Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuerfahndung: NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Kryptogeschäften aus

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht weiter gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen aus Kryptowährungen vor. Dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) liegt nun erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Auswertung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand umfasst es insgesamt knapp 4.000 Steuerfälle. Die Daten werden von den Steuerfahndern aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt. Die ersten Auswertungen zeigen, dass es hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen geht, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden.

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht weiter gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen aus Kryptowährungen vor. Dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) liegt nun erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Auswertung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand umfasst es insgesamt knapp 4.000 Steuerfälle. Die Daten werden von den Steuerfahndern aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt. Die ersten Auswertungen zeigen, dass es hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen geht, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden.

Die Fälle, die sich aus dem ersten im Jahr 2023 erfolgten Auskunftsersuchen für Nordrhein-Westfalen ergeben hatten, wurden mittlerweile zu großen Teilen abschließend bearbeitet - mit einem bisherigen Mehrergebnis in hoher einstelliger Millionenhöhe. Die Aufarbeitung insbesondere der ermittlungsintensiven Fälle ist aber noch nicht abgeschlossen, so dass im endgültigen Ergebnis eine deutlich höhere Summe erwartet wird.

Hinweis: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen wie bspw. Bitcoin und Ether sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen dem Finanzamt (FA) erklärt werden. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einzureichen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Zweiter Haushalt eines Diplomaten im Ausland: Vom Dienstherrn als notwendig anerkannte 200-qm-Wohnung ist voll absetzbar

Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz "zur Zweckverfolgung erforderlich" ist.

Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz "zur Zweckverfolgung erforderlich" ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines Beamten entschieden, dass bei dieser Prüfung den Festlegungen des Dienstherrn zu folgen ist. Im vorliegenden Fall war ein lediger Mitarbeiter des Auswärtigen Amts (Beamter des höheren Diensts) in einer Botschaft im Ausland tätig gewesen und hatte vor Ort eine 200 qm große Wohnung bezogen, in der er nicht nur wohnen, sondern auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrnehmen sollte.

Während der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts für privat und beruflich genutzte Wohnungen von Ledigen eine notwendige Wohnfläche von 140 qm definierte, erkannte der Dienstherr die Wohnung des Beamten bei der Zahlung eines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig an (keine Kürzung auf 140 qm). Das deutsche Finanzamt (FA) kürzte dem Diplomaten die abziehbaren Kosten der Zweitwohnung jedoch auf eine Wohnungsgröße von 140 qm und zog davon den Mietzuschuss des Dienstherrn ab.

Der BFH belehrte das FA eines Besseren und entschied, dass die kompletten Kosten der 200-qm-Wohnung anzuerkennen sind, weil die Unterkunft vollumfänglich notwendig war. Dies ergab sich nach Gerichtsmeinung aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Unterkunftskosten bei der Berechnung seines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig anerkannt hatte. Steuerlich muss dem gefolgt werden; es kommt nach Ansicht des BFH nicht auf die Festlegungen in beamtenrechtlichen Regelungen (Mietleitfaden) an.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Entnahme und Lagerung von Eizellen als Krankheitskosten?

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Die 35-jährige Klägerin war am Polycystischen Ovarialsyndrom (PCO-Syndrom) erkrankt, durch das es zu einem erschwerten Schwangerschaftseintritt kommen kann. Sie wollte zwar nicht gleich, aber irgendwann später Kinder bekommen. Je weiter die Krankheit jedoch voranschreitet, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Ihre behandelnde Ärztin empfahl ihr daher eine Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung. Die Klägerin machte daraufhin im Jahr 2022 Aufwendungen für eine Kryokonservierung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden - so etwa die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlungsmethode bei organisch bedingter Sterilität. Doch wird durch das PCO-Syndrom die Fertilität lediglich eingeschränkt und eine Schwangerschaft erschwert. Dementsprechend hatte die Ärztin nur eine Empfehlung zur Lagerung der Eizellen zu einer späteren Verwendung ausgesprochen. Es hätte allerdings noch andere Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des PCO-Syndroms gegeben.

Auch die Tatsache, dass die von der behandelnden Ärztin ausgestellten Rechnungen auf "Social Freezing" lauteten, sprach gegen eine medizinische Indikation für die Eizellenentnahme. Des Weiteren wurde in den Rechnungen die Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen, was darauf hindeutet, dass keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung erbracht wurde.

Hinweis: Bei einem Social Freezing mangelt es an der Zwangsläufigkeit, so dass diese Maßnahme keine Heilbehandlung mit therapeutischem Zweck darstellt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastungen: Wie sich Kosten für ein Pflegeheim von der Steuer absetzen lassen

Pflegebedürftige zahlen für einen Platz im Pflegeheim im bundesweiten Schnitt einen Eigenanteil von 3.108 EUR pro Monat - dies geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.

Pflegebedürftige zahlen für einen Platz im Pflegeheim im bundesweiten Schnitt einen Eigenanteil von 3.108 EUR pro Monat - dies geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.

Hinweis: Die Zahlen beziehen sich auf das erste Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim, in dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts steigen die Zuschüsse der Pflegekassen von 15 % über 30 % und 50 % auf bis zu 75 %, wodurch der selbst zu tragende Anteil für Pflegebedürftige geringer wird.

Die gute Nachricht ist, dass sich ein Teil der Kosten mitunter von der Steuer absetzen lässt - dies gilt für die Betroffenen selbst, aber unter Umständen sogar auch für Angehörige, die die Finanzierung übernehmen. Erforderlich für die Absetzbarkeit von Heimkosten ist, dass zunächst ein Grad der Behinderung oder eine Pflegestufe festgestellt worden ist. Ist dies der Fall und bezahlt der Pflegebedürftige die Unterbringung im Pflegeheim selbst, kann er einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bezahlt hingegen ein Angehöriger das Pflegeheim, kann er mitunter einen Teil der Kosten als Unterhaltsleistungen und darüber hinausgehende Ausgaben auch noch als außergewöhnliche Belastung abrechnen.

Allerdings zieht das Finanzamt (FA) von Heimkosten zunächst Erstattungen von Krankenkassen und Versicherungen ab sowie eine sog. Haushaltsersparnis aufgrund der Aufgabe der Wohnung des Pflegebedürftigen. Letztlich wird bei den außergewöhnlichen Belastungen auch noch ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung, in Abzug gebracht. Diese beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Hinweis: In der Regel bleibt nach Abzug der besagten Erstattungen und der Haushaltersparnis sowie der zumutbaren Belastung eher wenig von den tatsächlichen Kosten übrig, die sich noch steuermindernd auswirken könnten.

Pflegekosten, die aufgrund der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht steuerlich zu Buche schlagen, können unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Darunter fallen Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Wäsche sowie die Essenszubereitung. Hierfür ist aber eine detaillierte Rechnung erforderlich, in der die Leistungen getrennt aufgeführt sind. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann jedoch nur die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person selbst geltend machen.

Grundsätzlich können haushaltsnahe Dienstleistungen von jährlich bis zu 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Davon errechnet das FA dann 20 % als Steuerermäßigung - also im Idealfall bis zu 4.000 EUR im Jahr.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Ausstellung von Rechnungen: Mehrsprachige Angaben erlaubt

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen können demnach statt der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie üblich sind. Dies erleichtert grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und stellt sicher, dass Rechnungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Eine Übersicht der in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffe findet man in der neu eingefügten Anlage 8 zum UStAE.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Unternehmen können damit bestimmte Rechnungsangaben in der jeweiligen EU-Amtssprache ausweisen, ohne dass dies zu Beanstandungen durch die Finanzverwaltung führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steuerfrei trotz Umweg: Wenn innergemeinschaftliche Lieferungen plötzlich in ein Drittland gehen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen präzisiert. Streitgegenstand war eine Lieferung, die ursprünglich als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) angemeldet wurde, tatsächlich jedoch ohne Wissen des Lieferers in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen präzisiert. Streitgegenstand war eine Lieferung, die ursprünglich als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) angemeldet wurde, tatsächlich jedoch ohne Wissen des Lieferers in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangte.

Im Besprechungsfall lieferte ein polnisches Unternehmen Äpfel an einen britischen Abnehmer. Die Lieferung war als innergemeinschaftliche Lieferung nach Litauen deklariert, wobei der Erwerber den Transport dorthin organisieren sollte. Tatsächlich wurden die Äpfel jedoch direkt von Polen nach Belarus transportiert. Die polnischen Steuerbehörden stuften dies nicht als (steuerfreie) Ausfuhrlieferung ein, sondern forderten Umsatzsteuer nach und verhängten außerdem eine Sanktion. Gegen diese Entscheidung klagte das Unternehmen. Der EuGH stellte nun klar, dass für die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL die objektiven Tatbestandsmerkmale der Ausfuhrlieferung maßgeblich sind:

  • Lieferung des Gegenstands: Die Verfügungsmacht an dem Gegenstand muss auf den Erwerber übertragen worden sein.
  • Nachweis des Verlassens des EU-Gebiets: Der Lieferant muss darlegen, dass die Ware an einen Ort außerhalb der Union gelangt ist.
  • Physisches Verlassen der Union: Die Ware muss die EU tatsächlich verlassen haben.

Subjektive Elemente wie die ursprüngliche Vereinbarung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder das fehlende Wissen des Lieferers über die tatsächliche Ausfuhr sind dabei unbeachtlich. Ebenso darf die Steuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Lieferer nicht über sämtliche Ausfuhrdokumente verfügt. Liegt der Nachweis der Ausfuhr - etwa in Form von Zolldokumenten - bei den Steuerbehörden vor, dann genügt das. Eine Versagung der Steuerbefreiung wäre in einem solchen Fall unverhältnismäßig.

Damit stellt der EuGH klar, dass die Steuerbefreiung unabhängig vom Wissen des Lieferers über die tatsächliche Ausfuhr zu gewähren ist, sofern die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Die Lieferung gilt somit als steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Hinweis: Das Urteil betont die Bedeutung des Ausfuhrnachweises. Unternehmen sollten Zolldokumente sorgfältig archivieren, auch wenn im Einzelfall behördliche Nachweise genügen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Verrechnungspreise unter der Lupe: Mehr Klarheit bei Ausgleichszahlungen

Bei konzerninternen Leistungen müssen die vereinbarten Preise einem Fremdvergleich standhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil untersucht, unter welchen Voraussetzungen erfolgsabhängige Vergütungen zwischen verbundenen Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind und welche Bedeutung dabei ertragsteuerliche Regeln für die Umsatzsteuer haben.

Bei konzerninternen Leistungen müssen die vereinbarten Preise einem Fremdvergleich standhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil untersucht, unter welchen Voraussetzungen erfolgsabhängige Vergütungen zwischen verbundenen Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind und welche Bedeutung dabei ertragsteuerliche Regeln für die Umsatzsteuer haben.

Bereits am 03.04.2025 legte der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge vor. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement. Diese Leistungen wurden im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung auf Basis der Nettomargenmethode (TNMM) abgerechnet.

Bei Überschreitung der vereinbarten Gewinnspanne stellte die Muttergesellschaft eine Ausgleichszahlung in Rechnung. Die nationale Steuerbehörde erkannte diese Zahlung als umsatzsteuerpflichtig an, versagte jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug, da die Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Veranlassung und Verwendung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend belegen konnte. In der Folge ersuchte das zuständige Gericht den EuGH um Klärung, ob solche Ausgleichszahlungen der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Anforderungen an den Nachweis für den Vorsteuerabzug zu stellen sind.

Der EuGH wertete die Zahlungen als Entgelt für tatsächlich erbrachte konzerninterne Leistungen und stellte klar, dass die erfolgsabhängige Vergütung trotz Variabilität aufgrund klarer Kriterien weder zufällig noch ungewiss sei. Zudem bestätigte er, dass der Vorsteuerabzug nicht allein wegen formaler Mängel der Rechnung versagt werden darf, sofern die materiellen Voraussetzungen nachweisbar sind. Zusätzliche Nachweise dürfen gefordert werden, um die tatsächliche Leistungserbringung und Nutzung für steuerpflichtige Umsätze zu belegen, nicht jedoch zur Bewertung von Zweckmäßigkeit oder Rentabilität.

Hinweis: Der EuGH sorgt für mehr Klarheit und bestätigt variable Ausgleichszahlungen als Entgelt. Jedoch lässt er es unklar, wie Zahlungen ohne tatsächliche Leistung oder in umgekehrter Richtung zu behandeln sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Bei mehreren Antragstellern: Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Die Antragstellerin, eine AG, beantragte gemeinsam mit zwei anderen AGs und einer GmbH die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Im Antrag führte sie aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen handele. Insgesamt handelte es sich um fünf Rechtsfragen. Das Finanzamt erließ insgesamt drei Gebührenbescheide mit Einzelabrechnungen. Die Antragstellerin zahlte die Gebühren der Bescheide 2 und 3, legte gegen den Gebührenbescheid 1 jedoch Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Es handle sich um einen einzigen Sachverhalt und die Beteiligten des Auskunftsverfahrens hätten den erkennbaren Willen gehabt, dass ihr Vorhaben einen einheitlichen Sachzusammenhang bilde.

Die verschiedenen Umsetzungsschritte im Projekt "Umstrukturierung der Firmengruppe" seien im Detail aufeinander abgestimmt gewesen und hätten sich gegenseitig bedingt. Das Finanzamt lehnte den AdV-Antrag jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1. Das Gesetz enthalte keine näheren Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörde möglich oder zulässig sei. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob durch Rechtsverordnung bestimmt werden könne, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen sei. Die Vollziehung des Gebührenbescheids war daher zunächst auszusetzen. In der Hauptsache wurde über den Einspruch noch nicht entschieden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Statistisches Bundesamt: Preise für Wohnimmobilien ziehen wieder an

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im 2. Quartal 2025 um durchschnittlich 3,2 % gegenüber dem 2. Quartal 2024 gestiegen. Damit stiegen die Wohnimmobilienpreise das dritte Quartal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an, nachdem sie zuvor seit dem 4. Quartal 2022 durchgängig gesunken waren.

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im 2. Quartal 2025 um durchschnittlich 3,2 % gegenüber dem 2. Quartal 2024 gestiegen. Damit stiegen die Wohnimmobilienpreise das dritte Quartal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an, nachdem sie zuvor seit dem 4. Quartal 2022 durchgängig gesunken waren.

Im 2. Quartal 2025 kosteten Eigentumswohnungen in allen Regionen Deutschlands im Durchschnitt mehr als im Vorjahresquartal. In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+ 0,3 % zum Vorquartal). In kreisfreien Großstädten außerhalb der Top-7-Metropolen verteuerten sich Wohnungen im Vergleich zum Vorjahresquartal um durchschnittlich 5,0 % (+ 1,3 % zum Vorquartal). In dünn besiedelten ländlichen Kreisen zahlten Käufer von Eigentumswohnungen 3,6 % mehr als im Vorjahresquartal (+ 3,6 % zum Vorquartal).

Die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser sind im 2. Quartal 2025 ebenfalls in den meisten Regionen gestiegen. Entsprechende Immobilien verteuerten sich in den meisten Regionen: In dünn besiedelten ländlichen Kreisen erhöhten sich die Preise im Durchschnitt um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+ 1,3 % zum Vorquartal). In kreisfreien Großstädten außerhalb der sieben größten Städte stiegen die Preise gegenüber dem Vorjahresquartal um 3,9 % (+ 1,6 % zum Vorquartal). Lediglich in den sieben größten Städten Deutschlands gaben die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 0,2 % gegenüber dem 2. Quartal 2024 nach (+ 0,2 % zum Vorquartal).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Aktualisierte Vordrucke: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.08.2025 die Vordruckmuster sowie die dazugehörige Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aktualisiert. Die Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017, das Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Ergänzend ermöglicht Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.08.2025 die Vordruckmuster sowie die dazugehörige Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aktualisiert. Die Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017, das Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Ergänzend ermöglicht Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

  • USt 1 B: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anlage USt 1 B: Anlage zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anleitung USt 1 B: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Der Vordruck USt 1 B ist insbesondere für folgende Erwerber vorgesehen: Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben. Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist dabei eine separate Umsatzsteuererklärung abzugeben. Nicht zu verwenden ist der Vordruck USt 1 B in Fällen, in denen Fahrzeuge von Unternehmern für ihren unternehmerischen Bereich oder von juristischen Personen, die keine Unternehmer sind bzw. die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen anschaffen, erworben werden.

Hier ist der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und der Umsatzsteuerjahreserklärung (Vordruckmuster USt 2 A) zu erfassen.

Besondere Regelungen gelten für ausländische Missionen und berufskonsularische Vertretungen. Für diese ist seit dem 01.01.2022 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, das entsprechende eigene Formulare bereitstellt.

Hinweis: Die Vordrucke sind nicht online ausfüllbar. Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch über die vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. Weitere Informationen gibt es unter www.elster.de. Das neue BMF-Schreiben ersetzt dasjenige vom 26.01.2022.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)