Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Wirtschaft unter Druck: Regelinsolvenzen nehmen deutlich zu

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 um 22,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 um 22,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Im August 2024 meldeten die Amtsgerichte 1.764 beantragte Unternehmensinsolvenzen, dies waren 13,4 % mehr als im August 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den im August 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,4 Mrd. EUR. Im August 2023 hatten die Forderungen noch bei rund 1,8 Mrd. EUR gelegen.

Auf 10.000 Unternehmen kamen im August 2024 in Deutschland somit insgesamt 5,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 9,2 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 7,8 Insolvenzen und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 7,3 Fällen sowie das Baugewerbe mit 7,2 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

Bei den Verbraucherinsolvenzen verzeichnete Destatis hingegen einen Rückgang: Im August 2024 gab es 5.672 Verbraucherinsolvenzen - damit sank die Zahl um 2,9 % gegenüber August 2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Die 1-%-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene private Maut-, Fähr- und Parkkosten mindern den Vorteil nicht

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil nur mindern, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-%-Vorteil um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern wollte. Die Maut-, Fähr- und Parkkosten betrafen allesamt private Urlaubsreisen und Privatfahrten. Das Finanzamt versagte die Minderung des geldwerten Vorteils und erhielt nun Rückendeckung vom BFH.

Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründeten, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Dies gilt ebenso für die Abschreibung des erworbenen Fahrradträgers.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.

Zum Hintergrund: Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d.h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen.

Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie in Deutschland eine solche Betriebsstätte unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt. In dieser unterschiedlichen Behandlung sieht die EU-Kommission eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.

Hinweis: Bereits im November 2019 richtete die Kommission eine mit Begründungen versehene Stellungnahme an Deutschland und leitete intensive Gespräche ein, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend sind. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Anwendbarkeit des verlängerten Berichtigungszeitraums für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sowie der Begriff "Investitionsgüter" im steuerlichen Kontext.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Anwendbarkeit des verlängerten Berichtigungszeitraums für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sowie der Begriff "Investitionsgüter" im steuerlichen Kontext.

Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, unterliegen gemäß der MwStSystRL einem verlängerten Berichtigungszeitraum von bis zu 20 Jahren. Investitionsgüter zeichnen sich durch ihre langfristige wirtschaftliche Nutzung aus. Der verlängerte Berichtigungszeitraum reflektiert diese Dauer, indem er sicherstellt, dass der Vorsteuerabzug über die tatsächliche Nutzungszeit des Gutes korrekt angepasst wird.

Die Entscheidung des EuGH betraf die Frage, ob der verlängerte Berichtigungszeitraum auch auf umfangreiche Bauleistungen anzuwenden ist, die als Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen. Nach belgischem Recht ist die längere Frist nur dann anwendbar, wenn die Bauarbeiten zu einem neuen Gebäude im Sinne der MwStSystRL führen. Andernfalls wird lediglich eine fünfjährige Berichtigungsfrist angewandt, auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer deutlich länger ist.

Der EuGH entschied, dass nationale Vorschriften, die den verlängerten Berichtigungszeitraum auf solche Bauleistungen beschränken, die zu einem neuen Gebäude führen, gegen die MwStSystRL verstoßen, da sie wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte ungleich behandeln und somit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen.

Umfangreiche Renovierungen oder Erweiterungen, die die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes erheblich verlängern, gelten als Investitionsgüter im Sinne der MwStSystRL. Entscheidend ist der wirtschaftliche Nutzen der Investition, nicht die formale Einstufung als neues Gebäude. Steuerpflichtige können diese Vorschriften vor nationalen Gerichten geltend machen, wenn die Finanzverwaltung die Anwendung des verlängerten Berichtigungszeitraums verweigert.

Hinweis: Das EuGH-Urteil stärkt die steuerliche Neutralität und schafft Rechtssicherheit für Bauleistungen und Immobilieninvestitionen. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihre Bauprojekte die Voraussetzungen für den verlängerten Berichtigungszeitraum erfüllen, insbesondere bei umfangreichen Modernisierungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Karten und Applikationen zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein wegweisendes Urteil gefällt.

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Karten und Applikationen zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein wegweisendes Urteil gefällt.

Im Besprechungsfall stellt die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netz von Ladepunkten zur Verfügung. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern betrieben. DCS ermöglicht über Karten und Authentifizierungsapplikationen die Registrierung und Abrechnung der Ladevorgänge. Neben dem eigentlichen Ladevorgang umfasst die Leistung von DCS auch zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Nutzung von Standplätzen.

Der EuGH hatte zu klären, ob DCS bei der Abwicklung der Ladevorgänge als Kommissionär oder als Käufer auftritt. Die steuerliche Einstufung ist insbesondere bei komplexen Leistungsketten wie beim sogenannten E-Roaming-Modell (Ladepunktbetreiber CPO - E-Mobility-Provider EMP - Fahrzeugnutzer EMU) von entscheidender Bedeutung. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Modelle war bislang weder auf EU- noch auf nationaler Ebene abschließend geregelt.

Die EuGH-Richter urteilten, dass hier ein Kommissionsgeschäft in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität vorliegt. Laut Gericht erfüllt DCS die beiden wesentlichen Voraussetzungen für ein Kommissionsgeschäft:

  1. Beauftragung: DCS handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers.
  2. Gleichartigkeit der Leistungen: Der vom Betreiber bezogene und der an den Nutzer weitergegebene Strom sind gleichartig.

Dieses Urteil unterscheidet sich von der bisherigen Rechtsprechung. Anders als bei Tankkarten für Verbrennerfahrzeuge dienen Karten und Apps hier nicht der Bezahlung, sondern der Freischaltung des Zugangs. Damit liegt kein Finanzierungsgeschäft vor.

Hinweis: Das Urteil bringt Klarheit für Anbieter von E-Charging-Diensten und die steuerliche Einordnung ihrer Leistungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Grundsätze des Urteils in nationale Steuerregelungen umgesetzt werden.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.

Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen an die A-GmbH. Davon war eine ebenerdig eingeschossig und die anderen beiden zweigeschossig. In den zweigeschossigen Lagerhallen befanden sich jeweils ein Lastenaufzug und eine Palettenförderanlage. Die Palettenförderanlagen waren fest mit dem Hallenboden und dem rückwärtigen Mauerwerk verbunden. Neben den Einkünften aus dieser Vermietung erzielte die Klägerin noch weitere Vermietungseinkünfte. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Diese wurde ihr vom Finanzamt nicht gewährt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags versagt. Die Klägerin habe Betriebsvorrichtungen vermietet, deren Mitvermietung nicht kürzungsunschädlich sei. Die Mitvermietung einer Palettenförderanlage sei ein nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung und kein unschädliches Nebengeschäft. Ob die Anlage unentbehrlich sei, sei anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen.

Ein Gutachter gab vor Gericht an, dass die Marktmiete für nicht ebenerdige Flächen ohne Palettenförderanlage unter der ebenerdigen Miete liege. Daher ist nach Ansicht des Senats die Palettenförderanlage für die Nutzung des Grundstücks nicht unentbehrlich. Bei der Mitvermietung von neben Lastenaufzügen vorhandenen Palettenförderanlagen handele es sich vielmehr um sogenannte Extraeinbauten, die aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert - lediglich moderat - erhöhten.

Hinweis: Die Beurteilung, ob eine für die erweiterte Kürzung schädliche Betriebsvorrichtung vorliegt, ist nicht immer einfach. Wir helfen Ihnen in Zweifelsfällen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) und deren unionsrechtlicher Grundlage in Art. 135 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) und deren unionsrechtlicher Grundlage in Art. 135 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 2013 bis 2017 regelmäßig Automärkte und vermietete Pkw-Verkaufsplätze an private sowie gewerbliche Anbieter. Für die Nutzung entrichteten die Verkäufer ein Entgelt und erhielten ein Verkaufsschild, das ihnen die Nutzung des Standplatzes und das Verlassen und Wiederbefahren des Geländes für Probefahrten erlaubte. Zusätzliche Leistungen der Klägerin wie das Bereitstellen von Kassen- und Ordnungspersonal, Snackbars und einem Geldscheinprüfgerät waren von untergeordneter Bedeutung. Drittanbieter, die Zulassungsdienste oder die Erstellung von Autokennzeichen anboten, agierten unabhängig von der Klägerin.

Das FG erkannte die Standplatzüberlassung als passive Vermietungsleistung an, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein könnte (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG). Allerdings greift hier die Ausnahme des § 4 Nr. § 12 Satz 2 UStG, welche die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausschließt. Diese Rückausnahme umfasst auch Verkaufsflächen für Fahrzeuge. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in früheren Entscheidungen, dass solche Rückausnahmen nicht eng auszulegen sind, da Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift soziale Gründe gewesen sind, was auf die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen nicht zutrifft.

Das FG entschied, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen steuerpflichtig sind, da die Vermietung der Verkaufsplätze als eigenständige, steuerbare Leistung und nicht als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung anzusehen ist.

Hinweis: Das Urteil wurde zur Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher offengelassen hat, ob Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen in den Anwendungsbereich der Rückausnahme fallen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Nach Insolvenz: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer bei einem Gesellschafterwechsel?

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer zahlen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, mittelbar "Grundstücksbesitzer" zu werden: Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft, erhält man theoretisch auch einen Anteil an deren Grundstück. Damit bei einem Anteilskauf jedoch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, muss der Anteil mindestens 90 % der Gesellschaft betragen.

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer zahlen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, mittelbar "Grundstücksbesitzer" zu werden: Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft, erhält man theoretisch auch einen Anteil an deren Grundstück. Damit bei einem Anteilskauf jedoch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, muss der Anteil mindestens 90 % der Gesellschaft betragen.

Im Streitfall gab es zudem die Besonderheit, dass vor dem Gesellschafterwechsel über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es stellte sich nun zum einen die Frage, ob es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt, und zum anderen, wem gegenüber der Feststellungsbescheid bekanntzugeben war. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Die (einzige) Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, in deren Vermögen sich Grundbesitz befand, übertrug ihren Kommanditanteil auf einen neuen Gesellschafter. Bereits vor der Übertragung war über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter war der Kläger. Die Grundstücke der Gesellschaft lagen in verschiedenen Finanzamtsbezirken. Das zuständige Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid über die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter.

Die Klage vor dem FG war begründet. Der Bescheid wurde nicht wirksam bekanntgegeben, denn der Kläger war nicht der richtige Adressat. Zudem handelt es sich bei der aus dem Bescheid resultierenden Grunderwerbsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit. Die Bekanntgabe hätte gegenüber der GmbH & Co. KG erfolgen müssen. Obwohl das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war, gehörten die Grundstücke weiterhin der Gesellschaft.

Die sich ergebende Grunderwerbsteuer ist allerdings keine Masseverbindlichkeit. Sie betrifft vielmehr das insolvenzfreie Vermögen der GmbH & Co. KG. Es handelt sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, da der Gesellschafterwechsel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die Grundstücke gehörten vor und nach der Anteilsübertragung zum Vermögen der GmbH & Co. KG. Die Insolvenzmasse wurde also nicht berührt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Veräußerungsgewinne: Wenn das Finanzamt einen Freibetrag berücksichtigt, den man nicht beantragt hat

Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag zu beantragen. Dieser wird allerdings nur ein einziges Mal im Leben gewährt. Zusätzlich muss das 55. Lebensjahr vollendet worden oder dauernde Berufsunfähigkeit eingetreten sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Freibetrag von maximal 45.000 EUR zu gewähren. Er wird jedoch bis auf 0 EUR gekürzt, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Wie ist es aber, wenn das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag gewährt? Gilt er dann schon als verbraucht? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.

Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag zu beantragen. Dieser wird allerdings nur ein einziges Mal im Leben gewährt. Zusätzlich muss das 55. Lebensjahr vollendet worden oder dauernde Berufsunfähigkeit eingetreten sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Freibetrag von maximal 45.000 EUR zu gewähren. Er wird jedoch bis auf 0 EUR gekürzt, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Wie ist es aber, wenn das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag gewährt? Gilt er dann schon als verbraucht? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.

Am 31.12.2019 beendete der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit und erzielte einen Aufgabegewinn. Hierfür beantragte er den Freibetrag für Veräußerungsgewinne. Dessen Gewährung lehnte das Finanzamt ab, da der Freibetrag bereits 2011 in Anspruch genommen worden sei. In 2011 hatte der Kläger eine Beteiligung veräußert. Im Berechnungsteil des Bescheids für 2011 wurde der damalige Veräußerungsgewinn mit dem Hinweis "ab steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne" reduziert.

Auf die tatsächliche Berücksichtigung des Freibetrags wurde weder im Erläuterungstext des Bescheids noch in der Anlage hingewiesen. Den Einspruch gegen den Bescheid für 2019 lehnte das Finanzamt ab. Auch wenn der Kläger den Freibetrag damals nicht beantragt habe, habe sich dessen Gewährung steuerlich ausgewirkt. Einen Einspruch dagegen habe der Kläger nicht eingelegt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat dem Kläger zu Unrecht den Verbrauch des Freibetrags aus dem Jahr 2011 entgegengehalten, denn der Kläger musste diesen rechtswidrigen Verbrauch nicht erkennen. Der Freibetrag gilt mit seiner Gewährung als verbraucht, und zwar auch dann, wenn die Gewährung ohne Antrag erfolgte. Die Unterlassung rechtswahrender Maßnahmen ist nach Treu und Glauben dann unschädlich, wenn sich eine nur geringe Steueränderung ergeben würde. Die Erkennbarkeit des Verbrauchs des Freibetrags setzt einen Hinweis im Erläuterungstext des Bescheids voraus.

Allerdings war im Streitfall die Berücksichtigung des Freibetrags weder zu erkennen noch durch den Kläger beantragt. Aufgrund der geringen Auswirkung des Freibetrags in 2011 und mangels eines Hinweises im Bescheid war dessen Verwendung nicht sichtbar.

Hinweis: Der Senat musste nicht über die Berücksichtigung des vollen Freibetrags entscheiden, da der Kläger nur den noch nicht in 2011 verbrauchten Freibetrag beantragt hatte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

EuGH-Entscheidung: Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung für Subunternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Gegenständen für Subunternehmer befasst.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Gegenständen für Subunternehmer befasst.

Der Fall betrifft eine Klägerin, die Gussteile herstellt und diese in Rumänien durch einen Subunternehmer bearbeiten lässt. Dafür stellte sie eine ihr gehörende Immobilie in Rumänien zur Verfügung und überließ dem Subunternehmer unentgeltlich einen Kran, der für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich war. Die Finanzbehörde verweigerte ihr den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Krans, da sie keine detaillierten Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit in Rumänien vorgelegt und nicht nachgewiesen habe, dass der Erwerb des Krans für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sei.

Der EuGH stellte jedoch klar, dass der Vorsteuerabzug nicht allein von der direkten Verbindung zu den Ausgangsumsätzen abhängt, sondern auch von der Notwendigkeit des Erwerbs des Krans für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Im Urteilsfall war der Kran für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich, so dass dessen Erwerb in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin stand, auch wenn er unentgeltlich einem Subunternehmer zur Verfügung gestellt wurde.

Das Gericht hob hervor, dass der Vorsteuerabzug nur dann versagt werden kann, wenn die Zurverfügungstellung des Gegenstands über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu ermöglichen. In diesem Fall war die Zurverfügungstellung des Krans für die Durchführung der Bearbeitung der Gussteile erforderlich, was den Vorsteuerabzug rechtfertigte.

Zudem stellte der EuGH fest, dass der Vorsteuerabzug nicht aufgrund fehlender Aufzeichnungen über die feste Niederlassung in Rumänien versagt werden darf, solange die Steuerbehörden in der Lage sind, das Vorliegen der materiellen Anforderungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Das Fehlen detaillierter Aufzeichnungen darf den Vorsteuerabzug nicht verhindern, wenn die Finanzbehörde die erforderlichen Nachprüfungen durchführen kann. Die Entscheidung des EuGH betont die Notwendigkeit, zwischen materiellen und formellen Anforderungen zu unterscheiden. Während formelle Fehler in der Dokumentation nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, müssen die materiellen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)