Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Entsorgungsbranche: Wann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor?

Mit Schreiben vom 15.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zentrale Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung tauschähnlicher Umsätze in der Entsorgungsbranche, insbesondere in Hinblick auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle, veröffentlicht. Dabei übernimmt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.

Mit Schreiben vom 15.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zentrale Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung tauschähnlicher Umsätze in der Entsorgungsbranche, insbesondere in Hinblick auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle, veröffentlicht. Dabei übernimmt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.

Ein tauschähnlicher Umsatz wird dann angenommen, wenn zwischen einem Unternehmer und dem Empfänger der Leistung ein Rechtsverhältnis besteht, bei dem das Entgelt direkt im Austausch gegen die erbrachte Leistung erfolgt. Das Entgelt gilt hierbei als Gegenwert für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung des Leistungsempfängers. In der Entsorgungsbranche bezieht sich dieser Sachverhalt auf die Entsorgung von gefährlichem Abfall, wobei das Entgelt in der Regel durch die Entsorgungsleistung selbst generiert wird.

Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass es sich nur dann um eine Entsorgungsleistung handelt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung oder Regenerierung von Abfällen übernimmt. Ein tauschähnlicher Umsatz ist nur dann anzunehmen, wenn der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringt. Somit liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn der Abfall lediglich zur Entsorgung überlassen wird, ohne dass eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgt.

Besonders hervorgehoben wird, dass die Überlassung von verunreinigten Chemikalien keine Lieferung darstellt, die zu einem tauschähnlichen Umsatz führen würde.

Der UStAE wurde geändert, um klarzustellen, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall ausschließlich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung übernimmt, ohne dass der Abfallbesitzer eine Lieferung erbringt.

Hinweis: Die im BMF-Schreiben dargelegten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

EuGH-Urteil: Verhältnismäßigkeit der Haftung bei Pflichtverletzungen und bei Insolvenzmeldung

In einem aktuellen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Geprüft wurde, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.

In einem aktuellen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Geprüft wurde, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.

Nach den geltenden Regeln können Organmitglieder eines Unternehmens haften, wenn sie eine Insolvenzanmeldung unterlassen oder durch ihr Fehlverhalten zur Entstehung von Steuerrückständen beigetragen haben. Die zentrale Frage im Besprechungsfall war, ob diese Haftung verhältnismäßig ist und ob der Geschäftsführer nachweisen kann, dass ihm die Verletzung der Meldepflicht nicht zuzuschreiben ist.

Nach niederländischem Recht haften Mitglieder des satzungsmäßigen Organs für Steuerschulden, wenn sie die Insolvenz des Unternehmens nicht melden oder durch Misswirtschaft Steuerrückstände verursacht haben. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass das Organmitglied nachweislich seine Pflichten verletzt hat. Eine Haftungsbefreiung tritt ein, wenn das Mitglied darlegen kann, dass das Versäumnis durch höhere Gewalt oder die fehlerhafte Beratung eines Experten, etwa eines Steuerberaters, verursacht wurde.

Der EuGH hat nun bestätigt, dass die Haftung von Organmitgliedern für rückständige Mehrwertsteuer zulässig ist, sofern sie verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass die Haftung nur dann greift, wenn das Verhalten des Geschäftsführers oder Organmitglieds zu den Steuerrückständen geführt hat - und der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen, indem er nachweist, dass ihm die Meldepflichtverletzung nicht anzulasten ist.

Zudem stellte der EuGH klar, dass die Haftung auf den Zeitraum begrenzt ist, in dem das Organmitglied für das Unternehmen tätig war und die Meldepflicht verletzt hat. Nach Ausscheiden aus dem Organmitgliedschaftsverhältnis entfällt die Haftung für nachfolgende Steuerrückstände.

Hinweis: Auch nach deutschem Recht haften Geschäftsführer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere wenn Steuerforderungen nicht rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art: Übergangsregelung erneut verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erneut verlängert. Gemäß Schreiben vom 14.01.2025 ist die Anwendung der bisherigen Grundsätze nun noch bis zum 31.12.2026 möglich.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erneut verlängert. Gemäß Schreiben vom 14.01.2025 ist die Anwendung der bisherigen Grundsätze nun noch bis zum 31.12.2026 möglich.

Bereits im Dezember 2021 hatte das BMF infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Verpachtungs-BgA neue steuerliche Vorgaben für BgA und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand veröffentlicht. Bis zum 31.12.2024 blieb es jedoch beanstandungsfrei, wenn weiterhin die früheren Regelungen angewendet wurden. Diese Übergangsregelung wurde nun bis Ende 2026 verlängert, um jPöR, die bislang von der alten Regelung Gebrauch gemacht haben, weiterhin Planungssicherheit zu geben.

Die Verlängerung greift aber nur, sofern § 2b Umsatzsteuergesetz für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA schon bis zum 31.12.2024 von der bisherigen Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.

Hinweis: Das neue Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll

Wer aufgrund der Inflation eine Lohnerhöhung erhält, wird dadurch wirtschaftlich nicht leistungsfähiger gestellt, muss aber unter Umständen mehr Einkommensteuer bezahlen als zuvor. Grund ist die sogenannte kalte Progression, die durch den progressiv ansteigenden Steuertarif ausgelöst wird. Das Gehaltsplus wird von der Inflation aufgefressen, es fallen aber plötzlich höhere Steuern an, die trotzdem gezahlt werden müssen. Man spricht daher auch von einer schleichenden Steuererhöhung oder einer "Steuererhöhung durch Untätigkeit".

Wer aufgrund der Inflation eine Lohnerhöhung erhält, wird dadurch wirtschaftlich nicht leistungsfähiger gestellt, muss aber unter Umständen mehr Einkommensteuer bezahlen als zuvor. Grund ist die sogenannte kalte Progression, die durch den progressiv ansteigenden Steuertarif ausgelöst wird. Das Gehaltsplus wird von der Inflation aufgefressen, es fallen aber plötzlich höhere Steuern an, die trotzdem gezahlt werden müssen. Man spricht daher auch von einer schleichenden Steuererhöhung oder einer "Steuererhöhung durch Untätigkeit".

Um die kalte Progression auszugleichen, hat der Steuergesetzgeber verschiedene Anpassungen beschlossen: Zum einen steigt der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 12.096 EUR und für 2026 auf 12.348 EUR. Für Ehepaare gelten jeweils die doppelten Beträge. Ebenfalls erhöht wird der Kinderfreibetrag - und zwar ab 2025 von 6.612 EUR auf 6.672 EUR je Kind und Elternpaar und 2026 dann auf 6.828 EUR.

Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2025 und 2026 "nach rechts" verschoben - somit reduziert sich für Steuerzahler der Steuersatz. So beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % 2025 für Alleinstehende erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 68.481 EUR - im Vorjahr war dies bereits ab 66.761 EUR der Fall. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 % greift allerdings unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Vollbeendete Personengesellschaft: Gewinnfeststellungsbescheid bleibt trotz Nennung der Gesellschaft wirksam

Wer will was von wem? All diese Informationen müssen aus Steuerbescheiden eindeutig hervorgehen, ansonsten sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig. Zentraler Bestandteil jedes Steuerbescheids ist daher die Angabe des Inhaltsadressanten, also desjenigen, dem gegenüber der Steuerbescheid gelten soll.

Wer will was von wem? All diese Informationen müssen aus Steuerbescheiden eindeutig hervorgehen, ansonsten sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig. Zentraler Bestandteil jedes Steuerbescheids ist daher die Angabe des Inhaltsadressanten, also desjenigen, dem gegenüber der Steuerbescheid gelten soll.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen Gewinnfeststellungsbescheide im Adressfeld aber durchaus noch auf eine nicht mehr existente Personengesellschaft verweisen. Eine wirksame Bekanntgabe ist nach Gerichtsmeinung in diesem Fall gleichwohl gegeben, wenn sich aus dem Bescheid die weiteren Angaben zu den Gesellschaftern entnehmen lassen, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich ein Gewinnfeststellungsbescheid seinem Inhalt nach stets gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer).

Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheids kommt es nur darauf an, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist. Die Angabe der Gesellschaft ist lediglich als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter zu sehen und führt nicht etwa zur Bezeichnung eines falschen Steuerschuldners. Entscheidend ist nur, dass aus dem Gesamtinhalt des Bescheids klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden.

Hinweis: Anders ist der Fall allerdings bei Gewerbesteuermessbescheiden gelagert: Diese sind unwirksam, wenn sie an nicht mehr existente Personengesellschaften gerichtet sind, da Steuerschuldner und Inhaltsadressat bei der Gewerbesteuer stets die Personengesellschaft selbst ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut: Neuauflage der Liste amtlicher Beschaffungsstellen

Im Januar hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen veröffentlicht, die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich abgabenbegünstigter Leistungen berechtigt sind. Die neue Liste mit Stand vom 01.01.2025 ersetzt die Liste aus dem Dezember 2023.

Im Januar hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen veröffentlicht, die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich abgabenbegünstigter Leistungen berechtigt sind. Die neue Liste mit Stand vom 01.01.2025 ersetzt die Liste aus dem Dezember 2023.

Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gewährt den Streitkräften von NATO-Mitgliedstaaten in Deutschland steuerliche Vergünstigungen, darunter Steuerbefreiungen für bestimmte Beschaffungen und Dienstleistungen. Die Berechtigung zur Nutzung dieser Vergünstigungen erstreckt sich auf eine Vielzahl von Organisationen, die von den verschiedenen Streitkräften betrieben werden.

Hinweis: Die in dieser Liste aufgeführten amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen können unter den festgelegten Bedingungen steuerbefreite Lieferungen und Leistungen empfangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht berechtigt, im Auftrag anderer Stellen oder Personen zu handeln.

Die aktualisierte Liste stellt sicher, dass alle relevanten Organisationen ihre steuerlichen Vergünstigungen korrekt in Anspruch nehmen können, und sorgt dmit für Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit dem NATO-Truppenstatut. Für weitere Details und zur Einsichtnahme in die vollständige Liste können die entsprechenden Informationen auf der Homepage des BMF abgerufen werden. Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Einkommensteuererklärung 2024: Wie sich Versicherungsbeiträge absetzen lassen

Versicherungen bieten einen wichtigen Schutz für unterschiedliche Lebenslagen, belasten aber schnell spürbar die Haushaltskasse. Die gute Nachricht ist, dass sich ein großer Teil der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung absetzen lässt.

Versicherungen bieten einen wichtigen Schutz für unterschiedliche Lebenslagen, belasten aber schnell spürbar die Haushaltskasse. Die gute Nachricht ist, dass sich ein großer Teil der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung absetzen lässt.

Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung dürfen als Sonderausgaben abgezogen werden. Unter die Basisversorgung fallen unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Seit 2023 können diese Beiträge grundsätzlich zu 100 % abgesetzt werden, jedoch maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung; für das Jahr 2024 erkennt das Finanzamt maximal 27.566 EUR als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Betrag.

Beiträge zur Riester-Rente lassen sich in Höhe von maximal 2.100 EUR pro Jahr als Sonderausgaben absetzen, wenn dieser Abzug gegenüber der Gewährung von Zulagen günstiger ist. Der Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehepaaren, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 EUR. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 EUR pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 EUR pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung.

Auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen steht Steuerzahlern ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich ebenfalls begünstigt. Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 EUR pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 EUR für Selbständige.

Bei Verheirateten sind die für die beiden Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich stets in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstbeträge werden dadurch in vielen Fällen bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall erreicht.

Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.

Die Beiträge zu einer Hausrat- oder Elementarschadenversicherung oder zu einer privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Steuereinnahmen aus Glücksspiel: Staat nimmt 51,5 % mehr Steuern ein als zehn Jahre zuvor

Ob mit sechs Kreuzen beim Lotto, der Wette auf ein bestimmtes Pferd oder einem hohen Einsatz beim Poker - viele Menschen hoffen, durch Glücksspiel den ganz großen Gewinn abzuräumen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür sehr klein ist, gewinnt einer immer - und zwar der Staat.

Ob mit sechs Kreuzen beim Lotto, der Wette auf ein bestimmtes Pferd oder einem hohen Einsatz beim Poker - viele Menschen hoffen, durch Glücksspiel den ganz großen Gewinn abzuräumen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür sehr klein ist, gewinnt einer immer - und zwar der Staat.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun errechnet hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 2,48 Mrd. EUR an Steuern aus Lotto, Sportwetten, Online-Poker und anderen Glücksspielen ein. Dies waren 3,6 % weniger als ein Jahr zuvor und der erste Rückgang nach zuletzt stetig steigenden Einnahmen. Im Zehnjahresvergleich lagen die staatlichen Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2023 um 51,5 % höher als noch im Jahr 2013 mit 1,64 Mrd. EUR.

Ertragreichste staatliche Einnahmequelle beim Glücksspiel war dabei die Lotteriesteuer mit rund 1,77 Mrd. EUR, sie machte 71 % der gesamten Steuereinnahmen aus Glücksspiel aus. Damit stiegen die staatlichen Einnahmen aus der Lotteriesteuer im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,8 %, im Zehnjahresvergleich um 22,3 %.

Die Steuereinnahmen aus Sportwetten gingen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 5,2 % auf 409 Mio. EUR zurück - allerdings waren sie damit noch mehr als doppelt so hoch als zehn Jahre zuvor (+ 116,8 %). Im Jahr 2013 erzielte der Staat mit der Steuer lediglich Einnahmen von 189 Mio. EUR.

Den deutlichsten Rückgang der Steuereinnahmen gegenüber dem Vorjahr gab es im Jahr 2023 bei der virtuellen Automatensteuer (- 38,5 %): Rund 264 Mio. EUR nahmen die öffentlichen Kassen 2023 durch die Steuer ein; im Jahr 2022 waren es noch 430 Mio. EUR. Die Steuereinnahmen aus Online-Poker gingen im Vorjahresvergleich um 7,5 % zurück, von 33 Mio. EUR im Jahr 2022 auf 30 Mio. EUR im Jahr 2023. Virtuelles Automatenspiel und Online-Poker werden in Deutschland erst seit dem 01.07.2021 besteuert, seitdem gilt der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens.

Hinweis: Das Lotterierecht in Deutschland ist Ländersache, so dass die Einnahmen den Bundesländern zustehen. Den größten Anteil an den Einnahmen hatte 2023 mit 22 % das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen (535 Mio. EUR). Darauf folgten Bayern mit 14 % (350 Mio. EUR) und Baden-Württemberg mit 12 % (300 Mio. EUR).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

Schlappe für McDonalds: Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß

Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchssteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Diese gilt, wenn Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Entrichten muss die Steuer der Endverkäufer, also beispielsweise der Betreiber eines Fast-Food-Restaurants.

Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchssteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Diese gilt, wenn Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Entrichten muss die Steuer der Endverkäufer, also beispielsweise der Betreiber eines Fast-Food-Restaurants.

Die Betreiberin einer McDonalds-Filiale im Stadtgebiet ging gegen diese Steuer gerichtlich vor, ihre Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun aber als unbegründet zurückgewiesen. In erster Instanz hatte die Betreiberin mit ihrem Normenkontrollantrag noch Erfolg gehabt: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die städtische Steuersatzung als unwirksam eingestuft, da die "Örtlichkeit des Verbrauchs" beim Take-away nicht gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch widersprochen und der Stadt recht gegeben.

Der finale Versuch der Betreiberin, die Steuer mit einer Verfassungsbeschwerde doch noch zu Fall zu bringen, scheiterte nun vor dem BVerfG. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der mit der Steuererhebung einhergehende Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer verfassungsgemäß ist. Die Berufsfreiheit wird nicht unzumutbar beeinträchtigt - insbesondere erzwingt die Steuer keine Geschäftsaufgaben. Es handelt sich zudem um eine "örtliche" Verbrauchssteuer. Die verkauften Speisen und Getränke werden auch bei Take-away-Gerichten in der Regel innerhalb der Gemeindegrenzen verzehrt, die notwendige "Örtlichkeit" ist damit gewahrt.

Hinweis: Nachdem die Tübinger Verpackungsteuer nun verfassungsrechtlich abgesegnet wurde, bleibt es wohl nur eine Frage der Zeit, bis viele andere Städte und Gemeinden nachziehen und entsprechende Steuersatzungen einführen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

Verspätungszuschlag: Manchmal kann Unwissenheit doch vor Strafe schützen

Es gibt Termine, die lassen sich nicht verschieben. Das kann etwas Privates wie ein Geburtstag sein - oder auch etwas Offizielleres wie eine Frist des Finanzamts. Zwar besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Jedoch gibt es auch Fristen, die einfach fix sind. Eine davon ist die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Wenn Sie diese überschreiten, gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob Gründe dafür vorlagen, dass ein Verspätungszuschlag entfallen konnte.

Es gibt Termine, die lassen sich nicht verschieben. Das kann etwas Privates wie ein Geburtstag sein - oder auch etwas Offizielleres wie eine Frist des Finanzamts. Zwar besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Jedoch gibt es auch Fristen, die einfach fix sind. Eine davon ist die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Wenn Sie diese überschreiten, gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob Gründe dafür vorlagen, dass ein Verspätungszuschlag entfallen konnte.

Die Kläger sind Ehegatten. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2019 wurde beim Kläger die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Diese war aber höher als seine tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Am 09.09.2020 versandte das Finanzamt ein Schreiben zur Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2019 an die Kläger. Bereits für die Jahre 2017 und 2018 hatte es solche Erinnerungsschreiben versandt, woraufhin die Kläger auch jeweils eine Erklärung abgegeben hatten. Für 2019 reichten die Kläger jedoch keine Erklärung ein. Das Finanzamt schätzte daher die Höhe und setzte einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen richtet sich die Klage, da nach Ansicht der Kläger keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bestand.

Die Klage vor dem FG war insoweit erfolgreich, als der Verspätungszuschlag mit 0 EUR festzusetzen war. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale die tatsächlichen Aufwendungen überstieg, waren die Kläger zur Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet. Das Finanzamt war daher zutreffend ebenfalls verpflichtet, aufgrund der Fristüberschreitung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Allerdings beträgt dieser hier 0 EUR. Bei Unkenntnis der Steuererklärungspflicht ist bei einem Verspätungszuschlag nur die Zeit nach der Aufforderung zur Erklärungsabgabe zu berücksichtigen.

Im Streitfall fehlte es jedoch bis zur erstmaligen Festsetzung der Steuer an einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Für die steuerlich nichtberatenen Kläger war nicht ersichtlich, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand. Die Verpflichtung ergab sich aus mehreren teils sehr umfangreichen und schwer zu lesenden gesetzlichen Normen, deren Kenntnis von den Klägern als steuerlichen Laien nicht erwartet werden konnte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)