Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

EuGH-Entscheidung: Weiterverkauf von Beförderungsleistungen nun unter Sonderregelung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.

Im Besprechungsfall kaufte ein rumänisches Reisebüro Flugtickets von Fluggesellschaften für Flüge innerhalb der EU und verkaufte diese Tickets im eigenen Namen weiter. Neben dem Verkauf erbrachte es gelegentlich Beratungs- und Informationsleistungen für seine Kunden, bot jedoch keine zusätzlichen Reiseleistungen wie Unterbringung oder Transfers an.

Das Unternehmen versteuerte die Einnahmen aus diesen Verkäufen nach allgemeinen Vorschriften, da es davon ausging, es führe als Kommissionär steuerbefreite grenzüberschreitende Personenbeförderungen durch. Die rumänischen Steuerbehörden sahen jedoch die Sonderregelung für Reisebüros auf diese Dienstleistungen als anwendbar an, mit der Folge, dass zumindest die Marge der rumänischen Umsatzsteuer unterlag.

Der EuGH entschied, dass die Sonderregelung für Reisebüros, wie sie in der EU gilt, auch auf den bloßen Weiterverkauf von Beförderungsleistungen anwendbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderungsleistungen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden sind oder ob der Anbieter auch Informations- und Beratungsleistungen erbringt. Diese Entscheidung basiert auf zwei zuvor ergangenen Urteilen, bei denen der EuGH festgestellt hatte, dass schon die bloße Bereitstellung von Übernachtungsleistungen oder Beherbergungsdienstleistungen die Anwendung der Sonderregelung rechtfertigt.

Hinweis: Diese Entscheidung verändert die bisherige Praxis in Deutschland. Der EuGH hat bestätigt, dass die Sonderregelung für Reisebüros auch auf einzelne Beförderungsleistungen anwendbar ist - nicht nur auf umfassende Leistungsbündel oder Beherbergungsleistungen. Unternehmen, die Beförderungsleistungen weiterverkaufen, müssen ihre Marge nach dieser Regelung versteuern und können die Vorsteuer für die Einkaufsleistungen nicht abziehen. Dies kann insbesondere bei zentralisierten Einkaufsgesellschaften zu zusätzlichen Kosten führen und erfordert eine Anpassung der Umsatzsteuerpraxis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Lieferung wider Willen: Entschädigungen nach Enteignung sind mehrwertsteuerpflichtig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer behördlich angeordneten Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Landwirt keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und die Eigentumsübertragung nicht freiwillig erfolgt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer behördlich angeordneten Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Landwirt keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und die Eigentumsübertragung nicht freiwillig erfolgt.

Im Urteilsfall ging es um einen polnischen Landwirt, der landwirtschaftliche Flächen besaß, die zum Teil im Rahmen einer behördlichen Entscheidung enteignet wurden, um dort Straßenbauprojekte zu realisieren. Im Gegenzug erhielt der Landwirt eine Entschädigungszahlung. Er war als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert und hatte die enteigneten Flächen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt.

Nachdem die polnische Steuerbehörde die Enteignung als eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt wertete, beschritt der Landwirt den Rechtsweg. Ein nationales Gericht entschied zunächst zu seinen Gunsten, indem es argumentierte, die Enteignung sei nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers erfolgt, da dieser die Flächen nicht freiwillig veräußert habe. Die Steuerbehörde legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, was schließlich zur Vorlage einer Frage an den EuGH führte.

Laut EuGH ist die Übertragung des Eigentums an enteigneten landwirtschaftlichen Flächen gegen Zahlung einer Entschädigung als Lieferung von Gegenständen im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu betrachten und unterliegt somit der Mehrwertsteuerpflicht. Die Enteignung stellt eine steuerbare Lieferung dar, auch wenn die Eigentumsübertragung behördlich angeordnet war, wobei die Entschädigung als Entgelt angesehen wurde. Der Landwirt handelte dabei als Steuerpflichtiger, da die enteigneten Flächen zu seinem Unternehmensvermögen gehörten, und zwar obwohl er weder im Immobilienhandel tätig war noch die Eigentumsübertragung freiwillig erfolgte.

Hinweis: Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass selbst unfreiwillige Eigentumsübertragungen, wie bei Enteignungen, der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Enteignete als Steuerpflichtiger handelt - auch ohne typische Verkaufstätigkeit. Dies erweitert den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer auf gesetzlich angeordnete Übertragungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Trend erfasst Behörden: Steuerverwaltungen nehmen künstliche Intelligenz in den Fokus

Zum 01.08.2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass in der EU entwickelte und verwendete KI vertrauenswürdig ist und sie soll Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bieten. KI-Systeme, die als klare Bedrohung für die Grundrechte gelten, werden ganz verboten. Dazu gehören Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Behörden und Unternehmen eine Bewertung des sozialen Verhaltens (Social Scoring) ermöglichen.

Zum 01.08.2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass in der EU entwickelte und verwendete KI vertrauenswürdig ist und sie soll Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bieten. KI-Systeme, die als klare Bedrohung für die Grundrechte gelten, werden ganz verboten. Dazu gehören Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Behörden und Unternehmen eine Bewertung des sozialen Verhaltens (Social Scoring) ermöglichen.

Dass auch Steuerverwaltungen die Möglichkeiten der KI nutzen, zeigt ein Blick über die Grenze: Die österreichische Steuerverwaltung hat nahezu zeitgleich mit Inkrafttreten der EU-Verordnung verkündet, dass sie bereits im Jahr 2023 rund 185 Mio. EUR Steuern durch den Einsatz von KI eingenommen hat. Eine Spezialeinheit des Finanzministeriums hat durch den Einsatz von KI-Technologien unter anderem falsche Angaben bei Arbeitnehmerveranlagungen und weitere Betrugsversuche bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer aufgedeckt.

Insgesamt 34 Millionen Fälle waren überprüft worden, 375.000 Fälle wurden von den eingesetzten Systemen als unplausibel eingestuft und durch Sachbearbeiter nachgeprüft. KI-Systeme werden in Österreich auch bereits im Zuge der Gründung neuer Betriebe eingesetzt (Realtime-Prüfungen), um Risikobewertungen durchzuführen und Personen mit höherem Risiko für Steuerbetrug zu identifizieren.

Auch hierzulande ist der Einsatz von KI-Technologie von der Finanzverwaltung begehrt. Die bayerische Finanzverwaltung startete beispielsweise kürzlich eine Kooperation mit der Technischen Universität Nürnberg, um zukunftsträchtige KI-Technologien und Projekte voranzutreiben. Ziel soll sein, traditionelle Verwaltungsprozesse effektiver zu gestalten, Routineaufgaben zu automatisieren und Personalressourcen zu optimieren. Aus der Zusammenarbeit sollen auch KI-Modelle hervorgehen, die selbständig Schlussfolgerungen im rechtlichen und regulatorischen Steuerrahmen ziehen können. Auch die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer zeigen Bestrebungen, die Möglichkeiten von KI für ihre Zwecke zu nutzen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).

Bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 EUR können zudem Beiträge für Riesterverträge abgesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze liegt bei diesen Kosten bei 1.900 EUR für Steuerzahler, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 EUR für diejenigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Deshalb ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht.

Wer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke spendet, kann diese Gabe ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden bis 300 EUR genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann ein Kontoauszug oder der Screenshot einer Überweisung bzw. ein anderer Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 EUR erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt die Organisation aus, die die Spende erhalten hat.

Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, so können auch Spenden von mehr als 300 EUR mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein.

Wer Kinder hat, sollte auch folgenden Sonderausgabenabzug auf dem Schirm haben: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 EUR pro Kind und Jahr - also bis zu 4.000 EUR. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten bzw. Kita sowie für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen. Es muss dafür eine Rechnung vorliegen und diese muss unbar beglichen worden sein. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebensowenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen.

Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht den Bürgern bundesweit den elektronischen Zugriff auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie teilweise auf das Vereinsregister. Neben der kostenfreien Einsichtnahme können Bürger auch einfache, kostenpflichtige Auszüge aus dem Grundbuch und anderen öffentlichen Registern beantragen. Diese Auszüge können sowohl in Papierform als auch elektronisch bereitgestellt werden.

Das BMF hat klargestellt, dass bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.

Bei einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Stattdessen wird der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG festgelegt. Diese Vorschriften kommen zum Tragen, da bei Auszügen aus anderen Registern der direkte Bezug zum Grundstück fehlt, der für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erforderlich ist.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Kindergeld: Wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steckt

Haben Sie Kinder? Dann versorgen Sie diese vermutlich auch materiell und werden wohl Kindergeld für sie erhalten. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 18 Jahren. Danach müssen weitere Voraussetzungen vorliegen - zum Beispiel dass Ihr Kind noch in die Schule geht oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Aber wie definieren sich diese Voraussetzungen ganz konkret? Im Streitfall ging es um ein Kind, das sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, ob das Kindergeld hier zu Recht versagt wurde.

Haben Sie Kinder? Dann versorgen Sie diese vermutlich auch materiell und werden wohl Kindergeld für sie erhalten. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 18 Jahren. Danach müssen weitere Voraussetzungen vorliegen - zum Beispiel dass Ihr Kind noch in die Schule geht oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Aber wie definieren sich diese Voraussetzungen ganz konkret? Im Streitfall ging es um ein Kind, das sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, ob das Kindergeld hier zu Recht versagt wurde.

Der Kläger ist Vater der in 1999 geborenen A. Mit Bescheid vom 12.07.2019 wurde die Kindergeldfestsetzung für A aufgehoben. Am 29.07.2019 beantragte der Kläger erneut Kindergeld, was mit Bescheid vom 28.08.2019 wieder abgelehnt wurde, da das Kind weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. A absolvierte vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr in B (Drittstaat). Vom 06.07.2019 bis zum 21.08.2019 hielt sie sich im Elternhaus in Deutschland auf.

Am 21.08.2019 kehrte sie nach B zurück, wo sie am 24.10.2019 ein Studium begann. Die Zusage hierfür hatte sie schon im März 2019 erhalten. In B wohnte sie zunächst bei ihrem Freund und anschließend in einer von ihm vom 13.09.2019 bis zum 12.09.2020 angemieteten gemeinsamen Wohnung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kindergeldfestsetzung wurde zu Recht abgelehnt. B ist kein Mitgliedstaat der EU und auch kein Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet. Nach Ansicht des Gerichts hatte A im fraglichen Zeitraum auch keinen Wohnsitz im Inland. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss zu dieser eine so enge Beziehung bestehen, dass das Kind sie nach wie vor auch als seine eigene betrachtet.

Im Streitfall lag daher kein Wohnsitz im Inland vor. A hatte ihre ausbildungsfreie Zeit nicht überwiegend bei den Eltern verbracht, sondern war schon nach sechs Wochen nach B zurückgekehrt. Bis zum Studienbeginn dauerte es da noch zwei Monate. Auch hatte sie nach der Rückkehr mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung gesucht. Der Aufenthalt bei den Eltern war nach Ansicht des Gerichts eher ein Besuch.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung bleibt unbesteuert

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten Eheleute, die ihre Darlehen zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie nach 14-jähriger Laufzeit unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den Verträgen widerrufen hatten. Vor dem Landgericht schlossen sie mit ihrer Bank einen Vergleich, nach dem sie noch offene Darlehensbeträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zurückzahlen durften und die Bank ihnen einen Nutzungsersatz zahlte. Unklar war, ob diese Zahlung den Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten hatte (entgeltlicher Rechtsverzicht) oder ob sie ein Nutzungsersatz für die von den Eheleuten bislang rechtsgrundlos erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen war.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung der Bank bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung liegen keine steuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Sollte die Zahlung eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht darstellen, der im Rahmen eines Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wurde, so führt sie nicht zu steuerbaren Einkünften, da sie nicht das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit war.

Auch bei Einordnung der Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Abwicklung der Darlehensverträge liegen keine steuerbaren Kapitalerträge vor, da die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit ist.

Hinweis: Nach Ansicht des BFH lagen auch keine sonstigen Einkünfte vor, da es an einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit bzw. einem Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre fehlte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Veräußerungsgeschäfte: Können Steuerberatungskosten für andere Einkünfte Veräußerungskosten sein?

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erklärten im Jahr 2021 einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Als Veräußerungskosten machten sie unter anderem Steuerberatungskosten geltend. Diese waren für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemanns angefallen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten im Rahmen der Veranlagung nicht gewinnmindernd, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stünden.

Die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Erstellung der Einkommensteuererklärung entstandenen Steuerberatungskosten könnten nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, da sie nur der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten.

Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Der Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten ist möglich. Weder ist der Begriff der Veräußerungskosten gesetzlich definiert noch gibt es hierzu eine einheitliche Rechtsprechung. So gibt es durchaus auch die Ansicht, dass kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, sondern ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht.

Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment" für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Denn erst aufgrund der Veräußerung benötigten die Kläger einen Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, wodurch die Kosten entstanden sind. Sie sind daher als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Statistik 2023: Über zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2022 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche im Jahr 2023 um beachtliche 233,5 % gesteigert, da 2023 eine Flut von Einsprüchen allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68,8 %) waren die Steuerzahler 2023 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 12,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 18,5 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen; sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt.

Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, so verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, dann können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.

Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2023 insgesamt 47.309 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Aussetzungszinsen: Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Hinweis: Für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Jahr 2021 entschieden, dass ein sechsprozentiger Zinssatz ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde dem Steuergesetzgeber vom BVerfG auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb nun ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen sollte. Der BFH erklärte, dass es zumindest in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr erforderlich sei, einen Zinssatz von 6 % anzusetzen, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Weiter verwies der BFH auf die Ungleichbehandlung, die nun im Hinblick auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bestehe.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich das BVerfG in dieser Frage positionieren wird. Steuerzahler, die sechsprozentige Aussetzungszinsen zahlen sollen, können dagegen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)