Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Emissionszertifikate: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen § 13b Abs. 2 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Die bereits bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.

Bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von solchen Emissionszertifikaten an Unternehmer wird demnach der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Das BMF legt in seinem aktuellen Schreiben folgende umfangreiche Anwendungsregelungen dar und erläutert diese anhand von Beispielen:

  • Schlussrechnung über nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 01.01.2023
  • Berichtigung einer vor dem 01.01.2023 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2022 erfolgt
  • Abrechnungen nach dem 31.12.2022 über Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht worden sind
  • Berichtigung nach dem 31.12.2022 einer vor dem 01.01.2023 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Scheingeschäfte: Vorsteuerabzug europarechtlich versagt

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das gilt jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass ein tatsächlich bewirkter Umsatz nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das gilt jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass ein tatsächlich bewirkter Umsatz nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.

Grundsätzlich darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Materielle Voraussetzung ist beispielsweise die tatsächliche Leistungsbewirkung. Wird die Leistung tatsächlich erbracht, ist die Rechtsunwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts unbeachtlich. Steht hingegen fest, dass der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Steuerhinterziehung geltend gemacht wurde, ist dieser zu versagen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung obliegt der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren die Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs präzisiert.

Im Urteilsfall stellte ein Unternehmer dem Kläger eine Rechnung über einen Markenverkauf aus. Der Kläger zog daraus die Vorsteuer. Die polnische Finanzverwaltung versagte jedoch den Vorsteuerabzug wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, denn es handle sich um ein Scheingeschäft. Dagegen wehrte sich der Kläger und obsiegte in erster Instanz, da nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht nachgewiesen war. Nach der hiergegen gerichteten Beschwerde der Finanzverwaltung zweifelte das polnische oberste Verwaltungsgericht daran, ob das Recht auf Vorsteuerabzug allein wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts versagt werden kann, und befragte dazu den EuGH.

Der EuGH entschied, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der angenommenen zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts neutralitätswidrig ist. Die nationale Finanzbehörde trägt die Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Tatsachen.

Hinweis: Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil auch die bisherige deutsche Rechtslage.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Betriebsausgabenabzug für Gästehäuser: Betrieb muss nicht von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden

Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich an Geschäftsfreunde überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten hierfür als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass zur Anerkennung dieser "Ortsidentität" nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die Betriebsstätte auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht wird.

Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich an Geschäftsfreunde überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten hierfür als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass zur Anerkennung dieser "Ortsidentität" nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die Betriebsstätte auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lohnsteuerhilfeverein zwei Ferienapartments angemietet und seinen freien Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im Gebäudekomplex, in dem sich die Apartments befanden, lag auch ein Schulungsraum des Vereins (Betriebsstätte). Das Finanzamt ließ die Kosten für die Apartments nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und wurde darin in erster Instanz vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestärkt. Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass die Betriebsstätte nicht von den beherbergten freien Mitarbeitern aufgesucht worden war, so dass die Ortsidentität für Apartments und Betriebsstätte nicht anzuerkennen sei. Im Ergebnis sei das Gästehaus damit außerhalb des Orts des Betriebs gelegen, so dass das Abzugsverbot greife.

Der BFH gestand dem Verein nun jedoch den Betriebsausgabenabzug für die Kosten der Apartments zu und urteilte, dass zur Annahme einer Ortsidentität von Gästehaus und Betrieb nicht gefordert werden darf, dass die beherbergten Geschäftsfreunde auch üblicherweise den "benachbarten" Betrieb aufsuchen. Eine solche besondere Betriebsbezogenheit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie des Gesetzes.

Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Gästehäuser, die an Geschäftsfreunde überlassen werden. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Gästehaus überlässt, sind die Kosten hierfür unabhängig von der Lage des Hauses als Betriebsausgaben abziehbar, so dass beispielsweise auch ein Erholungsheim im Ausland absetzbar ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzämter auf die neue Rechtsprechung reagieren. In den Einkommensteuer-Richtlinien wird derzeit noch gefordert, dass die Betriebsstätte am Ort des Gästehauses üblicherweise von den Geschäftsfreunden besucht werden muss, damit das Abzugsverbot nicht greift.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Wenn Erben die Betriebsaufgabe erklären: Aufgabegewinn ist keine Nachlassverbindlichkeit

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm "erarbeitet", denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst - auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm "erarbeitet", denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst - auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen und erklärten, dass die Schulden schließlich vom Erblasser "herrührten".

Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen, diese Regelung jedoch nicht gilt, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Und erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Mehrere Gesellschaften nebeneinander: Zur Gewinnfeststellung bekommt jeder seinen eigenen Bescheid

Jeder steuerliche Sachverhalt ist unterschiedlich und jeder Steuerpflichtige erhält dementsprechend seinen eigenen Bescheid. Das gilt natürlich auch für Gesellschaften. Selbst wenn an mehreren Gesellschaften immer die gleichen Personen beteiligt sind, ist für jede einzelne Gesellschaft ein Bescheid zu erlassen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall mehrere Gesellschaften vorlagen und daher einzelne Bescheide zu erlassen waren.

Jeder steuerliche Sachverhalt ist unterschiedlich und jeder Steuerpflichtige erhält dementsprechend seinen eigenen Bescheid. Das gilt natürlich auch für Gesellschaften. Selbst wenn an mehreren Gesellschaften immer die gleichen Personen beteiligt sind, ist für jede einzelne Gesellschaft ein Bescheid zu erlassen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall mehrere Gesellschaften vorlagen und daher einzelne Bescheide zu erlassen waren.

In den Streitjahren bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann. Zweck der Gesellschaft war die Vermittlung von Ferienwohnungen. Daneben besaßen die Gesellschafter in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Mietverträge für die eigenen Wohnungen schlossen die Kläger direkt mit den Feriengästen. Als Bankverbindung benannten sie hierzu ihr Privatkonto. In den Verträgen gab es keinen Hinweis auf die GbR. Die so erzielten Einkünfte erklärten die Kläger als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Unter dem Namen der GbR hatten die Gesellschafter Aufträge mit den Eigentümern fremder Ferienwohnungen geschlossen. Die GbR fungierte als Vermittler und erhielt hierfür eine Provision. Die aus der Vermittlungstätigkeit erzielten Einkünfte wurden als gewerbliche Einkünfte erklärt. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der GbR zu berücksichtigen seien.

Die Klage vor dem FG gegen die steuerliche Einschätzung des Finanzamts war begründet. Die im Eigentum der Kläger stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen sind kein Sonderbetriebsvermögen der GbR. Sie wurden der GbR nicht durch Vertrag oder konkludent zur Nutzung überlassen. Der Zweck der GbR war ausdrücklich die Vermittlung fremder Ferienwohnungen und umfasste eben nicht die Vermietung der eigenen Wohnungen. Durch die gemeinsame Vermietung der eigenen Ferienwohnungen haben die Gesellschafter eine weitere GbR gegründet. Die Gesellschafter der beiden GbRs sind zwar identisch, die Zwecke der GbRs aber verschieden. Es können auch mehrere GbRs nebeneinander betrieben werden. Eine Gewerblichkeit der Vermietung der eigenen Wohnungen ist nach Ansicht des Senats nicht gegeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Jahresendspurt 2023: Steuern sparen durch gezielte Kostensteuerung

Kurz vor dem Jahresende können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2023 zu senken:

Kurz vor dem Jahresende können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2023 zu senken:

  • Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also keinen steuerlichen Mehrwert. Es lohnt sich daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die im Jahr 2023 entstanden sind und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln oder die Einrichtung eines Homeoffice).
  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbstgetragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Brillen können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist es in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die 2023 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, könnte man noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass im Jahr 2023 bisher nur wenige oder keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2024 zu verschieben.
  • Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein absetzbarer Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2023 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Fraglicher Zeitpunkt: Wie verlässlich und verbindlich ist eine Postzustellungsurkunde?

Haben Sie schon einmal einen Brief von einer Behörde in einem gelben Umschlag bekommen? Das ist eine Postzustellungsurkunde, mit der die Behörden einen Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks erhalten. Vom Datum der Postzustellungsurkunde hängt dann auch der Lauf etwaiger Fristen ab. Aber wie aussagekräftig ist so eine Postzustellungsurkunde, etwa wenn Mitarbeiter eines Unternehmens der Meinung sind, dass eine fristgerechte Zustellung nicht erfolgt ist? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Haben Sie schon einmal einen Brief von einer Behörde in einem gelben Umschlag bekommen? Das ist eine Postzustellungsurkunde, mit der die Behörden einen Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks erhalten. Vom Datum der Postzustellungsurkunde hängt dann auch der Lauf etwaiger Fristen ab. Aber wie aussagekräftig ist so eine Postzustellungsurkunde, etwa wenn Mitarbeiter eines Unternehmens der Meinung sind, dass eine fristgerechte Zustellung nicht erfolgt ist? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin ist eine GmbH. Im März 2019 führte das Finanzamt eine Außenprüfung bei ihr durch und erließ in deren Folge geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2014 und 2015. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 11.05.2021 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Diese Entscheidungen wurden der damaligen steuerlich bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 14.05.2021 (Freitag) wurden die beiden Schriftstücke zusammen in einem Umschlag - nachdem eine Übergabe nicht möglich war - an diesem Tag in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Uhrzeit wurde dabei nicht vermerkt. Die Steuerberatungsgesellschaft brachte auf der Einspruchsentscheidung einen Posteingangsstempel mit Datum 17.05.2021 an. Am 17.06.2021 wurde Klage erhoben.

Die Klage wurde jedoch vom FG als unzulässig abgewiesen. Sie wurde erst nach der am 14.06.2021 abgelaufenen Klagefrist erhoben. Laut Postzustellungsurkunde wurde die Einspruchsentscheidung am 14.05.2021 zugestellt. Dass die Uhrzeit auf der Urkunde nicht vermerkt wurde, spielt keine Rolle. Ein solcher Vermerk erfolgt nur bei Auftrag des Zustellenden. Es wurden keine Gründe vorgetragen, die eine unmittelbare Feststellung der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde erlauben. So auch nicht der Verweis der Klägerin darauf, dass ein Zustellversuch am 14.05.2021 zwischen 7 Uhr und 19 Uhr ausnahmslos erfolgreich gewesen wäre. Eine Ersatzzustellung wäre auch möglich gewesen, wenn dem Postzusteller nach dem Klingeln die Tür nicht hinreichend schnell geöffnet worden wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher im Streitfall nicht zu gewähren.

Hinweis: Die Einhaltung von Fristen ist in Steuerangelegenheiten äußerst wichtig. Wir unterstützen Sie dabei, nichts zu versäumen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)

Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind

Plattformen wie Kleinanzeigen (früher Ebay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.

Plattformen wie Kleinanzeigen (früher Ebay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.

Für Verkäufe im Internet gelten folgende allgemeine Steuerregeln: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz. Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 EUR (ab 2024: 1.000 EUR) im Kalenderjahr beträgt.

Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen "Grenzübertritt" sind insbesondere:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat)
  • planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf)
  • Anbieten von Neuware
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der folgende steuerliche Konsequenzen auslöst:

  • Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze im zurückliegenden Jahr über 22.000 EUR brutto und im laufenden Jahr über 50.000 EUR brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Liegen die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Ware ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf verwehrt.
  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt für alle Einkünfte zusammen aber ein steuerfreier Grundfreibetrag (2023: 10.908 EUR).
  • Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 EUR, fällt Gewerbesteuer an. Die Steuer ist aber teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Hinweis: Wer als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig ist, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Kindergartengebühren: Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern

Wenn Ihr Kind den Kindergarten besucht oder vielleicht nach der Schule die Hausaufgabenbetreuung, müssen Sie dafür sicherlich Gebühren bezahlen. Diese Gebühren können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Jedoch ist der Abzug nicht unbeschränkt möglich. So können pro Kalenderjahr und Kind zwei Drittel der Kosten, aber maximal 4.000 EUR abgezogen werden. Aber was gilt, wenn die Eltern getrennt leben und mal der Vater, mal die Mutter die Betreuungskosten trägt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.

Wenn Ihr Kind den Kindergarten besucht oder vielleicht nach der Schule die Hausaufgabenbetreuung, müssen Sie dafür sicherlich Gebühren bezahlen. Diese Gebühren können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Jedoch ist der Abzug nicht unbeschränkt möglich. So können pro Kalenderjahr und Kind zwei Drittel der Kosten, aber maximal 4.000 EUR abgezogen werden. Aber was gilt, wenn die Eltern getrennt leben und mal der Vater, mal die Mutter die Betreuungskosten trägt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.

Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist nicht mit dem Kläger verheiratet und lebt von ihm getrennt in einer eigenen Wohnung. Beide sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Tochter war zeitweise beim Vater und hatte dort ein eigens für sie eingerichtetes Kinderzimmer. Gemeldet war sie im gesamten Jahr 2018 bei der Mutter. Der Kläger zahlte im Streitjahr Beiträge an zwei Kitas. Außerdem überwies er weitere Kita-Beiträge an die Mutter und leistete Kindesunterhalt als Barunterhalt. Das Finanzamt versagte dem Vater für das Jahr 2018 den Abzug der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten mangels Haushaltszugehörigkeit.

Die Klage des Vaters vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten lagen nicht vor, da es tatsächlich an der Zugehörigkeit zum Haushalt des Vaters mangelte. Diese würde voraussetzen, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt. Im Streitfall war das Kind aber zum Haushalt der Mutter zugehörig. Hierfür sprechen insbesondere auch die melderechtliche Situation und der Umstand, dass das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wurde.

Zwar hat auch der Kläger die Tochter betreut. Der Betreuungsanteil der Mutter betrug jedoch deutlich mehr als 50 %. Der Lebensmittelpunkt des Kindes lag daher im Haushalt der Mutter. Nach Ansicht des FG handelte es sich bei den Aufenthalten der Tochter beim Kläger eher um zeitlich begrenzte Besuche.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Druckmittel der Finanzbehörde: Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen

Wenn sich beispielsweise eine Steuernachzahlung gegen Sie richtet und Sie die Forderung des Finanzamts nicht begleichen, setzt die Behörde nach Ablauf des Fälligkeitsdatums Säumniszuschläge fest. Diese sind für jeden angefangenen Monat zu zahlen. Ihre Höhe wird nicht vom Finanzamt festgelegt, sondern ist im Gesetz niedergeschrieben. Der Säumniszuschlag beträgt pro Monat 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags, wobei auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Aus Billigkeitsgründen kann ein Säumniszuschlag auch ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Voraussetzungen hierfür hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden.

Wenn sich beispielsweise eine Steuernachzahlung gegen Sie richtet und Sie die Forderung des Finanzamts nicht begleichen, setzt die Behörde nach Ablauf des Fälligkeitsdatums Säumniszuschläge fest. Diese sind für jeden angefangenen Monat zu zahlen. Ihre Höhe wird nicht vom Finanzamt festgelegt, sondern ist im Gesetz niedergeschrieben. Der Säumniszuschlag beträgt pro Monat 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags, wobei auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Aus Billigkeitsgründen kann ein Säumniszuschlag auch ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Voraussetzungen hierfür hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden.

Ende 2018 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2012 der Kläger, eines Ehepaars, aufgrund einer Außenprüfung geändert. Das Finanzamt hatte von Amts wegen die Vollziehung der am 07.01.2019 fälligen Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesetzt. Am 27.12.2019 wurde an das Finanzamt die berichtigte Bilanz zum 31.12.2012 einer Gesellschaft, der C Ltd., übermittelt. An ihr ist die Ehefrau beteiligt. Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde im Jahr 2020 erneut geändert und die Steuer erhöht. Die Erhöhungsbeträge waren zum 06.03.2020 fällig. Gleichzeitig endete die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Schreiben vom 30.03.2020 beantragten die Kläger einen Erlass der Säumniszuschläge ab dem 07.01.2019 aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die Klage hiergegen vor dem FG war unbegründet. Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme liegt im Ermessen des Finanzamts und nicht des Gerichts. Das Gericht kann nur darüber entscheiden, ob die Ermessensgrenzen eingehalten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Säumniszuschläge können aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Bescheids zu erreichen, der Antrag jedoch erfolglos war. Im Streitfall war dies nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.

Das Stellen eines gerichtlichen Antrags auf AdV ist nicht unzumutbar. Und falls dem Steuerpflichtigen die finanziellen Mittel dafür fehlen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Fazit: Es gibt keinen Grund, dass ein Steuerpflichtiger nach einer ablehnenden Aussetzungsentscheidung des Finanzamts den gerichtlichen Weg einschlägt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2023)