Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Ehegatten und Lebenspartner: BMF gibt Tipps zur Steuerklassenwahl für 2021

In einem aktualisierten Merkblatt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt: Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend.

In einem aktualisierten Merkblatt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt: Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend.

Hinweis: In Steuerklasse III fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig gering aus, während er in Steuerklasse V verhältnismäßig hoch ist.

Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des Geringerverdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besserverdienenden Partner auch die günstigere Steuerklasse III.

Ehegatten bzw. Lebenspartner können als weitere Möglichkeit das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringerverdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.

Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen zu informieren.

Hinweis: Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen möchte, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalenderjahr 2021 kann bis spätestens 30.11.2021 beantragt  werden. Im Übrigen ist ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr auch mehrfach möglich. Das BMF-Merkblatt enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sich beste Steuerklassenkombination ablesen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Bilanzrecht: Bewertung von Gold im Anlagevermögen

Wenn man eine Bilanz erstellt, muss man am Jahresende stets überprüfen, wie hoch das Vermögen und die Schulden sind. Bei einem Bankkonto ist das unproblematisch. Da wird der anzusetzende Betrag einfach dem Kontoauszug entnommen. Aber wie ist es bei Werten, die jährlichen Schwankungen unterliegen, wie zum Beispiel Gold. Muss dann der Wert am Jahresende genommen werden oder der, der bei der Anschaffung gezahlt wurde, oder ein ganz anderer? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste dies entscheiden.

Wenn man eine Bilanz erstellt, muss man am Jahresende stets überprüfen, wie hoch das Vermögen und die Schulden sind. Bei einem Bankkonto ist das unproblematisch. Da wird der anzusetzende Betrag einfach dem Kontoauszug entnommen. Aber wie ist es bei Werten, die jährlichen Schwankungen unterliegen, wie zum Beispiel Gold. Muss dann der Wert am Jahresende genommen werden oder der, der bei der Anschaffung gezahlt wurde, oder ein ganz anderer? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste dies entscheiden.

Im Anlagevermögen der Klägerin befanden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 EUR). In den Folgejahren wurden darauf Teilwertabschreibungen vorgenommen. Und zwar in 2012 (erstmals) auf 227.300 EUR, im Jahr 2013 auf 180.300 EUR und im Jahr 2014 auf 175.750 EUR. Der Wert aus dem Jahr 2014 wurde auch in den Bilanzen 2015 und 2016 ausgewiesen. Die Klägerin war sich des aktuellen Aufwärtstrends nicht sicher und hatte daher keine Änderung in der Bewertung vorgenommen. Für den 31.12.2016 hatte sie einen aktuellen Wert von 197.480 EUR ermittelt. Nach Recherchen des Finanzamts hatte sich der Goldwert zum 31.12.2016 auf 1.084,32 EUR/Unze erhöht und bis Ende 2017 stabilisiert. In den Bescheiden für 2016 erhöhte das Finanzamt den Bilanzansatz daher gewinnwirksam auf 195.589,64 EUR.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Wertansatz des Finanzamts ist nicht zu beanstanden. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass für jedes Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört, die Bewertung mit den historischen Anschaffungskosten die maßgebliche Regel darstellt, die nur ausnahmsweise nach sich jährlich wiederholender Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert und Ausübung des diesbezüglich eingeräumten steuerlichen Wahlrechts durchbrochen wird. Ein niedrigerer Ansatz als die historischen Anschaffungskosten kommt also nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist. Dies bedeutet eine Minderung des Teilwerts, die nicht endgültig sein muss, aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss für das jeweilige Wirtschaftsgut beurteilt werden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis nicht den tatsächlichen Wert der Goldanlage widerspiegelt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Jahressteuergesetz 2020: Was Sie als Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer wissen sollten

Kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Es enthält unter anderem eine Vielzahl an Änderungen für Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer. Wir haben einige der wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Es enthält unter anderem eine Vielzahl an Änderungen für Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer. Wir haben einige der wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge

Durch Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz ist es möglich, künftiges Abschreibungspotential aus beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Zeiträume vor deren Anschaffung zu verlegen. Unabhängig davon ermöglicht die Regelung auch Sonderabschreibungen nach der Anschaffung. Im Gesetzentwurf sollte eine Erleichterung geschaffen werden, wonach das Wirtschaftsgut lediglich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss. Im finalen Gesetz bleibt es nun jedoch bei dem Erfordernis einer fast ausschließlichen (> 90 %) betrieblichen Nutzung. Neu ist dabei, dass nun auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter (für mehr als drei Monate) begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 EUR (im Entwurf betrug diese 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Hinweis: Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Gemeinnützigkeitsbereich

Auch gemeinnützige Organisationen können steuerpflichtige Einkünfte erzielen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, zum Beispiel durch gastronomische Leistungen bei Vereinsfesten oder durch den Verkauf anderer Waren. Laut JStG 2020 bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr einschließlich Umsatzsteuer nicht über 45.000 EUR (zuvor: 35.000 EUR) liegen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften, die unter dieser Einnahmengrenze bleiben, abgeschafft.

Steuerstrafrechtliche Verschärfungen

In Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre erhöht.

Zusätzlichkeitserfordernis von Arbeitgeberleistungen

Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2020 eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Zahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen

Die Steuerbefreiung der "Corona-Sonderzahlung" bis zu einer Höhe von 1.500 EUR setzte bisher voraus, dass diese bis zum 31.12.2020 gezahlt werden musste. Der Gesetzgeber hat diese Frist bis zum 30.06.2021 verlängert. Das bedeutet aber nicht, dass für 2021 noch einmal 1.500 EUR steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr können nunmehr im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 "Corona-Sonderzahlungen" bis zu einer Höhe von 1.500 EUR steuerfrei gezahlt werden. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungszeitraum dieser Regelung bis Ende 2021 verlängert.

Zeitlich befristete Homeoffice-Pauschale

Da aufgrund der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten, jedoch nicht alle Arbeitnehmer über ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer verfügen, hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.

Wenn der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 EUR für pro Kalendertag, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt, abziehen. Die Tätigkeit kann zum Beispiel auch in der Küche oder im Wohnzimmer (gilt normalerweise nicht als "Arbeitsplatz") ausgeübt werden. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Wenn der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 600 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Es erfolgt keine tätigkeitsbezogene Vervielfachung.

Hinweis: Fahren Sie an einem Tag zu Ihrer Arbeitsstätte und arbeiten dann am Abend noch von zu Hause aus, können Sie für diesen Tag keine Homeoffice-Pauschale geltend machen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2021)

Mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften: BFH äußert sich zur steuerrechtlichen Anerkennung

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche (und keine gewerbliche) Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Jeder Gesellschafter muss hierzu über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit entfalten. Die erforderliche freiberufliche Tätigkeit ist durch die tatsächlich unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt.

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche (und keine gewerbliche) Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Jeder Gesellschafter muss hierzu über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit entfalten. Die erforderliche freiberufliche Tätigkeit ist durch die tatsächlich unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt.

Die Annahme von freiberuflichen Einkünften setzt zwar nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die Gesellschafter müssen an der Bearbeitung der erteilten Aufträge aber zumindest in der Weise mitwirken, dass die Berufsträger die mit einem übernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich leitet. Hieran fehlt es, wenn der Gesellschafter

  • seiner Gesellschaft lediglich Kapital zur Verfügung stellt,
  • nur Aufträge beschafft, ohne sich zumindest teilweise an der Erstellung freiberuflicher Leistungen selbst zu beteiligen,
  • sich zwar an der Erbringung freiberuflicher Leistungen gegenüber externen Auftraggebern beteiligt, es ihm aber an der persönlichen Qualifikation zur Erbringung dieser Leistungen fehlt, oder
  • Tätigkeiten entfaltet, die per se keine freiberuflichen Tätigkeiten sind.

In den vorgenannten Fällen ist der Gesellschafter jeweils als "berufsfremd" anzusehen, weil er die persönliche Berufsqualifikation nicht besitzt oder weil er den freien Beruf tatsächlich nicht selbst ausübt.

Die freie Berufstätigkeit muss auch dann durch die persönliche, qualifizierte Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein, wenn sich eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Unterpersonengesellschaft freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Keine freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft ergibt sich indes bereits daraus, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

Kleinunternehmerregelung: Wann die Option zur Regelbesteuerung widerrufen werden kann

Bei Unternehmen, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden und im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überschritten haben, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung und Unternehmen müssen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen.

Bei Unternehmen, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden und im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überschritten haben, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung und Unternehmen müssen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen.

Hinweis: Besteht der Kundenkreis vor allem aus Privatkunden, die selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, können Kleinunternehmer ihre Leistungen am Markt also günstiger anbieten als Konkurrenzunternehmen, die Umsatzsteuer auf ihre Nettobeträge aufschlagen müssen.

Da Kleinunternehmern aber zugleich selbst das Recht zum Vorsteuerabzug verwehrt bleibt, kann es sich für sie lohnen, gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung ist für mindestens fünf Kalenderjahre bindend.

Wie diese Fünfjahresfrist zu berechnen ist, wenn ein Unternehmer seit Jahren freiwillig die Regelbesteuerung anwendet, zwischenzeitlich aber mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenzen "reißt", hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteilsfall näher beleuchtet. Hier hatte ein Handwerker bereits 2006 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und seitdem Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Während seine Umsätze zunächst noch innerhalb der Kleinunternehmergrenzen blieben, lagen sie in den Jahren 2011 und 2012 kurzzeitig darüber, in den Folgejahren allerdings wieder darunter. Für das Jahr 2017 wollte der Handwerker schließlich von der jahrelang angewandten Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.

Das verwehrte ihm das Finanzamt jedoch, da die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei. Die spitzfindige Argumentation: Maßgeblich für die Fristberechnung sei nicht der Verzicht (= die Option zur Regelbesteuerung) aus 2006, sondern der erneute Verzicht 2014. Durch die Überschreitung der Kleinunternehmergrenzen in 2011 und 2012 habe der Handwerker in den Jahren 2012 und 2013 der Regelbesteuerung unterlegen. Da die Umsatzgrenzen in 2013 wieder unterschritten wurden, habe die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2014 einen erneuten Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dargestellt. Der Handwerker sei damit für fünf Jahre (2014 bis 2018) daran gebunden.

Der BFH urteilte jedoch, dass der Handwerker die Kleinunternehmerregelung 2017 bereits wieder anwenden durfte, da der Widerruf des Verzichts wirksam war. Das kurzfristige Überschreiten der Umsatzgrenzen hatte nach Gerichtsmeinung keine automatische Beendigung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zur Folge. In der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 sei keine erneute Verzichtserklärung zu sehen, weil der Verzicht aus 2006 weiterhin wirksam gewesen sei.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)