Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Riester: Kann man Wohn-Riester auch für ein nicht mehr genutztes Objekt einsetzen?

Es wird immer wichtiger, privat für das Alter vorzusorgen. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die Riester-Rente. Neben einer monatlichen Rente kann der Altersvorsorgevertrag jedoch auch zur Finanzierung eines Eigenheims genutzt werden. So lässt sich der Riester-Vertrag beim Kauf des Eigenheims einsetzen oder um ein Darlehen, das Sie für Ihre Immobilie aufgenommen haben, zu tilgen. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Darlehen entsprechend verwendet werden konnte.

Es wird immer wichtiger, privat für das Alter vorzusorgen. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die Riester-Rente. Neben einer monatlichen Rente kann der Altersvorsorgevertrag jedoch auch zur Finanzierung eines Eigenheims genutzt werden. So lässt sich der Riester-Vertrag beim Kauf des Eigenheims einsetzen oder um ein Darlehen, das Sie für Ihre Immobilie aufgenommen haben, zu tilgen. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Darlehen entsprechend verwendet werden konnte.

Die Kläger hatten ihre vorherige Wohnung in E mit einem Kredit der Bank F erworben. Diesen schuldeten sie mehrmals um. Ende 2008 veranlassten sie eine Bündelung ihrer Kreditbelastungen. Im Oktober 2011 verkauften sie die Wohnung in E. Den Veräußerungserlös verwendeten sie zum Kauf eines neuen Objekts in C. Das noch bestehende Darlehen für das Objekt in E wollten die Kläger mit dem auf ihren Altersvorsorgeverträgen gesparten Kapital tilgen. Die Anträge der Kläger wurden jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass sie das abzulösende Darlehen für eine nicht mehr selbstgenutzte Wohnung einzusetzen wünschten.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die gewünschte Verwendung des Darlehens wurde zu Recht verwehrt. Eine nach dem Gesetz begünstigte Wohnung ist unter anderem eine Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR (EWR-Abkommen) anwendbar ist, liegt und die Hauptwohnung oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulagenberechtigten ist.

Im Streitfall sollte keine Tilgung eines Darlehens der aktuellen Wohnung in C erfolgen. Vielmehr handelte es sich um das Darlehen der alten Wohnung in E, die verkauft worden war. Es kam auch zu keiner Neubegründung eines Darlehens durch die Anschaffung der Wohnung in C, da diese mit dem Veräußerungserlös aus der Wohnung in E erworben wurde. Das abzulösende Darlehen diente daher nicht unmittelbar zur Anschaffung der aktuellen Wohnung in C.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Fremdwährungskonten werden aufgedeckt: Banken melden Devisengeschäfte ab 2025

Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bislang selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Bislang zählten Fremdwährungsgeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sodass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, war er verpflichtet, den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung anzuzeigen, so dass das Finanzamt (FA) darauf eine Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte.

Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bislang selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Bislang zählten Fremdwährungsgeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sodass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, war er verpflichtet, den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung anzuzeigen, so dass das Finanzamt (FA) darauf eine Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte.

Dies ändert sich jetzt: Ab 2025 müssen deutsche Kreditinstitute Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften bescheinigen. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2022 ist geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Devisen nunmehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sofern verzinsliche Fremdwährungsguthaben betroffen sind (z.B. Tages- und Festgeldkonten in Schweizer Franken). Ab 2025 behalten die Banken nun 25 % Kapitalertragsteuer auf die Währungsgewinne ein. Die einjährige Spekulationsfrist ist nicht mehr anwendbar.

Hinweis: Die neue Verwaltungsmeinung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle, so dass Anleger prüfen lassen sollten, ob Fremdwährungsgewinne mitunter auch für frühere Jahre noch nacherklärt werden müssen. Wer sein Fremdwährungskonto bislang dem deutschen Fiskus verschwiegen hat, muss damit rechnen, dass das FA durch die Meldungen der Banken nun Kenntnis davon erlangt und den Fall dann für die letzten zehn Jahre aufrollt.

Um nicht wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten betroffene Anleger mit ihrem Steuerberater prüfen, ob noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte. Die Uhr tickt, denn sobald das FA ein Fremdwährungskonto entdeckt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Hinweis: In München wird eine Steuer von 18 % erhoben. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 % an, Berlin verlangt 15 %. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 %, Hamburg und Kassel sind mit 8 % noch verhältnismäßig günstig.

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Steuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden aber zur Kasse gebeten.

Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat (12.000 EUR pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch noch weitere laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebskosten und Reinigungskosten ein, so dass der Höchstbetrag relativ schnell erreicht sein kann und sich die Zweitwohnungssteuer nicht mehr steuermindernd auswirkt.

Hinweis: Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler, sowie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Beschränkte Steuerpflicht: Kasse des Bistums ist inländische öffentliche Kasse

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können mit ihren hierzulande erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Der deutsche Fiskus besteuert dann beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen für ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gezahlt werden.

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können mit ihren hierzulande erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Der deutsche Fiskus besteuert dann beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen für ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gezahlt werden.

Ein in Brasilien tätiger Gemeindepfarrer aus Deutschland hat sich kürzlich gegen die Besteuerung seines Arbeitslohns gewandt und ist bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Die Bundesrichter bestätigten jedoch die hierzulande erfolgte (Lohn-)Besteuerung und erklärten, dass die Kasse des Bistums, die den Arbeitslohn des Pfarrers ausgezahlt hatte, als inländische öffentliche Kasse im Sinne der beschränkten Steuerpflicht anzusehen ist.

Das Bistum ist als Untergliederung der römisch-katholischen Kirche eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften erlangen den Status einer öffentlichen Kasse allein aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verfasstheit ihrer Träger. Dies gilt auch für die Kassen der Religionsgesellschaften und ihrer rechtsfähigen Untergliederungen (hier: des Bistums).

Zwar sind Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, bei denen es sich um in den Staat organisch eingegliederte Verbände handelt. Gleichwohl besitzen sie aber öffentlich-rechtliche (staatsähnliche) Befugnisse.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gewerbesteuerpflicht: Welche Tätigkeiten von der Gewerbesteuer befreit sein können

Wenn Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Der von Ihnen ermittelte Gewinn wird für Zwecke der Gewerbesteuer noch modifiziert, indem sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz vorgenommen werden. Des Weiteren kann auch noch ein Freibetrag, abhängig von der Rechtsform, abgezogen werden. Aber je nach Ihrer Tätigkeit können Sie auch von der Gewerbesteuer befreit sein. Dies gilt etwa für Schulen, Vereine oder Krankenhäuser, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Köln (FG) zu entscheiden, ob eine Gewerbesteuerfreiheit vorliegt oder nicht.

Wenn Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Der von Ihnen ermittelte Gewinn wird für Zwecke der Gewerbesteuer noch modifiziert, indem sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz vorgenommen werden. Des Weiteren kann auch noch ein Freibetrag, abhängig von der Rechtsform, abgezogen werden. Aber je nach Ihrer Tätigkeit können Sie auch von der Gewerbesteuer befreit sein. Dies gilt etwa für Schulen, Vereine oder Krankenhäuser, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Köln (FG) zu entscheiden, ob eine Gewerbesteuerfreiheit vorliegt oder nicht.

Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin. In den Streitjahren unterstützte sie Menschen im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe. Sie erbrachte ihre Leistungen im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland als zuständigem Sozialversicherungsträger und war "Leistungserbringer im Leistungsbereich Ambulantes Betreutes Wohnen". Die Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt war - anders als die Klägerin - der Ansicht, dass der Gewinn in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen sei.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Gewerbesteuerfreiheit gilt für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation. Die Klägerin ist eine solche Einrichtung, da sie entsprechende Leistungen erbringt. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich keine trennscharfe Abgrenzung der Begriffe "Rehabilitation” und "Teilhabe” im Sozialgesetzbuch erkennen. Teilhabe wird teils als Oberbegriff und teils als Synonym zur Rehabilitation genannt.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts bezieht sich der Begriff Rehabilitation nicht nur auf "medizinische Rehabilitation". Gegen eine solche Begrenzung des Begriffs spricht außerdem die Formulierung im Sozialgesetzbuch. Bestandteil einer medizinischen Rehabilitation sind damit auch psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind. Die von der Klägerin erbrachten pädagogischen Hilfen stellen daher ein Element der (medizinischen) Rehabilitation dar.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Baugewerbe: Auftragseingänge und Baugenehmigungen im Abwärtstrend

Der reale preisbereinigte Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) zufolge im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 5,9 % gesunken; dabei ging der Auftragseingang im Tiefbau um 0,7 % und im Hochbau um 12,2 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 nahm der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang sogar um 9,7 % ab; dabei sank der Auftragseingang im Tiefbau um 4 % und im Hochbau um 15,9 %.

Der reale preisbereinigte Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) zufolge im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 5,9 % gesunken; dabei ging der Auftragseingang im Tiefbau um 0,7 % und im Hochbau um 12,2 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 nahm der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang sogar um 9,7 % ab; dabei sank der Auftragseingang im Tiefbau um 4 % und im Hochbau um 15,9 %.

Im Juli 2024 wurde in Deutschland der Bau von 17.000 Wohnungen genehmigt. Destatis zufolge waren dies 19,2 % oder 4.000 Baugenehmigungen weniger als im Juli 2023. Im Vergleich zum Juli 2022 sank die Zahl der Baugenehmigungen sogar um 44,6 % oder 13.700 Wohnungen. Im Zeitraum von Januar bis Juli 2024 wurden 123.600 Wohnungen genehmigt; dies waren 20,8 % oder 32.500 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Juli 2024 insgesamt 13.400 Wohnungen genehmigt. Dies waren beachtliche 20,3 % oder 3.400 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Von Januar bis Juli 2024 wurden 98.700 Neubauwohnungen genehmigt und damit 23,1 % oder 29.600 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser deutlich um 28,4 % (-8.800) auf 22.100 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 14,7 % (-1.300) auf 7.600. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich um 21,6 % (-18.000) auf 65.600 Wohnungen.

Hinweis: Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind Destatis zufolge im zweiten Quartal 2024 gegenüber dem zweiten Quartal 2023 um durchschnittlich 2,6 % gesunken. Gegenüber dem Vorquartal stiegen sie aber bereits wieder um 1,3 % an. Dies ist der erste Anstieg gegenüber einem Vorquartal seit dem zweiten Quartal 2022.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Wertermittlung: Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Um den Wert dieses Objekts festzustellen, gibt es standardisierte Verfahren. Aber wie es bei Verallgemeinerungen nun einmal ist, kann es sein, dass der tatsächliche vom ermittelten Wert abweicht. Ersterer kann dann durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Aber welche Anforderungen muss ein solches Gutachten erfüllen? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Um den Wert dieses Objekts festzustellen, gibt es standardisierte Verfahren. Aber wie es bei Verallgemeinerungen nun einmal ist, kann es sein, dass der tatsächliche vom ermittelten Wert abweicht. Ersterer kann dann durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Aber welche Anforderungen muss ein solches Gutachten erfüllen? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Der Kläger erhielt vermietetes Wohneigentum im Wege der Schenkung. Gegen den hieraus folgenden Schenkungsteuerbescheid legte er Einspruch ein. Hierzu legte er das Gutachten einer Sachverständigen vor, die eine Ortsbesichtigung in Berlin vorgenommen hatte. Der Wert des Objekts wurde anschließend nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Aus dem Gutachten ging jedoch nicht hervor, dass die Sachverständige die Vergleichsobjekte tatsächlich besichtigt hatte. Deren Lage wurde zwar mit dem Straßennamen, aber ohne Hausnummer angegeben.

Aus Plausibilitätsgründen hatte die Sachverständige zusätzlich eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage des für eine Geschossflächenzahl von 2,5 festgestellten Bodenrichtwerts vorgenommen. Nach Ansicht des Finanzamts war das Gutachten allerdings so mangelhaft, dass ihm nicht gefolgt werden konnte und eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich war.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist zwar durch ein Gutachten möglich, dieses muss jedoch auf Plausibilität überprüfbar sein. Auch müssen Vergleichsgrundstücke in einer größeren Stadt (wie Berlin) immer mit Hausnummer angegeben werden. Es konnte auch nicht hilfsweise auf das Ertragswertverfahren verwiesen werden. Denn auch insoweit war das Gutachten mangelhaft. Die tatsächliche Geschossflächenzahl wurde nicht ermittelt, sondern die erlaubte Geschossflächenzahl genutzt. In Berlin wird nach Angabe des Senats regelmäßig von der Planung abgewichen.

Die Sachverständige hätte sich mit der tatsächlich verwirklichten Geschossflächenzahl im relevanten Gebiet beschäftigen müssen. Das ist jedoch nicht passiert, so dass dem von ihr ermittelten Ertragswert nicht gefolgt werden kann. Der Hinweis des Klägers auf den Verkauf von zwei Wohnungen im selben Haus aus einem anderen Jahr ist auch nicht zum Nachweis eines niedrigeren Werts geeignet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Werbungskosten: Bis zu welcher Höhe können Unterkunftskosten geltend gemacht werden?

Wenn Sie an einem weit von Ihrem Lebensmittelpunkt entfernten Ort arbeiten, macht es Sinn, sich am Arbeitsort eine Wohnung anzumieten. Die Kosten für diese Zweitwohnung können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten aber nicht unbegrenzt. So gibt es grundsätzlich eine Begrenzung der abziehbaren monatlichen Kosten und der Größe der Wohnung. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt eine Kürzung der Unterkunftskosten zu Recht vorgenommen hatte.

Wenn Sie an einem weit von Ihrem Lebensmittelpunkt entfernten Ort arbeiten, macht es Sinn, sich am Arbeitsort eine Wohnung anzumieten. Die Kosten für diese Zweitwohnung können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten aber nicht unbegrenzt. So gibt es grundsätzlich eine Begrenzung der abziehbaren monatlichen Kosten und der Größe der Wohnung. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt eine Kürzung der Unterkunftskosten zu Recht vorgenommen hatte.

Der Kläger ist Beamter im Auswärtigen Amt. Er war bis zum 20.08.2015 als stellvertretender Leiter der Botschaft in B tätig. Für die Tätigkeit in B machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Unterkunftskosten für eine 200 qm große Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht vollständig an. Eine Richtlinie des Arbeitgebers des Klägers sah nur eine Wohnungsgröße von bis zu 140 qm als angemessen an - mit der Folge, dass auch das Finanzamt die Mietaufwendungen nur für 140 qm, statt der begehrten 200 qm als angemessen ansah.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt durfte die Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigen, als sie mit steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers in Zusammenhang standen. Der Kläger erzielte sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Beamter im Auswärtigen Amt. Notwendige Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Als "notwendig" gilt der zusätzliche Wohnbedarf, der für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, dessen Lebensmittelpunkt und Haupthausstand sich aber an einem anderen Ort befindet. Im Streitfall sind hiernach lediglich 140 qm Wohnfläche als notwendig anzusehen. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nach Ansicht des Senats nicht notwendig, obwohl der Arbeitgeber die größere Wohnung akzeptierte und damit von seinen Richtlinien abwich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Staatsverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes tickt schneller

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hatte der BdSt das Tempo der Uhr im Juni 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht - diese Umstellung basierte auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts. Die Schuldenuhr berücksichtigte damit eine geplante Gesamt-Nettokreditaufnahme für den Bund von rund 101 Mrd. EUR zur Defizit-Finanzierung des Bundeshaushalts und unselbständiger Sondervermögen des Bundes sowie des Sondervermögens für die Bundeswehr.

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hatte der BdSt das Tempo der Uhr im Juni 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht - diese Umstellung basierte auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts. Die Schuldenuhr berücksichtigte damit eine geplante Gesamt-Nettokreditaufnahme für den Bund von rund 101 Mrd. EUR zur Defizit-Finanzierung des Bundeshaushalts und unselbständiger Sondervermögen des Bundes sowie des Sondervermögens für die Bundeswehr.

Aufgrund des Nachtragshaushalts 2024 für den Bund, der aktuell im Bundestag beraten wird, hat der Steuerzahlerbund die Schuldenuhr nun auf 3.974 EUR pro Sekunde vorgestellt. Mit dem Nachtragshaushalt soll die Neuverschuldung des Bundeshaushalts steigen, so dass der Bund nun mit fast 113 Mrd. EUR geplanter Gesamt-Nettokreditaufnahme für das laufende Jahr berücksichtigt wird.

Anhand der Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen taxierte der BdSt das geplante Neuverschuldungs-Volumen des Staates auf rund 125 Mrd. EUR im Jahr 2024. Aufgrund neuer Rekordhöhen staatlicher Schuldenberge fordert der Verband eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und verweist auf Rekord-Steuereinnahmen und eine hohe Abgabenlast für Bürger und Betriebe.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gewinnermittlung 2024: Neue Vordrucke für landwirtschaftliche Betriebe

Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.

Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.

Bekanntgegeben wurden verschiedene Vordrucke, darunter die Anlage 13a zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft. Für Mitunternehmerschaften, also Zusammenschlüsse von mehreren Betrieben, gibt es zusätzliche Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen. Zu den Vordrucken gehören außerdem detaillierte Anleitungen, die den Steuerpflichtigen die richtige Verwendung der Formulare erleichtern.

Die Gewinnermittlung muss grundsätzlich elektronisch und authentifiziert durch Datenfernübertragung über das Portal Elster übermittelt werden. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Mitunternehmerschaften, wobei Letztere noch die entsprechenden Zusatzvordrucke einreichen müssen. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich, das nach einer Registrierung auf www.elster.de ausgestellt wird. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern. In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen. In diesen Fällen ist es gestattet, für die Gewinnermittlung die entsprechenden Papiervordrucke zu verwenden.

Hinweis: Die Vordrucke und Anleitungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sowie für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)