Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Pharmaindustrie: Umsatzsteuererstattung für Medizinprodukte

In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.

In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.

Die ungarische Steuerbehörde verweigerte bisher die Anerkennung solcher Zahlungen als Grundlage für eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Die ungarische Regierung argumentierte bislang, es handle sich bei den Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger um eine Steuer, die nicht als Preisnachlass gewertet werden könne.

Zu dieser Problematik hat der EuGH aktuell geurteilt. Die Generalanwältin hatte im Juni 2024 ihre Schlussanträge eingereicht und sich für eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausgesprochen. Laut Urteil des EuGH steht Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die es einem pharmazeutischen Unternehmen untersagt, die Bemessungsgrundlage nachträglich zu reduzieren, wenn es Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet. Diese Zahlungen stammen aus den Einnahmen, die das Unternehmen mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt.

Der EuGH stellte fest, dass diese Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen. Zudem können sowohl die Zahlungen, die im Rahmen eines Zuschussvolumenvertrags geleistet werden, als auch die Investitionen des Unternehmens in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Betrag, der an den staatlichen Krankenversicherungsträger zu zahlen ist, wird von der Steuerbehörde eingezogen und umgehend an den entsprechenden Träger weitergeleitet. Damit wird Pharmaunternehmen auch in Ungarn die Möglichkeit eingeräumt, ihre Bemessungsgrundlage nachträglich anzupassen und eine Erstattung zu beantragen.

Hinweis: Unternehmen der Pharmaindustrie, die (auch) in Ungarn tätig sind, sollten ihre Zahlungen an staatliche Krankenversicherungsträger sorgfältig prüfen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden?

Das Leben ist manchmal hart. Da trifft man die große Liebe, möchte eine Familie gründen, aber der Wunsch nach einem Kind wird nicht erfüllt. Auch wenn die Medizin immer fortschrittlicher wird und es immer mehr Möglichkeiten gibt, kann nicht jeder Wunsch erfüllt werden. Manche Paare entscheiden sich dann für eine Adoption. Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt die Geltendmachung von Adoptionskosten. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Das Leben ist manchmal hart. Da trifft man die große Liebe, möchte eine Familie gründen, aber der Wunsch nach einem Kind wird nicht erfüllt. Auch wenn die Medizin immer fortschrittlicher wird und es immer mehr Möglichkeiten gibt, kann nicht jeder Wunsch erfüllt werden. Manche Paare entscheiden sich dann für eine Adoption. Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt die Geltendmachung von Adoptionskosten. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Kläger waren ungewollt kinderlos und hatten schon mehrere erfolglose Kinderwunschbehandlungen hinter sich. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei Kinder im Ausland. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, allerdings vergeblich.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsweise und sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als Heilbehandlung anzusehen und daher abzugsfähig. Sie dienen dazu, einen körperlichen Mangel auszugleichen. Aufwendungen, die aufgrund einer Adoption entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dagegen keine Krankheitskosten dar. Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig.

Der Entschluss zur Adoption beruht auf einer freiwilligen Entscheidung und nicht auf einer Zwangslage. Auch die Tatsache, dass die vorherigen Kinderwunschbehandlungen nicht erfolgreich waren, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Hundesteuer 2023: Städte und Gemeinden verzeichnen Rekordeinnahmen

Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Darüber hinaus füllt die Liebe zu den Vierbeinern auch den kommunalen Säckel. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun ermittelt hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 aus der Hundesteuer rund 421 Mio. EUR ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 hatten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Mio. EUR belaufen.

Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Darüber hinaus füllt die Liebe zu den Vierbeinern auch den kommunalen Säckel. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun ermittelt hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 aus der Hundesteuer rund 421 Mio. EUR ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 hatten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Mio. EUR belaufen.

In den vergangenen Jahren sind die Einnahmen aus der Hundesteuer durchgehend gestiegen. Im Jahr 2013 etwa hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden lediglich 299 Mio. EUR eingebracht. In einem Zehnjahresvergleich liegt der Anstieg also bei beachtlichen 41 %.

Hinweis: Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Höhe und Ausgestaltung die jeweilige Kommune bestimmt. Vielerorts hängt der zu zahlende Betrag auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl der Hunde in deutschen Haushalten gestiegen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Weitervermietungsmodell: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Organkreis scheidet aus

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietet. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungsanbieterin geklagt, die Konzernmutter und ertrag- wie umsatzsteuerliche Organträgerin war.

Zum Konzern gehörten (in der Rechtsform einer GmbH organisierte) Organgesellschaften, welche die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien an die gleichfalls zum Konzern gehörende W-GmbH verpachtet hatten. Diese GmbH fungierte als zentrale Managementgesellschaft und war selbst nicht Eigentümerin von Grundstücken. Sie vermietete die Immobilien ihrer Schwestergesellschaften im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises, trug Aufwendungen und kümmerte sich um die Verwaltung der Grundstücke (sog. Weitervermietungsmodell). Die Pachtzahlungen an die Schwestergesellschaften verbuchte die W-GmbH als Aufwand, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Pacht nahm sie nicht vor.

Die Organgesellschaften mit Immobilienbestand beanspruchten für sich die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt brachte jedoch nur die Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts in Ansatz. Das Finanzgericht gewährte der Klägerin die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in erster Instanz, berücksichtigte jedoch auch die Hinzurechnung der Pachtzahlungen.

Der BFH gab nun der Revision des Finanzamts statt. Nach Gerichtsmeinung hatten die Organgesellschaften zwar ausschließlich ihren eigenen Immobilienbestand an die W-GmbH verpachtet und daher für sich betrachtet die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung erfüllt. Die durch die gewerbesteuerliche Organschaft bedingten Besonderheiten standen der Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch entgegen.

Hintergrund: Bei einer Organschaft ist der Gewerbeertrag des Organkreises durch Addition der getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zu bestimmen. Dabei sind unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen herauszurechnen, so dass Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen führen, es sei denn ihre Wirkungen würden sich ausgleichen. Auch im sog. Weitervermietungsmodell sind nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den Organgesellschaften zu betrachten.

Hinsichtlich dieser organkreisinternen Beziehungen würden auf Ebene des Organträgers die Pachterträge der einen Organgesellschaft durch die Pachtaufwendungen der anderen Organgesellschaft neutralisiert. Daher wäre die Korrespondenz zwischen der Aufwand- und der Ertragseite gestört, wenn die Pachterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen (zumindest teilweise gewerbesteuermindernd) abgezogen werden könnten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. EUR an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied 305 EUR Kirchensteuer.

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. EUR an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied 305 EUR Kirchensteuer.

Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 % auf die Steuer berechnet, in allen anderen Bundesländern 9 %.

Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter "Zuhilfenahme" der Kirchensteuer zu reduzieren:

  • Kirchensteuer absetzen: Jede Person, die Kirchensteuer auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahrs als Sonderausgabe absetzen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung und den früheren Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen. Zu beachten ist aber, dass erhaltene Kirchensteuererstattungen den Sonderausgabenabzug wieder mindern. Nicht absetzbar ist zudem die Kirchensteuer, die bei Kapitalgewinnen als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgeführt wird.
  • Kirchensteuer kappen: In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 % und 3,50 % des zu versteuernden Einkommens liegt.

    Wird diese Grenze überschritten, muss nur der reduzierte Betrag gezahlt werden. In zehn Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die evangelische Landeskirche oder die katholische Diözese zu stellen.

  • Kirchensteuer senken: Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 % der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt

Wer ein Kind alleine großzieht, kann steuerlich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr beanspruchen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (über Steuerklasse 2) oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung stellen.

Wer ein Kind alleine großzieht, kann steuerlich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr beanspruchen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (über Steuerklasse 2) oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung stellen.

Beispiel: Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 EUR und einem Kind springt durch den Entlastungsbetrag ein Steuervorteil von etwa 1.232 EUR pro Jahr heraus. Das sind also gut 100 EUR, die monatlich zusätzlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 EUR pro Jahr.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt des Alleinerziehenden leben und dort gemeldet sind. Zu beachten ist zudem, dass nur "echte" Alleinerziehende, die sich nicht mit einem Partner die Wohnung teilen, einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Wer mit einer neuen Liebe zusammenzieht, sollte wissen, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat entfällt, in dem die Wohnung dauerhaft mit dem neuen Partner geteilt wird.

Auch wenn seitens des neuen Partners keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, entfällt der Entlastungsbetrag. Die Finanzämter gehen von einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft aus und versagen den Entlastungsbetrag bereits dann, wenn eine neue volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.

Hinweis: Wer den Entlastungsbetrag als Alleinerziehender in den zurückliegenden Jahren bislang noch nicht geltend gemacht hat (z.B. durch Verbleib in Steuerklasse 1) und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet war, kann ihn durch die Abgabe der Erklärungen noch rückwirkend für vier Jahre beanspruchen. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Prozesskosten: Wann sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?

An sich können Sie die Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allerdings gibt es davon eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall über die Abzugsfähigkeit der angefallenen Prozesskosten entscheiden.

An sich können Sie die Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allerdings gibt es davon eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall über die Abzugsfähigkeit der angefallenen Prozesskosten entscheiden.

Die Klägerin und ihr Ehemann trennten sich in 2012. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Trennungsunterhalt und Unterhalt für die beiden bei der Klägerin lebenden Kinder. Als Zugewinnausgleich erhielt die Klägerin ein vermietetes Grundstück und eine Ausgleichszahlung. Ab 2013 arbeitete sie auch wieder in Teilzeit. Da keine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt getroffen werden konnte, erhob die Klägerin Ende 2013 Klage. Ihr Mann war der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen.

Nach der Scheidung im Jahr 2014 sprach das Amtsgericht der Klägerin einen zeitlich befristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalt von knapp 600 EUR zeitlich befristet zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht einigten sich die Parteien auf einen nachehelichen Unterhalt von 900 EUR mit einer längeren Befristung.

Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Prozesskosten als Werbungskosten berücksichtigt, da die Klägerin die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuerte. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil allerdings auf, da es sich bei den Prozesskosten nicht um Werbungskosten handelte. Er verwies die Sache zurück an das FG zur Prüfung, ob gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen vorliegen.

Das FG hat die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung müsse die Gefahr bestehen, dass ohne den Prozess ein Verlust der Existenzgrundlage drohe. Für die Beurteilung, ob eine Existenzgefährdung vorliege, sei das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich. Daher sei bei der Prüfung das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe im Jahr 2013 deutlich über dem Existenzminimum gelegen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass es der Klägerin aufgrund ihrer hohen Qualifikation und Berufserfahrung gelungen sei, immer wieder nahtlos eine neue - wenn auch befristete - Anstellung zu finden. Ihre Existenzgrundlage sei daher nicht bedroht gewesen.

Hinweis: Sofern Prozesskosten im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit anfallen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welche Versicherungsbeiträge die Steuerlast senken können

In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken dabei die größten Risiken ab, können aber durchaus ins Geld gehen. Privatpersonen und Mieter können entsprechende Beitragszahlungen allerdings nicht in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besser gestellt sind Vermieter, die diese Versicherungen für ihre Mietobjekte als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen dürfen.

In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken dabei die größten Risiken ab, können aber durchaus ins Geld gehen. Privatpersonen und Mieter können entsprechende Beitragszahlungen allerdings nicht in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besser gestellt sind Vermieter, die diese Versicherungen für ihre Mietobjekte als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen dürfen.

Eine wissenswerte Ausnahme: Nutzt ein Arbeitnehmer zu Hause ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt, so kann er die Beiträge für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zumindest anteilig (nach Wohnfläche) seinen Werbungskosten zuordnen.

Als Werbungskosten absetzbar sind alle Versicherungen, die mit dem Beruf oder einer Einkommensquelle in Verbindung stehen. Dies betrifft beispielsweise die Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch ein Arbeitsrechtschutz ist steuerlich absetzbar. Da dieser oft in einem Paket mit anderen Rechtschutzbereichen verkauft wird, ist es aber notwendig, den absetzbaren Anteil herauszurechnen. Idealerweise lässt man sich den beruflichen Anteil von der Versicherung bestätigen. Bei der Unfallversicherung darf man aus Vereinfachungsgründen 50 % dem beruflichen Bereich zuordnen, sofern private und berufliche Risiken abgedeckt sind.

Personenbezogene Versicherungen und solche, die der Gesundheit und Vorsorge dienen, können von Privatpersonen grundsätzlich ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Unfall-, Risikolebens- und Sterbegeldversicherungen. Allerdings ist der Vorsorgeaufwand auf 1.900 EUR je Arbeitnehmer bzw. 3.800 EUR bei Zusammenveranlagung begrenzt. Dieses Abzugsvolumen ist oftmals schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht, die vorrangig abziehbar ist.

Steuerlich nicht abziehbar sind in der Regel Sachversicherungen, die Gegenstände ersetzen. Neben der Gebäude- und Hausratversicherung zählen hierzu beispielsweise eine Kfz-Kasko-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung. Auch Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr absetzbar. Sie werden inzwischen nicht mehr als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage gewertet. Privat-, Mieter- und Verkehrsrechtschutzversicherungen werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. Für Selbständige können aber andere Regelungen in Bezug auf Betriebsausgaben greifen.

Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente sind als Vorsorgeaufwand abziehbar. Hier gilt aber ein eigener Höchstbetrag. Der Altersvorsorgeaufwand wird pro Steuerzahler bis maximal 27.566 EUR (für 2024) anerkannt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen

Ende 2023 hatte die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos vorzeitig abgeschafft. Eigentlich sollte der Bonus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch 2024 gewährt werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (welches noch vom Bundesrat zu verabschieden ist) soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Die geplanten Neuerungen im Detail:

Ende 2023 hatte die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos vorzeitig abgeschafft. Eigentlich sollte der Bonus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch 2024 gewährt werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (welches noch vom Bundesrat zu verabschieden ist) soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Die geplanten Neuerungen im Detail:

  • Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die pauschale Vorteilsermittlung, so dass monatlich 1,0 % des Bruttolistenpreises versteuert werden muss. Bei einem E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 % des Bruttolistenpreises.

    Zunächst galt diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR, später wurde die Grenze auf 60.000 EUR erhöht und ab Januar 2024 schließlich auf 70.000 EUR. Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz will der Gesetzgeber die Höchstgrenze nun rückwirkend zum 01.07.2024 auf 95.000 EUR anheben.

  • Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz die Möglichkeit erhalten, für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden - und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40 % des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24 %, im dritten mit 14 %, im vierten mit 9 %, im fünften mit 7 % und im sechsten Jahr mit 6 %. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.12.2028 neu angeschafft werden.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind

Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

  • an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • dessen Vollmacht bereits zuvor widerrufen worden war und
  • diese Änderung dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt zwei Einkommensteuerbescheide per einfachem Brief an einen Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt, dem zwischenzeitlich aber das Mandat entzogen worden war. Diese Änderung hatte der (ehemalige) Bevollmächtigte dem Finanzamt jedoch erst zwei Tage nach der Absendung der Steuerbescheide mitgeteilt. Fraglich war nun, ob die Steuerbescheide wirksam bekanntgegeben waren.

Der BFH sah die Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, da das Finanzamt bis zur Absendung der Bescheide von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst zwei Tage nach der Absendung der Bescheide erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Bescheidabsendung maßgeblich war.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass geänderte und erloschene Vollmachten zeitnah dem Finanzamt mitgeteilt werden sollten, da die Behörde sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben an den früheren Berater wirksam bleiben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)