Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2026

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.04.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2026]

Steuertermine Mai 2026

11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Nach Bank-Coup von Gelsenkirchen: Was weiß der Fiskus über mein Bankschließfach?

Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. EUR beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:

Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. EUR beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:

  • Banken müssen die Eröffnung von Bankschließfächern an eine zentrale staatliche Erfassungsstelle melden. Gemeldet werden jedoch nur die persönlichen Daten des Mieters bzw. Bevollmächtigten.
  • Normalerweise haben weder das FA noch die Bank einen Zugriff auf den Inhalt von Schließfächern.
  • Beim Verdacht von Steuerhinterziehung oder Geldwäsche kann der Fiskus aber mit richterlichem Beschluss auf Schließfächer zugreifen.
  • In Vollstreckungsverfahren kann das FA auch Schließfächer pfänden.
  • In Erbfällen kann ein Schließfach zudem versiegelt werden, bis die Erbansprüche geregelt sind.

Hinweis: Anlässlich der Berichterstattung über die hohen Vermögensschäden dürfte sich auch das FA für die Herkunft der Gelder aus Gelsenkirchen interessieren. Ersetzt die Versicherung eine höhere Summe, ist für das FA von Interesse, ob diese plausibel zu den bereits bekannten Einkunfts- und Vermögensverhältnissen des Schließfachinhabers ist. Insbesondere beträchtliche Bargeldbeträge aus rechtlich fragwürdigen Quellen können hierbei zu Ermittlungsverfahren führen. Wer viel Bargeld ohne plausible legale Erklärung besitzt bzw. besaß, muss mit Steuer- oder Geldwäscheverdachtsprüfungen rechnen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

1-%-Vorteil aus Dienstwagennutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten dürfen nicht gegengerechnet werden

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neuartige Geldanlage: Wie wird Krypto-Lending von Bitcoins besteuert?

Haben Sie schon einmal von Krypto-Lending gehört? Hierbei werden Kryptowährungen verliehen, um damit Zinsen zu erzielen oder sie als Sicherheit für Kredite zu nutzen. Das Ganze wird über spezielle Plattformen abgewickelt. Im Kern handelt es sich also um ein kryptobasiertes Darlehen. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen selbstverständlich der Steuer. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie diese Einkünfte zu versteuern sind.

Haben Sie schon einmal von Krypto-Lending gehört? Hierbei werden Kryptowährungen verliehen, um damit Zinsen zu erzielen oder sie als Sicherheit für Kredite zu nutzen. Das Ganze wird über spezielle Plattformen abgewickelt. Im Kern handelt es sich also um ein kryptobasiertes Darlehen. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen selbstverständlich der Steuer. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie diese Einkünfte zu versteuern sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Die Bitcoins stellte er für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung. Dafür erhielt er eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser hingegen war der Auffassung, die Einkünfte unterfielen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Die Klage vor dem FG blieb ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen nach Meinung des Gerichts die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen dar und unterliegen daher auch nicht der Abgeltungsteuer. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, entscheidend sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts - jedenfalls im Streitjahr 2020 - Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit mit gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nach Überzeugung des Gerichts nicht aus zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Bisher gibt es noch keine Rechtsprechung zum Thema Krypto-Lending.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Schenkung von Unternehmensanteilen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Behaltensfrist

Wenn Sie erben, werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die die Erbschaftsteuer mindern. Erben Sie zum Beispiel einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine davon ist, dass das Ererbte für einen bestimmten Zeitraum behalten werden muss. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob im Streitfall die Behaltensfrist unterschritten wurde.

Wenn Sie erben, werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die die Erbschaftsteuer mindern. Erben Sie zum Beispiel einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine davon ist, dass das Ererbte für einen bestimmten Zeitraum behalten werden muss. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob im Streitfall die Behaltensfrist unterschritten wurde.

Der Vater der Klägerin räumte seiner Tochter im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 01.10.2013 und 01.03.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung. Das Unterbeteiligungsverhältnis sollte für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater, seinen Kommanditanteil zum 31.12.2019 zu verkaufen. Die Anteilsfreigabe erfolgte - nach einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank - im September 2021.

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer von 0 EUR fest. Im Juni 2023 änderte es die Bescheide und gewährte nur noch eine anteilige Steuerbefreiung, da die Behaltensfrist anteilig unterschritten worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung der steuerbegünstigten Unterbeteiligung vor. Vielmehr habe die Unterbeteiligung bis zur tatsächlichen Abtretung im September 2021 bestanden. Zudem sei für die Veräußerung nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Die Behaltensfrist wurde somit im Streitfall eingehalten.

Hinweis: Manchmal kommt es auf den genauen Zeitpunkt an. Lassen Sie sich bei Schenkungen immer beraten, um nicht von ungeplanten Steuern überrascht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Aktivrente: Was Ruheständler über den steuerfreien Hinzuverdienst wissen sollten

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:

  • Die Steuerbefreiung kann sogar genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird - vorausgesetzt, der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
  • Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz, der für das übrige steuerpflichtige Einkommen gilt.
  • Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen) können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen.
  • Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber ist unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.
  • Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
  • Für Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist besondere Vorsicht geboten: Sie sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da die Aktivrente in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Ersatz-Steuerbescheinigung: Kann ein Verlust nach Bestandskraft noch berücksichtigt werden?

Jedes Jahr erhalten Steuerpflichtige von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht über ihre Erträge. Darin sind neben erzielten Gewinnen auch entstandene Verluste ausgewiesen. Übersteigen die Verluste die Erträge oder können die Verluste nicht ausgeglichen werden, besteht die Möglichkeit, sie über die Steuererklärung geltend zu machen und in zukünftige Jahre vorzutragen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte zu entscheiden, ob eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" noch berücksichtigt werden kann.

Jedes Jahr erhalten Steuerpflichtige von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht über ihre Erträge. Darin sind neben erzielten Gewinnen auch entstandene Verluste ausgewiesen. Übersteigen die Verluste die Erträge oder können die Verluste nicht ausgeglichen werden, besteht die Möglichkeit, sie über die Steuererklärung geltend zu machen und in zukünftige Jahre vorzutragen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte zu entscheiden, ob eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" noch berücksichtigt werden kann.

Die Kläger, zusammen veranlagte Ehegatten, begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Zeitgleich erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Gegen keinen der beiden Bescheide legten die Kläger Einspruch ein, so dass sie bestandskräftig wurden. Später erhielten die Kläger von ihrer Bank eine "Ersatz-Steuerbescheinigung", aus der sich höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben. Diese reichten sie beim Finanzamt ein und beantragten die Änderung der Bescheide.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. Daraufhin legten die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid Einspruch und Klage ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine Änderung sei infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zugrunde lägen, ausgeschlossen und auch nicht aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen möglich.

Zudem sah das Gericht ein grobes Verschulden der Kläger am verspäteten Bekanntwerden der Verluste, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nichtausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt wird. Dies sei selbst für steuerliche Laien verständlich, erst recht für die Klägerin als ausgebildete Bankkauffrau. Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellte Steuerbescheinigung hineinzuschauen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin

Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.

Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.

Die Klägerin, eine angestellte Flugbegleiterin, machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Flughafen C nach Dienstreisegrundsätzen sowie entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am Flughafen direkt in das Flugzeug gehe und keine Tätigkeiten im Flughafengebäude ausübe. Daher sei das Flugzeug ihre erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt sah dies anders. Das Flugzeug selbst könne keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine ortsfeste Einrichtung darstelle. Bei Flugpersonal sei vielmehr die vom Arbeitgeber festgelegte Heimatbasis die erste Tätigkeitsstätte.

Das FG schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Auch nach seiner Auffassung stellte der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Klägerin sei dem Flughafen und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen. Die von ihr am Flughafen verrichteten Tätigkeiten seien auch solche im Flugzeug - solange dieses noch auf dem Flughafengelände parke. Das Flugzeug selbst sei keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, so dass keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet werden könne.

Als erste Tätigkeitsstätte sei jedoch der Flughafen in seiner Gesamtheit anzusehen. Somit seien als Werbungskosten nur die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber die Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fehler auf Arbeitgeberseite: Rückforderung der ausgezahlten Energiepreispauschale

Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.

Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.

Im August 2022 zahlte der Kläger an seine Arbeitnehmer die EPP von jeweils 300 EUR, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, ein Teil der Arbeitnehmer hätte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt. Die ausgezahlte EPP sei daher vom Kläger zurückzufordern. Folglich erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden EPP fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Der Kläger habe weder eine unzutreffende Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben noch die Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Er sei verpflichtet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 EUR zu zahlen und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien beim Kläger angestellt und in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, so dass für den Kläger eine Pflicht zur Auszahlung bestanden habe. Die Prüfung des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland sei keine grundlegende Voraussetzung gewesen.

Zudem sei eine Rückabwicklung nicht ohne weiteres möglich: Es bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auszahlung der EPP erfüllt gewesen seien, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aus für die Umsatzsteuerlager: Was gilt jetzt für Bestände und Auslagerungen?

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen mit eingelagerten Waren? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften. Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen mit eingelagerten Waren? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften. Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere

  • Lieferungen von Gegenständen in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager,
  • Lieferungen von Gegenständen, die sich physisch in einem solchen Lager befanden oder zwischen solchen Lagern verbracht wurden, und
  • Leistungen, die unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände zusammenhingen.

Diese Steuerbefreiung entfällt grundsätzlich ab dem 01.01.2026. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2025 steuerfrei waren, gelten besondere Übergangsregelungen:

  • Gegenstände, die bis zum 31.12.2025 in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager eingelagert und bis zum 30.12.2029 nicht ausgelagert wurden, gelten automatisch mit Ablauf des 30.12.2029 als ausgelagert. Die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung entfällt zu diesem Zeitpunkt.
  • Erfolgt die Auslagerung vor dem 30.12.2029, so entfällt die Steuerbefreiung regulär bereits zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung.

Leistungen, die nach dem 31.12.2025 an bereits eingelagerte Gegenstände erbracht werden und unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs zusammenhängen, bleiben bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei. Nicht begünstigt sind hingegen weitergehende Be- oder Verarbeitungen, insbesondere solche, die eine Vorbereitung für den Einzelhandel darstellen. Sie führen zu einer zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände und damit zur Steuerpflicht.

Hinweis: Unternehmen, die Umsatzsteuerlager nutzen oder genutzt haben, sollten die Übergangsregelungen sorgfältig prüfen und ihre internen Prozesse, Fristenkontrollen und Dokumentationen anpassen. Besonderes Augenmerk ist auf den 30.12.2029 als spätesten Auslagerungszeitpunkt sowie auf die geltenden Nachweispflichten zu legen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Ab 2026 sind Unterkunftskosten bis max. 2.000 EUR pro Monat absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.

Wer größer oder teurer wohnte, konnte also nur einen Teil seiner Kosten absetzen. Im Jahr 2023 war der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Praxis aber entgegengetreten und hatte entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Arbeitnehmer konnten demnach eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und mussten nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.

Ab 2026 sieht das Einkommensteuergesetz nun für Zweitwohnungen im Ausland eine pauschale Höchstgrenze von 2.000 EUR pro Monat vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Nebenkosten, Betriebskosten) können von Arbeitnehmern also bis zu dieser Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, ohne dass es auf die Angemessenheit der Wohnung ankommt. Die neue 2.000-EUR-Grenze gilt nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden nutzen muss oder
  • die Kosten solcher Wohnungen vom Dienstherrn bei der Ermittlung des Mietzuschusses nach dem Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind. Dieser Mietzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Bundesbeamte, Richter und Soldaten im Auslandsdienst, der hohe Wohnkosten an ausländischen Dienstorten abfedern soll.

In diesen Ausnahmefällen können die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2025 bleibt es bei der einzelfallabhängigen Angemessenheitsprüfung der Kosten; die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung hierzu anerkannt. Ab 2026 gibt die neue 2.000-EUR-Grenze den Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung im Ausland nun zwar mehr Rechtssicherheit, da sie mit dem FA nicht mehr über ihren Einzelfall diskutieren müssen - in Ländern mit sehr hohen Mieten kann die neue Pauschalgrenze aber zu steuerlichen Nachteilen führen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)