Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2025

12.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2025

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2025; ** für das II. Quartal 2025]

Ausgliederung von Unternehmen: Wann Grunderwerbsteuer anfällt

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Das heißt, dass die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers übergehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste entscheiden, ob durch die Ausgliederung im Urteilsfall Grunderwerbsteuer anfällt.

A war alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens B e.K. (B). Dieses war zu 100 % an der Klägerin, einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, beteiligt. Im Jahr 2021 gründete A die C GmbH & Co. KG (C), an der er als einziger Kommanditist beteiligt war. Komplementärin war die D Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls A war. Im Jahr 2021 wurde B auf C ausgegliedert. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte in 2022. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin aufgrund des Grundbesitzes Grunderwerbsteuer fest.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Ausgliederung der Klägerin führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Zum Vermögen der Klägerin gehören inländische Grundstücke. A ist als Einzelunternehmer unmittelbarer Altgesellschafter der Klägerin gewesen, da er mit Ablauf des 30.06.2021 zu 100 % an der Klägerin beteiligt war. Durch die Ausgliederung ist die C als neue Alleingesellschafterin der Klägerin als unmittelbare Neugesellschafterin anzusehen.

Es liegt somit ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor. Nach Ansicht des Senats spielt es keine Rolle, dass lediglich die Beteiligungskette verlängert wurde und der letztlich beteiligte Gesellschafter, A, identisch bleibt. Eine Steuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, da diese nur für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt. Außerdem liegt im Streitfall keine Ausgliederung zur Neugründung, sondern eine Ausgliederung zur Aufnahme vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Urteil zur Grundstücksvermietung: Regelung zur Ansässigkeit ausländischer Vermieter verworfen

Das Finanzgericht Münster (FG) hat eine Regelung des Bundesfinanzministeriums zurückgewiesen, nach der ausländische Unternehmer mit einem im Inland vermieteten Grundstück als im Inland ansässig gelten. Die Klägerin, eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, besaß ein in Deutschland gelegenes Grundstück mit Ladenlokalen, das ihren vier Gesellschaftern als Eigentümern im Grundbuch zugeordnet war. Zwischen 2008 und 2017 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter schloss Mietverträge ab und entschied sich dabei für die Umsatzsteuerpflicht.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat eine Regelung des Bundesfinanzministeriums zurückgewiesen, nach der ausländische Unternehmer mit einem im Inland vermieteten Grundstück als im Inland ansässig gelten. Die Klägerin, eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, besaß ein in Deutschland gelegenes Grundstück mit Ladenlokalen, das ihren vier Gesellschaftern als Eigentümern im Grundbuch zugeordnet war. Zwischen 2008 und 2017 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter schloss Mietverträge ab und entschied sich dabei für die Umsatzsteuerpflicht.

Das Finanzamt argumentierte, dass die Klägerin auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung an diese Mietverträge gebunden gewesen sei, sofern keine neuen Vereinbarungen mit den Mietern getroffen worden seien. Auf dieser Grundlage wurde für die Jahre 2020 und 2021 Umsatzsteuer gegen sie festgesetzt. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, sie sei nicht im Besitz der Mietverträge und wisse daher nicht, ob eine Option zur Umsatzsteuer tatsächlich ausgeübt worden sei. Zudem erklärte sie, die Option zu Beginn der Streitjahre für die Zukunft widerrufen zu haben.

Das FG entschied, die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin geworden. Es stellte fest, dass der Zwangsverwalter die Mietverträge nicht im Namen der Klägerin, sondern ihrer vier Gesellschafter abgeschlossen hatte. Dies entsprach seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Grundstück für die Eigentümer zu verwalten. Denn Eigentümer waren während der Zwangsverwaltung die vier Gesellschafter und nicht die Klägerin. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung traten diese Eigentümer gesetzlich in die Mietverträge ein.

Das Finanzamt konnte auch nicht nachweisen, dass die Verträge später auf die Klägerin übergegangen waren, obwohl sie nach der Zwangsverwaltung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. In den Streitjahren 2020 und 2021 existierte auch keine separate Bruchteilsgemeinschaft, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer hätte gelten können. Daher erbrachte die Klägerin keine steuerpflichtige Leistung und schuldete keine Umsatzsteuer.

Hinweis: Das Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis, nach der solche Unternehmen als im Inland ansässig gelten. Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, könnte die Entscheidung zu einer Anpassung der Finanzverwaltungspraxis in Deutschland führen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Konzerninterne Dienstleistungen: Vorsteuerabzug nur bei eigenem Leistungsbezug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.

Im Rahmen einer Steuerprüfung verweigerte die rumänische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug, da kein ausreichender Zusammenhang zwischen den bezogenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen nachgewiesen werden konnte. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen an mehrere Konzerngesellschaften erbracht worden seien, weshalb die Kosten nicht ausschließlich der Klägerin zugerechnet werden könnten.

Der EuGH entschied, dass für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den erhaltenen Dienstleistungen und den Umsätzen des Steuerpflichtigen bestehen muss. Fehle dieser, etwa wenn die Leistungen auch anderen Konzernunternehmen zugutekämen, so könne kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Dienstleistungen für den Steuerpflichtigen erforderlich oder zweckmäßig gewesen seien. Der EuGH betonte, dass der vom Steuerpflichtigen getragene Anteil der Kosten für diese Dienstleistungen tatsächlich den Dienstleistungen entsprechen muss, die er für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze in Anspruch genommen hat.

Hinweis: Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass die Kostenaufteilung bei konzerninternen Dienstleistungen auf einer sachgerechten Basis erfolgen muss. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung dies künftig prüft und gegebenenfalls den Vorsteuerabzug anpasst.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Schenkungsteuer: Vorliegen von begünstigtem Vermögen bei der Vermietung von Wohnungen

Im Jahr 2016 wurde das Erbschaftsteuerrecht reformiert. Hierbei wurde insbesondere auch das begünstigte Vermögen neu geregelt. Aber was bezweckt eigentlich das begünstigte Vermögen? Kurz gesagt, wird hierdurch sichergestellt, dass steuerliche Begünstigungen nur auf einen Teil des Unternehmensvermögens angewendet werden. Im Gesetz ist daher geregelt, unter welchen Bedingungen Vermögen begünstigt ist oder nicht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.

Im Jahr 2016 wurde das Erbschaftsteuerrecht reformiert. Hierbei wurde insbesondere auch das begünstigte Vermögen neu geregelt. Aber was bezweckt eigentlich das begünstigte Vermögen? Kurz gesagt, wird hierdurch sichergestellt, dass steuerliche Begünstigungen nur auf einen Teil des Unternehmensvermögens angewendet werden. Im Gesetz ist daher geregelt, unter welchen Bedingungen Vermögen begünstigt ist oder nicht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.

A und B waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG, ohne Kapitalanteil, war eine GmbH. Die KG hielt umfangreichen Grundbesitz im Gesamthandsvermögen, den sie an Dritte zu Wohnzwecken vermietete. Zudem erbrachte sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit wie etwa die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung des Gebäudes. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkte B dem Kläger einen Teil ihres Kommanditanteils an der KG. Das Finanzamt ordnete den vermieteten Grundbesitz der KG dem nichtbegünstigten Verwaltungsvermögen zu.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den vermieteten Grundbesitz der KG zu Recht als Verwaltungsvermögen eingeordnet. Die Voraussetzungen für begünstigtes Vermögen liegen im Streitfall nicht vor. Wenn bei der Vermietung von Grundstücken an Dritte gewisse Zusatzleistungen erbracht werden, führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass die Merkmale der Rückausnahme erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung darauf abgestellt, ob der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Es ist danach zu fragen, ob es sich eher um eine private Vermögensverwaltung oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ein gewerblicher Charakter ist gegeben, wenn die Vermietung über das normale Maß einer Vermietertätigkeit hinausgeht. Im Streitfall war allerdings kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich, da es ohnehin keine außergewöhnliche Vermietungstätigkeit war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Steuerfreiheit von Bildungsleistungen: Alte Bescheinigungen weiterhin gültig

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.01.2025 eine Verfügung zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. Hintergrund ist die durch das Jahressteuergesetz 2024 erfolgte, zum 01.01.2025 in Kraft getretene Anpassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Diese Gesetzesänderung zielte darauf ab, die bisher umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen auch weiterhin von der Steuer zu befreien.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.01.2025 eine Verfügung zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. Hintergrund ist die durch das Jahressteuergesetz 2024 erfolgte, zum 01.01.2025 in Kraft getretene Anpassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Diese Gesetzesänderung zielte darauf ab, die bisher umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen auch weiterhin von der Steuer zu befreien.

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist für die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Während jedoch nach altem Recht die Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung bestätigt, ist sie sich nach neuem Recht weiter gefasst und zielt auf die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung ab.

Die Behörde stellt klar, dass vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellte Bescheinigungen auch nach dem 31.12.2024 gültig bleiben, sofern sie nicht widerrufen werden oder ein etwaiger Gültigkeitszeitraum abläuft. Somit ist eine Neubeantragung solcher Bescheinigungen zum 01.01.2025 nicht erforderlich.

Hinweis: Es wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium ein ausführliches Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach neuem Recht veröffentlicht.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Statistik für 2024: Mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99.200. Damit war die Zahl der Betriebsneugründungen auch 2024 noch höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99.200. Damit war die Zahl der Betriebsneugründungen auch 2024 noch höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung eines Betriebs wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet bzw. aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete bzw. aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Gesamtzahl der neu gegründeten Gewerbe war im Jahr 2024 mit rund 594.500 um 0,2 % höher ausgefallen als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl aller Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716.400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (z.B. Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503.400 um 3,4 % höher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619.100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (z.B. Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Anzahlungen beim Hausbau: Nachträgliche Steuerberücksichtigung ist unzulässig

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Zahlung eingegangen ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung in einem späteren Jahr ist daher nicht zulässig.

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Zahlung eingegangen ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung in einem späteren Jahr ist daher nicht zulässig.

Die Klägerin, eine nach vereinbarten Entgelten versteuernde Unternehmerin, schloss im Jahr 2013 einen Werkvertrag mit einer GmbH. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden mehrere Abschlagsrechnungen gestellt und Zahlungen vereinnahmt. Die GmbH war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuer für die ersten sechs Abschlagsrechnungen wurde bereits in den Jahren 2013 und 2014 abgeführt, während die Rechnungen sieben bis neun sowie die Schlussrechnung erst in 2015 gestellt wurden. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2015 und berücksichtigte die Umsatzsteuer aus den Jahren 2013 und 2014 nachträglich im Jahr 2015.

Das FG stellte klar, dass die Umsatzsteuer für Anzahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Die nachträgliche Erfassung der Steuer für die Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 im Jahr 2015 sei daher unzulässig.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die GmbH nicht als Steuerschuldnerin gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) angesehen werden kann, da sie die bezogenen Leistungen nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet hat. Zudem schuldet die Klägerin den festgesetzten Steuermehrbetrag auch nicht gemäß § 14c UStG, da aufgrund der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht.

Hinweis: Ursprünglich waren die Beteiligten davon ausgegangen, dass die Besteuerung nach § 13b UStG erfolgen müsse. Diese Annahme wurde jedoch durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 im Zusammenhang mit Bauträgern widerlegt. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin festgestellt, dass die Korrektur der Nettoanzahlungsrechnungen erst mit der Schlussrechnung erfolgen und die Steuer erst zu diesem Zeitpunkt fällig werden soll. Das FG widersprach dieser Auffassung mit seinem Urteil.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Virtuelle Automatensteuer: BFH hat bei summarischer Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine sogenannte "Virtuelle Automatensteuer" an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.

Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine sogenannte "Virtuelle Automatensteuer" an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.

Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter müssen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, der geleistete Spieleinsatz, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.

Ein Betreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich den Versuch unternommen, den Steuerzugriff über eine Aussetzung der Vollziehung (vorerst) abzuwenden, indem er verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel gegen die Steuer geltend machte.

Der BFH hegte jedoch nach der gebotenen summarischen Prüfung keine solchen Zweifel und entschied, dass die "Virtuelle Automatensteuer" dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war. Die Besteuerung virtueller Automatenspiele verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Aus der ständigen und ortsunabhängigen Verfügbarkeit des virtuellen Spiels ergeben sich besondere, die Spielsucht fördernde Umstände, die es rechtfertigten, virtuelle Automatenspiele steuerrechtlich anders zu qualifizieren als sogenannte terrestrische Spiele an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. an Spielterminals).

Dass das Spiel im Internet und "vor Ort" in funktionaler und optischer Hinsicht zunehmend ähnlicher wird, erzwingt keine steuerlich gleiche Behandlung.

Nach Ansicht des BFH besteht bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine "erdrosselnde" und unverhältnismäßige Wirkung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Außenprüfung: Welche Rechte und Pflichten hat der geprüfte Steuerzahler?

Wenn sich ein Betriebsprüfer ankündigt, werden Steuerzahler schnell nervös. Zur Beruhigung kann ein Gespräch mit dem eigenen steuerlichen Berater beitragen, der im Regelfall schon eine Vielzahl solcher Prüfungen begleitet hat und daher die Rahmenbedingungen kennt. Auch hilft es, sich vorab mit den eigenen Rechten und Pflichten vertraut zu machen, die im Rahmen einer Außenprüfung bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem neuen Schreiben einen Überblick gegeben. Die wichtigsten Punkte:

Wenn sich ein Betriebsprüfer ankündigt, werden Steuerzahler schnell nervös. Zur Beruhigung kann ein Gespräch mit dem eigenen steuerlichen Berater beitragen, der im Regelfall schon eine Vielzahl solcher Prüfungen begleitet hat und daher die Rahmenbedingungen kennt. Auch hilft es, sich vorab mit den eigenen Rechten und Pflichten vertraut zu machen, die im Rahmen einer Außenprüfung bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem neuen Schreiben einen Überblick gegeben. Die wichtigsten Punkte:

  • Prüfungsbeginn: Wenn der Steuerzahler wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung hat, kann er eine Verschiebung beantragen.
  • Prüfungsablauf: Steuerzahler können sachkundige Auskunftspersonen benennen, an die sich der Betriebsprüfer während der Prüfung wenden kann. Dem Prüfer sollte ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
  • Datenzugriff: Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass ihm notwendige Hilfsmittel zum Lesen der Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff). Auf Anforderung müssen dem Prüfer die Daten in einem maschinell auswertbaren Format übertragen werden, zum Beispiel auf einem USB-Stick (Datenüberlassung). Daneben kann er verlangen, dass ihm die Daten maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (mittelbarer Datenzugriff).
  • Informationsfluss: Über alle bedeutsamen Prüfungsfeststellungen wird der Prüfer den Steuerzahler während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt.
  • Schlussbesprechung: Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben geprüfte Steuerzahler das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern.
  • Prüfungsbericht: Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht, der dem geprüften Steuerzahler auf Antrag vor der Auswertung übersandt wird. Einsprüche können nicht gegen den Bericht, sondern erst gegen die geänderten Steuer- und Feststellungsbescheide eingelegt werden.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Umstrukturierung: Wenn die Anteilshöhe die Steuerfreiheit beeinflusst

Der typische Fall für die Erhebung von Grunderwerbsteuer ist sicherlich der Grundstückskauf. Aber die Steuer fällt nicht nur an, wenn man ein Grundstück direkt erwirbt. Sie kann auch bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft entstehen. Allerdings kann in diesem Fall eine Steuerbefreiung in Betracht kommen, wenn man vorher bereits am Grundstück beteiligt war. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch bei einer Unternehmensumstrukturierung eine Steuerbefreiung vorliegen kann.

Der typische Fall für die Erhebung von Grunderwerbsteuer ist sicherlich der Grundstückskauf. Aber die Steuer fällt nicht nur an, wenn man ein Grundstück direkt erwirbt. Sie kann auch bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft entstehen. Allerdings kann in diesem Fall eine Steuerbefreiung in Betracht kommen, wenn man vorher bereits am Grundstück beteiligt war. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch bei einer Unternehmensumstrukturierung eine Steuerbefreiung vorliegen kann.

Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurden im Jahr 2014 alle Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass im Hinblick auf die KG durch die Anteilseinbringung in die Klägerin ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht worden sei. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass schon kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorgelegen habe.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Einbringung des Anteils an der GmbH in die Klägerin hat nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt. Die Klägerin hielt bereits zuvor mindestens 95 % (nämlich 100 %) der Anteile an der KG. Nach Ansicht des Senats kommt es auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Dies entspreche allerdings nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Laut dieser sei der Gedanke maßgeblich, dass der Gesellschafter, der wertmäßig nicht an der Gesellschaft beteiligt sei, zur gesamten Hand am Gesellschaftsvermögen beteiligt und der andere Gesellschafter, der allein am Gesellschaftskapital beteiligt ist, nur Mitberechtigter sei.

Der Senat gelangt zu dem Schluss, dass die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugt. Vielmehr liege es nahe, die Regelungen zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen. Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter habe die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Ein mittelbarer Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters führe zu keiner Änderung dieser Situation.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)