Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2025

Steuertermine März 2025
10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

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zum Thema: -

(aus: Ausgabe 02/2025)

Erbschaftsteuerliche Freibeträge: Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil "zündet" nicht als Steuersparmodell

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt dabei maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hiernach gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 EUR, können aber 400.000 EUR beanspruchen, sofern ihr Elternteil (= das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt dabei maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hiernach gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 EUR, können aber 400.000 EUR beanspruchen, sofern ihr Elternteil (= das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der hohe erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder nicht durch deren (zivilrechtlich wirksamen) Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil auf die nächste (Enkel-)Generation übertragen werden. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als "Steuersparmodell" für die Enkel des Erblassers aus.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger (also sein Enkel) zum gesetzlichen Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt (FA), ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu gewähren.

Das FA gestand dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu - den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war.

Der BFH gab dem FA Recht und erklärte, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei und als Empfänger des höheren Freibetrags nur "Kinder" und "Kinder verstorbener Kinder" benenne. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag. Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der "verwaisten Enkel" in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 EUR.

Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes (= des Enkels des Erblassers) sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.

Würde dem Enkel dieser Freibetrag dann ebenfalls gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Aussetzungszinsen: Aussetzung der Vollziehung lässt sich nur für Zinssatz von 0,35 % pro Monat erwirken

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer dann auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) gezahlt werden.

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer dann auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) gezahlt werden.

Bereits im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden, dass die Höhe eines sechsprozentigen Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig war. Für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Mai 2024, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen musste.

In einem neuen Beschluss hat der BFH nun erklärt, dass Aussetzungszinsen für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 wegen des anhängigen BVerfG-Verfahrens ausgesetzt werden können - allerdings nicht in voller Höhe von 0,5 % pro Monat, sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem neu geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 % und dem aktuell noch geltenden AdV-Zinssatz von 0,5 % (somit 0,35 % pro Monat).

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Behinderten-Pauschbetrag: Auch leichte Handicaps bringen schon eine Steuerersparnis

Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Die Kosten dafür lassen sich in der Einkommensteuererklärung zum Teil über Behinderten-Pauschbeträge steuerlich absetzen. Seit 2021 können diese Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beansprucht werden. Die Beträge in der Übersicht:

Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Die Kosten dafür lassen sich in der Einkommensteuererklärung zum Teil über Behinderten-Pauschbeträge steuerlich absetzen. Seit 2021 können diese Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beansprucht werden. Die Beträge in der Übersicht:

GdB Pauschbeträge in Euro
20 384
25 und 30 620
35 und 40 860
45 und 50 1.140
55 und 60 1.440
65 und 70 1.780
75 und 80 2.120
85 und 90 2.460
95 und 100 2.840
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen 7.400

Es lohnt sich steuerlich also, eine Behinderung amtlich feststellen zu lassen. Auch Volkskrankheiten wie Adipositas, Asthma, Diabetes, Bluthochdruck und Migräne können zu einer Behinderung führen. Wird ein GdB im Laufe des Jahres festgestellt, gewährt der Fiskus den Behinderten-Pauschbetrag für das gesamte Jahr (keine zeitanteilige Kürzung).

Hinweis: Die Feststellung des GdB ist kostenfrei und erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die Stadt. Wichtig ist hierbei, dass dem Antrag aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten beigelegt werden, die nicht älter als zwei Jahre sind. Jede auch noch so kleine gesundheitliche Beeinträchtigung sollte aufgeführt werden, da sie in die Gesamtbewertung einfließt.

Neben der steuerlichen Entlastung kann ein bescheinigter GdB auch Zugang zu weiteren sozialen Leistungen und Vergünstigungen ermöglichen. Dies umfasst etwa Vorteile im öffentlichen Nahverkehr, ermäßigte Eintritte oder Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen. Viele dieser Leistungen und Vergünstigungen gelten ebenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der GdB-Nachweis vorliegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Sechsmonatsfrist ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die vor dem 18.07.2019 entstanden sind.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun bekräftigt, dass die auf sechs Monate begrenzte Auszahlungsbeschränkung verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die Bundesrichter erkennen darin insbesondere keine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder des Äquivalenzprinzips.

Hinweis: Eltern sollten mit einer Beantragung des Kindergelds also nicht zu lange warten. Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung beispielsweise mit dem 18. Geburtstag des Kindes ein, obwohl es weiterhin die Schulbank drückt (z.B. in Berufsausbildung ist), sollten Eltern rasch handeln und die Fortzahlung des Kindergelds beantragen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen hatte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653 EUR in Rechnung gestellt, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR bezahlte.

Das zuständige Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten an.

Der BFH urteilte, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe, die Bestattungskosten jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig sind, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Fehlender Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Im Kaufvertrag wurde auf die Steuerfreiheit der Lieferung nach § 6a UStG hingewiesen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien waren vermerkt. Der Käufer verpflichtete sich zur Ausfuhr des Fahrzeugs nach Rumänien und dessen Abmeldung am 23.07.2018. Zudem erhielt er vom Kläger eine Gelangensbestätigung, die er nach seiner Ankunft in Rumänien zurücksenden sollte, was trotz mehrfacher Mahnungen ausblieb.

In 2020 wurde der Fall aufgrund einer Anfrage der rumänischen Steuerbehörde überprüft, da der Käufer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hatte. Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug zunächst vereinbarungsgemäß abgemeldet, jedoch am 01.08.2018 auf einen rumänischen Staatsbürger in Deutschland erneut angemeldet und am 22.08.2018 wieder abgemeldet wurde. Am 28.09.2018 wurde der Pkw dann in den Niederlanden zugelassen. Das Finanzamt qualifizierte den Vorgang daher als steuerpflichtigen Umsatz.

Die Klage des Steuerberaters wurde abgewiesen. Mangels Gelangensbestätigung oder anderer objektiver Nachweise, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Rumänien verbracht wurde, war die Lieferung umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger konnte sich auch nicht auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen, da dieser nur greift, wenn die Verpflichtungen zum Beleg- und Buchnachweis erfüllt sind. Das Gericht führte aus, dass der Kläger Maßnahmen hätte ergreifen können, um den Vorgang rechtssicher abzuwickeln. So hätte er beispielsweise die Umsatzsteuer als Kaution bis zum Erhalt der Gelangensbestätigung einbehalten oder die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erst nach Eingang der Bestätigung erstellen können.

Hinweis: Verkäuferschutz sieht anders aus. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde aufnimmt und die weitreichenden praktischen Folgen dieses Urteils prüft.
 
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Geschäftsführerhaftung: Wann muss der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft haften?

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen werden. Allerdings muss er dafür seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, das Geld aber zur Tilgung anderer Rechnungen genutzt wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hatte und in Haftung genommen werden konnte.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen werden. Allerdings muss er dafür seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, das Geld aber zur Tilgung anderer Rechnungen genutzt wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hatte und in Haftung genommen werden konnte.

In 2006 wurde die X-GmbH (Steuerschuldnerin) gegründet. Geschäftsführerin war die Antragstellerin. Diese war gleichzeitig auch geschäftsführende Gesellschafterin der A-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und der Z-GmbH. Die A-GbR erbrachte verschiedene Planungsleistungen, aus denen sich Vergütungsansprüche gegenüber der Steuerschuldnerin und der Z-GmbH ergaben. Die Steuerschuldnerin wiederum hatte Gegenansprüche gegenüber der A-GbR. Ab 2013 kam es zu diversen Verrechnungen zwischen den Gesellschaften. Mit Haftungsbescheid vom 12.10.2023 nahm das Finanzamt die Antragstellerin in Haftung, da die Umsatzsteuer 2013 und die Körperschaftsteuer 2020 nicht entrichtet worden waren. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein.

Der Antrag vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist es zweifelhaft, ob die Antragstellerin gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen hat. Dieser Grundsatz besagt, dass wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht ausreichen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, alle Gläubiger im gleichen Umfang befriedigt werden müssen. Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ganz oder teilweise aussetzen, wenn wie hier im Streitfall bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen, ob die durchgeführten Verrechnungen zulässig waren.

Die Geschäftsführerin kann in Haftung genommen werden, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Bei der Haftung für Umsatz- und Körperschaftsteuer ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten, wonach die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Vertreters einen auf dessen schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführenden Vermögensschaden voraussetzt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Antragstellerin nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen. Sie hat den Fiskus nicht benachteiligt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Gewinnermittlung: Berücksichtigung von aufgrund einer Täuschung gezahlten Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind - wie es der Begriff schon sagt - Ausgaben, die für Ihren Betrieb oder Ihre betriebliche Tätigkeit angefallen sind. Diese sind den Betriebseinnahmen gegenüberzustellen und mindern den Gewinn Ihres Unternehmens. Allerdings können Betriebsausgaben nicht immer unbegrenzt abgezogen werden. So stellen beispielsweise Bewirtungskosten Ausgaben dar, die nur teilweise berücksichtigt werden können. Auch die Kosten für Geschenke sind nur in Abhängigkeit von ihrer Höhe abziehbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob auch Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Täuschung gezahlt wurden.

Betriebsausgaben sind - wie es der Begriff schon sagt - Ausgaben, die für Ihren Betrieb oder Ihre betriebliche Tätigkeit angefallen sind. Diese sind den Betriebseinnahmen gegenüberzustellen und mindern den Gewinn Ihres Unternehmens. Allerdings können Betriebsausgaben nicht immer unbegrenzt abgezogen werden. So stellen beispielsweise Bewirtungskosten Ausgaben dar, die nur teilweise berücksichtigt werden können. Auch die Kosten für Geschenke sind nur in Abhängigkeit von ihrer Höhe abziehbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob auch Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Täuschung gezahlt wurden.

Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst. Die Gewinnermittlung erfolgte per Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt (FA) führte eine Außenprüfung durch. Dabei erkannte es eine Rechnung der A-GmbH für Übernachtungen nicht an, da es sich um eine Scheinrechnung handelte. Diese Auskunft hatte das FA vom Bundesfinanzministerium erhalten. Der Bruder des Klägers war bezüglich der Ausstellung von Scheinrechnungen an die A-GmbH herangetreten. Der Kläger hatte seinem Bruder Bargeld zur Zahlung der Rechnungen überlassen. Er begehrte trotz der Scheinrechnungen einen Betriebsausgabenabzug, da er nicht der Täter der Steuerhinterziehung sei.

Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst. Der Gewinn wurde nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Das FA führte eine Außenprüfung durch. Dabei erkannte das FA eine Rechnung für Übernachtungen von der A-GmbH nicht an, da es sich um eine Scheinrechnung handelte. Diese Auskunft hatte das FA vom Bundesministerium für Finanzen erhalten. Der Bruder des Klägers war an die A-GmbH bezüglich der Ausstellung der Rechnung herangetreten. Der Kläger hatte seinem Bruder Bargeld zur Zahlung der Rechnungen überlassen. Er begehrte trotz der Scheinrechnungen einen Betriebsausgabenabzug, da er nicht der Täter der Steuerhinterziehung sei.

Die Klage vor dem FG war im Wesentlichen unbegründet. Der Kläger machte Übernachtungskosten geltend. Der Senat hat zwar keine Zweifel, dass Sicherheitsdienstleistungen erbracht wurden und die Mitarbeiter vor Ort dort auch übernachtet haben. Erhebliche Zweifel hat er aber daran, ob dem Kläger hieraus Aufwendungen entstanden sind. Denn es gab die Information eines Subunternehmers des Klägers, dass die Übernachtungskosten von einem anderen Unternehmen getragen wurden.

Des Weiteren kann der an den Bruder ausgezahlte Betrag nicht als Betriebsausgabe aufgrund betrügerischen Handelns eines Mitarbeiters berücksichtigt werden. Denn der Kläger hatte seinen Bruder nicht ausreichend kontrolliert. Ein ordnungsgemäßer Kaufmann hätte die ihm vorgelegten Rechnungen zumindest auf Plausibilität geprüft und so festgestellt, dass zum Beispiel die angegebene Personenzahl falsch war. Der Kläger hatte aber aus privaten Gründen auf eine solche Kontrolle verzichtet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Betriebsaufgabe: Veränderung der Abschreibung nach Überführung ins Privatvermögen

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als "Entprägung" bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als "Entprägung" bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.

Die Klägerin, eine KG, ist Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung. Zum 01.01.2007 kam es zu einer Entprägung, da dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Für 2007 erklärte die Klägerin einen Aufgabeverlust, da die gemeinen Werte der Wohnblöcke unter den Buchwerten lagen. Zudem erklärte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und berücksichtigte hierbei die Abschreibung. Am 07.06.2016 wurde nach einer Außenprüfung ein geänderter Bescheid für 2007 erlassen, in dem der Teilwert für die Wohnblöcke erhöht wurde.

Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolgreich, so dass das Finanzamt (FA) die Teilwerte änderte. Als Konsequenz daraus wurden auch die Vermietungseinkünfte für die Jahre 2008 bis 2011 erhöht, da die Abschreibung nun von dem niedrigeren Teilwert erfolgte.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Entprägung der KG erfolgte eine Entnahme der Wohnblöcke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2011 wurden vom FA zu Recht geändert. Nach der Abgabenordnung kann das FA, wenn ein Bescheid aufgrund eines Einspruchs geändert wird, auch die richtigen steuerlichen Folgerungen für den gesamten Sachverhalt ziehen. Der Aufgabegewinn zum 01.01.2007 wurde aufgrund des Einspruchs der Klägerin geändert.

Aufgrund dieser Änderung konnte das FA die Feststellungsbescheide für die Vermietungseinkünfte ab 2008 auch an die niedrigeren Teilwerte anpassen und so die Abschreibung reduzieren. Im Übrigen sind die Änderungen der Bescheide rechtzeitig - also innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids - erfolgt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)