Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Januar 2024

Steuertermine Januar 2024
10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2023]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 12/2023)

Einkommensteuer: Vorweggenommene Werbungskosten durch ein Masterstudium

Kosten für ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde und das Studium im Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit steht. Aber welche Kosten können als Werbungskosten angesetzt werden? Und wie ist es eigentlich, wenn man ein Stipendium erhält? Vermindern sich dadurch die Werbungskosten? Das Finanzgericht München (FG) musste dies entscheiden.

Kosten für ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde und das Studium im Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit steht. Aber welche Kosten können als Werbungskosten angesetzt werden? Und wie ist es eigentlich, wenn man ein Stipendium erhält? Vermindern sich dadurch die Werbungskosten? Das Finanzgericht München (FG) musste dies entscheiden.

Die Klägerin hatte ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Vom 15.08.2013 bis zum 14.05.2014 absolvierte sie ein Masterstudium in den USA. Seit August 2014 war sie als Rechtsanwältin tätig. Für ihr Masterstudium erhielt sie ein steuerfreies Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdiensts e.V. (DAAD). Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Studienaufenthalt in den USA in den Steuererklärungen als Werbungskosten geltend gemachten Fortbildungskosten erkannte das Finanzamt nach Abzug des Reisekostenzuschusses, des Zuschusses für die Studiengebühren sowie der monatlichen Stipendienzahlungen an. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12. der Streitjahre (Verlustfeststellungsbescheide) wurden dementsprechend erlassen. Die Klägerin beantragte jedoch, die Werbungskosten ohne Abzug der Stipendienzahlungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kosten des Masterstudiums sind an sich vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind nach Abschluss der juristischen Ausbildung der Klägerin durch die Zweite Juristische Staatsprüfung angefallen. Als Werbungskosten können nur Aufwendungen abgezogen werden, mit denen der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Das Finanzamt hatte daher den Reisekostenzuschuss und die übernommenen Studiengebühren zu Recht abgezogen. Auch die monatlichen Stipendienleistungen sind gegen die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungenund die Kosten für Miete und Möbel zu rechnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Stipendienleistungen nicht mit einem Meisterbonus vergleichbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei der Gewerbesteuer

Die Ermittlung der Gewerbesteuer ist kompliziert. So kann man nicht vom ermittelten Gewinn ausgehen, sondern muss zudem überprüfen, ob Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen sind. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach, wenn man sich nicht sicher ist, ob etwas hinzugerechnet oder gekürzt werden muss. So musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob Mietaufwendungen hinzugerechnet werden müssen oder nicht.

Die Ermittlung der Gewerbesteuer ist kompliziert. So kann man nicht vom ermittelten Gewinn ausgehen, sondern muss zudem überprüfen, ob Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen sind. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach, wenn man sich nicht sicher ist, ob etwas hinzugerechnet oder gekürzt werden muss. So musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob Mietaufwendungen hinzugerechnet werden müssen oder nicht.

Die Klägerin, eine GmbH, ist eine Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft. Ihre Produkte vertreibt sie durch ein bestehendes Händlernetz. Auf turnusmäßig stattfindenden Messen mietete sie Ausstellungsflächen an, um dort ihre Produkte zu präsentieren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Ansicht, dass die Mietaufwendungen für diese Ausstellungsflächen anteilig dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien. Es erließ daraufhin entsprechende Änderungsbescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hinzurechnung der Mietaufwendungen waren nicht erfüllt. Eine Hinzurechnung scheidet mangels fiktiven Anlagevermögens aus. Die angemieteten Messestände hatte das Finanzamt zu Unrecht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin gewertet. Denn der konkrete Geschäftsgegenstand der Klägerin gebot es gerade nicht, dass sie permanent Messestände vorhielt, um ihrer Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich nachgehen zu können. Die Messebesuche dienten lediglich Werbezwecken. Auf diese war die Klägerin aufgrund ihres bestehenden Händlernetzes aber nicht angewiesen. Vielmehr entschied sie immer wieder frei über eine Teilnahme an den Messen.

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf ging in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die dortige Klägerin (ebenfalls ein Produktionsunternehmen) sich nur alle drei Jahre jeweils frei für die Teilnahme an einer Messe entschied und hierdurch zeigte, dass die Teilnahme für ihren konkreten Betrieb keine große Bedeutung hatte, auch nicht von einem fiktiven Anlagevermögen aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Einkommensteuer: Hinzurechnung des Kirchensteuererstattungsüberhangs

Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind und Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Haben Sie in einem Jahr neben den geleisteten Zahlungen auch Erstattungen erhalten, so wird beides miteinander verrechnet. Wenn die Erstattung höher ist als die geleistete Zahlung, muss seit dem Jahr 2012 dieser Differenzbetrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Vorher wurde der Bescheid des Zahlungsjahres geändert und die Erstattung dort berücksichtigt. Wie ist es aber, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr der Zahlung steuerlich nicht ausgewirkt hat. Muss sie dann trotzdem hinzugerechnet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste dies entscheiden.

Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind und Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Haben Sie in einem Jahr neben den geleisteten Zahlungen auch Erstattungen erhalten, so wird beides miteinander verrechnet. Wenn die Erstattung höher ist als die geleistete Zahlung, muss seit dem Jahr 2012 dieser Differenzbetrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Vorher wurde der Bescheid des Zahlungsjahres geändert und die Erstattung dort berücksichtigt. Wie ist es aber, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr der Zahlung steuerlich nicht ausgewirkt hat. Muss sie dann trotzdem hinzugerechnet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2014 zahlten sie aufgrund eines Veräußerungsgewinns im Jahr 2013 hohe Kirchensteuern. Im Jahr 2014 wirkten sich die Kirchensteuerzahlungen nicht vollumfänglich beim Sonderausgabenabzug aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war als die Kirchensteuern. Im Jahr 2015 waren die Erstattungen durch die im Jahr 2014 gezahlte Kirchensteuer höher als die Zahlungen. Den resultierenden Erstattungsüberhang rechnete das Finanzamt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht den Kirchensteuererstattungsüberhang als "negative Sonderausgaben" berücksichtigt und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Die Voraussetzungen des Erstattungsüberhangs sind erfüllt. Eine Auslegung des Gesetzes dahin gehend, dass die Vorschrift nur Anwendung finden soll, "soweit" sich der Erstattungsüberhang im Zahlungsjahr beim Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, schließt der Senat aus. Der Zweck der Vorschrift ist nämlich die Vermeidung der Wiederaufrollung von Steuerfestsetzungen. Die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die sich aufgrund ihrer stark schwankenden Einkünfte ergibt, ist gerechtfertigt. Die Benachteiligung wird dadurch abgemildert, dass die Kirchensteuerzahlung im Jahr 2014 zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hat. Und die im Streitjahr 2015 festgesetzten Kirchensteuern sind wieder als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Außerdem hätten die Kläger auch bereits im Jahr 2013 Kirchensteuervorauszahlungen leisten können, um das steuerlich belastende Ergebnis zu verhindern oder abzumildern.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Betriebsanmeldung: Elektronische Übermittlungspflicht ab 01.01.2021 nur für bestimmte Einrichtungen

Mit dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden, und zwar einen Monat nach Betriebseröffnung. Gleiches gilt für Kapital- und Personengesellschaften. Im Rahmen der e-Government-Strategie der Finanzverwaltung ist diese Anmeldespflicht dahingehend ergänzt worden, dass der Fragebogen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Mit dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden, und zwar einen Monat nach Betriebseröffnung. Gleiches gilt für Kapital- und Personengesellschaften. Im Rahmen der e-Government-Strategie der Finanzverwaltung ist diese Anmeldespflicht dahingehend ergänzt worden, dass der Fragebogen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun außerdem zur zeitlichen Anwendung dieser Pflicht geäußert. Danach gilt für folgende Fragebögen eine elektronische Übermittlungspflicht ab dem 01.01.2021:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft

Für diese Fragebögen gibt es bereits im Onlinefinanzamt unter "Mein ELSTER" entsprechende elektronische Formulare.

Folgende Fragebögen sind jedoch bis auf weiteres per Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen:

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit

Für diese Fragebögen finden sich die Vordrucke unter: www.formulare-bfinv.de

Hinweis: Auf Antrag kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden, jedoch nur, wenn ein Härtefall nachgewiesen werden kann. Dies wird im Normalfall nicht gelingen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2021)

Arbeitnehmer in Corona-Zeiten: Kurzarbeitergeld kann zu Steuernachzahlungen führen

Durch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer getroffen, Tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig.

Durch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer getroffen, Tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers gilt. Dieser steuererhöhende Effekt wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss daher damit rechnen, dass sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung ergibt.

Hinweis: Bei der Bemessung des laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugs wurde das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt, so dass das Finanzamt die fehlende Mehrsteuer über den Einkommensteuerbescheid einfordert.

Ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung anfällt, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Dauer und dem Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten.

Hinweis: Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 EUR im Jahr bezogen hat, muss für das Bezugsjahr zudem zwingend eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen (Pflichtveranlagung). Gibt er keine Steuererklärung ab, können Sanktionen folgen (z.B. über eine Zwangsgeldandrohung und -festsetzung).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Steuererklärung 2019: Abgabefrist bis Ende März verlängert - gegebenenfalls sogar darüber hinaus!

Grundsätzlich müssen alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bis Ende Juli des Folgejahres ihre Steuererklärung abgeben. Das trifft zum Beispiel auf alle Selbständigen und auf Kapitalgesellschaften zu. Wird die Steuererklärung jedoch durch einen steuerlichen Bevollmächtigten erstellt (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt), gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum letzten Februartag des Zweitfolgejahres.

Grundsätzlich müssen alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bis Ende Juli des Folgejahres ihre Steuererklärung abgeben. Das trifft zum Beispiel auf alle Selbständigen und auf Kapitalgesellschaften zu. Wird die Steuererklärung jedoch durch einen steuerlichen Bevollmächtigten erstellt (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt), gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum letzten Februartag des Zweitfolgejahres.

Beispiel: Die Steuererklärung einer GmbH soll für das Jahr 2020 von einem Steuerberater erstellt werden. Die Steuererklärung muss bis zum 28.02.2022 beim Finanzamt eingehen.

Im Winter 2020/2021 waren Steuerberater jedoch besonders ausgelastet, schließlich hat der Staat insbesondere Steuerberater vorgeschaltet, um Überbrückungshilfen beantragen zu können. Für Steuererklärungen blieb da weniger Zeit. Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und einmalig für die Steuererklärung 2019 eine pauschale Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 eingeräumt.

Hinweis: Nach einer Aussage der Steuerberaterkammer Köln ist sogar vorgesehen, für 2019 per Gesetz eine einmalige Fristverlängerung bis zum 31.08.2021 zu gewähren. Dies wird bisher jedoch nur diskutiert, es bleibt abzuwarten, ob dies auch so umgesetzt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2021)

Update für alle Steuerzahler: Welche Änderungen das Jahr 2021 mit sich bringt

Zum Jahreswechsel haben sich wieder zahlreiche Änderungen ergeben, die Steuerzahler kennen sollten:

Zum Jahreswechsel haben sich wieder zahlreiche Änderungen ergeben, die Steuerzahler kennen sollten:

  • Höherer Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag wurde von 9.408 EUR auf 9.744 EUR angehoben. Bei Zusammenveranlagung lassen sich die doppelten Beträge nutzen.
  • Höheres Kindergeld: Das Kindergeld wurde um 15 EUR pro Kind angehoben, so dass nun folgende Beträge gelten: Für das erste und zweite Kind erhalten Erziehungsberechtigte nun jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für jedes weitere Kind 250 EUR.
  • Höhere Kinderfreibeträge: Der Kinderfreibetrag wurde von 2.586 EUR auf 2.730 EUR angehoben. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steigt von 1.320 EUR auf 1.464 EUR. Beide Freibeträge gelten jeweils pro Elternteil.
  • Höhere Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale steigt ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer, also um 5 Cent. Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, erhalten die sogenannte Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer. Die aufgestockte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2026.
  • Verlängerte Förderung für Kurzarbeiter: Die Bundesregierung hat Erleichterungen für die Kurzarbeit beschlossen, die bis zum 31.12.2021 gelten. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten demnach mehr Kurzarbeitergeld. Bisher übernahm die Agentur für Arbeit nur 60 % des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 %. Bis Ende 2021 wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. Wer es für eine um mindestens die Hälfte reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat 70 % des entgangenen Lohns, mit Kindern 77 %. Ab dem siebten Monat des Bezugs steigt es dann auf 80 % bzw. 87 % mit Kindern. Wer Kurzarbeitergeld erhält, ist nach wie vor zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
  • Neuer Rentenzuschlag für Geringverdiener: Wer viele Jahre nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt hat, bekam bislang auch nur eine sehr niedrige Rente - teilweise unter dem Niveau der Grundsicherung. Ab 2021 sollen Rentner mindestens so viel Geld erhalten, dass sie deutlich über der Grundsicherung liegen. Ein Recht auf Grundrente hat jeder, der 35 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat. Gezahlt wird bis zu 80 % der Rente, die ein Durchschnittsverdiener in Deutschland in diesen Jahren erwirbt. Die Grundrentenberechtigten werden durch eine automatische Einkommensprüfung ermittelt: Die Daten hierfür erhält die Rentenversicherung vom Finanzamt. Es muss also kein Antrag ausgefüllt werden, um die Grundrente zu erhalten.
  • Ende des Solidaritätszuschlags: Ab 2021 entfällt für rund 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag. Eine Familie mit zwei Kindern muss nun bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 EUR keinen Soli zahlen, ein Alleinstehender bleibt bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 EUR davon befreit.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Uniform, Anzug & Co.: Welche Arbeitskleidung ist absetzbar?

Arbeitnehmer können die Kosten für typische Berufskleidung als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zur typischen Berufskleidung zählen Uniformen oder Schutzbekleidungen wie Helme, Arbeitsschutzanzüge oder Sicherheitsschuhe. Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung von medizinischem Personal zur absetzbaren typischen Berufskleidung - die darunter getragenen weißen Hemden und Socken wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht anerkannt.

Arbeitnehmer können die Kosten für typische Berufskleidung als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zur typischen Berufskleidung zählen Uniformen oder Schutzbekleidungen wie Helme, Arbeitsschutzanzüge oder Sicherheitsschuhe. Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung von medizinischem Personal zur absetzbaren typischen Berufskleidung - die darunter getragenen weißen Hemden und Socken wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht anerkannt.

Hinweis: Das Finanzamt erkennt bei typischer Berufskleidung auch die Kosten für deren Reinigung (Waschen, Trocknen und Bügeln) als Werbungskosten an.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern typische Berufskleidung zudem unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ohne dass hierfür Lohnsteuer anfällt. Alltagskleidung und "normale" Businesskleidung - zum Beispiel der Anzug eines Bankangestellten - können hingegen im Regelfall nicht als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei überlassen werden, selbst wenn der Arbeitgeber von seiner Belegschaft einen entsprechenden Dresscode verlangt. Denn maßgeblich ist für den Fiskus in diesen Fällen, dass derartige Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Es fehlt für den Kostenabzug dann an einer klaren Abgrenzung zur privaten Nutzung.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung muss sich aber immer wieder mit der Frage befassen, ob die Kosten privat "tragbarer" Kleidung in Einzelfällen doch als Werbungskosten abgezogen werden können. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise geurteilt, dass die Kosten eines Oberkellners für einen hochwertigen Smoking ausnahmsweise als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Kellner nach einer Dienstvorschrift verpflichtet ist, bei seiner Arbeit einen Smoking zu tragen. Auch die Kosten für den schwarzen Anzug eines Geistlichen und eines Bestatters wurden vom BFH in der Vergangenheit steuerlich anerkannt.

Keine typische Berufskleidung liegt nach der Rechtsprechung hingegen vor, wenn der Geschäftsführer eines bayerischen Lokals in Nürnberg einen Trachtenanzug trägt - selbst wenn er diesen aus beruflichen Gründen tragen muss. In diesem Fall stellte der BFH darauf ab, dass angesichts des Arbeitsorts Nürnberg auch die private Nutzung der Trachtenkleidung möglich erschien. Nicht abziehbar sind nach der Rechtsprechung ferner die Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers und die weiße Kleidung eines Masseurs.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Jahressteuergesetz 2020: Wie Sie jetzt von den steuerlichen Änderungen profitieren können

Kurz vor dem Jahresende hat der Gesetzgeber nach langen Verhandlungen das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es enthält eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen, die nicht nur Unternehmen betreffen, sondern auch für private Steuerzahler relevant sind. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die wichtigsten Änderungen.

Kurz vor dem Jahresende hat der Gesetzgeber nach langen Verhandlungen das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es enthält eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen, die nicht nur Unternehmen betreffen, sondern auch für private Steuerzahler relevant sind. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die wichtigsten Änderungen.

Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale

Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht. Er kann für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich eingesetzt werden. Der Freibetrag kann sowohl bei selbständiger als auch bei nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden. Neben der Einkommensteuer gilt er auch für die Sozialversicherung. Des Weiteren wurde die Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR pro Jahr erhöht. Sie gilt beispielsweise für Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich ausgeübt wird. Gegenüber der Übungsleiterpauschale, bei der die Tätigkeitsbereiche eingeschränkt sind, umfasst die Ehrenamtspauschale praktisch alle Tätigkeiten im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements. Die Erhöhungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben. Im Rahmen des vereinfachten Zuwendungsnachweises wird keine Spendenquittung benötigt. Es reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Erhöhte Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen

2019 hat der Gesetzgeber mehr oder weniger durch die Hintertür eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften und Kapitalforderungen eingeführt. Diese sieht vor, dass etwaige Verluste nur mit in künftigen Jahren anfallenden Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden können. Die Regelung ist sehr umstritten, eine Abschaffung wurde gefordert. Der Gesetzgeber hat im JStG 2020 zumindest eine Entlastung dahin gehend geschaffen, dass der Höchstbetrag für die Verlustverrechnung von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben wurde. Sprechen Sie uns an, dann prüfen wir, ob Sie von der Anhebung profitieren können.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 von 1.908 EUR  jährlich auf 4.008 EUR angehoben. Ab dem zweiten Kind findet eine Erhöhung um jeweils weitere 240 EUR statt. Durch das JStG wurde die Regelung entfristet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt unbefristet ein Betrag von 4.008 EUR jährlich.

Abgabefristen für Steuererklärungen

Werden die Steuererklärungen für 2019 mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.08.2021 (regulär: 28.02.2021). Auch Nachzahlungszinsen sollen dann entsprechend nicht anfallen. Damit soll den Mehrbelastungen der steuerberatenden Berufe während der Corona-Krise Rechnung getragen werden.

Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Ab 2021 entfällt für rund 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag (Soli). So soll eine Familie mit zwei Kindern nun bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 152.000 EUR keinen Soli mehr zahlen müssen, ein Alleinstehender bleibt bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 74.000 EUR davon befreit. Für alle weiteren Informationen (u.a. zu den Freigrenzen, Gleitzonen usw.) und eine individuelle Berechnung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2021)