Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2026

11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Gerichtliche Ausschlussfrist zur Klagebezeichnung: Auch das Finanzgericht muss über nachgereichte Unterlagen fristgerecht informiert werden

Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine vom Gericht gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt ist, wenn der Kläger die angeforderten Steuererklärungen zwar am Vorabend des Fristablaufs beim FA einreicht, er das Gericht aber erst nach Fristablauf darüber informiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Unternehmerin gegen Schätzungsbescheide ihres FA geklagt.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte eine Ausschlussfrist zur Begründung des Klagebegehrens gesetzt, so dass die Klägerin zur Einreichung der ausstehenden Steuererklärungen angehalten war. Am Vorabend des Fristablaufs übermittelte die Prozessbevollmächtigte die Steuererklärungen an das FA, sie teilte dem FG aber erst am Folgetag mit, dass die Unterlagen nun übermittelt worden seien. Da diese Mitteilung außerhalb der Frist eingegangen war, wies das FG die Klage als unzulässig ab.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun und erklärte, dass eine gerichtlich gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt sei, wenn das Klagebegehren nur gegenüber dem FA rechtzeitig bezeichnet wird. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fristwahrung vielmehr erforderlich, dass auch das FG fristgerecht über die eingereichten Steuererklärungen informiert wird.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vergünstigungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts: Aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten in Deutschland besondere Umsatzsteuervergünstigungen für ausländische Streitkräfte. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass Aufträge über amtliche Beschaffungsstellen abgewickelt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand vom 01.01.2026 veröffentlicht. Diese ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17.01.2025.

Auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten in Deutschland besondere Umsatzsteuervergünstigungen für ausländische Streitkräfte. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass Aufträge über amtliche Beschaffungsstellen abgewickelt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand vom 01.01.2026 veröffentlicht. Diese ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17.01.2025.

Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut regelt für die in Deutschland stationierten Streitkräfte anderer NATO-Staaten unter anderem steuerliche Erleichterungen. Dazu zählen insbesondere:

  • Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen
  • Begünstigungen für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen
  • steuerfreie Beschaffungsvorgänge über autorisierte Stellen

Die neuveröffentlichte Liste enthält sämtliche Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die berechtigt sind, Aufträge über abgabenbegünstigte Leistungen zu erteilen. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist zudem auf der Internetseite des BMF abrufbar.

Hinweis: Für Unternehmen, die Leistungen an ausländische NATO-Streitkräfte erbringen, ist die aktuelle Liste von zentraler Bedeutung. Die Umsatzsteuervergünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die beauftragende Stelle in der Liste aufgeführt ist, die Leistung zu den begünstigten Tatbeständen gehört und alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sorgfältige Prüfung hilft, Steuernachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Ehrenamtliche Richter: Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nach Vertagung der mündlichen Verhandlung

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken, ist in den Geschäftsverteilungsplänen der FG geregelt. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass hiervon abweichende Besetzungen zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler - einem sog. Besetzungsmangel - führen können, so dass die gerichtliche Entscheidung aufzuheben ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Schleswig-Holsteinische FG eine mündliche Verhandlung mit drei hauptamtlichen Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durchgeführt und vertagt. Einen Monat später trat die Richterbank in gleicher Besetzung zu einer erneuten mündlichen Verhandlung zusammen.

Nachdem die Klage abgewiesen worden war, studierte der Kläger aufmerksam den Geschäftsverteilungsplan des FG. Darin war geregelt, dass nach einer Vertagung diejenigen ehrenamtlichen Richter zu einer erneuten mündlichen Verhandlung einzuladen sind, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Nur für den Fall einer unterbrochenen Verhandlung, die sich über mehrere Sitzungstage erstreckt, durfte nach dem Geschäftsverteilungsplan in gleicher Besetzung weiterverhandelt werden.

Der BFH sah in der Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum zweiten Termin einen Verfahrensmangel in Form einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwies. Die Bundesrichter betonten, dass ein Gericht nur vorschriftsmäßig besetzt sei, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den Maßstäben des Geschäftsverteilungsplans und der darin enthaltenen Reihenfolge der Einsätze der ehrenamtlichen Richter entspricht.

Hiergegen hatte das FG verstoßen, indem es dieselben ehrenamtlichen Richter bei der zweiten mündlichen Verhandlung erneut herangezogen hatte. Es war nach Auffassung des BFH nicht davon auszugehen, dass das FG die Verhandlung damals - entgegen des Wortlauts seines Beschlusses - nur unterbrechen statt vertagen wollte, was eine unveränderte Besetzung der Richterbank zugelassen hätte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Zeugenvernehmung vor dem Finanzgericht: Beweismittel Zeuge muss voll ausgeschöpft werden

Gerichte sind nach der Finanzgerichtsordnung dazu angehalten, den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie müssen dabei die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, die den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt verschafft. An erster Stelle steht damit die Vernehmung von beteiligten Personen als Zeugen; protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen aus Behördenakten dürfen nur an zweiter Stelle in den Prozess eingeführt werden. Dass eine halbherzige gerichtliche Zeugenvernehmung einen schweren Verfahrensfehler auslösen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).

Gerichte sind nach der Finanzgerichtsordnung dazu angehalten, den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie müssen dabei die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, die den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt verschafft. An erster Stelle steht damit die Vernehmung von beteiligten Personen als Zeugen; protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen aus Behördenakten dürfen nur an zweiter Stelle in den Prozess eingeführt werden. Dass eine halbherzige gerichtliche Zeugenvernehmung einen schweren Verfahrensfehler auslösen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls stand ein Restaurant, das vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen worden war. Dabei hatte der Prüfer aufgedeckt, dass der Betrieb von einem Warenlieferanten unter einer zweiten "Schattenkundennummer", unter der eine nicht existente Person gespeichert war, mit Ware beliefert worden war. Das Amt ging davon aus, dass es sich um zusätzliche Schwarzeinkäufe handelte, mit denen dann nicht erklärte Restaurationsumsätze generiert worden waren.

Das Amt summierte die unter der verdeckten Kundennummer getätigten Wareneinkäufe auf und wandte darauf einen Rohgewinnaufschlagsatz an. Im Ergebnis schätzte das Amt schließlich Erlöse von 91.400 EUR (für 2013) und 127.700 EUR (für 2014) hinzu. Der zuständige Außendienstmitarbeiter des Warenlieferanten war von der Steuerfahndung vernommen worden und hatte angegeben, dass das Restaurant ihn gebeten habe, Rechnungen an eine abweichende Fake-Adresse zu richten.

Das Restaurant klagte gegen die Hinzuschätzungen, woraufhin das Sächsische Finanzgericht (FG) den Außendienstmitarbeiter nochmals selbst vernahm. Bei der gerichtlichen Vernehmung konnte sich der Zeuge jedoch nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Die Richter stellten in ihrer Vernehmung keine Fragen an den Zeugen, sondern überließen die Gesprächsführung allein dem Prozessbeteiligten des Restaurants. Letztlich wies das FG jedoch die Klage ab und stützte sich auf die Aussagen, die der Warenlieferant bei der Steuerfahndung gemacht hatte.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch wegen eines Verfahrensfehlers auf, da nach Auffassung der Bundesrichter der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei. Verfahrensfehlerhaft hatte sich das FG bei seiner Klageabweisung vorrangig auf die Inhalte der behördlichen Vernehmung bei der Steuerfahndung gestützt. Bei der gerichtlichen Vernehmung hatte das FG nicht einmal den Versuch unternommen, dem Zeugen seine früheren (konkreteren) Aussagen vorzuhalten.

Das FG hat das Beweismittel "Zeuge" damit nicht ausgeschöpft, sondern war direkt auf das Beweismittel der behördlichen Zeugenvernehmung ausgewichen. Auch der Ablauf der Vernehmung war rechtsfehlerhaft gewesen, da sich das FG komplett der Befragung entzogen hatte. Der BFH betonte, dass das FG die erneute Zeugenvernehmung deutlich ernsthafter angehen müsse als bisher.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Kein Spekulationsgewinn: Luxuswohnmobil kann als Gegenstand des täglichen Gebrauchs steuerfrei verkauft werden

Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.

Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist. Geklagt hatten Eheleute, die ein Wohnmobil für ca. 323.000 EUR erworben hatten. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau war. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung.

Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden konnten. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Gleichwohl errechnete das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, da es die Abschreibungen wieder hinzurechnete.

Der BFH stufte das teure Wohnmobil jedoch als Gegenstand des täglichen Gebrauchs ein, so dass ein Steuerzugriff auf den Gewinn ausschied. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nach Gerichtsmeinung Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.

Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (Luxusgüter), können nach Auffassung des BFH unter diesen Begriff fallen. Zudem fanden die Bundesrichter im Wortlaut des Gesetzes und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Eheleute das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (zur Vermietung) eingesetzt hatten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Steuertermine Juni 2026

Steuertermine Juni 2026
10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 05/2026)

Gerichtsprozess eines Steuerberaters: Auch Klage in eigener Sache muss elektronisch eingereicht werden

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Ein Steuerberater aus Bayern wollte die Nutzungspflicht des beSt kürzlich in seinem eigenen Finanzgerichtsprozess umgehen. Er hatte seine Klage noch per Brief und Telefax eingelegt, woraufhin das Finanzgericht München (FG) diese als formunwirksam und damit unzulässig abgewiesen hatte. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machte der Steuerberater geltend, dass die Nutzungspflicht des beSt rollenbezogen auszulegen sei, sie also nur greife, wenn er als Berufsträger auch als solcher in Erscheinung trete (z.B. bei der Vertretung von Mandanten).

Der BFH erteilte dieser Differenzierung jedoch eine klare Absage und entschied, dass die Nutzungspflicht des beSt statusbezogen zu verstehen ist - sie also unabhängig vom Kontext des Tätigwerdens greift. Nach Gerichtmeinung müssen Steuerberater auch bei Gerichtsverfahren in eigener Sache zwingend den elektronischen Kanal zur Klageeinreichung wählen. Sie dürfen nicht auf Brief oder Telefax ausweichen.

Hinweis: Der BFH stützte sich auf den Wortlaut der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Nutzungspflicht des beSt nicht auf eine Prozessvertretung von Mandanten oder ein Auftreten unter der eigenen Berufsbezeichnung beschränkt. Auch der Sinn und Zweck der elektronischen Einreichungspflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren und die Gerichte zu entlasten, sprach nach Auffassung des BFH dafür, auch persönliche Verfahren von Steuerberatern darunter zu fassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Denkmalabschreibung: Steuerbegünstigung darf auf Baudenkmäler im Inland beschränkt werden

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Vermieter von Baudenkmalen sollten wissen, dass die Denkmalabschreibung nur Immobilien im Inland erfasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie eine 9-prozentige Abschreibung abziehen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen müsse.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Inlandsbeschränkung rechtlich zulässig sei. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Vermietetes Grundstück: Entgelt für Nießbrauchsverzicht muss als Entschädigung versteuert werden

Wer seine Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen will, kann hierfür eine Schenkung unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs in Betracht ziehen. Über die Nießbrauchseinräumung lässt sich erreichen, dass dem Schenker weiterhin ein Wohnrecht bzw. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zustehen.

Wer seine Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen will, kann hierfür eine Schenkung unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs in Betracht ziehen. Über die Nießbrauchseinräumung lässt sich erreichen, dass dem Schenker weiterhin ein Wohnrecht bzw. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zustehen.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein späterer entgeltlicher Verzicht auf das eingeräumte Nießbrauchsrecht allerdings teure steuerliche Folgen haben kann. Geklagt hatte eine Frau, die ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie innehatte, so dass ihr die Mieteinnahmen zuflossen. Eigentümer der Immobilie war eine Erbengemeinschaft, der ihre Kinder angehörten. Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück veräußert hatte, verzichtete die Frau auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür eine Entschädigung in Millionenhöhe. Das Finanzamt ging davon aus, dass die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Der BFH verwarf diese Einordnung zwar, stufte das Entgelt aber als steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Vermietungseinnahmen ein. Eine solche steuerliche Einordnung ist nach Gerichtsmeinung geboten, wenn der Nießbraucher das Grundstück - wie im Urteilsfall - zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen. Losgelöst von der Nutzung des Rechts zur Einkünfteerzielung kommt dem Nießbrauchsrecht als solchem kein eigenständiger Wert zu.

Hinweis: Unerheblich ist nach Auffassung des BFH zudem, ob der Nießbraucher bei Abschluss einer entsprechenden Verzichtsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hatte. Somit kann auch ein freiwilliger Verzicht auf das Nießbrauchsrecht dazu führen, dass eine steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung anzunehmen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Immobilienmarkt: Preise für Wohnimmobilien stiegen im dritten Quartal 2025 um 3,3 %

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten in städtischen Kreisen (+ 3,6 %) und kreisfreien Großstädten (+ 3,5 %). Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 3,2 %. Für Eigentumswohnungen zahlten Käufer in städtischen Kreisen 4,7 % und in kreisfreien Großstädten 5,0 % mehr als im 3. Quartal 2024.

In dünn besiedelten ländlichen Kreisen kosteten Eigentumswohnungen im Schnitt 2,6 % mehr, während der Preisanstieg in dicht besiedelten ländlichen Kreisen für Eigentumswohnungen bei 5,5 % lag (+ 1,1 % für Ein- und Zweifamilienhäuser).

In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,7 % und für Eigentumswohnungen um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal.

Gegenüber dem Vorquartal war der Preisanstieg für Ein- und Zweifamilienhäuser mit + 1,0 % in kreisfreien Großstädten am höchsten. Die Preise für Eigentumswohnungen verteuerten sich mit durchschnittlich + 3,1 % am stärksten in dicht besiedelten ländlichen Kreisen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dicht besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,5 %) und für Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,9 %) wurden dagegen Preisrückgänge gegenüber dem Vorquartal beobachtet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)