Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2026

11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Werbungskosten: Aufwendungen eines Lkw-Fahrers

Als Arbeitnehmer können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören etwa die Kosten für Fahrten zwischen Ihrem Zuhause und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, die grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Doch was gilt, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt? In diesem Fall können die Fahrtkosten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern berücksichtigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Fahrtkosten eines Lkw-Fahrers steuerlich anzuerkennen sind.

Als Arbeitnehmer können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören etwa die Kosten für Fahrten zwischen Ihrem Zuhause und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, die grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Doch was gilt, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt? In diesem Fall können die Fahrtkosten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern berücksichtigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Fahrtkosten eines Lkw-Fahrers steuerlich anzuerkennen sind.

Der Kläger wohnte in Polen und war bei einem deutschen Arbeitgeber als Lkw-Fahrer beschäftigt. Am Betriebssitz seines Arbeitgebers hielt er sich nur zu Beginn und am Ende seiner Wochentouren auf. Dort erledigte er vor- und nachbereitende Tätigkeiten. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten jedoch nur mit der Entfernungspauschale, da es den Betriebssitz als Sammelpunkt ansah.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers vor. Der Kläger übte seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer überwiegend auf dem Lkw und nicht am Sitz des Arbeitgebers aus. Zudem hatte der Arbeitgeber den Kläger weder ausdrücklich noch konkludent einer Tätigkeitsstätte zugeordnet. Entgegen der Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei dem Betriebssitz nicht um einen Sammelpunkt.

Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Ort typischerweise arbeitstäglich und dauerhaft aufsucht. Zwar suchte der Kläger den Betriebssitz zu Beginn und am Ende der Woche auf, um dort den Lkw zu übernehmen sowie vor- und nachbereitende Tätigkeiten zu erledigen, aber nicht arbeitstäglich. Daher waren die Fahrten zum Betriebssitz nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

Hinweis: Zwar wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen, jedoch nicht eingelegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Zusage sein?

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten im vorliegenden Fall in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung).

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten im vorliegenden Fall in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung).

Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 % pro Jahr. Das Finanzamt sah deshalb den Zinssatz, der den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligt worden war, als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % pro Jahr betragen hatte.

Der BFH ist dieser Rechtsauffassung jedoch nicht gefolgt. Zwar gehen auch die Bundesrichter davon aus, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird. Jedoch sind nach Darstellung des BFH grundsätzlich auch auf diese Weise mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist.

Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, z.B. die Zurverfügungstellung eines Pkw für Privatfahrten. Da das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) die Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend geprüft hatte, hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dem Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung entsprechender Pensionszusagen die Gesamtausstattung der begünstigten Personen unbedingt im Blick behalten sollten. Hierbei gilt es sicherzustellen, dass diese angemessen ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Pauschalversteuerung: Ist eine Mindestanzahl von Mitarbeitern erforderlich?

Als Arbeitgeber haben Sie bei bestimmten Zuwendungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer nicht für jeden Mitarbeiter nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen, sondern pauschal zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Arbeitgeber einer "größeren Zahl" von Mitarbeitern sonstige Bezüge gewährt haben. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, wie groß die Anzahl der Mitarbeiter sein muss.

Als Arbeitgeber haben Sie bei bestimmten Zuwendungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer nicht für jeden Mitarbeiter nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen, sondern pauschal zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Arbeitgeber einer "größeren Zahl" von Mitarbeitern sonstige Bezüge gewährt haben. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, wie groß die Anzahl der Mitarbeiter sein muss.

Der Kläger führte einen Gewerbebetrieb und beschäftigte in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 24 Arbeitnehmer. Am 16.02.2022 schloss er insgesamt 16 "SteuersparCard-Abonnements" zum 01.03.2022 ab und wandte diese monatlich 16 Arbeitnehmern in Form von Gutscheincodes zusätzlich zum regulären Arbeitslohn zu. Der Kläger nahm insoweit keine Lohnversteuerung vor. Zudem stellte er 16 Mitarbeitern im Januar 2022 eine "Bank Karte Extrageld" zur Verfügung, für die auch keine Lohnversteuerung erfolgte.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei beiden Zuwendungen um Einnahmen in Geld handele, die den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen hinzuzurechnen seien. Die Versteuerung erfolgte daraufhin pauschal mit 25 %.

Nach Ansicht des FG war eine pauschale Versteuerung im konkreten Fall jedoch nicht möglich. Zwar könne das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben werde, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deswegen nachzuerheben sei, weil der Arbeitgeber sie nicht vorschriftsmäßig einbehalten habe.

Zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes sei dann ein durchschnittlicher Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die begünstigten Arbeitnehmer zu berechnen. Allerdings ist von einer "größeren Zahl von Fällen" nach Ansicht des Senats grundsätzlich erst ab 20 Arbeitnehmern auszugehen.

Das Gericht hält es für möglich, bei bis zu 20 Arbeitnehmern die individuellen Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer zu bestimmen und danach die Lohnsteuer zu erheben und festzusetzen. Ausnahmsweise könne es jedoch auch Fälle geben, in denen eine Pauschalierung bei weniger als 20 Arbeitnehmern möglich sei.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Optionsverschonung: Überschreiten der zulässigen Grenze durch Entnahmen

Kennen Sie den Begriff Überentnahmen? Darunter versteht man den Betrag, um den die Entnahmen eines Unternehmers seine Einlagen und die ihm zuzurechnenden Gewinne übersteigen. Es handelt sich also um den Fall, dass dem Unternehmen mehr Mittel entnommen, als eingelegt oder erwirtschaftet wurden. Diese Überentnahmen können sich negativ für Sie auswirken. So kann bei der Gewinnermittlung ein Teil der Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welchem Umfang Überentnahmen die Erbschaftsteuer beeinflussen.

Kennen Sie den Begriff Überentnahmen? Darunter versteht man den Betrag, um den die Entnahmen eines Unternehmers seine Einlagen und die ihm zuzurechnenden Gewinne übersteigen. Es handelt sich also um den Fall, dass dem Unternehmen mehr Mittel entnommen, als eingelegt oder erwirtschaftet wurden. Diese Überentnahmen können sich negativ für Sie auswirken. So kann bei der Gewinnermittlung ein Teil der Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welchem Umfang Überentnahmen die Erbschaftsteuer beeinflussen.

Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren jeweils zu einem Drittel Kommanditisten einer KG. Die Komplementär-GmbH wurde allein vom Vater gehalten. Am 22.09.2014 übertrug der Vater dem Kläger und dessen Bruder jeweils hälftig seinen Anteil an der KG sowie jeweils 49 % der Anteile an der GmbH. Am 31.07.2015 schenkte er seinen Söhnen zudem jeweils 400.000 EUR. Ende 2015 gründeten die drei eine weitere Gesellschaft, eine Grundbesitz-KG (KG2), mit den gleichen Beteiligungsverhältnissen wie bei der ursprünglichen KG. Die KG2 vermietete unter anderem das Betriebsgrundstück an die KG. Im Mai 2016 ergingen die Schenkungsteuerbescheide an die Brüder.

Für die Schenkung der Beteiligungen wurde die Optionsverschonung geltend gemacht, so dass sich eine Steuer von 0 EUR ergab. Im Januar 2023 informierten der Kläger und sein Bruder das Finanzamt über steuerschädliche Überentnahmen. Das Finanzamt sollte aus Billigkeitsgründen Einlagen in die KG2 berücksichtigen, die zum großen Teil aus den Entnahmen aus der KG gespeist wurden und der Gebäudeherstellung und Anschaffung einer Maschine gedient hatten. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen entfallen rückwirkend, soweit der Erwerber innerhalb von - im Fall der Optionsverschonung - sieben Jahren Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Grenze für jeden Betrieb gesondert zu prüfen.

Nach Ansicht des FG entspricht es aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Überentnahmen im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei dem Betriebsunternehmen als unschädlich anzusehen, soweit sie bei dem Besitzunternehmen eingelegt und dort für Investitionen in begünstigtes Vermögen genutzt werden.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer: Diese Finanzämter sind für einzelne Länder zuständig

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 12.01.2026 die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland konkretisiert. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV), die eine von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit nach § 21 Abgabenordnung (AO) abweichende Regelung vorsieht.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 12.01.2026 die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland konkretisiert. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV), die eine von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit nach § 21 Abgabenordnung (AO) abweichende Regelung vorsieht.

Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur einer der Anknüpfungspunkte (Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland) vorliegt. Ziel dieser Regelung ist die Bündelung von Fachwissen sowie eine effektivere steuerliche Erfassung ausländischer Unternehmer. Für bestimmte Staaten sind bayerische Finanzämter (FA) zentral zuständig:

  • FA München für Unternehmer aus Italien und Österreich
  • FA Nürnberg für Unternehmer aus Ungarn
  • FA Nördlingen für Unternehmer aus Polen, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben S bis Z beginnt

Die Zuständigkeitsbereiche weiterer FA für im Ausland ansässige Unternehmer ergeben sich aus der UStZustV. Beispielsweise sind für polnische Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben A bis R verschiedene FA in Niedersachsen und Brandenburg zuständig.

Die UStZustV schließt abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO nicht aus. So kann eine andere Finanzbehörde die Umsatzbesteuerung übernehmen, wenn zwischen den betroffenen FA Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt. Besonders relevant ist dies für Steuerpflichtige aus Österreich, Italien und Ungarn, bei denen die Ertragsbesteuerung in Bayern erfolgt, aber die Zuständigkeiten für Umsatz- und Ertragsteuer auseinanderfallen.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Vereinbarung nach § 27 AO getroffen werden sollte. Für Steuerpflichtige aus anderen Ländern kann eine solche Übernahme nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und im Einvernehmen mit dem zuständigen FA erfolgen.

Hinweis: Unternehmer mit Auslandsbezug sollten die sie betreffenden steuerlichen Zuständigkeiten frühzeitig klären und bestehende Strukturen überprüfen. Eine abgestimmte Zuständigkeitsregelung kann Verwaltungsaufwand reduzieren, Kommunikationswege verkürzen und für mehr Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren sorgen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vermietung von Lagercontainern: Steuerfreie Fläche oder Umsatzsteuerfalle?

Werden Lagercontainer wie ein Grundstück vermietet - also umsatzsteuerfrei - oder handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die der Umsatzsteuer unterliegen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken ist umsatzsteuerpflichtig.

Werden Lagercontainer wie ein Grundstück vermietet - also umsatzsteuerfrei - oder handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die der Umsatzsteuer unterliegen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken ist umsatzsteuerpflichtig.

Im Besprechungsfall betrieb die Klägerin sogenannte Self-Storage-Anlagen und vermietete Stahlcontainer unterschiedlicher Größen sowohl in Hallen als auch auf Außenflächen an Privatpersonen und Unternehmer. Die Container standen teils lose, teils waren sie mit Stahlwinkeln oder Traversen fixiert, teilweise verfügten sie über Beleuchtung. Die Kunden nutzten sie zu Lagerzwecken. Der Zugang war zeitlich und organisatorisch durch die Klägerin geregelt. Ab 2013 behandelte die Klägerin die Containervermietung an Privatpersonen als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung, während das Finanzamt die Container als Betriebsvorrichtungen einstufte und die Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf.

Das FG stellte klar, dass die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken umsatzsteuerpflichtig ist. Die Hauptleistung liege in der Bereitstellung der Container; die (Mit-)Nutzung der Hallen- oder Außenfläche sei nur eine Nebenleistung. Die Container seien überwiegend beweglich und nur teilweise mit dem Boden oder über Traversen mit dem Hallendach verbunden. Aber auch die fixierten Container stellten keine Gebäude dar, da sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermöglichten, sie luftdicht verschlossen seien und zudem keine bauliche Verbindung mit dem Boden oder der Halle bestehe.

Eine steuerfreie Grundstücksvermietung erfordere überdies eine eigentümerähnliche Nutzungsmöglichkeit. Die sei aber hier aufgrund von Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsvorkehrungen und der eingeschränkten Erreichbarkeit der oberen Container ausgeschlossen. Der unionsrechtliche Grundstücksbegriff ändere daran nichts. Die Container seien auch keine wesentlichen Gebäudebestandteile, denn die Hallen blieben auch ohne sie voll nutzbar. Wirtschaftlich entscheidend sei, dass die Hauptleistung in der Bereitstellung luftdicht verschließbarer Container bestehe, während die Fläche nur Nebenleistung sei.

Hinweis: Unternehmen, die Container oder andere bewegliche Lagerbehältnisse vermieten, sollten die Umsätze von Anfang an umsatzsteuerlich korrekt erfassen. Die Finanzverwaltung grenzt Betriebsvorrichtungen klar vom Grundstücksbegriff ab. Eine Vertragsbezeichnung als "Lagerraum" ändert nichts an der steuerlichen Einordnung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Immobiliengeschäft: Rückgängigmachung eines Erwerbs

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt hierfür Grunderwerbsteuer an. Es kann jedoch Gründe geben, weshalb ein Grundstück nach einiger Zeit wieder "zurückgegeben", also vom ursprünglichen Veräußerer wieder zurückerworben wird. Das Gesetz sieht in Fällen, in denen Kauf und Rückkauf innerhalb von zwei Jahren erfolgen, die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer zu stellen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem entsprechenden Sachverhalt entscheiden, ob auch der Rückerwerb selbst steuerfrei ist.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt hierfür Grunderwerbsteuer an. Es kann jedoch Gründe geben, weshalb ein Grundstück nach einiger Zeit wieder "zurückgegeben", also vom ursprünglichen Veräußerer wieder zurückerworben wird. Das Gesetz sieht in Fällen, in denen Kauf und Rückkauf innerhalb von zwei Jahren erfolgen, die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer zu stellen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem entsprechenden Sachverhalt entscheiden, ob auch der Rückerwerb selbst steuerfrei ist.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung und war Alleingesellschafterin einer Firma. Mit notariellem Vertrag vom 14.02.2020 veräußerte sie einen Anteil von 16 % an eine andere Firma und vereinbarte zugleich eine Rückerwerbsoption mit Wirkung zum 31.12.2025 zum identischen Kaufpreis. Diese Option wurde unmittelbar ausgeübt. Die Anzeige der Anteilsübertragung erfolgte jedoch zu spät. Für den Rückerwerb setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.

Mit einem weiteren notariellen Vertrag aus dem Jahr 2021 vereinbarten die Klägerin und der Erwerber eine Änderung des Vertrags vom 14.02.2020. Danach sollte die Rückabtretung erst bei Zahlung eines weiteren Kaufpreises wirksam werden; der Gesamtkaufpreis sei sofort fällig. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids mit der Begründung, die Veräußerung sei rückgängig gemacht worden. Nach Ansicht des Finanzamts lagen die Voraussetzungen jedoch nicht vor.

Das FG entschied zugunsten der Klägerin. Durch den Rückerwerb der Anteile wird zwar grundsätzlich ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang ausgelöst - allerdings wird durch den Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren auch der frühere Zustand wieder hergestellt. Damit waren die Voraussetzungen für die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Rückgängigmachung auch dann möglich, wenn der ursprüngliche Erwerb steuerpflichtig und der Rückerwerb steuerfrei ist.

Nach Ansicht des Gerichts kann der umgekehrte Fall nicht anders beurteilt werden. Unerheblich ist, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Denn nur wenn dieser Erwerb steuerbar gewesen wäre, stünde dies einer Rückgängigmachung entgegen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH erleichtert Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem neuen Urteil in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die geltenden Grenzen herausgearbeitet: Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage nach Gerichtsmeinung auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem neuen Urteil in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die geltenden Grenzen herausgearbeitet: Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage nach Gerichtsmeinung auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).

Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Unternehmergesellschaft (Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge hatte ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung geleistet.

Die Klägerin bildete hierfür in den Streitjahren 2012 bis 2017 gewinnmindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an und argumentierte, dass dem Arzt die Pensionszusage nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe erdienen können. In der Folge behandelte das Amt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in erster Instanz statt.

Der BFH hob das Urteil nun auf und verwies die Sache zurück an das FG. Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an. Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH aus.

Unter anderem ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird das FG darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.

Hinweis: Mit dem Urteil hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis wichtigen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Fehlender Datenabgleich: Wenn das Finanzamt seine Möglichkeiten nicht nutzt

Heutzutage stehen dem Finanzamt deutlich mehr elektronisch übermittelte Informationen zur Verfügung als früher: Der Arbeitgeber übermittelt die Lohnsteuerbescheinigung, die Krankenkasse meldet die gezahlten Beiträge und auch Angaben zur Riester-Rente werden elektronisch bereitgestellt. Zudem findet ein Datenaustausch zwischen den Behörden statt. So ist dem Finanzamt beispielsweise bekannt, ob und welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige falsche Angaben gemacht und das Finanzamt keinen Datenabgleich vorgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob die betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können.

Heutzutage stehen dem Finanzamt deutlich mehr elektronisch übermittelte Informationen zur Verfügung als früher: Der Arbeitgeber übermittelt die Lohnsteuerbescheinigung, die Krankenkasse meldet die gezahlten Beiträge und auch Angaben zur Riester-Rente werden elektronisch bereitgestellt. Zudem findet ein Datenaustausch zwischen den Behörden statt. So ist dem Finanzamt beispielsweise bekannt, ob und welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige falsche Angaben gemacht und das Finanzamt keinen Datenabgleich vorgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob die betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können.

Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt an das Bundeszentralamt für Steuern, welches die Daten bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigte. Infolgedessen zog die Arbeitgeberin keine Kirchenlohnsteuer mehr ab und übermittelte entsprechende Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. In seinen Steuererklärungen für 2017 bis 2020 gab der Kläger jedoch weiterhin an, Kirchenmitglied zu sein.

Das Finanzamt nahm keinen Abgleich mit den ELStAM-Daten vor und setzte daher Kirchensteuer fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger eine Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen, was das Finanzamt mangels einschlägiger Änderungsvorschrift ablehnte.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit kam nicht in Betracht, da ein Sachverhaltsermittlungsfehler vorlag. Auch eine Änderung aufgrund des erst nachträglich bekanntgewordenen Kirchenaustritts war nicht möglich, da den Kläger daran ein grobes Verschulden traf und eine Änderung zu seinen Gunsten somit grundsätzlich ausgeschlossen war. Das FG bejahte jedoch einen Anspruch des Klägers auf Änderung der Kirchensteuerfestsetzung aufgrund der Datenübermittlung durch Dritte.

Dies umfasst alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift an eine Finanzbehörde zu übermittelnden Daten (hier: den Kirchenaustritt). Zwar ging der Gesetzgeber eher von für die Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen relevanten Daten aus. Das schließt aber andere Daten nicht aus. Die übermittelten Daten zum Kirchenaustritt hatte das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt. Daher bestand eine Änderungspflicht.

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und auch eingelegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Außergewöhnliche Belastung: Können Kosten für die Abnehmspritze abgesetzt werden?

Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der sogenannten Abnehmspritze ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie jedoch auch Erfolge bei Adipositas. Die - nicht unerheblichen - Kosten für eine Anwendung bei Adipositas mussten die Beteiligten selbst tragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.

Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der sogenannten Abnehmspritze ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie jedoch auch Erfolge bei Adipositas. Die - nicht unerheblichen - Kosten für eine Anwendung bei Adipositas mussten die Beteiligten selbst tragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.

Der Kläger machte im Jahr 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit der Begründung zurück, dass das Medikament für die Behandlung von Adipositas keine Zulassung habe. Im Klageverfahren reichte der Kläger eine Bescheinigung seiner Ärztin ein, wonach ihm Ozempic aufgrund von Fettleibigkeit und Bluthochdruck verschrieben worden war. Eine Erstattung durch die private Krankenversicherung hatte er nicht erhalten.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar könnten Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Da Ozempic aber in 2023 nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war, habe es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode gehandelt. Es habe an einem vor Beginn der Behandlung erbrachten Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gefehlt. Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelfällen zum "Leistungskatalog" der gesetzlichen Krankenkassen zähle, sei nicht relevant.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung ausfällt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)