Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2025

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2025; ** für das II. Quartal 2025]

Steuertermine Juli 2025

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Grundstücksschenkung: Inwieweit der Bebauungszustand eine Rolle spielt

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Der Vater des Klägers gründete im Jahr 2017 eine GmbH & Co. KG. Von dem eingelegten Geld wurden zwei Grundstücke erworben. Darauf wurden Ferienhäuser gebaut. Zum 31.12.2019, vor Abschluss der Baumaßnahmen, schenkte der Vater dem Kläger und dessen Bruder seine Gesellschaftsanteile. Im Juli 2020 erfolgte die erstmalige Vermietung. Mit der Vermietung und Vermarktung wurde ein Dienstleister beauftragt. Nach Ansicht des Finanzamts lag kein begünstigtes Vermögen vor, da die Grundstücke zur Überlassung an Dritte erworben wurden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei den Grundstücken um begünstigtes Vermögen. Die Grundstücke waren am Übertragungsstichtag noch nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Auf die beabsichtigte Nutzung kommt es nicht an, da nur der Zustand im Übertragungszeitpunkt relevant ist. Dies entspricht auch der Systematik der Steuerbefreiung, da bei noch ungenutzten Grundstücken die zukünftige Art der Nutzung, Einordnung und Rückausnahme noch nicht bekannt ist. Ausschlaggebend ist die Nutzung am Stichtag der Steuerentstehung.

Es liegt auch keine missbräuchliche Steuergestaltung vor. Die Übertragung an dem gewählten Stichtag war nicht unangemessen, da sie weder schwerfällig, gekünstelt, unpraktikabel, überflüssig, ineffektiv noch widersinnig war. Außerdem behauptete der Kläger, die Übertragung in 2019 sei krankheitsbedingt zum Ablauf des Jahres vorgenommen worden.

Hinweis: Lassen Sie sich bei Vornahme oder Empfang einer größeren Schenkung unbedingt steuerlich beraten, um über alle Konsequenzen Bescheid zu wissen!

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Grundsteuer: Können die Bodenrichtwerte innerhalb einer Richtwertzone abweichen?

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller ist anteiliger Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Hinter diesem Grundstück liegt das im Alleineigentum des Antragstellers befindliche, zu einem Landschaftsschutzgebiet gehörende Grundstück. Beide Flurstücke befinden sich in einer Bodenrichtwertzone, die auf den Stichtag 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 630 EUR/qm für baureifes Land ausweist. Der Antragsteller gab an, das unbebaute Grundstück werde als Gartenfläche genutzt.

Laut einem Gutachterausschuss betrage der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen in anderen Zonen 3,50 EUR/qm. Der Antragsteller beantragte daher eine Minderung des Bodenrichtwerts. Das Finanzamt gewährte jedoch nur eine Reduzierung auf 78,25 EUR. Da vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert bzw. lediglich ein Bodenrichtwert für baureifes Land ermittelt werde, sei der Wert des unbebauten Grundstücks nach dem Gesetz mit 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land anzusetzen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die zu bewertende Fläche kann keinem der Entwicklungszustände von baureifem Land, Rohbauland, Bauerwartungsland oder Flächen der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden. Der Senat ordnete sie daher als "sonstige Fläche" ein. Er konnte offenlassen, ob das Finanzamt berechtigt war, den Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Im Übrigen war die vom Finanzamt vorgenommene eigene Ableitung eines Bodenrichtwerts in der Sache nicht nachvollziehbar. Eine Grundlage oder eine Herleitung für die hierfür angewandte Formel hatte es nicht dargelegt.

Da in der Literatur erfahrungsgemäß etwa der zwei- bis vierfache Betrag des Werts der reinen land- oder forstwirtschaftlichen Flächen herangezogen wird, setzte das FG den Bodenrichtwert mit 10,50 EUR, also dem dreifachen Wert des Bodenrichtwerts für Grünland, an.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Neue E-Rechnungspflicht: Auch Vermieter können betroffen sein

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (B2B-Bereich).

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (B2B-Bereich).

Bei der E-Rechnungspflicht gibt es zum Glück eine Übergangsfrist: Unternehmen wird für die Umstellung eine zweijährige Frist bis zum 31.12.2026 gewährt. Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 EUR haben sogar bis zum 31.12.2027 Zeit, um auf die elektronische Rechnungsausstellung umzustellen. Ab dem 01.01.2028 tritt diese Verpflichtung dann grundsätzlich für alle Unternehmen in Kraft.

Auch Vermieter können von der neuen E-Rechnungspflicht betroffen sein. Maßgeblich ist hierbei, an wen sie ihre Immobilie vermieten. Nutzen die Mieter die Immobilie privat, gelten diese als Verbraucher und es werden keine E-Rechnungen benötigt. Mietverträge mit Privatpersonen können wie bisher in Papierform ausgestellt werden. Gleiches gilt für Rechnungen; die Papierform ist weiterhin zulässig.

Da Vermieter selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, müssen sie E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 aber empfangen und lesen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vermietung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei erfolgt. Sie müssen die technischen Voraussetzungen für den Empfang von E-Rechnungen erfüllen; hierfür reicht aber ein einfaches E-Mail-Postfach aus.

Nutzt der Mieter die Immobilie gewerblich oder handelt es sich um Montagewohnungen, müssen die Mietparteien die neue E-Rechnungspflicht beachten: Sowohl der Mietvertrag als auch die Nebenkostenabrechnungen sind künftig als E-Rechnung zu stellen und von beiden Seiten zu verarbeiten. Bestehende Mietverträge behalten aber ihre Gültigkeit. Kommt es zu einer Mieterhöhung oder ändern sich Angaben im Mietvertrag, muss für den ersten Monat eine zusätzliche E-Rechnung erstellt werden.

In Deutschland gibt es zwei rechtskonforme Arten von E-Rechnungen mit entsprechenden Softwarelösungen: Sogenannte X-Rechnungen bestehen aus einem XML-Datensatz und können ausschließlich maschinell ausgelesen werden. Sogenannte ZUGFeRD-Rechnungen sind hingegen hybrid, das heißt, sie können sowohl von Menschen als auch von Maschinen gelesen werden. Sie setzen sich aus einem XML-Datensatz und einer herkömmlichen PDF-Datei zusammen.

Hinweis: Vermieter, die umsatzsteuerlich Kleinunternehmer sind, müssen keine E-Rechnung ausstellen, sondern nur deren Empfang sicherstellen. Für Kleinbetragsmieten unter 250 EUR, z.B. für Garagen, dürfen ebenfalls weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Neubauprojekte: Auch nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können die Grunderwerbsteuer erhöhen

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt (FA) nicht nur den bloßen Bodenwert mit Grunderwerbsteuer belastet, sondern auch die Bauerrichtungskosten. Grund hierfür sind die Regelungen zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk, nach denen zu prüfen ist, ob der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute oder das (zukünftig) bebaute Grundstück war.

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt (FA) nicht nur den bloßen Bodenwert mit Grunderwerbsteuer belastet, sondern auch die Bauerrichtungskosten. Grund hierfür sind die Regelungen zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk, nach denen zu prüfen ist, ob der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute oder das (zukünftig) bebaute Grundstück war.

Nach zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) erhöhen auch Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Hausbau die Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Diese Entgelte können vom FA dann mit einem separaten nachträglichen Steuerbescheid besteuert werden. Nicht besteuert werden dürfen allerdings Hausanschlusskosten, die der Grundstückskäufer bereits nach dem (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtend übernehmen muss.

In den beiden zugrunde liegenden Verfahren hatten sich die Bauträger in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien verpflichtet. Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Gebäuden hatten die Käufer noch Änderungswünsche bei der Bauausführung geäußert. Das FA hielt die Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche für grunderwerbsteuerpflichtig und erließ entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide gegenüber den jeweiligen Käufern.

Der BFH gab dem Amt recht und verwies darauf, dass auch Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören würden, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer zusätzlich neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung gewährt. Diese Leistungen dürften separat besteuert werden. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterlägen hingegen schon im Rahmen der Besteuerung des Immobilienkaufpreises der Grunderwerbsteuer.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Diesen rechtlichen Zusammenhang sah der BFH im ersten Verfahren darin, dass der Käufer laut Kaufvertrag verpflichtet war, die Mehrkosten für nachträgliche Sonderwünsche zu tragen, und er diese nach den vertraglichen Regelungen nicht ohne Weiteres selbst ausführen lassen durfte.

Im zweiten Verfahren war der rechtliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag für die nachträglichen Sonderwünsche "Innentüren, Rollladenmotoren, Arbeiten und Materialien für Bodenbeläge" dadurch gegeben, dass der Kaufvertrag selbst Abweichungen von der Bauausführung nach entsprechender Vereinbarung vorsah.

Hinweis: Wer den Kauf eines Grundstücks samt anschließender Bebauung plant, sollte vorab mit seinem steuerlichen Berater besprechen, welche grunderwerbsteuerlichen Folgen er einkalkulieren muss.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Stundenlohn von 5 EUR: Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum ist nicht sozialversicherungspflichtig

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür einen geringfügigen Stundenlohn erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus und muss darauf keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten - dies entschied kürzlich das Hessische Landessozialgericht.

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür einen geringfügigen Stundenlohn erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus und muss darauf keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten - dies entschied kürzlich das Hessische Landessozialgericht.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betrieb und vier Personen für Tätigkeiten im Bereich des Einlasses und der Kasse einen Stundenlohn von 5 EUR gezahlt hatte. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 EUR hinausgehenden Beträge als Arbeitsentgelt und forderte Sozialversicherungsbeträge nach.

Die Sozialrichter verneinten hingegen eine Beitragspflicht und verwiesen darauf, dass es sich um bloße pauschale Aufwandsentschädigungen gehandelt habe, mit denen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 EUR pro Stunde lag erheblich unter dem Mindestlohn und war evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hatten, war für das Gericht unbeachtlich. Da die betroffenen Personen ihren Lebensunterhalt über anderweitige Einkunftsquellen gesichert hatten (insbesondere über Renten), konnte ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Hinweis: Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Erbschaft: Steuerbefreiung für nichtgenutztes Familienheim

Wenn Sie ein Haus erben, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie das Objekt nach der Erbschaft selbst bewohnen. Aber wie wird eigentlich das Wohnobjekt definiert? Und wie ist es zu bewerten, wenn mehrere Objekte miteinander verbunden sind? Ob auch in solchen Fällen eine Steuerbegünstigung einschlägig ist, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) kürzlich entscheiden.

Wenn Sie ein Haus erben, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie das Objekt nach der Erbschaft selbst bewohnen. Aber wie wird eigentlich das Wohnobjekt definiert? Und wie ist es zu bewerten, wenn mehrere Objekte miteinander verbunden sind? Ob auch in solchen Fällen eine Steuerbegünstigung einschlägig ist, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) kürzlich entscheiden.

Der Kläger war Alleinerbe einer Eigentumswohnung (Wohnung I). Diese bestand aus zwei Wohneinheiten auf derselben Etage, die über einen Balkon miteinander verbunden waren und als gemeinsamer Familienwohnsitz betrachtet wurden. In dieser Wohnung lebte die Erblasserin bis zu ihrem Tod. An einer weiteren, ca. 130 Meter von Wohnung I entfernten Eigentumswohnung (Wohnung II) erbte er einen Miteigentumsanteil von 50 %.

Der Kläger reichte die Erbschaftsteuererklärung ein und beantragte für den Miteigentumsanteil an Wohnung II die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Die Erblasserin habe geplant, in Wohnung II umzuziehen, sei aber aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert worden. Das Finanzamt gewährte dem Kläger die von ihm begehrte Steuerbefreiung jedoch nicht.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Zu Recht wurde der Miteigentumsanteil an Wohnung II nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Die Voraussetzungen für eine Behandlung der Wohnung II als Familienheim lagen nicht vor. Wohnung II war weder der Lebensmittelpunkt der Erblasserin noch wurde sie zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Versterben von ihr zu Wohnzwecken genutzt. Auch wenn im Streitfall die beiden Wohnungen innerhalb der Familie als eine Einheit betrachtet wurden und allen Familienmitgliedern zu Wohnzwecken dienten, handelt es sich um baulich voneinander getrennte Immobilien und demgemäß um steuer- und bewertungsrechtlich separate Vermögenswerte. Daher ist Wohnung II auch kein steuerbegünstigtes Familienheim.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vorsteuerabzug für Photovoltaik: Gericht erkennt Mieterstrom als eigenständige Leistung an

Was bedeutet das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.02.2025 für Vermieter, die in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) investieren? Diese aktuelle Entscheidung könnte weitreichende steuerliche Vorteile bringen: Die Lieferung von Mieterstrom wird nun nicht mehr als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung betrachtet, sondern als eigenständige Hauptleistung.

Was bedeutet das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.02.2025 für Vermieter, die in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) investieren? Diese aktuelle Entscheidung könnte weitreichende steuerliche Vorteile bringen: Die Lieferung von Mieterstrom wird nun nicht mehr als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung betrachtet, sondern als eigenständige Hauptleistung.

Im Besprechungsfall hatte der Kläger, der Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, auf dem Dach dieses Gebäudes eine PV-Anlage installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Stromversorgung zu gewährleisten. Die Stromlieferungen an die Mieter wurden über die Betriebskosten abgerechnet. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug, da es die Stromlieferungen als unselbständige Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Vermietung einstufte.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Lieferung von Mieterstrom eine eigenständige Hauptleistung darstellt, sowohl hinsichtlich des selbsterzeugten Stroms aus der PV-Anlage als auch hinsichtlich des extern bezogenen Stroms. Eine einheitliche Leistung liege nur dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen untrennbar miteinander verbunden seien. Im Besprechungsfall hatten die Mieter jedoch die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten selbst zu wählen und über ihren Stromverbrauch zu entscheiden.

Das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach dem Energiewirtschaftsgesetz zeige zudem, dass Miet- und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig seien. Diese Freiheit der Mieter zum Stromanbieterwechsel sowie die individuelle Verbrauchserfassung durch separate Stromzähler sprächen klar für die Einstufung der Stromlieferung als eigenständige Leistung.

Hinweis: Vermieter, die in eine PV-Anlage investieren, können nun den vollen Vorsteuerabzug geltend machen - unabhängig davon, ob der Strom selbst erzeugt oder extern bezogen wird. Diese Entscheidung stimmt mit früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs überein, der den Nebenkosten zugrundeliegende Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Strom oder Wärme, über deren Verbrauch die Mieter ebenfalls selbst entscheiden können, als eigenständige Leistungen anerkennt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Zur Sicherheit übereignete Aktien: Zurechnung beim Erwerber hängt von Möglichkeit der Rechteausübung ab

Die Abgabenordnung bestimmt, dass Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind. Abweichend hiervon muss ein Wirtschaftsgut aber derjenigen Person zugerechnet werden, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt - und zwar in der Weise, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In diesem Fall spricht man von wirtschaftlichem Eigentum.

Die Abgabenordnung bestimmt, dass Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind. Abweichend hiervon muss ein Wirtschaftsgut aber derjenigen Person zugerechnet werden, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt - und zwar in der Weise, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In diesem Fall spricht man von wirtschaftlichem Eigentum.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wem das wirtschaftliche Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien zuzurechnen ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen hatte sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank erhalten (gegen Zahlung einer Gebühr). Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben.

Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen; ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach der damaligen Rechtslage steuerfrei gewesen waren, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand.

Das Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in erster Instanz ab und rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen gewesen seien, so dass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht angekommen sei.

Der BFH vertrat jedoch die Auffassung, dass die Aktien steuerlich der Klägerin zuzurechnen gewesen seien, weil ihr - anders als beim klassischen Sicherungseigentum - die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden hätten. Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.

Nicht relevant sind für die Zurechnung subjektive Absichten, die bestehenden Befugnisse auch tatsächlich wahrnehmen zu wollen. Solche Motive können jedoch bei einer Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein.

Hinweis: Ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, konnte der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen. Der Fall wurde daher an das FG zurückverwiesen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vermietung: Wann sind Einkünfte aus einer Ferienwohnung steuerlich relevant?

Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung erzielen, sind diese nicht automatisch steuerlich zu berücksichtigen. Vor allem wenn Sie nur Verluste erzielen, schaut das Finanzamt genauer hin. Beispielsweise soll so vermieden werden, dass aus der Vermietung einer Ferienwohnung laufend Verluste erzielt werden, die sich steuermindernd auswirken. Daher wird genau darauf geachtet, ob sich über einen bestimmten Zeitraum hinweg insgesamt positive Einkünfte ergeben oder ob die ortsübliche Vermietungszeit gegebenenfalls erheblich unterschritten wurde. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste im Urteilsfall entscheiden, ob die Verluste des Steuerpflichtigen weiterhin in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen waren.

Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung erzielen, sind diese nicht automatisch steuerlich zu berücksichtigen. Vor allem wenn Sie nur Verluste erzielen, schaut das Finanzamt genauer hin. Beispielsweise soll so vermieden werden, dass aus der Vermietung einer Ferienwohnung laufend Verluste erzielt werden, die sich steuermindernd auswirken. Daher wird genau darauf geachtet, ob sich über einen bestimmten Zeitraum hinweg insgesamt positive Einkünfte ergeben oder ob die ortsübliche Vermietungszeit gegebenenfalls erheblich unterschritten wurde. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste im Urteilsfall entscheiden, ob die Verluste des Steuerpflichtigen weiterhin in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen waren.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von fünf Objekten. Für das relevante Objekt erzielte sie seit 2008 nur Verluste. Alle Steuerfestsetzungen waren vorläufig. In 2020 erfolgte eine Prüfung. Nach Ansicht des Prüfers war zu unterscheiden, ob die Ferienwohnungen auch selbst genutzt oder nur an wechselnde Feriengäste vermietet bzw. ansonsten für diese bereitgehalten werden. Er kam zu dem Ergebnis, dass in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils 50 % der Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

In den Jahren 2012 bis 2015 seien die Verluste in voller Höhe steuerlich anzuerkennen. Ab 2016 lagen die Vermietungstage deutlich unter der ortsüblichen Vermietungsauslastung. Dennoch wurden die Verluste in 2016 aufgrund eines renovierungsbedingten Leerstands der Wohnung noch anerkannt, ab 2017 jedoch nicht mehr.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Bei Ferienwohnungen gilt dies nur, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet. Dies ist allerdings keine starre Grenze. Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, kann als sogenannte innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist die tatsächlich mögliche Bettenauslastung.

In den Jahren 2017 und 2018 lag die Auslastung um mehr als 25 % unter dem Durchschnitt, so dass der Senat keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr erkennen konnte. Somit war auch keine Verlustberücksichtigung möglich.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Statistik zur Pendlerpauschale: Arbeitsweg betrug durchschnittlich 28 Kilometer

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet und ermittelt, dass im Jahr 2020 rund 13,8 Milllionen Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen haben.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet und ermittelt, dass im Jahr 2020 rund 13,8 Milllionen Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen haben.

Hinweis: Die Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

Auf ihrem Weg zur Arbeit legten die Arbeitnehmer durchschnittlich 28 Kilometer zurück. In die Statistik flossen allerdings nur Fälle ein, in denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag lagen. Steuerzahler, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an bzw. reichten gar keine Erklärung beim Finanzamt ein.

Ein Großteil der pendelnden Steuerzahler hatte ein mittleres Einkommen: Mehr als die Hälfte von ihnen (= 54 %) bezog einen jährlichen Bruttolohn von 20.000 bis unter 50.000 EUR, bei weiteren 30 % lag der Lohn zwischen 50.000 und 100.000 EUR im Jahr. Unter 20.000 EUR verdienten 11 % aller Pendler, 5 % waren Besserverdiener mit einem Lohn von mindestens 100.000 EUR.

Die Längen der Pendelstrecken unterschieden sich je nach Wohnort: Lebten Pendler in einer Großstadt mit mindestens 100.000 Einwohnern, legten sie durchschnittlich rund 24 Kilometer zur Arbeit zurück. In Mittelstädten mit 20.000 bis unter 100.000 Einwohnern waren es 29 Kilometer. In Kleinstädten mit 5.000 bis unter 20.000 Einwohnern betrug der durchschnittliche Arbeitsweg 30 Kilometer.

Je ländlicher eine Person wohnte, desto häufiger fuhr sie zudem mit dem Auto. In Großstädten gaben 68 % der Pendler an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen. In Mittelstädten betrug der Anteil 87 %, in Kleinstädten sogar 91 %.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)