Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Oktober 2024

Steuertermine Oktober 2024
10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]

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(aus: Ausgabe 09/2024)

Unterhaltsleistungen an Kinder: Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen

Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.

Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.

Hinweis: Von den Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 EUR nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun genauer mit der Berechnung dieses sogenannten Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 EUR aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 EUR. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 EUR lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab.

Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 EUR liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als "Notgroschen" zusteht.

Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 EUR bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Aktuelles Informationsblatt: Neuerliche Klärung zur Steuerbefreiung bei PV-Anlagen

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Der Betreiber einer PV-Anlage, der die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und die Anlage zum sogenannten Nullsteuersatz erworben hat, kann auf die Anzeige seiner seit dem 01.01.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und der Betreiber keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Seit dem 01.01.2023 fällt für den Erwerb und die Installation bestimmter kleiner PV-Anlagen und dazugehöriger Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder an Wohnwagen installiert wird. Diese Belegenheitsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Belegenheit und der Nullsteuersatz gilt automatisch.

Es wird nicht beanstandet, wenn diejenigen Betreiber von PV-Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter PV-Anlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung beschränkt, die die Kleinunternehmerregelung anwenden und die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen haben. Dann wird auch keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesem Fall die Marktstammdatenregisternummer der Anlage mitzuteilen.

Hinweis: Für PV-Anlagen, die vor dem Jahr 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Minijobs: Verdienstgrenze von 538 EUR kann zeitweise überschritten werden

Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen - das sind 18 EUR mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 EUR.

Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen - das sind 18 EUR mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 EUR.

Wer für seine Arbeit mit dem Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde bezahlt wird, darf 2024 im Monat also durchschnittlich etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob-Verhältnis "herauszufallen". Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber bleiben möchte, muss natürlich entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten. Was viele nicht wissen: Die Verdienstgrenze darf in Ausnahmefällen sogar um das Doppelte überschritten werden - und zwar bei unvorhersehbaren Überschreitungen wie beispielsweise Krankheitsvertretungen. In diesem Fall darf der Verdienst in zwei Monaten pro Jahr mehr als 538 EUR betragen, maximal 1.076 EUR.

Die Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem mit Blick auf die Sozialabgaben wichtig, denn Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.

Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig - allerdings ist hier der Arbeitgeber am Zug. In den meisten Fällen kann er eine pauschale Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abführen - der Minijobber erhält trotzdem seine (durchschnittlich) 538 EUR im Monat ohne Abzüge.

Hinweis: Wird die pauschale Lohnbesteuerung gewählt, können Minijobber aber später in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) von ihrer Steuer absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse des geringfügig Beschäftigten versteuert werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Riester-Rente: Wohnwirtschaftliche Verwendung bei Erbschaft

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Die Ehefrau des Klägers besaß eine Wohnung, in der beide Eheleute zusammenlebten. Zur deren Finanzierung hatte sie ein Darlehen aufgenommen. Nach dem Tod der Ehefrau war der Kläger Alleinerbe. Um das Darlehen zu tilgen, wollte er das geförderte Kapital aus seinem Altersvorsorgevermögen zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung nutzen. Die diesbezügliche Bewilligung wurde ihm aber versagt, da für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eine entgeltliche Anschaffung vorliegen müsse. Daran fehle es hier, da der Kläger die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.

Die Klage vor dem FG war dennoch begründet. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit stelle zwar keine entgeltliche Anschaffung einer Wohnung dar, jedoch sei das Gesetz so auszulegen, dass diese Tilgungsvariante auch gelte, wenn der Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung von begünstigtem Wohnraum aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme. Der Erbe trete als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Somit sei ihm die Anschaffung zuzurechnen. Erforderlich für die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags sei eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Photovoltaikanlage: Was mit einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag geschieht

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden.

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden.

Der Antragsteller hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, da er beabsichtigte, eine PV-Anlage anzuschaffen. Dieser Betrag wurde als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp wurde im November 2022 angeschafft. Der Gesetzgeber stellte rückwirkend zum 01.01.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Daraufhin machte das Finanzamt mit Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums den für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig.

Dies wiederum führte beim Antragsteller durch den Wegfall der negativen Einkünfte zu einer Steuernachzahlung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Streichung des Investitionsabzugsbetrags. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen, im Vertrauen darauf, Einkommensteuern zu sparen.

Das FG lehnte seinen Antrag ab. Der Investitionsabzugsbetrag sei zu Recht rückgängig gemacht worden. Zwar habe der Antragsteller im November 2022 eine PV-Anlage angeschafft, bei der es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele, welches in seinem Betrieb fast ausschließlich betrieblich genutzt werde. Allerdings seien die hieraus erzielten Einkünfte steuerfrei und es sei auch kein Gewinn mehr zu ermitteln. Gegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im Übrigen bedeute eine rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage, von der zahlreiche Steuerpflichtige profitierten. Die Tatsache, dass diese Änderung für einzelne Personen auch nachteilig sein könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Verletzter Anspruch auf rechtliches Gehör: Überraschend fallengelassene Zeugenvernehmung begründet Verfahrensfehler

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör - das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör - das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein kann, wenn ein Gericht zunächst eine Zeugenvernehmung anordnet, dann jedoch später von der Vernehmung abrückt und die Klage abweist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Berlin-Brandenburg einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen, der jedoch zu dem Termin nicht erschienen war. Die Klägerseite beantragte in der Verhandlung daraufhin, den Zeugen erneut zur Verhandlung zu laden. Das FG überging diesen Antrag, führte die mündliche Verhandlung durch und wies die Klage ab - die Zeugenvernehmung fiel also komplett unter den Tisch.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG, so dass der Zeuge in einem zweiten Rechtsgang nun zu vernehmen ist. Die Bundesrichter sahen durch das Vorgehen des FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Prozessbeteiligten vor Erlass des Urteils nicht darauf hingewiesen hatte, dass es von der Vernehmung des Zeugen absehen wollte.

Hinweis: Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können also grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt wird.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Zweitwohnungssteuer: Satzungen in Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Geregelt ist die Zweitwohnungssteuer bzw. eine Befreiung in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetze der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

Dass die geschaffenen Regelungen der Städte nicht immer gerichtsfest sind, zeigt nun die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Dort entschied man, dass die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht unwirksam sind.

Die Gemeinden hatten in ihren Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das OVG 2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientierte sich maßgeblich an dem Bodenrichtwert des Grundstücks der Zweitwohnung, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Wohnung. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung der Verwaltungsrichter gegen das Grundgesetz - konkret gegen das daraus resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.

Mit der Heranziehung des in Euro pro Quadratmeter ausgedrückten reinen Bodenrichtwerts werde der Lagewert selbst "maßstabsprägend". Die Richter vermissten den erforderlichen (mindestens lockeren) Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Demnach müssten also auch Kriterien wie beispielsweise der Mietaufwand oder die ortsübliche Vergleichsmiete in die Steuerberechnung einfließen.

Daneben beruhte die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand auch auf einem formellen Fehler: Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen worden war, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar.

Hinweis: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ausgehen wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Fristversäumnis: Wann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss die Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Wann das ist, hängt beispielsweise auch davon ab, ob Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen oder ob wir als Steuerberater die Erklärung für Sie anfertigen. Nach Ablauf der Frist setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Seit 2019 liegt dies nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich geregelt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für mehrere Jahre (bis heute) verlängert. Im Streitfall hatte das Finanzamt aufgrund einer verspäteten Abgabe Verspätungszuschläge festgesetzt. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen, ob dies zu Recht geschah.

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss die Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Wann das ist, hängt beispielsweise auch davon ab, ob Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen oder ob wir als Steuerberater die Erklärung für Sie anfertigen. Nach Ablauf der Frist setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Seit 2019 liegt dies nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich geregelt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für mehrere Jahre (bis heute) verlängert. Im Streitfall hatte das Finanzamt aufgrund einer verspäteten Abgabe Verspätungszuschläge festgesetzt. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen, ob dies zu Recht geschah.

Die Kläger erzielten in den Jahren 2018 und 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach einer Erinnerung durch das Finanzamt reichten sie die Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 über ihre Steuerberaterin am 08.03.2022 und damit verspätet ein. Das Finanzamt setzte daher für beide Jahre Verspätungszuschläge fest, da die Abgabefrist für 2018 am 02.06.2020 und die für 2019 am 31.08.2021 abgelaufen war.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Für das Jahr 2019 war kein Verspätungszuschlag festzusetzen. Zwar erfolgte die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 tatsächlich verspätet - selbst unter Berücksichtigung der weiteren Fristverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie. Die Verlängerung der Abgabefrist für 2019 war jedoch wie eine behördliche Fristverlängerung zu behandeln. Hier kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung festsetzen.

Im Streitfall hat das Finanzamt jedoch kein Ermessen ausgeübt. Der Gesetzgeber hat es nach Ansicht des Gerichts versäumt, für 2019 festzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage Verspätungszuschläge festgesetzt werden können. Erst für die Folgejahre ab 2020 wurde eine konkrete Regelung hinsichtlich der Verspätungszuschläge getroffen.

In Bezug auf das Jahr 2018 war die Klage allerdings erfolglos. Für diesen Veranlagungszeitraum gab es weder eine individuelle noch eine gesetzliche Fristverlängerung. Daher bleibt hier der festgesetzte Verspätungszuschlag bestehen.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch uns erstellen lassen, achten wir genau auf die Einhaltung der Fristen. Und sollte das Finanzamt bei einer durch Sie erstellten Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen, können wir zumindest prüfen, ob dies rechtmäßig geschah.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Gemeinnützigkeit: Förderung des demokratischen Staatswesens als Vereinszweck

Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.

Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betrieb eine Onlineplattform, die es den Nutzern ermöglichte, "Petitionen" (Kampagnen jeglicher Art) zu erstellen und auch elektronisch "zu unterschreiben". Der Vorstand und die Mitarbeiter des Vereins unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Nach Ansicht des Vereins war dies gemeinnützig und diente der "Förderung des demokratischen Staatswesens". Nach Ansicht des Finanzamts hingegen lag kein steuerbegünstigter Zweck vor.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger sei in der Tat gemeinnützig tätig, denn er fördere das demokratische Staatswesen. Dies geschehe durch die unmittelbare Förderung von Meinungsäußerung und demokratischer Teilhabe der Nutzer, ohne die ein demokratisches Staatswesen nicht möglich sei. Nach Ansicht des Gerichts muss nicht jede einzelne Petition das demokratische Staatswesen fördern. Vielmehr sei die Plattform offen für alle (nicht rechts- oder verfassungswidrigen) Anliegen. Auch müsse die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen. Vielmehr genüge es, den demokratischen Prozess und die Teilhabe an ihm grundsätzlich voranzubringen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)