Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Befreiung von der Erbschaftsteuer: Wie ein Geschäftsführer bei der Lohnsumme zu berücksichtigen ist

Wenn Sie ein Unternehmen erben, können Sie eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer beantragen. Allerdings sind an diese Befreiung auch ein paar Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die Lohnsumme. Diese umfasst alle Vergütungen, die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die Beschäftigten gezahlt wurden. Abhängig von der beantragten Befreiung darf die Summe aller Lohnsummen einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten, da sonst die Befreiung entfällt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch die angemessenen Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.

Wenn Sie ein Unternehmen erben, können Sie eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer beantragen. Allerdings sind an diese Befreiung auch ein paar Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die Lohnsumme. Diese umfasst alle Vergütungen, die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die Beschäftigten gezahlt wurden. Abhängig von der beantragten Befreiung darf die Summe aller Lohnsummen einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten, da sonst die Befreiung entfällt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch die angemessenen Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, eine KG, bestellte ihren Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund ihrer Anstellungsverträge angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Ermittlung der Lohnsumme jedoch nicht.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Bei der Ermittlung der Lohnsumme sind alle gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Senats kommt es darauf an, dass sie handelsrechtlich als Aufwand behandelt werden. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation komme es nicht an. Daher seien alle Löhne und Gehälter unter dem Bilanzposten "Löhne und Gehälter" zu berücksichtigen.

Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche zudem den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen hätten. Überdies entspreche dieses Verständnis dem Sinn und Zweck der Norm - dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Steuerfreie Zuschüsse: Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Kinderbetreuung sponsern

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kinds. Wichtig ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt (FA) nicht an.

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kinds. Wichtig ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt (FA) nicht an.

Für den zahlbaren Zuschuss gibt es keine Obergrenze, er darf nur nicht höher als die bei den Eltern tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten sein. Damit das FA die Steuer- und Abgabenfreiheit gewährt, muss der Arbeitgeber den Zuschuss separat im Lohnkonto ausweisen und als Betreuungskosten kennzeichnen. Der Mitarbeiter sollte seinem Arbeitgeber zudem eine jährliche Übersicht über die tatsächlich entstandenen Betreuungskosten vorlegen.

Hinweis: Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt des Mitarbeiters (z.B. durch eine Haushaltshilfe) können vom Arbeitgeber nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Gleiches gilt für Leistungen des Arbeitgebers, die den Unterricht von Kindern finanzieren (z.B. Besuch einer Vorschule) und nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kita).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Verpflegungspauschale: Werbungskosten eines Berufskraftfahrers

Wenn Sie als Berufskraftfahrer arbeiten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen. Letztere kann Ihnen Ihr Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Seit 2020 gibt es auch einen besonderen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, wenn diese bei einer mehrtätigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug übernachten und ihnen dafür Kosten entstehen. Sie können dann entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, in welcher Höhe die Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.

Wenn Sie als Berufskraftfahrer arbeiten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen. Letztere kann Ihnen Ihr Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Seit 2020 gibt es auch einen besonderen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, wenn diese bei einer mehrtätigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug übernachten und ihnen dafür Kosten entstehen. Sie können dann entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, in welcher Höhe die Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. In seiner Einkommensteuererklärung 2020 machte er für 109 An- und Abreisetage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung und für 111 Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Pauschale für Übernachtungen im Kfz (in 2020:8 EUR) geltend. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber 4.634 EUR für Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt berücksichtigte nur Übernachtungen an 111 Tagen mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit und weitere 55 An- und Abreisetage mit Übernachtung im Lkw.

Die Klage war nicht erfolgreich. Es sind nur Übernachtungspauschalen für die an den An- und Abreisetagen tatsächlich erfolgten Übernachtungen zu berücksichtigen. Für die weiteren 54 Tage, für die der Kläger - ohne Übernachtung im Lkw - die Verpflegungspauschale erhalten hat, sind keine Übernachtungspauschalen zu gewähren. Denn entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Übernachtungspauschale auch eine Übernachtung voraus. Für die Tage ohne Übernachtung hat der Kläger die Verpflegungspauschale erhalten, auf die er unstreitig einen Anspruch hat. Da es aber an der Übernachtung im Lkw fehlte, lagen die Voraussetzungen für die Übernachtungspauschale nicht vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Sonderausgaben: Bewertung einer Altenteilerwohnung

Überträgt man seinen Betrieb altersbedingt an einen Nachfolger, möchte man natürlich sicherstellen, auch im Alter versorgt zu sein. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Nachfolger einen angemessenen Preis für den Erwerb zahlt oder teilweise andere Vorteile hierfür überträgt wie beispielsweise das Wohnrecht an einer Wohnung. Der Mietwert einer solchen Wohnung kann dann als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung des Nachfolgers angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt den Sonderausgabenabzug zu Recht ablehnte.

Überträgt man seinen Betrieb altersbedingt an einen Nachfolger, möchte man natürlich sicherstellen, auch im Alter versorgt zu sein. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Nachfolger einen angemessenen Preis für den Erwerb zahlt oder teilweise andere Vorteile hierfür überträgt wie beispielsweise das Wohnrecht an einer Wohnung. Der Mietwert einer solchen Wohnung kann dann als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung des Nachfolgers angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt den Sonderausgabenabzug zu Recht ablehnte.

Im Jahr 2015 schlossen der Kläger und sein Vater einen notariell beurkundeten landwirtschaftlichen Übergabevertrag. Danach erhielt der Vater ein Wohnrecht auf Lebenszeit und ein lebenslanges monatliches Taschengeld von 700 EUR. Im Einkommensteuerbescheid 2020 erkannte das Finanzamt die hieraus resultierende dauernde Last nur teilweise an. Den auf die Altenteilerwohnung entfallenden Nutzungswert berücksichtigte es nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach dem Gesetz sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen. Der zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossene Versorgungsvertrag erfüllt die Mindestvoraussetzungen für eine Altenteilsregelung.

Die Ansicht der Finanzverwaltung, dass nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als Sonderausgaben anzuerkennen sind, widerspricht der Auffassung des FG. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der Miet- bzw. Nutzungswert der Wohnung nicht berücksichtigt werden. Nach Ansicht des FG spricht jedoch das Gesetz für eine Berücksichtigung des Nutzungswerts. Die Überlassung der Wohnung führt zu einer wirtschaftlichen Belastung, da der Kläger die Wohnung nicht selbst oder durch Vermietung nutzen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Vergütung von Mehrarbeit: Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge

Im Schnitt haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet - dies geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Hierbei handelte es sich um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden.

Im Schnitt haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet - dies geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Hierbei handelte es sich um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden.

Nach aktueller Rechtslage fallen bei der Entlohnung von Überstunden sowohl auf die Grundvergütung der Überstunden als auch auf Überstundenzuschläge die üblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Bundesregierung plant laut aktuellem Koalitionsvertrag nun jedoch, zumindest die Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, künftig steuerfrei zu stellen. Damit können Arbeitnehmer die Zuschläge künftig brutto wie netto vereinnahmen.

Zuschläge für geleistete Sonntags- und Feiertagsdienste, sowie für Nachtarbeit sind innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen bereits nach aktueller Rechtslage steuerfrei, sofern diese separat zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt auch für Zuschläge für Bereitschaftsdienste an Sonntagen und Feiertagen oder in den Nachtstunden. Als Grundlohn für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge dürfen Arbeitgeber maximal 50 EUR pro Stunde ansetzen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die geplante Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen nun gesetzgeberisch umgesetzt wird. Wer als Arbeitgeber steuerlich beraten ist, kann darauf vertrauen, dass er über die weiteren Entwicklungen im Bilde gehalten wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Differenzierte Prüfung statt Automatismus: Rechte von Vorstandsmitgliedern bei Steuerschulden gestärkt

Dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder für die Mehrwertsteuerschulden ihres Unternehmens haftbar gemacht werden, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft gescheitert ist? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich auseinandergesetzt und geprüft, ob die polnische Praxis (die ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende persönlich für nichtgezahlte Steuern verantwortlich macht) mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dabei standen insbesondere die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Schutz des Eigentums sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Fokus.

Dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder für die Mehrwertsteuerschulden ihres Unternehmens haftbar gemacht werden, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft gescheitert ist? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich auseinandergesetzt und geprüft, ob die polnische Praxis (die ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende persönlich für nichtgezahlte Steuern verantwortlich macht) mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dabei standen insbesondere die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Schutz des Eigentums sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Fokus.

Im Besprechungsfall nahm die polnische Steuerverwaltung den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Gesellschaft persönlich in Anspruch, nachdem die Vollstreckung offener Mehrwertsteuerschulden gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben war. Der Betroffene argumentierte, dass angesichts eines einzigen Gläubigers - des Staates - kein rechtlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestanden habe.

Der EuGH stellte klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern sie nicht automatisch und pauschal angewendet wird. Den Betroffenen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch den Nachweis sorgfältigen Handelns oder fehlenden Verschuldens von der Haftung zu befreien.

Kritisch bewertete der Gerichtshof die polnische Praxis, Vorstandsmitglieder unabhängig von der Gläubigersituation haftbar zu machen. Die bloße Tatsache, dass der Fiskus der einzige Gläubiger sei, rechtfertige keine automatische Befreiung von der Haftung. Entscheidend sei vielmehr, ob das Vorstandsmitglied objektiv und subjektiv in der Lage gewesen sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, und ob ihm ein Verschulden vorzuwerfen sei. Darüber hinaus müsse die Haftungsregelung klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein. Sie dürfe sich nur auf Steuerschulden beziehen, deren Vollstreckung gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise erfolglos gewesen sei.

Hinweis: Der EuGH bestätigte, dass die polnische Haftungsregelung EU-konform ist, sofern sie ein faires Verfahren, angemessene Verteidigungsmöglichkeiten und eine individuelle Prüfung der Umstände sicherstellt. Das Urteil stärkt die Rechte von Vorstandsmitgliedern und verpflichtet Behörden und Gerichte zu einer differenzierten, einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Haftung.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Mietwohngrundstück: Wie wird der Wert bei einer Schenkung ermittelt?

Auch wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann dies für das Finanzamt von Interesse sein. Natürlich geht es hier nicht um kleine Geschenke wie ein Buch oder Blumen, sondern um hochpreisige Geschenke wie beispielsweise das Bild eines berühmten Künstlers. Da auf einem solchen Bild nicht einfach ein Preisschild klebt, muss der Preis regelmäßig geschätzt werden. Aber auch bei anderen Objekten kann eine Bewertung etwas komplizierter sein. Das Finanzgericht München (FG) musste hinsichtlich der Bewertung eines Mietwohngrundstücks urteilen.

Auch wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann dies für das Finanzamt von Interesse sein. Natürlich geht es hier nicht um kleine Geschenke wie ein Buch oder Blumen, sondern um hochpreisige Geschenke wie beispielsweise das Bild eines berühmten Künstlers. Da auf einem solchen Bild nicht einfach ein Preisschild klebt, muss der Preis regelmäßig geschätzt werden. Aber auch bei anderen Objekten kann eine Bewertung etwas komplizierter sein. Das Finanzgericht München (FG) musste hinsichtlich der Bewertung eines Mietwohngrundstücks urteilen.

Im Jahr 2018 wurden alle Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an mehrere Personen übertragen. Die grundstückshaltende Gesellschaft ist Alleineigentümerin eines 350 qm großen Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude mit zehn Wohnungen mit einer Wohn-/Nutzfläche von 662 qm sowie Stellplätze in Garagen befinden. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert des Grundstücks gesondert und einheitlich fest. Der Bodenwert basierte auf dem vom Gutachterausschuss zum 31.12.2016 veröffentlichten Bodenrichtwert. Der Gebäudeertrag wurde nach dem Ertragswertverfahren ermittelt.

Hierbei wurde der ermittelte Reinertrag um einen Liegenschaftszins von 1,8 % - basierend auf dem Immobilienmarktbericht 2017 des Gutachterausschusses - reduziert. Damit waren die Kläger aber nicht einverstanden. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.09.2019 sei generell statt des Immobilienmarktberichts 2017 der des Jahres 2018 mit einem Liegenschaftszins von 2,0 % heranzuziehen. Da die hier veröffentlichten Liegenschaftszinssätze aber ungeeignet seien, sei der (höhere) gesetzliche Liegenschaftszins anzuwenden.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und reduzierte den Grundbesitzwert unter Ansatz des Liegenschaftszinssatzes des Immobilienmarktberichts 2018 um 2,0 %. Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Stehen von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung, ist der (im Streitfall höhere) gesetzliche Zinssatz anzuwenden.

Der BFH hatte entschieden, dass vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeignet sind, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die Vorgaben des Baugesetzbuchs eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Zwar hat die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, im Streitfall war dieses jedoch trotzdem anzuwenden.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Vermietung und Verpachtung: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht

Wenn Sie als Privatperson Objekte vermieten, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietet hingegen eine GmbH, an der nur Sie beteiligt sind, die Objekte, so muss die GmbH auf den erzielten Gewinn auch noch Gewerbesteuer zahlen. Liegt lediglich eine Vermögensverwaltung vor, kann eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragt werden. Hierfür sind allerdings gewisse Voraussetzungen einzuhalten. Eine davon ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Regeln auch gelten, wenn eigentlich keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung vorliegt.

Wenn Sie als Privatperson Objekte vermieten, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietet hingegen eine GmbH, an der nur Sie beteiligt sind, die Objekte, so muss die GmbH auf den erzielten Gewinn auch noch Gewerbesteuer zahlen. Liegt lediglich eine Vermögensverwaltung vor, kann eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragt werden. Hierfür sind allerdings gewisse Voraussetzungen einzuhalten. Eine davon ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Regeln auch gelten, wenn eigentlich keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung vorliegt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die überwiegend eigenen Grundbesitz verwaltet. Sie mietete aber auch gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an, die sie an eine andere GmbH weiterverpachtete. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, da Betriebsvorrichtungen (z.B. Kühlanlagen) mitvermietet wurden. Nach Ansicht der Klägerin war ihre Tätigkeit jedoch rein vermögensverwaltend, da keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Weitervermietung bestanden habe.

Das FG wies die Klage ab. Neben der Voraussetzung, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden, ist es erforderlich, dass nur eigener Grundbesitz verwaltet wird. Somit schließt die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung aus. Ob bei der Klägerin eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, sei unerheblich, da die gesamte Tätigkeit von Kapitalgesellschaften als gewerblich gelte.

Unabhängig davon habe die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten seien nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel. Schließlich wäre ihr die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn der Gewinnerzielungsabsicht Bedeutung zukäme. Denn ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Anstellung von Ferienjobbern: Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen minimieren den Steuerzugriff

In vielen Branchen wie der Gastronomie herrscht momentan ein gravierender Personalmangel, so dass Ferienjobber von den Betrieben mit offenen Armen empfangen werden. Damit die Anstellung von Schülern, Studenten & Co. rechtssicher und steuerschonend gelingt, sollten Arbeitgeber die folgenden Regelungen beachten:

In vielen Branchen wie der Gastronomie herrscht momentan ein gravierender Personalmangel, so dass Ferienjobber von den Betrieben mit offenen Armen empfangen werden. Damit die Anstellung von Schülern, Studenten & Co. rechtssicher und steuerschonend gelingt, sollten Arbeitgeber die folgenden Regelungen beachten:

  • Minijob: Bei einem Verdienst bis 556 EUR pro Monat kann der Arbeitgeber den Ferienjobber als Minijobber anstellen, so dass nur pauschalierte Sozialabgaben und eine pauschale Lohnsteuer von 2 % abzuführen sind.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitet der Ferienjobber maximal drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage pro Jahr, kann er sogar sozialversicherungsfrei als "kurzfristig Beschäftigter" angestellt werden (ohne Einkommenslimit). Die Lohnsteuer musst dann nach Steuerklasse oder pauschal abgeführt werden.
  • Einkommensteuererklärung: Einbehaltene Lohnsteuer kann sich der Ferienjobber aber häufig durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Ledigen steht für 2025 ein steuerfreier Grundfreibetrag von 12.096 EUR zu.
  • Kein Mindestlohn: Der allgemeine Mindestlohn von derzeit 12,82 EUR gilt nicht für Minderjährige.
  • Stundenumfang: Kinder dürfen erst ab einem Alter von 13 Jahren beschäftigt werden - und zwar maximal zwei Stunden täglich und nur mit Zustimmung der Eltern. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen maximal acht Stunden pro Tag - zwischen 6 Uhr und 20 Uhr - an höchstens fünf Tagen pro Woche arbeiten. Schulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern für maximal vier Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten.
  • Volljährigkeit: Für Ferienjobber ab 18 Jahren gibt es keine Besonderheiten gegenüber sonstigen volljährigen Beschäftigten.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Bewirtung von Geschäftspartnern: Diese steuerlichen Fallstricke sollten Unternehmer unbedingt kennen

Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.

Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.

Bei der Umsatzsteuer gilt diese 70-%-Grenze jedoch nicht, so dass die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ein Vorsteuerabzug ist nur dann generell ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen generell unangemessen sind. Liegt die Bewirtungsrechnung über 250 EUR (inkl. USt), muss der bewirtende Unternehmer explizit als Rechnungsadressat aufgeführt sein, damit das Finanzamt (FA) den Betriebsausgabenabzug akzeptiert.

Hinweis: Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, sollten Unternehmer unbedingt den konkreten Anlass des Geschäftsessens dokumentieren. Allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch" oder "Hintergrundgespräch" genügen dem FA nicht. Zusätzlich müssen auch der Ort, der Tag und die Teilnehmer der Bewirtung festgehalten werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)