Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2025

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Privates E-Auto: Aufladen beim Arbeitgeber ist steuerfrei möglich

Bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, dann ist dieser Vorteil steuerfrei, sofern der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung erlaubt). Dies gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und nur für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers sowie von verbundenen Unternehmen.

Bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, dann ist dieser Vorteil steuerfrei, sofern der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung erlaubt). Dies gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und nur für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers sowie von verbundenen Unternehmen.

Auch in anderen Fallkonstellationen kann die Steuerbefreiung für Aufladevorteile gelten, und zwar, wenn

  • Arbeitnehmer auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und der Arbeitgeber die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernimmt.
  • Arbeitgeber ein Grundstück oder eine Immobilie gemietet haben, wo arbeitgeberfinanzierte Ladevorrichtungen vorhanden sind, die die Beschäftigten nutzen dürfen.

Hinweis: Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (d.h. vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine "Leihvorteil" steuerfrei; die Stromkosten für das Laden privater Fahrzeuge zu Hause können nicht vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Arbeitnehmern die zu Hause anfallenden Stromkosten allerdings als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Arbeitgeberleistung: Gesundheitsförderung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Im Fall einer Erkrankung Ihrer Arbeitnehmer müssen Sie für einen bestimmten Zeitraum den Lohn weiterzahlen. Als Arbeitgeber kann man die Gesundheit der Mitarbeiter allerdings auch fördern - sogar steuerfrei. Dazu muss die Gesundheitsförderung bestimmte Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. So können dann Kosten von bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr übernommen werden. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Nürnberg (FG) die Frage, ob das angebotene Gesundheitstraining die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.

Im Fall einer Erkrankung Ihrer Arbeitnehmer müssen Sie für einen bestimmten Zeitraum den Lohn weiterzahlen. Als Arbeitgeber kann man die Gesundheit der Mitarbeiter allerdings auch fördern - sogar steuerfrei. Dazu muss die Gesundheitsförderung bestimmte Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. So können dann Kosten von bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr übernommen werden. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Nürnberg (FG) die Frage, ob das angebotene Gesundheitstraining die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Klägerin auf Entrichtung der Lohnsteuer für die Durchführung sogenannter Gesundheitstrainings in Anspruch genommen. Die Klägerin bietet ihren aktiven Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept bestehend aus mehreren Modulen, unter anderem dem streitgegenständlichen "Gesundheitstraining", an. Dabei handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen. Eine Teilnahmeverpflichtung besteht nicht. Die von der Klägerin begehrte Steuerfreiheit für das Gesundheitstraining lehnte das Finanzamt ab.

Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts haben die Gesundheitstrainings Arbeitslohncharakter. Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung könnten daher zu Arbeitslohn führen. Bei den angebotenen Gesundheitstrainings handele es sich um eine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahme der Klägerin in Form einer "aktiven Selbstvorsorge" zu einem bewussten Umgang mit den eigenen Ressourcen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweise.

Die vorgesehene Entwicklung und Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz betreffe im Kern den Bereich der privaten Lebensführung. Vorliegend sei eine Aufteilung nicht möglich, da die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergriffen, dass eine Trennung nicht möglich sei. Der geldwerte Vorteil sei daher nicht in vollem Umfang steuerfrei.

Hinweis: Wenn Sie als Unternehmer Ihren Arbeitnehmern steuerfrei einen finanziellen Vorteil zuwenden wollen, unterbreiten wir Ihnen gerne Ideen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Abschreibungsdauer: Es muss nicht immer ein öffentlich bestellter Gutachter sein

Wenn Sie ein Gebäude erwerben und dieses anschließend vermieten, können Sie im Rahmen der Gewinnermittlung Abschreibungen für das Gebäude geltend machen. Hierbei werden die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt. Der Gesetzgeber hat bestimmte Nutzungsdauern dafür bereits festgelegt. Sie können jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen, wenn diese durch einen Sachverständigen glaubhaft dargelegt wird. Dann würden die Anschaffungskosten auf einen kürzeren Zeitraum umgelegt. Im Streitfall erkannte das Finanzamt die vorgelegten Gutachten nicht an, da sie nicht von einem öffentlich bestellten Gutachter stammten. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste daher entscheiden.

Wenn Sie ein Gebäude erwerben und dieses anschließend vermieten, können Sie im Rahmen der Gewinnermittlung Abschreibungen für das Gebäude geltend machen. Hierbei werden die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt. Der Gesetzgeber hat bestimmte Nutzungsdauern dafür bereits festgelegt. Sie können jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen, wenn diese durch einen Sachverständigen glaubhaft dargelegt wird. Dann würden die Anschaffungskosten auf einen kürzeren Zeitraum umgelegt. Im Streitfall erkannte das Finanzamt die vorgelegten Gutachten nicht an, da sie nicht von einem öffentlich bestellten Gutachter stammten. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste daher entscheiden.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Immobilien in ganz Deutschland besitzt. In den Streitjahren erzielte sie vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für vier Immobilien legte sie verschiedene Privatgutachten eines Sachverständigen vor, aus denen kürzere Restnutzungsdauern hervorgingen als die gesetzlich vorgegebenen. Es ergaben sich daher für die Gebäude Abschreibungssätze zwischen 3,23 % und 5,56 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Gutachten jedoch nur teilweise.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 waren rechtswidrig. Die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer trage der Steuerpflichtige. Die Nutzungsdauer sei zu schätzen. Eine solche Schätzung verlange nach allgemeinen Grundsätzen keine Gewissheit, sondern vielmehr nur größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Der Steuerpflichtige könne sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine.

Für die Schätzung der Nutzungsdauer bedürfe es einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts verhalte. Allein der Umstand, dass der von der Klägerin beauftragte sachverständige Zeuge anders als in anderen bereits durch die Gerichte entschiedenen Fällen weder über eine gesonderte Zertifizierung verfüge noch öffentlich bestellt oder vereidigt sei, könne nicht dazu führen, dass seine Ausführungen keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Verfahrensfrage: Klageerhebung nach einer Grundstücksübertragung

Wenn man einen Bescheid vom Finanzamt bekommt und der Meinung ist, dass dieser nicht korrekt ist, erhebt man zuerst Einspruch. Hier kann man dem Finanzamt darlegen, weshalb man glaubt, dass der Bescheid fehlerhaft und daher "beschwert" (für einen ungünstig) ist. Sollte man hier zu keiner einvernehmlichen Entscheidung kommen, steht als nächste Möglichkeit eine Klageerhebung im Raum. Hier kann dann das Gericht beide Seiten anhören und ein Urteil zu dem Sachverhalt fällen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) erst entscheiden, ob der Kläger auch wirklich berechtigt ist, Klage zu erheben. Das Finanzamt bezweifelte dies, da der Kläger nicht beschwert sei.

Wenn man einen Bescheid vom Finanzamt bekommt und der Meinung ist, dass dieser nicht korrekt ist, erhebt man zuerst Einspruch. Hier kann man dem Finanzamt darlegen, weshalb man glaubt, dass der Bescheid fehlerhaft und daher "beschwert" (für einen ungünstig) ist. Sollte man hier zu keiner einvernehmlichen Entscheidung kommen, steht als nächste Möglichkeit eine Klageerhebung im Raum. Hier kann dann das Gericht beide Seiten anhören und ein Urteil zu dem Sachverhalt fällen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) erst entscheiden, ob der Kläger auch wirklich berechtigt ist, Klage zu erheben. Das Finanzamt bezweifelte dies, da der Kläger nicht beschwert sei.

Der Kläger übertrug im Laufe des Jahres 2022 ein Grundstück auf seine Tochter. Der Rechtsträgerwechsel wurde im Grundbuch eingetragen. Am 31.03.2023 erging gegenüber dem Kläger ein Bescheid auf den 01.01.2022 über die Feststellung des Grundbesitzwerts, da er zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer des Grundstücks war. Die Tochter erhielt einen Bescheid vom 06.05.2024 über eine Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2023. Der Kläger erhob Einspruch gegen seinen Bescheid vom 31.03.2023, welcher jedoch am 29.11.2024 per Einspruchsentscheidung als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil es nach Ansicht des Finanzamts an der Beschwer des Klägers fehlte.

Das FG sah dies anders und erließ ein Zwischenurteil zugunsten des Klägers, um die bestehende Ungewissheit über die Zulässigkeit der Klage zu beseitigen. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in seinen Rechten verletzt. Daran ändere auch die Übertragung des Grundstücks nichts. Der Kläger sei auf den Stichtag 01.01.2022 derjenige Steuerpflichtige, dem in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer der Gegenstand der Feststellung, also das Grundstück, zuzurechnen gewesen sei.

Dementsprechend sei er Inhaltsadressat des angefochtenen Bescheids. Dieser entfalte für ihn weiter Rechtswirkungen, obwohl ihm gegenüber auf der Grundlage der neuen Bewertungsvorschriften zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt werde. Im Ergebnis bleibe der Kläger daher formell beschwert und könne als Feststellungsbeteiligter klagen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2025)

Trotz Wohnrecht für einen Dritten: Familienheim erbschaftsteuerfrei erhalten

Wenn man ein Familienheim erbt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Unter anderem muss der Erblasser vorher darin gewohnt haben und der Erbe innerhalb einer angemessenen Zeit - in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall - in das Haus einziehen. Aber was ist, wenn man nicht in das Haus einziehen kann, weil bereits jemand aufgrund eines Wohnrechts darin wohnt? Muss der Erbe, da ihm ein Einzug innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, das Familienheim dann versteuern? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn man ein Familienheim erbt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Unter anderem muss der Erblasser vorher darin gewohnt haben und der Erbe innerhalb einer angemessenen Zeit - in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall - in das Haus einziehen. Aber was ist, wenn man nicht in das Haus einziehen kann, weil bereits jemand aufgrund eines Wohnrechts darin wohnt? Muss der Erbe, da ihm ein Einzug innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, das Familienheim dann versteuern? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger erbte von seinem Vater unter anderem das Einfamilienhaus, das der Vater bis zu seinem Tod mit der Mutter des Klägers bewohnt hatte. Im Testament ordnete der Vater als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht für seine Ehefrau an. Nach seinem Tod lebte diese auch weiterhin in dem Haus. Im Juni 2022 musste sie dessen Nutzung aber aus Gesundheitsgründen aufgeben und zog in ein Pflegeheim. Daraufhin begannen der Kläger und seine Ehefrau mit der Sanierung des Hauses und zogen nach deren Abschluss Ende 2023 in das Haus ein. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, da die Selbstnutzung nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt sei.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Steuerbefreiung für das Familienheim war zu gewähren. Zwar verlangt das Gesetz eine unverzügliche Selbstnutzung - in der Regel innerhalb von sechs Monaten -, wovon im Einzelfall aber abgewichen werden kann. In einem solchen Fall liegt die Beweislast beim Erben. Die Frist beginnt auch erst zu laufen, wenn der Erbe rechtlich in der Lage ist, das Objekt selbst zu nutzen. Solange seine Mutter ihr Wohnrecht ausübte, war der Kläger an der Selbstnutzung gehindert. Erst mit dem Umzug der Mutter ins Pflegeheim fiel dieses Hindernis weg.

Die Kläger konnten hinreichend dokumentieren, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt um eine Selbstnutzung bemühten (z.B. Anfragen bei Handwerkern, Renovierung trotz Lieferschwierigkeiten etc.). Dass der tatsächliche Einzug erst sehr viel später erfolgte, lag an den notwendigen und umfangreichen Renovierungsmaßnahmen, die keinen früheren Einzug ermöglichten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Workation: Was beim Arbeiten im Ausland steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist

Homeoffice war gestern, jetzt kommt Workation! Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Viele Arbeitnehmer wünschen sich, ihre Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen zu können und in der anschließenden Freizeit schon direkt im Urlaub zu sein. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gibt einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird.

Homeoffice war gestern, jetzt kommt Workation! Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Viele Arbeitnehmer wünschen sich, ihre Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen zu können und in der anschließenden Freizeit schon direkt im Urlaub zu sein. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gibt einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird.

Bei beruflichen Auslandsaufenthalten ist für Arbeitnehmer steuerlich meistens die sogenannte 183-Tage-Regel relevant: Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes Jahr, bleiben Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich ihr Wohnsitz und ihr Arbeitgeber in Deutschland befinden. Die Lohnsteuer wird wie gewohnt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und abgeführt. Die 183-Tage-Regelung bezieht sich jedoch nicht nur auf Arbeitstage. Auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern mitgezählt.

Werden 183 Tage überschritten, wird es kompliziert, denn dann kommt auch das jeweilige Steuerrecht des Landes zum Tragen, in dem die Arbeit erbracht wird. In der Folge muss geprüft werden, welches Land wie viel versteuern darf, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten die Arbeitsparteien daher unbedingt detaillierte und rechtssichere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen einholen.

Sozialversicherungsrechtlich wird das Homeoffice im Ausland inzwischen als eine Entsendung des Mitarbeiters eingestuft. Das ist vorteilhaft, da die jahrzehntelang angewandten Regelungen für Auslandseinsätze auf die Workation übertragen wurden. Der Antrag auf Verbleib im Sozialversicherungssystem ist vor der Reise durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass Letzterer während der Workation-Zeit weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleibt.

Das ist aber nur möglich, wenn weniger als die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit im Ausland erbracht wird und das Land Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist. Dazu zählen neben den Ländern der EU auch die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island, Australien, Kanada, die USA, Brasilien, Uruguay, Chile, Indien, China, Japan, Korea, die Philippinen, Marokko und Tunesien.

Mit anderen Ländern bestehen entweder keine oder individuelle Vereinbarungen zur Sozialversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Für die Entsendung ins Ausland gilt dann eine verschärfte Regelung: Der Status in der deutschen Sozialversicherung bleibt nur aufrechterhalten, sofern maximal 25 % eines Kalenderjahres im Ausland gearbeitet wird. Darüber hinaus muss länderspezifisch geprüft werden, welche Regelung gilt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Bitcoin & Co.: Privatanleger sollten die strengen Nachweisregeln kennen

Kryptowährungen sind unter Privatanlegern in aller Munde, seitdem die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. regelmäßig neue Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sie bergen auch viele Risiken. Um die ordnungsgemäße Versteuerung der Kursgewinne sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung kürzlich verschärft. So müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentiert werden - selbst in Fällen, in denen am Ende keine Steuern anfallen.

Kryptowährungen sind unter Privatanlegern in aller Munde, seitdem die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. regelmäßig neue Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sie bergen auch viele Risiken. Um die ordnungsgemäße Versteuerung der Kursgewinne sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung kürzlich verschärft. So müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentiert werden - selbst in Fällen, in denen am Ende keine Steuern anfallen.

Grundsätzlich gilt: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, es gilt die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte. Die Frist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten und auch nach einem Tausch in eine andere Währung, z.B. Bitcoin gegen Ethereum. Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Das gilt aber nur dann, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 EUR im Jahr beträgt. Sobald die Freigrenze von 1.000 EUR überschritten wird, muss der gesamte Gewinn (vom ersten Euro an) versteuert werden.

Hinweis: Verluste aus Kryptogeschäften können spiegelbildlich mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Verluste außerhalb der Frist bringen dagegen keinen Steuervorteil.

Anleger müssen dem Finanzamt alle Krypto-Transaktionen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen können, etwa mit Screenshots aus dem Wallet. Auch kann ein plausibel erscheinender Steuerreport der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten Anleger die Reporteinstellungen dokumentieren. Selbst wenn der Gewinn am Ende steuerfrei bleibt, müssen Anleger auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen, dass die Spekulationsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurden.

Die vollständige Dokumentation ist also essenziell für eine korrekte Steuererklärung. Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen, denn hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht: Investoren müssen alle relevanten Daten und nötigen Belege selbst beschaffen. Gehen Unterlagen verloren (z.B. durch Insolvenz der Plattform), kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Anlegers schätzen.
 
 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Instandhaltungsrücklage: Nur die Einzahlung löst noch keinen Werbungskostenabzug aus

Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um ihre vermieteten Wohnungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Eine Besonderheit gilt aber bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Zum Hintergrund: Vermieter und Wohnungseigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet.

Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um ihre vermieteten Wohnungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Eine Besonderheit gilt aber bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Zum Hintergrund: Vermieter und Wohnungseigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet.

Hinweis: Sehr häufig ist jeden Monat 1 EUR/qm der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Das kann je nach Größe der Wohnung einen drei- bis vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen und sich über die Jahre aufsummieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem sie die Reparaturen bezahlt haben. Eine Ansparleistung (z.B. auf einem separaten Vermietungskonto) ist daher nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des BFH ist es gerechtfertigt, wenn der Steuerabzug bei den Vermietungseinkünften erst erfolgt, wenn tatsächlich etwas am Haus instand gesetzt, repariert oder modernisiert wird.

Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Mittel aus der Instandhaltungsrücklage geht Vermietern verloren, wenn sie ihre Wohnung nach dem Ansparen und vor der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme verkaufen. Verkäufer sollten daher im Kaufvertrag regeln, dass die angesparte Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis abgebildet wird.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Gesetzentwurf: Bekämpfung von Schwarzarbeit soll effektiver werden

Die Bundesregierung legt eine härtere Gangart ein, um Schwarzarbeit zu bekämpfen. Im August 2025 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf den Weg gebracht und einen Regierungsentwurf beschlossen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass er Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Geldwäsche und somit Finanzkriminalität entschieden bekämpfen wolle. Unter anderem die folgenden Maßnahmen sind in dem Regierungsentwurf enthalten:

Die Bundesregierung legt eine härtere Gangart ein, um Schwarzarbeit zu bekämpfen. Im August 2025 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf den Weg gebracht und einen Regierungsentwurf beschlossen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass er Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Geldwäsche und somit Finanzkriminalität entschieden bekämpfen wolle. Unter anderem die folgenden Maßnahmen sind in dem Regierungsentwurf enthalten:

  • Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) wird durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen künftig auf Augenhöhe mit anderen Organen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität vorgehen können. Damit kann sie Kriminelle oder etwa Personen, die sich in Deutschland ohne Aufenthaltstitel aufhalten, selbst und genauso zügig wie die Polizei identifizieren.
  • Telekommunikationsüberwachung: Erweiterte Befugnisse bei der Telekommunikationsüberwachung sollen dafür sorgen, dass die FKS noch effizienter gegen Scheinrechnungsbetrug vorgehen kann.
  • Moderne Datenanalyse und Risikomanagement: Es wird eine automatisierte Datenanalyse eingesetzt, um große Datenmengen effizient auswerten zu können und so Schwarzarbeit auf die Spur zu kommen. Konkret können nun Daten der Landesfinanzbehörden und der Deutschen Rentenversicherung mit den Daten der FKS abgeglichen werden. Dies soll entscheidend dazu beitragen, Fehlverhalten in den Subunternehmerketten herauszufiltern, Scheinfirmen und deren betrügerische Abdeckrechnungsmodelle zu erkennen und Unternehmen mit Verbindung zur organisierten Kriminalität zu identifizieren.
  • Risikoorientierte Schwerpunkte: Durch risikoorientierte Prüfungsschwerpunkte soll die FKS Negativtrends und neue Brennpunkte der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung stärker in den Fokus nehmen können. Aktuell zählen dazu Barbershops, da bei einigen von ihnen nicht nur Schwarzarbeit, sondern auch Geldwäsche zu beobachten war. Ähnliches gilt für Kosmetik- und Nagelstudios, deren Zahl massiv gewachsen ist.
  • Vorlage von Ausweispapieren: Neu sind auch eine für Arbeitnehmer geltende Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren und eine für Arbeitgeber geltende Sofortmeldepflicht bei der Neuaufnahme von Beschäftigungsverhältnissen.

Hinweis: In den nächsten Monaten will die Bundesregierung darüber hinaus ein weiteres Gesetzespaket des Zolls auf den Weg bringen. Das Paket soll insbesondere gesetzliche Maßnahmen für eine verbesserte Bekämpfung von Finanz- und Zollkriminalität beinhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2025)

EU-Kommission: Konsultation zu Mehrwertsteuervorschriften für Reisen und Tourismus

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer auf Reisen und Tourismus in der EU aus und wie fair ist das aktuelle System? Die Europäische Kommission geht dieser Frage nun aktiv nach und hat eine öffentliche Konsultation zur Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften im Reise- und Tourismussektor gestartet. Ziel ist es, veraltete Regelungen zu modernisieren, Marktverzerrungen abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU zu stärken. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in einen Legislativvorschlag einfließen, der für 2026 vorgesehen ist.

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer auf Reisen und Tourismus in der EU aus und wie fair ist das aktuelle System? Die Europäische Kommission geht dieser Frage nun aktiv nach und hat eine öffentliche Konsultation zur Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften im Reise- und Tourismussektor gestartet. Ziel ist es, veraltete Regelungen zu modernisieren, Marktverzerrungen abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU zu stärken. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in einen Legislativvorschlag einfließen, der für 2026 vorgesehen ist.

Reisen und Tourismus tragen rund 10 % zum Bruttoinlandsprodukt der EU bei und bieten Millionen Menschen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, Beschäftigung. Die Kommission betont, dass eine Modernisierung der Mehrwertsteuervorschriften auch dazu dienen soll, Bürokratie abzubauen und die Steuern an die Digital- und Nachhaltigkeitsziele anzupassen.

Im Mittelpunkt der Konsultation stehen zwei Bereiche: Der erste betrifft die Sonderregelung für Reiseveranstalter, deren derzeitige Steuervorschriften auf Gewinnspanne und Standort basieren. Dies führt nach Ansicht der Kommission zu Ungleichheiten und unfairen Vorteilen für Anbieter außerhalb der EU. Der zweite Bereich betrifft die Mehrwertsteuervorschriften für den Personenverkehr, bei denen die Steuern anhand der innerhalb der EU zurückgelegten Strecke berechnet werden. Diese Regelung belaste insbesondere kleinere Anbieter und führe zu Wettbewerbsungleichheiten zwischen den Verkehrsträgern.

Hinweis: Bürger, Unternehmen und Mitgliedstaaten sind eingeladen, ihre Rückmeldungen über Online-Fragebögen und Positionspapiere einzureichen. Den Link liefert die Pressemitteilung vom 25.07.2025 unter https://germany.representation.ec.europa.eu/news. Darüber hinaus sind weitere Gespräche mit Vertretern der Branche und Unternehmensverbänden geplant, um die geplanten Änderungen umfassend zu diskutieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)