Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Aktualisierung der Firmenliste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.01.2025 eine aktualisierte Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen veröffentlicht, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend international tätig sind. Diese Liste ersetzt die zuvor gültige Version aus dem Schreiben vom 02.01.2024.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.01.2025 eine aktualisierte Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen veröffentlicht, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend international tätig sind. Diese Liste ersetzt die zuvor gültige Version aus dem Schreiben vom 02.01.2024.

Die aktualisierte Liste enthält mehrere neuaufgenommene Unternehmen, die nun ebenfalls die steuerlichen Privilegien für internationalen Luftverkehr in Anspruch nehmen können. Diese neuaufgenommenen Firmen haben ihren Sitz in verschiedenen deutschen Kommunen, darunter Eberswalde, Hamburg, München, Neustadt an der Aisch, Offingen, Schkeuditz, Schönefeld und Sylt. Ein Unternehmen aus Norderstedt wurde aus der Liste gestrichen.

Darüber hinaus wurden einige Änderungen berücksichtigt. So gab es eine Korrektur der Schreibweise eines Unternehmens mit Sitz in Hohenlockstedt, die Adressänderung eines Unternehmens aus vormals Filderstadt (nun: Wildau) sowie eine Änderung von Firmenbezeichnung und Adresse eines Unternehmens aus Köln. Die neue Liste ist auf der Website des BMF einsehbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hinweis: Mit der Aktualisierung stellt das BMF sicher, dass die steuerlichen Vorteile den aktuellen Gegebenheiten entsprechend gewährt werden. Luftfahrtunternehmen können sich auf diese Liste berufen, um ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nachzuweisen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Altersvorsorge: Wie die Riesterrente in der Einkommensteuer berücksichtigt wird

Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.

Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.

Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie stellten zunächst keinen Antrag auf Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen beim Sonderausgabenabzug. Der Anbieter hatte dem Finanzamt jedoch bereits vorher mitgeteilt, dass die Kläger Altersvorsorgebeiträge geleistet hatten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer daraufhin erklärungsgemäß fest. Im Erläuterungsteil stand, dass vom Anbieter elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu einem Altersvorsorgevertrag vorlägen und dass innerhalb der Einspruchsfrist weitere Angaben benötigt würden, sollten die Kläger eine Günstigerprüfung wünschen. Die Kläger reichten jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eine berichtigte Erklärung ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Altersvorsorgebeiträge zu Recht nicht berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung scheidet aus, weil die vom Anbieter übermittelten Daten zutreffend berücksichtigt wurden. Das Wahlrecht zum Sonderausgabenabzug haben die Kläger nicht rechtzeitig ausgeübt.

Durch die Einwilligung in die Datenübermittlung wird das Wahlrecht nicht ausgeübt. Dessen Ausübung erfolgte erst durch die Abgabe der berichtigten Einkommensteuererklärung. Da diese zu spät abgegeben wurde, konnten die Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Änderung nach dem Gesetz scheidet ebenfalls aus, da die Daten richtig übermittelt wurden. Andere Änderungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Gewerbesteuerpflicht: Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?

Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Vor allem bei Krankheits- und Urlaubstagen führt das zu Schwierigkeiten. Umso besser, wenn man dann Angestellte hat, auf die man sich verlassen kann und die "den Laden am Laufen halten". Das gilt auch für Apotheken, da in diesen immer auch ein Apotheker anwesend sein muss. Ist also nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man eine Vertretung. Im Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt.

Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Vor allem bei Krankheits- und Urlaubstagen führt das zu Schwierigkeiten. Umso besser, wenn man dann Angestellte hat, auf die man sich verlassen kann und die "den Laden am Laufen halten". Das gilt auch für Apotheken, da in diesen immer auch ein Apotheker anwesend sein muss. Ist also nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man eine Vertretung. Im Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt.

Der Kläger betrieb früher eine Apotheke, die er jedoch aus Altersgründen aufgab. Zur Aufbesserung seiner Rente übernahm er für andere Apotheken Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hierzu schloss er mit der X-GmbH einen Rahmendienstvertrag, in dem neben dem Aufgabenbereich auch die Vergütung und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geregelt waren. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr 2016 in seiner Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte.

Nachdem ihn das Finanzamt darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, reichte der Kläger eine Steuererklärung über die Gewerbesteuer-Messbetragsfestsetzung ein. Gegen den anschließend vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheid richtet sich die Klage.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beim Kläger lag eine gewerbliche Tätigkeit vor. Grundsätzlich kann die Vertretung einer Apotheke sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbständiger Basis erfolgen. Aufgrund der Abgrenzung zu einer nichtselbständigen Tätigkeit kam der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine selbständige Tätigkeit vorliegt - der Beruf des Apothekers gehört aber nicht zu den freien Berufen und ist auch kein sogenannter Katalogberuf wie etwa Arzt oder Heilpraktiker. Es besteht auch keine Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf. Der Apothekerberuf gehört vielmehr zu den höheren freien Berufen des Gesundheitswesens, was jedoch einen gewerblichen Charakter nicht ausschließt.

Der Betrieb einer Apotheke ist stets als Gewerbebetrieb anzusehen. Es ist für die Beurteilung auch unerheblich, ob die Tätigkeit im eigenen Betrieb oder als Vertretung erfolgt.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Grundstücksveräußerung: Führt die Stundung des Kaufpreises zu Kapitalvermögen?

Wenn Sie ein Grundstück veräußern, vereinbaren Sie in der Regel einen Zeitraum, in dem die Zahlung erfolgen muss. Vereinbaren Sie hierbei eine Ratenzahlung ohne Zinsen, kann dies zu Zinseinkünften aus Kapitalvermögen führen - und zwar auch dann, wenn Sie eigentlich keine Zinsen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Zinsen vorlagen.

Wenn Sie ein Grundstück veräußern, vereinbaren Sie in der Regel einen Zeitraum, in dem die Zahlung erfolgen muss. Vereinbaren Sie hierbei eine Ratenzahlung ohne Zinsen, kann dies zu Zinseinkünften aus Kapitalvermögen führen - und zwar auch dann, wenn Sie eigentlich keine Zinsen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Zinsen vorlagen.

Die Kläger sind verheiratet. Sie waren über mehr als zehn Jahre Eigentümer eines Wohnhauses samt Nebengebäuden. Mit notariellem Vertrag vom 23.04.2021 veräußerten sie das Grundstück an ihre Tochter. Im Vertrag wurde ein Kaufpreis von 270.000 EUR als Gegenleistung vereinbart. Dieser sollte zunächst gestundet werden. Die Tochter sollte den Betrag in monatlichen Raten von 900 EUR abbezahlen. Eine Verzinsung war nicht vereinbart. Vielmehr wurde diese laut Vertrag der Tochter geschenkt. Nach einer Kontrollmitteilung erfasste das Finanzamt für 2021 Zinsen für acht Monate und im Jahr 2022 Zinsen für zwölf Monate bei den Klägern.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Zinsanteil ist im Streitfall nicht als Kapitalforderung zu berücksichtigen. Die Kläger hatten der Tochter die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis ausdrücklich geschenkt. Grundsätzlich kann die Gestaltung einer zinsfrei gestundeten Ratenzahlung zu Kapitalvermögen führen. In den Raten steckt neben einem Tilgungsanteil auch ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Wird eine Verzinsung ausgeschlossen, sind nach ständiger Rechtsprechung die Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil mit einem Zinssatz von 5,5 % aufzuteilen.

Im Streitfall hatte das Finanzamt den Zinsanteil zwar richtig berechnet. Allerdings hatten die Parteien im notariellen Vertrag vereinbart, dass die in dem Verzicht auf eine Verzinsung der Raten liegende Kaufpreisreduzierung der Tochter geschenkt wird. Daher ist die Ratenzahlungsabrede als freigebige Zuwendung (Schenkung) zu berücksichtigen. Bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen einer Berücksichtigung als Zinsen und einer Schenkung, hat die Schenkung Vorrang.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten lassen sich ab 2025 besser absetzen

Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar, ab 2025 lassen sich 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen.

Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar, ab 2025 lassen sich 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen.

Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pairs oder Kindermädchen.

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt (FA) nicht anerkannt.

Zudem akzeptiert das FA nur Ausgaben, die für die reine Kinderbetreuung entstanden sind. Kümmert sich ein Babysitter beispielsweise auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken sich diese Kosten nicht steuermindernd aus. Nicht begünstigt sind zudem die Kosten für Ausflüge sowie Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Erfüllt eine Betreuungsperson mehrere Aufgaben, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen werden, so dass zumindest der begünstigte Kostenteil abgesetzt werden kann.

Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Hierfür sollte man aber eine schriftliche, fremdübliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen.

Sorgen nahe Angehörige dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich sogar für die dabei entstehenden Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erreichen, sofern für diesen Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung ebenfalls fremdüblich sein. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar (z.B. per Überweisung) an die Großeltern geleistet werden.

Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Für jeden Monat sollte eine Aufstellung über die durchgeführten Fahrten erfolgen; diese Liste sollten die Eltern dem FA auf Nachfrage als Nachweis zur Verfügung stellen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt der Anspruch auf eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für das komplette Jahr, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor Jahresende verkauft wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzende GmbH ihre einzige Immobilie ab "Beginn des 31.12.2016" veräußert, woraufhin das Finanzamt (FA) die erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 komplett verwehrte.

Der BFH folge der Auffassung des FA und entschied, dass die gesetzlich für die erweiterte Kürzung geforderte "ausschließliche Grundstücksverwaltung" auch in zeitlicher Hinsicht gilt. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgehen, die erweiterte Kürzung kann daher nicht zeitanteilig bis zum Grundstücksverkauf gewährt werden. Lediglich bei Veräußerungen zum 31.12. um 23:59 Uhr lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine "technisch bedingte" Ausnahme zu - in diesen Fällen kann die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr also noch gewährt werden.

Vorliegend war der Verkauf aber bereits zu "Beginn des 31.12.20216" abgewickelt worden. Da die GmbH als juristische Person über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, war sie 2016 an einem Tag nicht mehr grundbesitzverwaltend tätig.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass unterjährige Verkäufe von Immobilien für Grundstücksunternehmen erhebliche gewerbesteuerliche Folgen haben können. Sofern ein Verkauf nicht aus Sach-  oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Firmenwagen: Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften

Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob Firmenwagen von ihnen auch privat genutzt worden sind, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung angesetzt werden muss.

Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob Firmenwagen von ihnen auch privat genutzt worden sind, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung angesetzt werden muss.

Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: 89.563 EUR) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 279.831 EUR) in seinem Betrieb genutzt hatte. Die hierfür geführten handschriftlichen Fahrtenbücher hatte das Finanzamt (FA) mangels Lesbarkeit nicht anerkannt. Im Privatvermögen des Unternehmers hatten sich zudem ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander befunden.

Nach einer Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass der betriebliche BMW und der betriebliche Lamborghini auch privat genutzt worden waren, so dass eine 1-%ige Nutzungsentnahme anzusetzen war. Das Finanzgericht München (FG) war dieser Einschätzung gefolgt und hatte erklärt, dass der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht habe entkräftet werden können.

Zur Begründung hatte das FG darauf verwiesen, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß gewesen seien (und somit keine ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne). Zudem seien die Fahrzeuge im Privatvermögen nach Gerichtsmeinung unter Prestigegesichtspunkten nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar, so dass die Privatnutzung nicht auf die ersten Fahrzeuge "abgeleitet" werden könne.

Der BFH kassierte das finanzgerichtliche Urteil nun und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter erklärten, dass Unternehmer den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften könnten, wenn sie einen anderen plausiblen Geschehensablauf glaubhaft machen könnten.

Zugunsten eines Unternehmers wirke sich aus, wenn ihm für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Je gleichwertiger die Fahrzeuge, umso schneller sei der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge entkräftet. Es müsse zudem nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden, denn auch andere Aufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung müssten bei der Prüfung der Privatnutzung gewürdigt werden.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun prüfen, ob der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung unter den gelockerten Grundsätzen des BFH widerlegt ist. Hierbei muss es sich mit der Frage befassen, inwieweit die privaten und betrieblichen Fahrzeuge miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich sind hierbei Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Unterhaltszahlungen: Gelder dürfen nicht mehr in bar fließen

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Grund ist eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024.

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Grund ist eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024.

Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt also künftig nicht mehr anerkannt. Damit entfällt die bislang gängige Praxis, unterstützten Angehörigen bei Auslandsbesuchen entsprechende Bargeldbeträge zukommen zu lassen.

Hinweis: Ziel der Gesetzesverschärfung ist es, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu vermeiden. Ausnahmen können die Finanzämter nur noch in besonderen Härtefällen machen, wenn außergewöhnliche Umstände (z.B. eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat) eine Banküberweisung unmöglich machen.

Unterhaltszahlungen lassen sich bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen (hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 EUR. Die zumutbare Belastung (Eigenanteil), die ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden muss, existiert beim Unterhalt nicht. Bezieht die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder staatliche Fördermittel (z.B. BAföG), mindern diese aber den Unterhaltshöchstbetrag, soweit sie über 624 EUR pro Jahr hinausgehen.

Eine Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen entfällt zudem, wenn das Vermögen der unterhaltsbedürftigen Person über 15.500 EUR liegt.

Hinweis: Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sollten Unterhaltszahler ihre Geldflüsse schnellstmöglich auf Banküberweisungen umstellen; die Einrichtung eines Dauerauftrags kann sich hierbei anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass Unterhalt nicht rückwirkend gezahlt werden kann. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Präzisierung von Grundsätzen: Mehr Rechtssicherheit im Tankkartengeschäft

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems ist ein komplexes Thema, das durch mehrere relevante Urteile und Verwaltungsrichtlinien geprägt wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2003, dass Kraftstoff, mit dem ein Leasingnehmer ein Leasingfahrzeug unter Verwendung einer Tankkarte im Namen und für Rechnung des Leasinggebers betankte, direkt von der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer geliefert wurde und somit kein Reihengeschäft vorlag.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems ist ein komplexes Thema, das durch mehrere relevante Urteile und Verwaltungsrichtlinien geprägt wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2003, dass Kraftstoff, mit dem ein Leasingnehmer ein Leasingfahrzeug unter Verwendung einer Tankkarte im Namen und für Rechnung des Leasinggebers betankte, direkt von der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer geliefert wurde und somit kein Reihengeschäft vorlag.

2019 übertrug der EuGH diese Entscheidung auf das Tankkartengeschäft und entschied, dass die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften als steuerfreie Finanzdienstleistung zu behandeln ist, da die Muttergesellschaft nicht direkt über den Kraftstoff verfügen kann.

Auf Grundlage des EuGH-Urteils von 2003 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 15.06.2004 ein Schreiben zur Abgrenzung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen im Kfz-Leasingbereich, das nun auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems angewendet wird. Laut dem neuen BMF-Schreiben vom 21.01.2025 gelten für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems die gleichen Grundsätze wie für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich.

Kraftstofflieferungen sind dann ein Reihengeschäft, wenn keine gesonderte Vereinbarung über die Kraftstoffverwaltung getroffen wird, der Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers tankt, die Entgelte vereinbart sind und jeder Lieferant auf seiner Lieferstufe das Zahlungsausfallrisiko trägt. Fehlt einer dieser Punkte, so handelt es sich um eine Direktlieferung verbunden mit einem Finanzierungsgeschäft, sofern der Leasingnehmer den Kraftstoff im eigenen Namen kauft und sich die verauslagten Beträge später vom Leasinggeber erstatten lässt.

Hinweis: Die Übertragung der BMF-Grundsätze auf Tankkartengeschäfte sorgt für eine klare rechtliche Regelung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung und bietet den Unternehmen mehr Rechtssicherheit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten neuerdings erst am vierten Tag als bekanntgegeben

Bereits 2024 hatte der Gesetzgeber hierzulande verlängerte Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen eingeführt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz hat er zugleich geregelt, dass schriftliche Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide) zu einem späteren Zeitpunkt als bisher als bekanntgegeben gelten. Dies ist wichtig für zahlreiche steuerrechtliche Fristen, da diese an den Bekanntgabezeitpunkt anknüpfen.

Bereits 2024 hatte der Gesetzgeber hierzulande verlängerte Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen eingeführt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz hat er zugleich geregelt, dass schriftliche Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide) zu einem späteren Zeitpunkt als bisher als bekanntgegeben gelten. Dies ist wichtig für zahlreiche steuerrechtliche Fristen, da diese an den Bekanntgabezeitpunkt anknüpfen.

Bislang galt die Regelung, dass Verwaltungsakte bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten, so dass beispielsweise die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag läuft. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde diese Bekanntgabefiktion nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist neuerdings erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabezeitpunkt auf den nächsten Werktag. Wurde ein Steuerbescheid beispielsweise am Dienstag, den 04.02.2025 verschickt, ist der vierte Tag ein Samstag (08.02.2025), so dass sich der Bekanntgabezeitpunkt auf Montag (10.02.2025) verschiebt und die Einspruchsfrist erst am Dienstag (11.02.2025) beginnt.

Hinweis: Anwendbar ist die neue Viertagesfrist auf alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)