Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Statistik 2023: 1,7 % aller Betriebe wurden geprüft

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.

Ob und wie oft das Finanzamt bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung anordnet, hat verschiedene Gründe. Es kann einen konkreten Anlass hierfür geben - beispielsweise kann man in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Andererseits kann es sich auch um eine turnusmäßige Prüfung ohne besonderen Anlass handeln.

Wie oft ein Unternehmen geprüft wird, hängt insbesondere von seiner Größe ab. Das Spektrum reicht von Kleinstbetrieben, die nur sehr selten geprüft werden, bis hin zu Großbetrieben mit Millionenumsätzen, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, wenn sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erzielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Umsatzsteuer: Steuerfreie Grundstücksveräußerung und Vorsteuerberichtigung

Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers.

Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers.

Im Besprechungsfall plante der Kläger, ein Grundstück mit einem ehemaligen Gutshof in einen Ferienpark mit barrierefreien Appartements und Freizeitangeboten umzubauen. Seine finanzielle Situation zwang ihn jedoch Ende 2015, das Projekt zunächst auszusetzen. Im Jahr 2019 veräußerte er das Grundstück dann für 650.000 EUR an eine Immobilien-GmbH ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Satzungsgemäßer Gegenstand der Erwerberin war und ist der Erwerb und die Vermittlung von Immobilien. Das Finanzamt qualifizierte diesen Verkauf als steuerfreie Grundstücksveräußerung und verlangte eine Berichtigung der bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Das FG gab dem Finanzamt recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Übertragung eines funktionsfähigen Betriebs oder Unternehmensteils erforderlich, so dass eine Fortführung durch den Erwerber möglich ist. Maßgeblich ist dabei die Absicht des Erwerbers, das Unternehmen in der vom Veräußerer vorgesehenen Weise weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall plante die Erwerberin jedoch nicht die Nutzung des Grundstücks als Ferienpark (den es im Übrigen nie gegeben hat), sondern für Wohnzwecke. Somit besteht keine hinreichende Übereinstimmung oder Kontinuität im Unternehmenszweck, was die Annahme einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt.

Da eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgeschlossen ist, wird die Veräußerung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als steuerfrei behandelt. Die Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung erfordert, dass der Kläger den Vorsteuerabzug für die bisherigen Herstellungskosten und Ausgaben berichtigt. Dies betrifft hier etwa 182.000 EUR der bereits geltend gemachten Vorsteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Überraschungsbesuch vom Finanzamt: Was bei einer Kassennachschau zu beachten ist

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.

Hinweis: Da auch Trickbetrüger das Szenario Kassennachschau für sich entdeckt haben, ist es wichtig zu wissen, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Kassennachschau niemals zur Zahlung von Bargeld auffordern. Tauchen Finanzbeamte zu einer Kassennachschau auf, sollten sich die zu prüfenden Unternehmer zu Beginn unbedingt die Dienstausweise zeigen lassen, sofern dies nicht ohnehin unaufgefordert geschieht.

Geprüft werden können bei einer Kassennachschau neben elektronischen und computergestützten Kassensystemen auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Hinweis: Werden im Zuge einer Kassennachschau größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen, so dass dann direkt das gesamte Unternehmen geprüft wird, ohne dass es einer Ankündigung bedarf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Tranchenweiser Verkauf eines Solarparks: Unternehmensaufteilung schließt Steuerbefreiung aus

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt, wenn ein Unternehmen aufgeteilt und an mehrere Erwerber veräußert wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle von Unternehmenszersplitterungen, bei denen einzelne Teile eines Unternehmens an verschiedene Erwerber übertragen werden, die in der Folge unabhängig voneinander tätig werden.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt, wenn ein Unternehmen aufgeteilt und an mehrere Erwerber veräußert wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle von Unternehmenszersplitterungen, bei denen einzelne Teile eines Unternehmens an verschiedene Erwerber übertragen werden, die in der Folge unabhängig voneinander tätig werden.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb einen Solarpark, dessen erzeugten Strom sie in das öffentliche Netz einspeiste und dafür nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wurde. 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage in räumlich abgegrenzten Teilen an zehn verschiedene KGs, wobei sie die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur behielt und den KGs jeweils zur Nutzung überließ. Jede KG konnte mit ihrem jeweiligen Anlagenteil nur zwischen 8,5 % und 12,5 % der ursprünglichen Produktionskapazität der Klägerin erreichen.

Der gesamte so erzeugte Strom wurde von den KGs an die Klägerin geliefert, die die Einspeisung ins Netz und die Abrechnung der Einspeisevergütung organisierte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, es habe sich bei den Veräußerungen um steuerfreie Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt.

Das FG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht erfüllt seien. Es begründete dies mit einer fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin. Dem Urteil zufolge muss die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung bezogen - also für jeden Erwerber gesondert - erfolgen. Ausschlaggebend für die hier getroffene Entscheidung waren die unterschiedlichen Produktionskapazitäten.

Die Erwerberinnen konnten jeweils nur einen Bruchteil der vormaligen Leistung der Klägerin erbringen, was zu einer erheblichen Zersplitterung der Geschäftstätigkeit führte. Dieser Unterschied mache eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der Erwerberinnen mit der Tätigkeit der Veräußerin unmöglich und widerspreche dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a UStG, der lediglich vollständige Unternehmensübertragungen von der Umsatzsteuer befreien solle.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Tätigkeitsstätte: Erste Tätigkeitsstätte bei mehrjährigen Versetzungen und Werbungskosten

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Die Kläger wurden in den Jahren 2012 und 2013 zusammen veranlagt. Sie sind beide Beamte und wurden von ihrem jeweiligen Dienstort an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die Versetzungen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und danach noch mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung an eine "Wunschbehörde" erfolgen. In der Einkommensteuererklärung 2020 machten die Kläger für die Fahrten zur Ausbildungsstätte Reisekosten geltend.

Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrten seien nach den Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt. Hilfsweise erfolge die Beurteilung mittels quantitativer Kriterien.

Im Streitfall seien die Kläger zwar an die Ausbildungsstätte versetzt, ihr jedoch nicht dauerhaft zugeordnet worden. Die Ausbildungsstätte sei daher nicht die erste Tätigkeitsstätte. Nach den Festlegungen des Dienstherrn hätten die Kläger zunächst nur vorübergehend für einen Zeitraum von vier Jahren und damit für einen Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten ihren Dienst in der Ausbildungsstätte verrichten sollen. Die nachfolgende mehrfache Verlängerung der Verwendungszeiträume um jeweils zwei Jahre führe zu keiner Änderung des Sachverhalts.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Bescheidbekanntgabe: Kann man einer Gesellschaft nach deren Ende noch Post senden?

So wie eine Gesellschaft gegründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft ist dabei nur eine Möglichkeit. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusammenführung mit einer anderen Gesellschaft, etwa durch Verschmelzung, Anwachsung oder Einbringung. Hierfür gibt es sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht genaue Regelungen, wie dies zu erfolgen hat. Aber was ist eigentlich, wenn sich nach der Beendigung der Gesellschaft noch steuerliche Konsequenzen ergeben? An wen sind diese zu adressieren? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

So wie eine Gesellschaft gegründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft ist dabei nur eine Möglichkeit. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusammenführung mit einer anderen Gesellschaft, etwa durch Verschmelzung, Anwachsung oder Einbringung. Hierfür gibt es sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht genaue Regelungen, wie dies zu erfolgen hat. Aber was ist eigentlich, wenn sich nach der Beendigung der Gesellschaft noch steuerliche Konsequenzen ergeben? An wen sind diese zu adressieren? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die X-GmbH war Komplementärin einer KG, Z deren Kommanditist und zugleich alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Mit notariellem Vertrag übertrug Z seine Kommanditbeteiligung und seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH auf die O-GmbH & Co. KG (O-KG). Die Komplementärin schied aus und die O-KG übernahm das Vermögen der KG durch Anwachsung zum 31.12.2016. Die KG wurde Anfang Januar 2017 im Handelsregister gelöscht. Am 30.01.2017 ging der notarielle Einbringungs- und Abtretungsvertrag beim Finanzamt ein. Im Jahr 2018 fand eine Außenprüfung für das Jahr 2013 statt, aufgrund derer ein geänderter Bescheid für die KG an Z erging.

Die Klage des Z vor dem FG ist begründet. Der Bescheid ist nichtig. Er war Z als Bevollmächtigtem zwar zugegangen, der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids vom 26.01.2018 ist jedoch die KG. Der Bescheid richtet sich damit an ein nicht mehr existierendes Steuersubjekt. Die KG war bereits erloschen. Der Bescheid lässt sich auch nicht dahin gehend auslegen, dass er an die O-KG gerichtet war. Es fehlt an der Mehrdeutigkeit der Inhaltsadressatin.

Ist ein Verwaltungsakt an eine nicht mehr existente Person als Inhaltsadressat gerichtet, so kann er nicht wirksam werden. Dem Finanzamt war die Löschung der KG auch bekannt. Der Bekanntgabemangel konnte zwar dahin gehend geheilt werden, dass der Bescheid Z als Feststellungsbeteiligtem zuging. Der angefochtene Bescheid ist jedoch aufgrund des falschen Inhaltsadressaten nichtig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bei beruflicher Veranlassung: Wie sich die Kreditkarte von der Steuer absetzen lässt

Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.

Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.

Die Jahresgebühr der Kreditkarte kann nur dann komplett steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt ist. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen und Bahntickets für berufliche Flüge/Fahrten, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen, da ihm dann privat keine Kosten entstehen.

Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche bzw. betriebliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür sollten alle Posten auf den Kontoauszügen zunächst sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend sollte die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil der Jahresgebühr der Kreditkarte ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.

Beispiel: Ein Freiberufler hat im Jahr 2023 Rechnungen in Höhe von 4.500 EUR mit seiner Kreditkarte beglichen, davon 1.350 EUR für betriebliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus, so dass dieser Anteil an der Kreditkartengebühr absetzbar ist.

Vielnutzer von Kreditkarten sowie Freiberufler und Selbständige haben es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Karte der Einfachheit halber gleich zwei Kreditkarten nutzen: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise muss später nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden, denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr genau daran, ob etwa die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist. Zwei separate Kreditkarten sind aber vonseiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Das Gesetz fordert nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind.

Hinweis: Arbeitnehmer können sich den Aufwand der Kostenaufteilung bei Kreditkarten sparen, wenn ihre gesamten Werbungskosten ohnehin unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen. Nur wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten diesen Betrag erreichen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen, denn nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Lohnsteuer: Ist die Übernahme von ausländischen Pensionsbeiträgen lohnsteuerpflichtig?

Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen.

Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen.

Die Klägerin ist ein weltweit tätiger Konzern, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge über einen Pensionsfond anbietet. Die Arbeitnehmer nehmen das Angebot in der Regel zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Sie erwerben Pensionsansprüche in dem Land, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge. Die Arbeitnehmer werden häufig auch in anderen Ländern des Konzerns eingesetzt. So waren von Januar 2012 bis Dezember 2015 ausländische Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt.

Es wurde vereinbart, dass diese Arbeitnehmer Mitglieder ihres jeweiligen ausländischen Pensionsfonds bleiben. Die Beiträge wurden weiterhin durch die ausländischen Gesellschaften entrichtet und konzernintern der Klägerin weiterbelastet. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht und die Klägerin nahm keinen Lohnsteuerabzug vor. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, es handle sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, und nahm die Klägerin in Haftung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung liegen nicht vor. Die Zuwendung darf nicht in Geld bestehen. Die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds stellen Barlohn dar. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht. Die Beiträge wurden direkt von der Heimatgesellschaft an die Pensionsfonds geleistet und dann der Klägerin weiterbelastet. Darin liegt kein Sachbezug.

Den jeweiligen Arbeitnehmern wird bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht ist aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder gegebenenfalls Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Nichtselbständige Tätigkeit: Besteuerung eines Grenzgängers während der Freistellung

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.

Im Streitfall war ein Arbeitnehmer aus der Schweiz in Deutschland tätig und wurde später freigestellt. Mit der Schweiz gibt es die besondere Regelung der Nichtrückkehrtage, wonach der Tätigkeitsstaat Steuern einbehalten kann, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 60 Tagen im Jahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob Deutschland Steuern einbehalten durfte.

Der Kläger hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland war er beschränkt steuerpflichtig. Er erzielte Vermietungseinkünfte und Einkünfte als Arbeitnehmer in Deutschland. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2018 zum 31.12.2018 aufgehoben. Unter Fortzahlung der Bezüge wurde der Kläger freigestellt. Im Jahr 2019 erhielt er einen Bonus für 2018 und eine Abfindung. Im Jahr 2020 veranlagte das Finanzamt für 2018 nur die Vermietungseinkünfte.

Der Kläger beantragte die Erstattung der in Deutschland gezahlten Lohnsteuer. Er gab 35 Arbeitstage als Tage ohne Rückkehr in die Schweiz an. Nach Ansicht des Finanzamts hatte er zwar die jährliche Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen nicht überschritten, allerdings seien diese aufgrund der Freistellung zu kürzen, so dass sich im Streitfall eine Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen ergebe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es liegt kein Erstattungsanspruch des Klägers vor. Die Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber zutreffend abgeführt. Der Arbeitslohn des Klägers gehörte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit diesen war er im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ein Lohnsteuerabzug wurde auch nicht durch die Grenzgängerregelung mit der Schweiz ausgeschlossen.

Das Finanzamt hatte die Anzahl der Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen ermittelt, so dass der Kläger diese Grenze mit 35 Nichtrückkehrtagen überschritten hatte. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland zu. Dies gilt für das gesamte Jahr - also vor und in der Freistellungsphase. Daher sind die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht zu erstatten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Fristen und Termine: Was Unternehmer zur E-Rechnung wissen sollten

Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.

Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.

Ab Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen tritt stufenweise in Kraft: Ab dem 01.01.2027 gilt sie für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR und ab dem 01.01.2028 dann für alle inländischen Unternehmen.

In der Übergangszeit bis Ende 2026 dürfen Unternehmen Rechnungen auch weiterhin in anderen Formaten, wie auf Papier oder als PDF, ausstellen. Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise. Auch Umsätze an private Endverbraucher und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze sind vorerst nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.

Unternehmen müssen für den Empfang von E-Rechnungen über ein entsprechendes technisches System verfügen, das die Daten verarbeiten kann. Die E-Rechnungen müssen gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form unverändert aufbewahrt werden.

Hinweis: Die E-Rechnung bringt nicht nur Neuerungen für Unternehmen, sondern soll auch die Verarbeitung von Rechnungen effizienter gestalten. Weitere Details werden in einem noch ausstehenden Schreiben des Bundesfinanzministerium erläutert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)