Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Grundstücksgleiches Recht: Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Aber nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, sondern auch wenn Sie ein grundstücksgleiches Recht erwerben, fällt die Steuer an. So müssen Sie auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben und das Grundstück Ihnen am Ende trotzdem nicht gehört. Aber nicht nur beim Erwerb des Rechts, sondern auch bei dessen Verlängerung fällt die Steuer an. Im Streitfall wurde ein Erbbaurecht erworben und gleichzeitig dessen bestehende Laufzeit verlängert. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob hier die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Aber nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, sondern auch wenn Sie ein grundstücksgleiches Recht erwerben, fällt die Steuer an. So müssen Sie auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben und das Grundstück Ihnen am Ende trotzdem nicht gehört. Aber nicht nur beim Erwerb des Rechts, sondern auch bei dessen Verlängerung fällt die Steuer an. Im Streitfall wurde ein Erbbaurecht erworben und gleichzeitig dessen bestehende Laufzeit verlängert. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob hier die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt.

Im Besprechungsfall ist der Gesamtverband C Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet war. Der Kläger schloss am 20.12.2021 mit C einen notariellen Vertrag, dass sofern ein Kaufvertrag über das Erbbaurecht zustande kommt, auch der bestehende Erbbaurechtsvertrag vom 11.05.1967 geändert und verlängert wird. Der geänderte Erbbaurechtsvertrag sollte bis 99 Jahre nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrags gelten. Die Verlängerung würde somit ca. 54 Jahre betragen. Das Finanzamt erließ Grunderwerbsteuerbescheide sowohl für den Erwerb des Erbbaurechts als auch für dessen Verlängerung. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden zurückgewiesen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Erbbaurechtsverlängerung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft über die Verlängerung abgeschlossen wurde. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Der Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Der Erwerb des Erbbaurechts unterliegt dann der Grunderwerbsteuer, wenn das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft erfüllt ist.

Obwohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen bestand, lag nach Ansicht des Senats trotz rechtlicher und zeitlicher Verknüpfung kein einheitliches Vertragswerk und damit auch kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor. Somit handelt es sich um zwei eigenständige Erwerbsvorgänge, die jeweils gesondert der Steuer zu unterwerfen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wie Steuerzahler an die Nummer gelangen

Zum 01.11.2024 wurde in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.

Zum 01.11.2024 wurde in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Anfangsbuchstaben "DE" und einer 9-stelligen Ziffernfolge. Sie wird um ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal (5 Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der Wirtschafts-Identifikationsnummer entspricht dem der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal (z.B. DE123456789-00001).

Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Steuerzahler mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten erst einmal nur eine Nummer mit dem Unterscheidungsmerkmal "-00001" erhalten - erst ab dem 1. Quartal 2026 sollen weitere Unterscheidungsmerkmale für die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt werden.

Die Einführungsphase der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll 2026 abgeschlossen sein. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Nummer vom BZSt schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen vergeben. Eine Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe optional, wirtschaftlich Tätige können also bis auf weiteres wie gewohnt ihre Steuernummer angeben.

An dem Verfahren zur Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert sich nichts. Eine bereits erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleibt neben der Wirtschafts-Identifikationsnummer bestehen.

Wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht gesondert mitgeteilt. In diesem Fall werden die wirtschaftlich Tätigen durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Diese öffentliche Mitteilung ist auch unter www.bzst.de/widnr abrufbar.

Sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Einzelfall nicht mehr vorliegen, kann eine elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer unter www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr beantragt werden.

Wirtschaftlich Tätigen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer über das elektronische ELSTER-Postfach mitgeteilt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich (Zuteilung von Amts wegen).

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Grenzen präzisiert: Missbrauch der Kleinunternehmerregelung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die rechtlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung im Hinblick auf missbräuchliche Praktiken präzisiert. Anlass war ein Fall in Kroatien, bei dem die Steuerverwaltung ein Gastronomieunternehmen verdächtigte, seinen Betrieb vermeintlich eingestellt und fiktiv an ein anderes Unternehmen übertragen zu haben, um weiterhin von der Steuerfreigrenze der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zu profitieren. Im Ausgangsverfahren wollte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wegen des vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die rechtlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung im Hinblick auf missbräuchliche Praktiken präzisiert. Anlass war ein Fall in Kroatien, bei dem die Steuerverwaltung ein Gastronomieunternehmen verdächtigte, seinen Betrieb vermeintlich eingestellt und fiktiv an ein anderes Unternehmen übertragen zu haben, um weiterhin von der Steuerfreigrenze der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zu profitieren. Im Ausgangsverfahren wollte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wegen des vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah.

Bei dem Kläger, einem Gastronomiebetrieb mit Sitz in Kroatien, fand 2018 eine Steuerprüfung. Dabei stellte die kroatische Steuerverwaltung fest, dass der Kläger Teil einer aggressiven Steuerplanung sei, mit der er versuche, weiterhin von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Diese Regelung sei ursprünglich von dem Vorgängerunternehmen für eine Tätigkeit im Gastronomiebereich in Anspruch genommen worden, die in Wirklichkeit weiterhin von diesem ausgeübt werde. Die kroatische Steuerverwaltung argumentierte, dass die Gründung des neuen Unternehmens lediglich eine fiktive Maßnahme sei, um die steuerliche Freigrenze weiterhin in Anspruch zu nehmen.

Obwohl die nationalen Vorschriften zur Versagung der Kleinunternehmerregelung aufgrund von Rechtsmissbrauch erst nach dem Streitzeitraum erlassen wurden, entschied der EuGH, dass die Gründung einer Gesellschaft nur zum Zweck der weiteren Nutzung dieser Regelung als missbräuchlich gilt. In solchen Fällen kann die neue Gesellschaft die Regelung nicht in Anspruch nehmen, auch ohne spezifische nationale Bestimmungen. Der EuGH betonte, dass es den nationalen Gerichten obliegt zu prüfen, ob das kroatische Recht Rechtsregeln gegen Rechtsmissbrauch enthält, die im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könnten. Sollten solche konform auslegbaren Bestimmungen fehlen, könnten die nationalen Behörden dennoch den Vorteil aus der Regelung verweigern.

Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass missbräuchliche Praktiken kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können. Die Versagung der Steuerbefreiung ist Folge davon, dass die Voraussetzungen nach der MwStSystRL nicht erfüllt sind, ohne dass eine spezielle nationale Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Gewerbesteuer: Gehören angemietete Räume zum fiktiven Anlagevermögen?

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dient zwar Ihr steuerlich ermittelter Gewinn als Grundlage, jedoch werden hieran noch einige Änderungen vorgenommen. So gibt das Gesetz bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dazu gehören zum Beispiel auch Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen. Hierbei werden die Miet- und Pachtzinsen für solche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden. Sie müssen dafür bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob wirklich fiktives Anlagevermögen vorlag.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dient zwar Ihr steuerlich ermittelter Gewinn als Grundlage, jedoch werden hieran noch einige Änderungen vorgenommen. So gibt das Gesetz bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dazu gehören zum Beispiel auch Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen. Hierbei werden die Miet- und Pachtzinsen für solche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden. Sie müssen dafür bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob wirklich fiktives Anlagevermögen vorlag.

Unternehmensgegenstand der Klägerin war unter anderem die Veranstaltung von Reisen und die Durchführung von Tagungen und Kongressen. Bei der Gewinnermittlung im Rahmen des Gewerbeertrags wurden Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 kam das Finanzamt zu der Ansicht, die Anmietung von Hotelzimmern unterliege ebenfalls der Hinzurechnung. Die mit den Kunden geschlossenen Verträge seien keine Verträge besonderer Art, weil ihnen weder die Raumüberlassung noch eine sonstige Leistung das Gepräge gebe.

Die einzelnen Leistungskomponenten seien vielmehr einzeln zu betrachten, so dass die der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte auch der Hinzurechnung unterliegen würden. Laut der Klägerin erfordert jedoch keines ihrer Geschäftsfelder die ständige Anmietung von Hotelzimmern. Deren Anmietung sei integraler Bestandteil ihrer Dienstleistungen. Sie veranstalte die Kongresse nicht selbst, sondern biete den Kunden ein Leistungsbündel (Gesamtpaket) an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen sind nicht hinzuzurechnen. Die Aufwendungen für die angemieteten Hotelzimmer sind nicht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin zu behandeln. Für die Hinzurechnung ist entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen der Klägerin zu berücksichtigen wären, wenn sie in ihrem Eigentum stünden und auch dauernd benötigt würden.

Im Streitfall war die Anmietung der Zimmer jedoch nur ein Teil des Gesamtpakets. Dies spricht vielmehr für fiktives Umlaufvermögen, da die Klägerin Konferenzräume, Zimmer und Equipment angemietet hatte, um die Organisation der gesamten Veranstaltung an die Kunden als Gesamtpaket "zu verkaufen". Die Übernachtungen der Veranstaltungsteilnehmer waren nicht nur ein Nebenprodukt, sondern haben selbst den Veranstaltungen das Gepräge gegeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025

Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.

Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.

  1. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wird.
  2. Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Zum 01.01.2025 wird der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bisher 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr angehoben. Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
  3. Erhöhung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wird von 500 EUR auf 750 EUR erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern.
  4. Weitere Maßnahmen zur Digitalisierung: Zur Förderung der Digitalisierung im Steuerrecht führt das BEG IV die Möglichkeit ein, Steuerbescheide künftig elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Dies betrifft auch Bescheide, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer stehen, und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

E-Rechnungspflicht ab 2025: BMF beantwortet zahlreiche Praxisfragen

Seit dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend auszustellen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es gibt allerdings großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden.

Seit dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend auszustellen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es gibt allerdings großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem FAQ-Katalog nun zahlreiche Praxisfragen zur neuen E-Rechnungspflicht beantwortet. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Rechnungsformat: Ab 2025 liegt eine E-Rechnung nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein einfaches PDF-Dokument fällt dann nicht mehr unter diese Definition.
  • Kleinunternehmer: Für Kleinunternehmer gilt die E-Rechnungspflicht nicht, sie können ihre Rechnungen also weiterhin auf Papier ausstellen.
  • Übermittlungsweg: Auf welchem Weg die neue E-Rechnung übermittelt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher kommen z.B.der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe auf einem USB-Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht.
  • Rechnungsempfang: Unternehmen müssen ab 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht aber bereits ein bestehendes E-Mail-Postfach aus.
  • Übergangsfrist: Im einem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 können alle Rechnungsaussteller statt einer E-Rechnung auch noch eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. eine E-Mail mit PDF-Datei oder eine Papierrechnung). Eine E-Mail mit einer PDF-Datei kann aber - wie bisher - nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist noch bis 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E-Rechnung also tatsächlich verpflichtend.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Jahressteuergesetz 2024: Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen

Nachdem der Bundesrat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt hatte, wurde es am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen, die sich im Bereich der Umsatzsteuer ergeben:

Nachdem der Bundesrat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt hatte, wurde es am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen, die sich im Bereich der Umsatzsteuer ergeben:

  1. Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG): Die Übergangsfrist zur Anwendung der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts wird um zwei Jahre verlängert. Diese Frist, die ursprünglich am 31.12.2024 enden sollte, gilt nun bis zum 31.12.2026. Die Verlängerung wurde beschlossen, um den betroffenen Körperschaften mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Deren Einführung ist mit administrativen und rechtlichen Herausforderungen verbunden, die weiterhin große Unsicherheiten hervorrufen.
  2. Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG): Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wurde an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angepasst. Private Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Einrichtungen, die berufliche Fort- und Weiterbildung anbieten. Fortbildungsanbieter ohne Gewinnerzielungsabsicht bleiben steuerbefreit.

    Selbständige Lehrkräfte müssen künftig Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer ausstellen, wenn sie für gewinnorientierte Bildungseinrichtungen tätig sind. Die Kosten für Fortbildungen könnten steigen, da Vorsteuerabzüge für betroffene Einrichtungen nicht geltend gemacht werden können.

  3. Geplante, aber nicht umgesetzte Änderungen bei Sportveranstaltungen (§ 4 Nr. 22 UStG): Eine im Referentenentwurf vorgesehene Änderung zur Umsatzsteuerbefreiung von sportlichen Veranstaltungen wurde nach Kritik des Bundesrates zurückgestellt. Es bestanden Bedenken, dass die Eigenschaft kommunaler Sporteinrichtungen als "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen zur Folge hätte, jedoch auch den Vorsteuerabzug ausschließen würde.

Hinweis: Die umsatzsteuerlichen Anpassungen im JStG 2024 schaffen für Betroffene sowohl Erleichterungen als auch neue Herausforderungen. Während die Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG mehr Planungssicherheit bietet, könnten die Änderungen bei Bildungsleistungen finanzielle Belastungen mit sich bringen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Keine Arbeitskleidung: Influencer können Kleidungsstücke und Accessoires nicht absetzen

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.

Absetzbar ist allerdings stets nur Kleidung, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet bzw. dafür erforderlich ist (z.B. Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe). Die entsprechenden Rechnungen für typische Berufskleidung sollten aufbewahrt werden, falls das Finanzamt (FA) diese anfordert. Die Kosten für bürgerliche Kleidung werden vom Fiskus nicht anerkannt.

Eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) zeigt, dass auch Influencer die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen können. Geklagt hatte eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig war; sie wollte ihre Kosten für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden, sprich, um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Zumindest 40 % der Kosten - knapp 12.000 EUR - seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie erklärte dem FA, dass die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für ihre berufliche Tätigkeit bzw. zur Einnahmeerzielung gewesen seien.

Das FG erkannte die Kosten jedoch nicht an und verwies darauf, dass es unmöglich sei, bei den besagten Produkten zwischen beruflicher und privater Nutzung zu trennen. Vielmehr seien die Kleidungsstücke ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar - somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es handle sich zwar um hochwertige, aber immer noch um "bürgerliche Kleidung" - für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Gleiches gelte für Mode-Accessoires wie Handtaschen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Kindergeld: Kindergeldanspruch bei Ausbildungsunterbrechung wegen Pandemie

Für Ihr Kind erhalten Sie unter bestimmten Umständen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld - beispielsweise wenn es noch nicht mit der Schule fertig ist oder die erste Berufsausbildung begonnen hat. Während der ersten Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Auch eine Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit oder Mutterschutz spricht nicht dagegen. Aber wie ist es, wenn das Kind aufgrund der Corona-Pandemie die Ausbildung abgebrochen hat? Stellt dies auch eine Unterbrechung dar, in der das Kindergeld weiterhin gezahlt wird? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen.

Für Ihr Kind erhalten Sie unter bestimmten Umständen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld - beispielsweise wenn es noch nicht mit der Schule fertig ist oder die erste Berufsausbildung begonnen hat. Während der ersten Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Auch eine Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit oder Mutterschutz spricht nicht dagegen. Aber wie ist es, wenn das Kind aufgrund der Corona-Pandemie die Ausbildung abgebrochen hat? Stellt dies auch eine Unterbrechung dar, in der das Kindergeld weiterhin gezahlt wird? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen.

Der Sohn des Klägers befand sich ab dem 01.08.2019 in einer Ausbildung zum Hotelkaufmann. Das Ausbildungsverhältnis wurde coronabedingt durch den Ausbildungsbetrieb mit Aufhebungsvertrag zum 30.04.2021 beendet. Dem Kläger zufolge sah der Sohn aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen keinen Sinn darin, einen Ausbildungsbetrieb in der gleichen Branche zu suchen, um dort die Ausbildung fortzusetzen. Er habe erst ab dem 01.08.2022 wieder eine reelle Chance für eine Ausbildungsfortsetzung gesehen. Daher habe er sich für eine kurze Zeit arbeitsuchend gemeldet und dann zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel in der Schweiz angenommen.

Anfang 2022 kehrte der Sohn nach Deutschland zurück und begann zum 01.08.2022 eine Ausbildung bei einem Dachdecker. Die Familienkasse forderte das Kindergeld ab Mai 2021 zurück.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug waren nicht erfüllt. Wenn eine Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen wurde, kann zwar ein Anspruch auf Kindergeld entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit oder Mutterschutz grundsätzlich gegeben sein. Der Sohn hatte jedoch den Aufhebungsvertrag aus eigenem Entschluss angenommen, obwohl die Möglichkeit bestand, die Ausbildung fortzusetzen (Unkündbarkeit des Ausbildungsvertrags). Außerdem wurde die Ausbildungswilligkeit des Sohnes nicht nachgewiesen.

Für diesen Nachweis reicht es nicht, dass der Sohn sich bei der Agentur für Arbeit zwar als arbeitsuchend, nicht aber als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hatte. Er hatte sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sah. Daher bestand kein Anspruch auf Kindergeld.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Handwerkerleistungen: Abschlagszahlungen sind ohne Rechnung nicht absetzbar

Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Erstreckt sich eine Baumaßnahme in den eigenen vier Wänden über einen Jahreswechsel und ist der jahresbezogene Höchstbetrag im auslaufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, vom Handwerker noch vor dem Jahreswechsel eine Abschlagsrechnung zu verlangen und diese sofort zu begleichen. Durch diesen Kniff lässt sich die Steuerersparnis dann noch für das auslaufende Jahr sichern, zudem bleibt der Höchstbetrag für das neue Jahr unangetastet.

Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Erstreckt sich eine Baumaßnahme in den eigenen vier Wänden über einen Jahreswechsel und ist der jahresbezogene Höchstbetrag im auslaufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, vom Handwerker noch vor dem Jahreswechsel eine Abschlagsrechnung zu verlangen und diese sofort zu begleichen. Durch diesen Kniff lässt sich die Steuerersparnis dann noch für das auslaufende Jahr sichern, zudem bleibt der Höchstbetrag für das neue Jahr unangetastet.

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zeigt, dass für den steuerlichen Abzug einer Vorauszahlung aber unbedingt eine Abschlagsrechnung vorliegen muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar im Herbst 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch seiner alten Ölheizung sowie Sanitärarbeiten in seinem Haus beauftragt. Ende November 2022 schlug das Paar seinem Heizungs- und Sanitärbetrieb per E-Mail vor, ihm noch im laufenden Jahr zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag in Rechnung zu stellen. Nachdem der Betrieb nicht auf die E-Mail reagiert hatte, überwies das Ehepaar kurz vor Jahresende einfach unaufgefordert rund 5.200 EUR, um den Steuervorteil für das auslaufende Jahr noch zu nutzen.

Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Jahr 2023 durchgeführt und anschließend vom Betrieb in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Vorauszahlung nicht steuermindernd an und erklärte, dass die Rechnung dazu gefehlt habe. Das Ehepaar klagte und argumentierte, dass es für den Steuerabzug nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem hätte ein entsprechendes Angebot des Handwerksbetriebs als Grundlage für die Zahlung vorgelegen.

Das FG wies die Klage ab und erklärte, dass ein Steuerabzug nur vorgenommen werden könne, wenn der Steuerzahler eine vorschriftsmäßige Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen vorlegen könne. Die einseitig vorgenommene Vorauszahlung ohne Rechnung und Leistungserbringung entspreche nicht den Vorgaben und dem Zweck des Gesetzes. Eine E-Mail ersetze außerdem keine Rechnung.

Hinweis: Wer den Steuerbonus für Handwerkerleistungen für Abschlagszahlungen geltend machen will, sollte daher unbedingt auf eine Abschlagsrechnung bestehen, sofern Abschlag und Abschluss der Baumaßnahme bzw. Rechnungsstellung nicht in dasselbe Jahr fallen. Der Handwerksbetrieb muss darin zudem zwischen Lohn- und Materialkosten unterscheiden, weil nur Lohnkosten steuerlich anerkannt werden. Eine reine Abschlagszahlung für Materialkosten wirkt sich steuerlich nicht aus. Weiterhin gilt zu beachten, dass das Geld auf das Konto des Unternehmers überwiesen werden muss. Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt und machen den Steuervorteil zunichte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)