Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2026

11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Vorsteuerabzug versagt: Auch Mixpaletten müssen genau spezifiziert werden

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elektrowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elektrowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.

Die Rechnungen wiesen lediglich allgemeine Bezeichnungen wie "Mixpalette Haushaltsware" oder "Mixpalette Elektrowaren" sowie Bruttobeträge und Umsatzsteuer aus, jedoch keine Angaben zu Art und Menge der einzelnen Artikel. Auf Basis dieser Rechnungen machte die Handelsgesellschaft Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Rechnungen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllten. Gegen diese Entscheidung erhob die Gesellschaft Klage.

Das FG wies die Klage ab, da die Rechnungen die umsatzsteuerlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. Pauschale Angaben wie "Mixpalette" oder "Elektrowaren" reichten nicht aus, um Art und Menge der gelieferten Einzelartikel nachzuprüfen. Auch Artikelnummern ohne konkrete Zuordnung genügten nicht. Eine Mixpalette sei kein eigenständiger Liefergegenstand, da nur die hiermit transportierten Waren geliefert würden und diese in der Rechnung genau benannt sein müssten.

Die handelsübliche Bezeichnung "Mixpalette" entbinde nicht von den formellen Rechnungsanforderungen, da die jeweilige Zusammenstellung der Einzelwaren nicht nachvollziehbar sei.

Ohne Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel könne die Finanzverwaltung die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht prüfen, selbst wenn Umsatzsteuer abgeführt worden sei. Schließlich betonte das Gericht, dass die Rechnungsanforderungen zwingend erfüllt sein müssen. Ein Verzicht auf formelle Anforderungen oder eine Berufung auf den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität sei nicht möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht gegeben seien.

Hinweis: Unternehmen sollten Eingangsrechnungen prüfen und auf vollständigen Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel bestehen. Pauschale Mixpalettenrechnungen reichen nicht für den Vorsteuerabzug und können zu Steuernachteilen führen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Multinationale Konzerne: 140 Staaten gehen mit BEPS-Projekt gegen aggressive Steuervermeidung vor

Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben - selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.

Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben - selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.

Darunter sind alle Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Zwanzig (G20), aber auch Entwicklungs- und Schwellenländer. Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UNO), der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Union sind ebenso beteiligt wie regionale Steuerorganisationen. Eine derart enge internationale Kooperation zu Besteuerungsstandards gab es bislang noch nie.

Vor dem BEPS-Projekt durften Staaten in unbegrenztem Umfang steuerliche Sonderkonditionen für Lizenzeinnahmen gewähren (sog. Patentboxen). Die Folge war, dass Lizenzeinkünfte niedrig besteuert wurden und dies unter Umständen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gar nicht von dem Unternehmen selbst ausgeübt wurde.

Dies bedeutet, dass der Ort der Besteuerung vom Ort der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Wertschöpfung getrennt werden konnte. Für Unternehmen ergab sich ein Anreiz, ihre Patente in Staaten mit solchen Patentboxen zu verlagern, zum Nachteil derjenigen Staaten, in denen die Patente zuvor entwickelt worden waren. Im Rahmen des BEPS-Projekts sind klare Grenzen für Patentboxen aufgestellt worden. Es dürfen nur noch solche Lizenzeinkünfte steuerlich privilegiert werden, bei denen das Unternehmen die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit selbst vorgenommen hat.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen FAQ-Katalog ausführlich zum BEPS-Projekt Stellung bezogen. Beleuchtet werden darin u.a. die Rolle Deutschlands und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Steuervermeidungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Ehrenamt wird gestärkt: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöhen sich ab 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 EUR bzw. 840 EUR.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 EUR bzw. 840 EUR.

Die Übungsleiterpauschale gilt insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Erfasst werden u.a. Trainer in Sportvereinen, Chorleiter, Jugendgruppenleiter (mit Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit), ehrenamtliche Ferienbetreuer, Schulweghelfer, Schulbusbegleiter und Stadtführer.

Die Ehrenamtspauschale ist weiter gefasst und lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen - bspw. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sog. Zweckbetrieb ausgeübt wird.

Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe Tätigkeit nicht parallel in Anspruch genommen werden. Wer unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann die Pauschalen jedoch kombinieren, so dass max. 4.260 EUR pro Jahr steuerfrei bezogen werden können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Bekämpfung von Steuerkriminalität: Berlin baut Fahndungsfinanzamt weiter aus

Das Bundesland Berlin nimmt die Bekämpfung von Steuerkriminalität stärker in den Fokus: Wie die Senatskanzlei mitteilte, wird das für die Verfolgung und Bearbeitung steuerlicher Straf- und Bußgeldverfahren zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin personell und strukturell gestärkt.

Das Bundesland Berlin nimmt die Bekämpfung von Steuerkriminalität stärker in den Fokus: Wie die Senatskanzlei mitteilte, wird das für die Verfolgung und Bearbeitung steuerlicher Straf- und Bußgeldverfahren zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin personell und strukturell gestärkt.

Hinweis: Das Amt erfüllt staatsanwaltschaftliche Aufgaben und nimmt zudem die Aufgaben der Steuerfahndung und Steueraufsicht für sämtliche Berliner Finanzämter wahr.

Infolge einer umfassenden Evaluation soll u.a. die IT-Infrastruktur zukunftssicherer aufgestellt werden. Im Fokus stehen die Aufdeckung und steuerliche Würdigung von Kryptowerten, die Mobilfunkforensik sowie die Einstellung von Fachkräften. Ein Hauptaugenmerk liegt auf dem Einsatz spezialisierter Analyse- und Auswertungstools. So wurde bspw. ein Tool eingeführt, mit dem Blockchain-Transaktionen analysiert, Zahlungsflüsse nachverfolgt und auch versteckte Kryptowerte aufgedeckt werden können.

Außerdem wurde eine serverbasierte Software implementiert, mit der alle Mobilfunkdaten eines Ermittlungskomplexes gleichzeitig ausgewertet, Muster erkannt und Nachrichten automatisch übersetzt werden können. Beide Maßnahmen gehen mit einem verstärkten Personaleinsatz und der Einstellung von Fachinformatikern einher, die große Datenmengen bearbeiten können und in der IT-Forensik eingesetzt werden.

Auch die Möglichkeiten zur Personalgewinnung werden ausgeweitet: Bisher ist die Arbeit in der Behörde nur möglich, wenn die Befähigung für die Laufbahn der Steuerverwaltung vorliegt. Künftig sollen auch qualifizierte Kräfte mit einem anderen verwaltungsbezogenen Hintergrund zum Einsatz kommen, bspw. ehemalige Beschäftigte der Polizei. Zugleich soll mit höherwertigeren Stellen der besonderen Anforderung des Jobs und der Belastungssituation Rechnung getragen, sowie die Attraktivität als Arbeitgeber gesteigert werden.

Im weiteren Fokus stehen die behördenübergreifende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch. So wird bspw. gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Aufbau einer dauerhaften Ermittlungsgruppe mit dem Landeskriminalamt Berlin geprüft. Ziel ist es, besonders relevante Fälle der organisierten Kriminalität koordiniert zu bearbeiten, Fachwissen zu bündeln und eine effektive Verfolgung auch unter erhöhten Gefährdungslagen sicherzustellen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Kettenübertragung ohne Steuerfalle: So funktioniert die Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen - sogenannten Durchgangserwerben - die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor oder eine steuerbare Lieferung mit entsprechenden Umsatzsteuerfolgen?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen - sogenannten Durchgangserwerben - die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor oder eine steuerbare Lieferung mit entsprechenden Umsatzsteuerfolgen?

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2024 entschieden, dass für eine GiG im Fall eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Maßgeblich ist, dass die Übertragung letztlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Entscheidend ist also die Unternehmereigenschaft des Letzterwerbers, nicht die des Zwischenerwerbers. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung mit Schreiben vom 20.01.2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Hinweis: Ein Durchgangserwerb liegt vor, wenn die Weiterübertragung von Anfang an vertraglich festgelegt ist und durch den Zwischenerwerber keine eigenständige Nutzung oder wesentliche Umgestaltung, sondern lediglich die organisatorische Weiterleitung erfolgt. Eine eigenständige Nutzung oder freie Entscheidung über den Weiterverkauf spricht gegen einen Durchgangserwerb.

Die neue Verwaltungsauffassung bringt spürbare Erleichterungen. Mehrstufige Übertragungsketten können insgesamt als nichtsteuerbare GiG zu beurteilen sein. Kommunen und öffentliche Körperschaften gelten dabei nicht mehr automatisch als problematische Zwischenerwerber. Zugleich gewinnt die Vertragsgestaltung an Bedeutung: Insbesondere sollte die Weiterübertragungsverpflichtung klar dokumentiert sein. Betroffen sind vor allem Betreiberwechsel in der Energie- und Wasserversorgung, Infrastrukturprojekte, langfristige Konzessionsmodelle sowie Immobilientransaktionen mit Vermietungsunternehmen.

Hinweis: Der Durchgangserwerb steht einer nichtsteuerbaren GiG nicht entgegen, solange der Letzterwerber Unternehmer ist und die Tätigkeit nachhaltig ausübt. Die neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Flexibilität, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung, besonders bei langfristigen Infrastruktur- oder Versorgungsmodellen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Auslegungssache: Geltung einer Generalvollmacht

Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, ist es sinnvoll, auch die damit zusammenhängende Korrespondenz direkt an ihn senden zu lassen. Er kümmert sich dann um die Einhaltung von Fristen und die zeitnahe Kommunikation mit dem Finanzamt. Hierfür müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. In dieser können Sie angeben, ob alles vom Finanzamt an Ihren Steuerberater gesendet werden soll (Stichwort Generalvollmacht) oder ob er nur für bestimmte Steuerarten (z.B. Einkommensteuer) zuständig sein und der Rest an Sie persönlich gehen soll. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine Generalvollmacht auch für Haftungsbescheide gilt.

Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, ist es sinnvoll, auch die damit zusammenhängende Korrespondenz direkt an ihn senden zu lassen. Er kümmert sich dann um die Einhaltung von Fristen und die zeitnahe Kommunikation mit dem Finanzamt. Hierfür müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. In dieser können Sie angeben, ob alles vom Finanzamt an Ihren Steuerberater gesendet werden soll (Stichwort Generalvollmacht) oder ob er nur für bestimmte Steuerarten (z.B. Einkommensteuer) zuständig sein und der Rest an Sie persönlich gehen soll. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine Generalvollmacht auch für Haftungsbescheide gilt.

Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt elektronisch eine Vollmacht. Diese umfasste die Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen enthielt die Vollmacht nicht. Der Kläger wurde später vom Finanzamt wegen Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen. Der Haftungsbescheid wurde an die private Wohnadresse des Klägers zugestellt. Dieser legte mehr als einen Monat nach der Zustellung, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Nach Ansicht des Finanzamts war die Einspruchsfrist aber bereits abgelaufen.

Das FG entschied zugunsten des Klägers. Ein Verwaltungsakt sei gegenüber dem Bevollmächtigten bekanntzugeben, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Empfangsvollmacht vorliege. Allein aus der Angabe einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht ausschließlich auf diese konkrete Steuernummer beschränke. Daher hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren beachten müssen, denn die Vollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden.

Es sei irrelevant, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, neuvergebene Steuernummern einer bestehenden Vollmacht zuzuordnen. Der Haftungsbescheid hätte daher gegenüber dem Steuerberater bekanntgegeben werden müssen. Da er folglich nicht wirksam bekanntgegeben wurde, hatte das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht verworfen.

Hinweis: Um keine Fristen zu versäumen, ist es am einfachsten, wenn Sie uns eine Vollmacht erteilen, damit die Korrespondenz des Finanzamts an uns geht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.02.2026 neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28.07.2022. Die neuen Vordrucke umfassen:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.02.2026 neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28.07.2022. Die neuen Vordrucke umfassen:

  • FsEjPöR: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR
  • FsEOE: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
  • FsEjPöR Ausfüllhilfe
  • FsEOE Ausfüllhilfe (§ 18 Abs. 4f Umsatzsteuergesetz)

Die Nutzung der neuen Fragebögen ist freiwillig. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung erforderlichen Informationen aus anderen Unterlagen, etwa landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der neuen Vordrucke verzichtet wird.

Hinweis: Die Vordrucke sind auf Basis der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Diese stehen auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Virtuelle Automatensteuer: BFH hat keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken

Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine Virtuelle Automatensteuer an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.

Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine Virtuelle Automatensteuer an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.

Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter muss zur Feststellung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, die geleisteten Spieleinsätze, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei Urteilen entschieden, dass die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht verstoßen. Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in der Republik Malta, die in den Jahren 2021 und 2023 virtuelle Automatenspiele in Deutschland veranstaltet hatte.

Der BFH segnete den Steuerzugriff jedoch ab und sah u.a. keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt einer Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Steuer soll Gemeinwohlzielen des Jugend- und Gesundheitsschutzes, des Spielerschutzes, der Bekämpfung der Begleitkriminalität und der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine erdrosselnde und unverhältnismäßige Wirkung.

Ferner erkannte der BFH bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Erhebung der Steuer entgegenstehen könnte. Nach Gerichtsmeinung stellen die steuerlichen Regelungen auch eine effektive Kontrolle der ausländischen Anbieter sicher.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Bauaktivität zieht an: 10,8 % mehr Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025

Im Jahr 2025 wurde in Deutschland der Bau von 238.500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren dies 10,8 % oder 23.200 Wohnungen mehr als im Jahr 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Stand seit 2010 gesunken war. Damit stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder an.

Im Jahr 2025 wurde in Deutschland der Bau von 238.500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren dies 10,8 % oder 23.200 Wohnungen mehr als im Jahr 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Stand seit 2010 gesunken war. Damit stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder an.

Hinweis: In den Ergebnissen von Destatis sind sowohl die Baugenehmigungen für Neubauwohnungen enthalten als auch Baugenehmigungen für Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen. Die Zahl der gemeldeten Baugenehmigungen ist ein wichtiger Frühindikator für die zukünftige Bauaktivität.

Die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau stieg im Jahr 2025 um 12,6 % oder 22.100 gegenüber dem Vorjahr auf 198.100. Die Zahl genehmigter Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen, stieg im selben Zeitraum deutlich schwächer um 2,7 % oder 1.000 auf 40.400.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 194.200 Wohnungen genehmigt, das waren 13,2 % oder 22.600 mehr als im Vorjahr. Dabei entwickelten sich die einzelnen Gebäudearten unterschiedlich:

  • Die Zahl der Baugenehmigungen für neue Einfamilienhäuser stieg im Vorjahresvergleich deutlich um 17,2 % (+ 6.500) auf 44.500. Dieser Anstieg gegenüber dem Vorjahresniveau erstreckte sich über das gesamte Jahr 2025.
  • Bei den neu genehmigten Zweifamilienhäusern blieb die Zahl mit 12.600 (- 1,1 % oder - 100) dagegen auf dem niedrigen Niveau des Vorjahres.
  • In neuen Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten und vorrangig von Unternehmen errichteten Gebäudeart, genehmigten die Bauaufsichtsbehörden 128.100 Wohnungen im Jahr 2025. Das waren 12,1 % (+ 13.900) mehr als im Vorjahr und 64,6 % aller im Jahr 2025 in Deutschland genehmigten Neubauwohnungen.
  • Weiterhin stieg die Zahl der genehmigten Wohnungen in neuen Wohnheimen im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 34,2 % (+ 2.300) auf 9.100.
  • In neuen Nichtwohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 3.900 Wohnungen genehmigt, das waren 10,3 % (- 400) weniger als im Jahr zuvor. Hierunter fallen z.B. Hausmeisterwohnungen in Schulgebäuden oder Wohnungen in Innenstadtlagen über Gewerbeflächen.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Neue Zwei-Stufen-Prüfung: Umsatzsteuerliche Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:

  • 1. Stufe: Liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor? Dies ist der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ein Entgelt unterhalb der Selbstkosten ist unschädlich. Nur bei rein symbolischen Preisen ohne Entgeltcharakter fehlt es an einem steuerbaren Leistungsaustausch.
  • 2. Stufe: Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung: Tritt die Einrichtung wie ein Marktteilnehmer auf und ist ihre Tätigkeit auf nachhaltige Einnahmenerzielung gerichtet? Eine deutliche Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen kann gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen.

Neu ist eine widerlegbare Vermutung im UStAE: Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % (Kosten gemindert um Zuschüsse) wird grundsätzlich von keiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, etwa bei marktüblichen Entgelten und ausreichender Anzahl der Kunden.

Das Schreiben stellt zudem klar, dass öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerlich gesondert zu prüfen sind. Diese sind nur dann steuerbar, wenn sie einen unmittelbaren Leistungsbezug haben. Andernfalls bleiben sie nicht steuerbar. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt daran geknüpft, dass Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Ein Dauerdefizit führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs - entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.

Hinweis: Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bis zum 31.12.2027 gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten wird es bis dahin nicht beanstandet, wenn weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - ausgegangen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)