 4,7 %. Die Schulden der Länder sanken im Vorjahresvergleich um 12,7 Mrd. EUR bzw. 2,1 % auf 594,2 Mrd. EUR.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Steuerfortentwicklungsgesetz: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - liegt aktuell bei 11.604 EUR und soll 2025 auf 12.084 EUR und 2026 auf 12.336 EUR steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden - von aktuell 9.312 EUR auf 9.600 EUR im Jahr 2025 und 9.756 EUR im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif - mit Ausnahme des sogenannten "Reichensteuersatzes" - erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
  • Das Kindergeld soll im kommenden Jahr von 250 EUR auf 255 EUR monatlich steigen, 2026 dann um weitere 4 EUR auf 259 EUR.
  • Für Unternehmen sollen steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Sportvereine dürfen sich beispielsweise anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positionieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
  • Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten; mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Einsicht in Steuerakten: Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte ist kein tragfähiger Grund

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Steuerzahler beim Finanzamt keine Einsichtnahme in seine Steuerakten erhalten, wenn er hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgt.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Steuerzahler beim Finanzamt keine Einsichtnahme in seine Steuerakten erhalten, wenn er hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute auf Akteneinsicht bei ihrem Finanzamt geklagt. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater in einem Altjahr ordnungsgemäße Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte (Prüfung eines Schadenersatzanspruchs). Das Niedersächsische Finanzgericht verpflichtete das Amt zunächst, die Akteneinsicht zu gewähren, der BFH sprach sich in zweiter Instanz jedoch gegen ein Akteneinsichtsrecht aus.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die Eheleute die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt hätten, so dass der (einer Akteneinsicht innewohnende) Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt werde. Das Finanzamt sei auch nicht verpflichtet, die Eheleute bei ihrer Prüfung eines Schadenersatzanspruchs durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Eheleute verfolgten insofern Zwecke, die außerhalb des Besteuerungsverfahrens lägen.

Hinweis: Das Finanzamt war lediglich verpflichtet, den Klägern eine Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten bei der Behörde verarbeitet worden waren. Gesetzliche Ausschlussgründe lagen diesbezüglich nicht vor, insbesondere war kein zugunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten. Dieser datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch war allerdings nicht mit einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Fristversäumnis: Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Im Steuerrecht gibt es verschiedene Fristen, von denen eine der wichtigsten die Einspruchsfrist ist. Bei dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids der Einspruch einzulegen. Wird während dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber was wäre, wenn man einen Monat lang im Koma läge und keinen Einspruch einlegen könnte? Hätte man dann einfach Pech gehabt? Nein, natürlich nicht.

Im Steuerrecht gibt es verschiedene Fristen, von denen eine der wichtigsten die Einspruchsfrist ist. Bei dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids der Einspruch einzulegen. Wird während dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber was wäre, wenn man einen Monat lang im Koma läge und keinen Einspruch einlegen könnte? Hätte man dann einfach Pech gehabt? Nein, natürlich nicht.

Wenn man keine Schuld daran trägt, dass die Frist versäumt wurde, kann man die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. Dann wird quasi so getan, als wäre die Frist noch nicht abgelaufen. Aber welche weiteren Gründe gibt es für eine Wiedereinsetzung? Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall "gute Gründe" vorlagen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt am 21.12.2023 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung. Am 22.12.2023 übermittelte eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Einspruchsentscheidung per E-Mail an die Klägerin. Zudem ging am 27.12.2023 ein Schreiben per Post an die Klägerin mit dem Hinweis auf das Ende der Klagefrist am 22.01.2024.

Die Klägerin hatte aber bereits am 22.12.2023 nach Büroschluss eine E-Mail an die Kanzleimitarbeiterin geschrieben, dass Klage erhoben werden soll. Am 26.01.2024 erhob der Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Begründung: Seine Mitarbeiterin habe zwischen den Feiertagen Urlaub gehabt, er selbst in der ersten Januarwoche, und die E-Mail der Klägerin habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei nicht erreicht.

Die Klage vor dem FG war unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe es versäumt, durch eine entsprechende Organisation dafür zu sorgen, dass Fristen zuverlässig überwacht und eingehalten würden. Das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen. Wenn Korrespondenz über individuelle E-Mail-Adressen der Mitarbeiter erfolge, sei es wichtig, Regelungen zur Nutzung und Weiterleitung von E-Mails zu treffen. Zudem fehlten klare Vertretungsregelungen für den Urlaubs- und Krankheitsfall.

Des Weiteren habe der Prozessbevollmächtigte nicht darlegen können, weshalb der Klageauftrag den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht habe. Auch ein eigenes Verschulden der Klägerin sei nicht auszuschließen, da sie das Schreiben des Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Nachricht, ob Klage erhoben werden soll, erst nach Erteilung ihres Klageauftrags erhalten und nicht weiter nachgefragt habe.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Behördlicher Schriftverkehr: Wann ist ein Bescheid wirksam bekanntgegeben?

Ein Bescheid muss wirksam bekanntgegeben werden, damit er auch seine Gültigkeit entfalten kann. Aber was bedeutet das? Der Bescheid muss der Person, für die er bestimmt ist, zugehen. Wenn Sie uns als Steuerberater bevollmächtigt haben, kann die Bekanntgabe auch gegenüber uns erfolgen. Aber wie ist es, wenn ein Bescheid einem Steuerberater zugeht, der nicht mehr bevollmächtigt ist? Ist er dann auch bekanntgegeben worden? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Ein Bescheid muss wirksam bekanntgegeben werden, damit er auch seine Gültigkeit entfalten kann. Aber was bedeutet das? Der Bescheid muss der Person, für die er bestimmt ist, zugehen. Wenn Sie uns als Steuerberater bevollmächtigt haben, kann die Bekanntgabe auch gegenüber uns erfolgen. Aber wie ist es, wenn ein Bescheid einem Steuerberater zugeht, der nicht mehr bevollmächtigt ist? Ist er dann auch bekanntgegeben worden? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger hatte anfangs einen Steuerberater, von welchem dem Finanzamt eine Vollmacht vorlag. Am 21.12.2021 erließ das Finanzamt Bescheide, die per Post an diesen Steuerberater gingen. Die Bescheide gingen bei ihm am 22.12.2021 ein. Es bestand allerdings zu diesem Zeitpunkt kein Mandatsverhältnis mehr. Am 22.12.2021 trug der Steuerberater daher den Widerruf der Vollmacht in die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer ein, die ihn am 23.12.2021 an das Finanzamt weiterleitete. Der Steuerberater wiederum leitete die Papierbescheide an den Kläger weiter. Diese hat der Kläger nach eigener Aussage aber nie erhalten. Daher ging er davon aus, dass keine wirksame Bekanntgabe erfolgt sei. Das sah das Finanzamt jedoch anders.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach dem Gesetz wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Diese Bekanntgabe kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen. Allerdings kann keine wirksame Bekanntgabe gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Vollmacht widerrufen wurde. Die Bekanntgabefiktion von drei Tagen findet auch Anwendung auf das Wirksamwerden von Verwaltungsakten. Daher gilt der Verwaltungsakt nach Ablauf der Dreitagesfrist als wirksam bekanntgegeben.

Im Streitfall war das Bekanntgabedatum damit der 24.12.2021. Aber der Widerruf der Vollmacht war dem Finanzamt bereits am 23.12.2021 mitgeteilt worden. Somit gab es keine wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Steuerberater. Dieser Bekanntgabemangel konnte im Streitfall auch nicht durch die Übersendung der Papierbescheide an den Kläger geheilt werden, da der Kläger diese nicht erhalten hat.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Behördliche Meinungsänderung: Kann das Finanzamt eine verbindliche Auskunft ändern?

Wenn man sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts nicht ganz sicher ist, kann man beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, soweit der Sachverhalt erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hierzu wird dem zuständigen Finanzamt der geplante Sachverhalt beschrieben. Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden, wenn diese vor Verwirklichung des Sachverhalts erteilt wurde und auch ursächlich für dessen Verwirklichung ist. Wenn sich der Sachverhalt ändert, entfällt auch die Bindung. Für eine verbindliche Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren. Deren Höhe hängt vom Gegenstandswert oder der aufgewendeten Zeit ab.

Wenn man sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts nicht ganz sicher ist, kann man beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, soweit der Sachverhalt erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hierzu wird dem zuständigen Finanzamt der geplante Sachverhalt beschrieben. Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden, wenn diese vor Verwirklichung des Sachverhalts erteilt wurde und auch ursächlich für dessen Verwirklichung ist. Wenn sich der Sachverhalt ändert, entfällt auch die Bindung. Für eine verbindliche Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren. Deren Höhe hängt vom Gegenstandswert oder der aufgewendeten Zeit ab.

Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte die Klägerin auch eine verbindliche Auskunft beantragt. Allerdings stellte sich dem FG unter anderem die Frage, wie "verbindlich" diese tatsächlich ist.

Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft, die Wohnungen an ihre Mitglieder vermietet. Um bezahlbare Mieten zu gewährleisten, entwickelte sie ein Konzept, das ihren Mitgliedern die Möglichkeit bieten sollte, auch freiwillige Genossenschaftsanteile zu zeichnen. Diese sollten nicht an den Gewinnausschüttungen der Klägerin teilnehmen, im Gegenzug aber den Anteilszeichnern eine Minderung der monatlichen Miete garantieren.

Für dieses Konzept stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt sah zwar die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), schloss sie im Streitfall aber aus. Nach einer Außenprüfung qualifizierte es jedoch die Mietminderung als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital und nahm in Höhe der Mietminderung eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sind nur Entgelte zu berücksichtigen, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital darstellen. Allerdings handelt es sich bei den Genossenschaftsanteilen, durch die die Miete reduziert wird, um Eigenkapital. Daher scheidet die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer aus.

Eine andere Berücksichtigung der Mietminderung - etwa als vGA - ist aufgrund der erteilten verbindlichen Auskunft ausgeschlossen. Danach stellen die Mietminderungen keine vGA der Klägerin an die Mitglieder dar. Auch eine Qualifizierung als offene Gewinnausschüttung oder andere Maßnahme der Einkommensverteilung scheidet dadurch aus.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Säumniszuschläge: Höhe von 12 % pro Jahr ist verfassungskonform

Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sogenannten Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.

Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sogenannten Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.

Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut betont, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch für aktuelle Zeiträume (nach dem 31.12.2018) verfassungskonform sei. Das Gericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung, nach der sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellten, sollten Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler solle durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden.

Daneben solle der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen hätten. Es sei damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)