Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2026

10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

Die A-GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks. Im Februar 2019 wurde zugunsten der B-GmbH eine Baugenehmigung für den Neubau zweier Doppelhäuser auf diesem Grundstück erteilt. Die Kläger schlossen im August 2019 mit der B-GmbH einen Reservierungsvertrag. Mit Kaufvertrag vom November 2019 erwarben sie von der Veräußerin jeweils zu hälftigem Miteigentumsanteil das Grundstück zum Kaufpreis von 631.874 EUR. Im Dezember 2019 setzte das Finanzamt gegen die beiden Kläger aus einer hälftigen Bemessungsgrundlage in Höhe des Grundstückskaufpreises Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 17.150 EUR fest.

Im August 2020 kündigten die Kläger gegenüber der ursprünglichen Generalunternehmerin den Bauvertrag (unter anderem wegen des angekündigten Insolvenzantrags) und forderten die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Kurz darauf unterzeichneten sie einen neuen Bauvertrag mit einer anderen Generalunternehmerin. Dadurch verringerten sich die Baukosten gegenüber dem ursprünglichen Vertrag. Daher stellten die Kläger einen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbssteuer - ohne Erfolg.

Das FG entschied, dass eine Aufhebung des ursprünglichen Gebäudeerrichtungsvertrags keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer ermöglicht. Eine nachträgliche Aufhebung des Bauvertrags und der Neuabschluss mit einem anderen Vertragspartner könne zu keiner niedrigeren Grunderwerbsteuer führen, wenn der Erwerber aus seiner bereits bestehenden Bindung faktisch nicht entlassen worden sei. Eine Steuerherabsetzung wäre nur dann möglich, wenn die Aufhebung des Vertrags allein durch den Konkurs des ersten Vertragspartners ausgelöst worden wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Vertrag bereits vor einer Insolvenz gekündigt wurde.

Hinweis: Bei einem Grundstückskauf ist die Grunderwerbsteuer nicht zu unterschätzen. Sie beträgt - abhängig vom Bundesland - zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Informationsblatt erklärt die Voraussetzungen: Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge und Kurse

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt veröffentlicht, das die Kriterien für begünstigte Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) erläutert. Es informiert Unternehmer darüber, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Kurse und andere wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltungen umsatzsteuerfrei sind. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Veranstaltungen, die als Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt veröffentlicht, das die Kriterien für begünstigte Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) erläutert. Es informiert Unternehmer darüber, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Kurse und andere wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltungen umsatzsteuerfrei sind. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Veranstaltungen, die als Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind.

Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- oder Hochschulunterricht sein. Auf Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt genannten Kriterien jedoch nicht anwendbar.

Damit eine Veranstaltung als begünstigte Leistung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG gilt, müssen drei Kriterien erfüllt sein. Zunächst muss der Inhalt der Veranstaltung bildungsrelevant sein (z.B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur). Die Inhalte sollten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden können. Zudem muss der Veranstaltung ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen, das die Planung der Lerninhalte, die Bestimmung klar definierter Lernziele, die Berücksichtigung der Zielgruppe, die Festlegung rechtlicher, räumlicher und zeitlicher Rahmenbedingungen sowie die Auswahl geeigneter Methoden und Medien umfasst.

Ein weiteres Kriterium ist die Zielsetzung der Veranstaltung. Deren Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen liegen und hierbei einen Lernprozess initiieren. Veranstaltungen, die lediglich der Freizeitgestaltung dienen, wie beispielsweise animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (z.B. Fertigung eines Adventskranzes), das bloße Ausüben einer Tätigkeit (z.B. Kochen oder Kalligraphie) oder gemeinsames Sporttreiben, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Sportliche wie auch kulturelle Veranstaltungen können jedoch gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein.

Abschließend das dritte Kriterium: Die Lehrkraft muss fachlich und pädagogisch qualifiziert sein, sei es durch Ausbildung, Studium, Berufsabschluss oder nachweisbar langjährige Erfahrung. Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsgesetz zugelassen sind, erfüllen automatisch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.

Hinweis: Das Informationsblatt ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

ELMA 2.0 ist am Start: Massendaten in neuem Format

Seit dem 01.12.2025 können Zusammenfassende Meldungen (ZM) über die Massendatenschnittstelle ELMA nur noch im XML-Format abgegeben werden. Die bis dahin gültige Datensatzbeschreibung hat zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verloren. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Unternehmen, Steuerberater und Rechenzentren ihre Systeme entsprechend anpassen müssen.

Seit dem 01.12.2025 können Zusammenfassende Meldungen (ZM) über die Massendatenschnittstelle ELMA nur noch im XML-Format abgegeben werden. Die bis dahin gültige Datensatzbeschreibung hat zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verloren. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Unternehmen, Steuerberater und Rechenzentren ihre Systeme entsprechend anpassen müssen.

Die neuen technischen Voraussetzungen zur Abgabe von Massendaten von ZM sind dem allgemeinen Kommunikationshandbuch (KHB) zum "ELMA-Verfahren" in der Standardversion 2.0 nach dem 23.07.2024 sowie zusätzlich dem fachspezifischen KHB für das Verfahren ZM zu entnehmen. Die erforderlichen XSD-Dateien zur Schnittstellenbeschreibung stehen ebenfalls auf der Webseite des BZSt zur Verfügung. Bestehende ELMA-Freischaltungen bleiben auch für ELMA 2.0 gültig, neue Anträge müssen nicht gestellt werden.

Aufgrund der kurzen Umstellungsphase wird ein Parallelbetrieb der alten und der neuen ELMA-Version bis zum 16.01.2026 aufrechterhalten. Dateien im alten Format können jedoch seit dem 01.12.2025 nicht mehr über das BZStOnline-Portal (BOP) hochgeladen werden. Für sie ist jetzt zwingend das Secure File Transfer Protocol (SFTP) zu nutzen.

ZM mit bis zu 1.500 Meldezeilen können über das im ELSTER-Dienstleistungsportal oder im BOP hinterlegte Formular abgegeben werden. Die ELMA-Massendatenschnittstelle richtet sich vor allem an Unternehmen, die mehr als 1.500 Meldezeilen pro Meldezeitraum übermitteln müssen, sowie an Steuerberater und Rechenzentren, die in einer Datei ZM mehrerer Unternehmen und/oder unterschiedlicher Meldezeiträume übermitteln wollen.

Hinweis: Weitere Informationen, die Kommunikationshandbücher sowie die erforderlichen XSD-Dateien stehen auf der Webseite des BZSt bereit.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Teilung des Nachlasses: Grundstücksübertragung auf Personengesellschaft ist hinsichtlich Miterbenquote grunderwerbsteuerfrei

Bei der Übertragung von Immobilien muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden - der Prozentsatz variiert je nach Bundesland. Werden Immobilien vererbt, ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses allerdings von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der Erwerb eines Miterben von einer Erbengemeinschaft soll grunderwerbsteuerlich im Ergebnis genauso behandelt werden wie der (ebenfalls steuerbefreite) Immobilienerwerb durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer. Über die Steuerfreistellung soll eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer vermieden werden.

Bei der Übertragung von Immobilien muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden - der Prozentsatz variiert je nach Bundesland. Werden Immobilien vererbt, ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses allerdings von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der Erwerb eines Miterben von einer Erbengemeinschaft soll grunderwerbsteuerlich im Ergebnis genauso behandelt werden wie der (ebenfalls steuerbefreite) Immobilienerwerb durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer. Über die Steuerfreistellung soll eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer vermieden werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses nur anteilig von der Grunderwerbsteuer befreit ist - und zwar zu dem Anteil, zu dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist nach dem Urteil jedoch insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert.

Hinweis: Um bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft den Anfall der Grunderwerbsteuer zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen. In der steuerlichen Praxis lauern viele Fallstricke, die ohne fundierte steuerrechtliche Einordnung häufig nicht erkannt werden können.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

E-Dienstwagen zu Hause aufladen: Arbeitgeber kann Stromkosten nicht mehr über steuerfreie Pauschalen erstatten

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten, indem sie ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen.

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten, indem sie ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen.

Arbeitnehmer können sowohl ihre privaten E-Autos als auch ihre privat mitgenutzten E-Dienstwagen lohnsteuerfrei beim Arbeitgeber auftanken - der kostenlos überlassene Ladestrom ist kein geldwerter Vorteil. Wichtig ist aber, dass die Ladesäule ortsfest auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steht und der Ladevorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Nutzt der Arbeitnehmer zum Aufladen seinen privaten Strom zu Hause, gilt folgende Unterscheidung: Stromkostenerstattungen des Arbeitgebers für das Aufladen privater E-Autos sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erstattungen für das Aufladen privat mitgenutzter E-Dienstwagen konnten bislang hingegen vom Arbeitgeber über lohnsteuerfreie Pauschalen (zwischen 15 und 70 EUR pro Monat) steuerfrei erstattet werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun mit Wirkung ab 2026 gestrichen. Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern privaten Ladestrom für E-Dienstwagen erstatten, ist nun die folgende, aufwendigere Berechnung nötig:

  • Schritt 1 (Strommenge ermitteln): Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten statischen oder mobilen Stromzählers ermitteln (z.B. an Wallbox oder im Fahrzeug).
  • Schritt 2 (Strompreis ermitteln): Zur Ermittlung der Kosten muss dann in der Regel der individuelle (feste) Strompreis herangezogen werden, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises). Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Nutzt der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaik-Anlage, darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromkostentarif des Arbeitnehmers abgestellt werden.

    Zur Vereinfachung dürfen in allen Fällen auch die Gesamtdurchschnittsstrompreise für private Haushalte zugrunde gelegt werden, die das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der (auf volle Cent abgerundete) Wert, den das Bundesamt inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh angibt. Für 2025 liegt dieser Wert bei 0,34 EUR pro kWh.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Sonderausgaben mit EU-Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Wenn Steuerzahler im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlen, spricht man begrifflich von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgabenabzugsvarianten aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Wenn Steuerzahler im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlen, spricht man begrifflich von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgabenabzugsvarianten aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

In einem aktuellen Schreiben hat das BMF nun die aktuellen Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2026 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf die Positionen Altersvorsorgebeiträge, Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (ohne Krankengeldanteil) und sonstige Vorsorgeaufwendungen verteilt werden.

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe am Beispiel belgischer Globalbeiträge veranschaulicht.

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2026 und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2026 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Gesellschaft als selbständiges Steuersubjekt: Fragliche Haftung des Geschäftsführers für betriebliche Steuern

Grundsätzlich ist eine GmbH ein selbständiges Steuersubjekt und muss daher auch ihre Steuern selbst entrichten. Gerät die Gesellschaft jedoch in eine Krise und kann ihre Steuerschulden nicht mehr begleichen, kann es sein, dass der Geschäftsführer einspringen und die säumigen Zahlungen entrichten muss. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Umfang dieser Haftung ging.

Grundsätzlich ist eine GmbH ein selbständiges Steuersubjekt und muss daher auch ihre Steuern selbst entrichten. Gerät die Gesellschaft jedoch in eine Krise und kann ihre Steuerschulden nicht mehr begleichen, kann es sein, dass der Geschäftsführer einspringen und die säumigen Zahlungen entrichten muss. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Umfang dieser Haftung ging.

Die GmbH im Besprechungsfall wurde 2017 gegründet. Am 28.09.2022 erwarb die Antragstellerin sämtliche Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter E. Am 26.01.2024 trat sie alle Anteile an den neuen Geschäftsführer F ab. Die Jahressteuererklärungen für 2020 wurden am 31.08.2022 eingereicht und führten zu Steuernachzahlungen. Im Oktober 2022 reichte die GmbH die Lohnsteuer-Anmeldung 09/2022 mit einer Zahllast ein. Da für 2021 keine Steuererklärungen eingereicht wurden, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen.

Geschäftsführer F war bereits zum 01.02.2024 unbekannt verzogen. Im April 2024 erließ das Finanzamt gegenüber der Antragstellerin einen Haftungsbescheid über die offenen Steuerzahlungen (Gewerbesteuer 2020 und 2021, Körperschaftsteuer 2020 und 2021, Lohnsteuer 09/2022, Umsatzsteuer-Voranmeldung III/2022 und IV/2022).

Der Antrag vor dem FG war überwiegend erfolgreich. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Diese ergaben sich unter anderem aus der Darlegung der Antragstellerin bereits im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens, dass die GmbH während ihrer Amtszeit keinen einzigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte und auch keinen einzigen Umsatz mehr erzielte. Die Gesellschaft erwirtschaftete vielmehr erhebliche Verluste, so dass nicht davon auszugehen war, dass sie die schon vor Erwerb fälligen Beträge hätte entrichten können.

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erschien zudem glaubhaft, dass die Antragstellerin bei Übernahme des Geschäftsführeramts über den Umfang der bestehenden Steuerschulden der GmbH getäuscht wurde.

Auch könnte die Freistellung des vorherigen Geschäftsführers von einer Mithaftung fehlerhaft sein. Hinsichtlich der Lohnsteuer 09/2022 bestehen aber keine ernstlichen Zweifel. Da sie während ihrer Amtszeit entstand, ist sie von der Antragstellerin zu begleichen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Ein Haushalt, zwei Betriebe: Wann Steueroptimierung kein Missbrauch ist

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz erlaubt Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen, ihre Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis zu erbringen. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob die Inanspruchnahme dieser Regelung in bestimmten Konstellationen missbräuchlich erfolgt oder ob eine bestimmte steuerliche Gestaltung zulässig ist. Das Finanzgericht Münster (FG) hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen und zeigt, wann eine Aufspaltung als nicht missbräuchlich zu beurteilen ist.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz erlaubt Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen, ihre Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis zu erbringen. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob die Inanspruchnahme dieser Regelung in bestimmten Konstellationen missbräuchlich erfolgt oder ob eine bestimmte steuerliche Gestaltung zulässig ist. Das Finanzgericht Münster (FG) hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen und zeigt, wann eine Aufspaltung als nicht missbräuchlich zu beurteilen ist.

Im Besprechungsfall führten beide Ehegatten jeweils ein eigenes Einzelunternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Obwohl sie unter ihrem jeweils eigenen Namen auftraten, separat abrechneten und beide - neben gemeinsamen - auch eigene Kunden hatten, nutzten sie dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel. Aufgrund dieser organisatorischen Überschneidungen ging das Finanzamt von einer künstlichen Aufspaltung aus und verweigerte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da es darin den Versuch sah, die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Es betonte, dass allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht automatisch missbräuchlich macht, sofern auch außersteuerliche Gründe bestehen. Diese lagen hier vor: Die Ehefrau benötigte wegen der Betreuung ihrer behinderten Kinder flexible Arbeitszeiten und konnte körperlich schwere Arbeiten nicht ausführen, weshalb ihr Ehemann diese übernahm. Die Arbeitsteilung beruhte folglich auf familiären und gesundheitlichen Gründen, nicht auf rein steuerlichen Motiven.

Das Gericht stellte klar, dass dieselbe Anschrift, ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer und ein zum Teil identischer Kundenkreis bei Ehepaaren noch nichts über ein einheitliches Unternehmen aussagen. Maßgeblich sei allein das Auftreten nach außen. Da beide Ehegatten nach außen eigenständig auftraten und unter eigenem Namen tätig waren, sah das FG hier zwei getrennte Unternehmen vorliegen.

Missbrauch liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn Umsätze gezielt und künstlich aufgespalten werden, um die Kleinunternehmergrenze nicht zu überschreiten. Dafür gab es im Besprechungsfall jedoch keine Hinweise. Die Aufspaltung beruhte auf nachvollziehbaren persönlichen Gründen. Das FG bestätigte daher trotz steuerlicher Vorteile die Zulässigkeit zweier getrennter Betriebe. Eine Bündelung ihrer Tätigkeiten ist für Ehepaare nicht verpflichtend, eine Steueroptimierung bleibt erlaubt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wurde in den letzten Jahren zweimal erhöht: ab 2020 von zuvor 17.500 EUR auf 22.000 EUR und ab 2025 auf 25.000 EUR.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Soloselbstständige: Existenzgründer stehen vor vielen steuerlichen Fragen

Selbständige arbeiten selbst und ständig - Soloselbständige tun dies auch noch allein. Die Palette ihrer Aufgaben ist dabei häufig erheblich. Insbesondere während der Existenzgründungsphase treten häufig viele steuerliche Fragen auf, die geklärt werden müssen.

Selbständige arbeiten selbst und ständig - Soloselbständige tun dies auch noch allein. Die Palette ihrer Aufgaben ist dabei häufig erheblich. Insbesondere während der Existenzgründungsphase treten häufig viele steuerliche Fragen auf, die geklärt werden müssen.

Wer eine Soloselbständigkeit aufnimmt, sollte zunächst prüfen (oder prüfen lassen), ob er für steuerliche Zwecke als gewerblich oder selbständig eingestuft wird. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten üben eine selbständige Tätigkeit aus und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Gewerbetreibende müssen hingegen ab einem jährlichen Gewinn von über 24.500 EUR Gewerbesteuer zahlen. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und selbständiger Tätigkeit ist wesentlich, da sie nicht nur die Steuerlast, sondern auch (größenabhängig) die Buchführungspflichten bestimmt.

Für Soloselbständige ist die Einkommensteuer die zentrale Steuer. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gewinn, der in der Regel durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt werden kann, bei der Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Betriebsausgaben können beispielsweise Miete, Fachliteratur, Software-Abos, Fahrtkosten oder Abschreibungen sein.

Hinweis: Erst wenn pro Jahr die gesetzlichen Schwellenwerte von 800.000 EUR Umsatz oder 80.000 EUR Gewinn überschritten werden, besteht Bilanzierungspflicht.

Zum 01.01.2025 wurde zudem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung grundlegend modernisiert, nach welcher Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind. Maßgeblich sind hierfür zwei Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz im Vorjahr darf 25.000 EUR nicht überschritten haben und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr muss unter 100.000 EUR liegen. Wird die 100.000-EUR-Grenze unterjährig überschritten, entfällt die Befreiung sofort und es kommt zu einem Wechsel in die Regelbesteuerung. Daher ist es wichtig, die Umsätze während des Jahres laufend zu überwachen, um nicht unbeabsichtigt umsatzsteuerpflichtig zu werden.

Hinweis: In der Gründungsphase eines Unternehmens kann nicht auf den Vorjahresumsatz Bezug genommen werden. Daher starten Unternehmen zunächst als Kleinunternehmen und werden mit Überschreiten der 25.000-EUR-Grenze steuerpflichtig. Die zunächst nach der Kleinunternehmerregelung erzielten Umsätze bleiben dann aber steuerfrei.

Wer in der Phase seiner Existenzgründung hohe Investitionen tätigt, kann sich auch freiwillig für die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung entscheiden, um die Vorsteuer aus seinen Investitionen beim Finanzamt geltend machen zu können. An diese Entscheidung ist der Unternehmer dann aber mindestens fünf Jahre gebunden.

Existenzgründer sollten wissen, dass das Finanzamt in der Regel nach der ersten Steuererklärung vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzt. Es ist daher sinnvoll, von Anfang an Rücklagen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu bilden. Ebenso wichtig ist eine ordentliche Buchführung: Digitale Buchhaltungssysteme erleichtern die Arbeit und helfen, steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Hinweis: Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Soloselbständige sind komplex. Wer seine Gewinnermittlungsart, die Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung sowie die eigene Liquiditätsplanung sorgfältig aufeinander abstimmt, kann steuerliche Risiken minimieren und Chancen nutzen. Häufig ist es ratsam, hierfür einen Steuerberater zu konsultieren.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters

Als Arbeitnehmer können Sie notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings berücksichtigt das Gesetz bereits automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder auch Auswärtstätigkeiten. Im Streitfall war nicht klar, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte des Klägers vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, welche Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Als Arbeitnehmer können Sie notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings berücksichtigt das Gesetz bereits automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder auch Auswärtstätigkeiten. Im Streitfall war nicht klar, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte des Klägers vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, welche Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der Kläger ist als Hafenmitarbeiter bei der Auto Terminal Z GmbH & Co. KG angestellt und zuständig für technische Probleme an Fahrzeugen aller Art. Er betritt das Gebiet des Autoterminals Z arbeitstäglich über die A-Straße und begibt sich sodann zum Gebäude Y im Nordhafen. Dort erhält er seine Tagesorder und bestückt sein Fahrzeug. Von diesem Standort aus fährt er an seine jeweiligen Einsatzorte meist innerhalb, teilweise aber auch außerhalb des Autoterminals Z. Anschließend fährt er innerhalb seiner Arbeitszeit von acht Stunden wieder zum Gebäude Y zurück, fertigt dort seine Berichte an und beendet dort auch seine Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2022 machte der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (A-Straße) sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 165 Tage geltend, an denen er jeweils mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend gewesen sei. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist - entweder durch arbeitsrechtliche Festlegungen oder organisatorische Weisungen. Nach Auffassung des Gerichts war Gebäude Y die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Er war dieser arbeitsrechtlich zugeordnet und musste seine Arbeit dort täglich beginnen und beenden. Zudem hat der Kläger eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von dieser ersten Tätigkeitsstätte weder vorgetragen noch belegt.

Aus seinen Ausführungen ergab sich vielmehr, dass er das Gebäude Y auch bei Einsätzen außerhalb des Autoterminals innerhalb seiner regulären Arbeitszeit von acht Stunden wieder ansteuert, um von dort nach Hause zu fahren. Daher konnten keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)