Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen

In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden nicht von gewerblichen, sondern von privaten Gastgebern vermietet.

In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden nicht von gewerblichen, sondern von privaten Gastgebern vermietet.

Wer privat ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder auch nur ein Zimmer im eigenen Haus als Ferienunterkunft vermietet, sollte wissen, dass auch seine Einnahmen aus einer Vermietung steuerpflichtig sind. Es lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Kosten absetzen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Wichtig zu wissen: Wer die Ferienunterkunft teilweise selbst nutzt, kann seine Werbungskosten nur anteilig für die Dauer der Vermietungen absetzen.

Will man Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft steuerlich geltend machen, muss eine sog. Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Soll heißen: Man muss mit der Immobilie tatsächlich Geld verdienen wollen. Diese Absicht unterstellt der Fiskus, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich an Gäste vermietet, zu keiner Zeit selbst genutzt wird und mindestens zu 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit belegt ist.

Hinweis: Sind Ferienunterkünfte an einem Ort durchschnittlich an 200 Tagen im Jahr vermietet, muss die eigene Ferienwohnung oder das eigene Ferienhaus also an mindestens 150 Tagen vermietet sein. Wie hoch die durchschnittliche Vermietungsdauer ist, kann das Finanzamt (FA) beim zuständigen Tourismusverband erfragen.

Wer seine Ferienunterkunft hingegen nur teilweise vermietet und ansonsten selbst nutzt oder unentgeltlich Familienmitgliedern oder Freunden überlässt, kann vom FA aufgefordert werden, über einen Zeitraum von 30 Jahren eine sog. Einkünfteprognose bzw. Totalüberschussprognose vorzulegen. Damit soll nachgewiesen werden, dass man langfristig einen Einnahmenüberschuss erwartet. Gelingt dies nicht, behandelt das FA die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen, als rein privat - und dann lassen sich Ausgaben bzw. daraus resultierende Verluste komplett nicht als Werbungskosten absetzen.

Sind die Kriterien für eine Einkunftserzielungsabsicht erfüllt, können u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden (bei Selbstnutzung nur anteilig): Reinigungskosten, Ausgaben für Werbung, Reparaturkosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Vermittlungsgebühren, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Abschreibungen für Haus und Einrichtung sowie Versicherungsbeiträge.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Firmenfahrzeuge: Nutzung eines Privatwagens zusätzlich zum Dienstwagen

Manchmal stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung. Je nach Vereinbarung können Sie dieses Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen. Für die private Nutzung des Fahrzeugs müssen Sie einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Für die Berechnung dieses Betrags gibt es gewisse Regelungen. Auch können Sie die Kosten beruflicher Fahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigen. Was ist aber, wenn Sie Ihren Privatwagen für berufliche Fahrten nutzen? Können die dabei entstandenen Kosten dann berücksichtigt werden oder hätten Sie den Firmenwagen nutzen müssen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste hierüber entscheiden.

Manchmal stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung. Je nach Vereinbarung können Sie dieses Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen. Für die private Nutzung des Fahrzeugs müssen Sie einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Für die Berechnung dieses Betrags gibt es gewisse Regelungen. Auch können Sie die Kosten beruflicher Fahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigen. Was ist aber, wenn Sie Ihren Privatwagen für berufliche Fahrten nutzen? Können die dabei entstandenen Kosten dann berücksichtigt werden oder hätten Sie den Firmenwagen nutzen müssen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste hierüber entscheiden.

Im Privatvermögen des Klägers befand sich ein Audi TT. Zudem hatte sein Arbeitgeber ihm einen Multivan zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. In 2021 machte der Kläger Kosten für drei Dienstfahrten (unter anderem ein Abteilungstreffen) mit seinem Privat-Pkw als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Es sei nicht nachgewiesen, in welchem Umfang beruflich bedingte Aufwendungen wirklich angefallen seien. Auch seien Abteilungstreffen der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Das FG hingegen gab dem Kläger recht. Grundsätzlich wird bei einem zur Verfügung gestellten Firmenwagen angenommen, dass dieser auch für berufliche Fahrten genutzt wird. Bei tatsächlicher beruflicher Nutzung eines daneben vorhandenen Privatfahrzeugs muss diese Nutzung nachgewiesen werden. Wird ein solcher Nachweis erbracht, steht ein überlassener Firmenwagen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.

Der Kläger hatte neben dem Audi keine weiteren Privatfahrzeuge. Er legte dar, den Dienstwagen seiner Ehefrau überlassen zu haben, da ein Transport ihrer drei minderjährigen Kinder in dem Audi TT nicht möglich gewesen sei, seine Familie aufgrund des ländlichen Wohnorts aber auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Des Weiteren hatte der Kläger Tankquittungen aus dem Dienstreisezeitraum vorgelegt, die aufgrund des getankten Kraftstoffs seine Nutzung des Privatfahrzeugs belegten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Größere Wohnung wegen Homeoffice: Umzugskosten lassen sich nicht als Werbungskosten abziehen

Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben im New-Work-Zeitalter durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf und keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm bewohnte und während der Corona-Pandemie und danach im Homeoffice gearbeitet hatte. Da sich die beengten Platzverhältnisse und die fehlenden Arbeitszimmer als problematisch erwiesen, zog das Ehepaar im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern unweit ihrer bisherigen Wohnung. Die Umzugskosten setzte das Ehepaar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an.

Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben im New-Work-Zeitalter durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf und keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm bewohnte und während der Corona-Pandemie und danach im Homeoffice gearbeitet hatte. Da sich die beengten Platzverhältnisse und die fehlenden Arbeitszimmer als problematisch erwiesen, zog das Ehepaar im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern unweit ihrer bisherigen Wohnung. Die Umzugskosten setzte das Ehepaar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte ihren Werbungskostenabzug nun jedoch ab und erklärte, dass ein Abzug von Umzugskosten auch dann ausgeschlossen sei, wenn Steuerzahler zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten sind oder durch die Arbeit im Homeoffice besser ihr Berufs- und Familienleben vereinbaren können. Der Umzug in die größere Wohnung war nach Gerichtsmeinung nicht beruflich veranlasst. Der BFH erklärte, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei und die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten.

Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerzahlers den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Dies kann aber nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände bejaht werden, etwa wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist oder sich die Fahrt zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert. Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genügt zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs hingegen nicht.

Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, ist vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerzahlers abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sog. Remote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruht auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Gehaltsverhandlung: Steuerfreie Gehaltsextras optimieren den Nettolohn

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleichermaßen daran interessiert, dass vom Bruttogehalt möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt. Eine klassische Gehaltserhöhung führt oft dazu, dass aufgrund der Lohnabzüge nur ein Teil des Geldes tatsächlich zur Auszahlung kommt. Eine attraktive Alternative bieten hier steuerfreie oder steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen. Arbeitgeber sollten diese Alternativen bei einer Gehaltsverhandlung kennen, um sowohl sich selbst als auch ihre Mitarbeiter optimal finanziell entlasten zu können. Hierbei bieten sich folgende Benefits an:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleichermaßen daran interessiert, dass vom Bruttogehalt möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt. Eine klassische Gehaltserhöhung führt oft dazu, dass aufgrund der Lohnabzüge nur ein Teil des Geldes tatsächlich zur Auszahlung kommt. Eine attraktive Alternative bieten hier steuerfreie oder steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen. Arbeitgeber sollten diese Alternativen bei einer Gehaltsverhandlung kennen, um sowohl sich selbst als auch ihre Mitarbeiter optimal finanziell entlasten zu können. Hierbei bieten sich folgende Benefits an:

  • Sachleistungen und Gutscheine: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge im Wert von bis zu 50 EUR monatlich gewähren, beispielsweise in Form von Gutscheinen für das Tanken, den Einzelhandel oder Online-Shops.
  • Steuerfreie Zusatzleistungen: Viele Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel wie Smartphones, Tablets oder Laptops. Die Möglichkeit, diese auch privat zu nutzen, ist steuerfrei. Ebenso können im Betrieb auch E-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
  • Firmenwagen oder Dienstrad: Die Bereitstellung eines Dienstwagens oder eines Firmenfahrrads ist eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmer finanziell zu entlasten. Die private Nutzung eines Firmenwagens muss zwar als geldwerter Vorteil versteuert werden, jedoch können Arbeitgeber auch Tank- oder Wartungskosten übernehmen. Das Firmenfahrrad kann entweder im Wege einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Zahlungen der Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter sind bis zum Betrag von 3.864 EUR (2025) jährlich beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei der Lohn- und Einkommensteuer gilt ein Freibetrag von 7.728 EUR (2025) jährlich. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung selbst einen Teil ihres Gehalts einbringen. Arbeitgeber sind in diesem Fall verpflichtet, einen Zuschuss von maximal 15 % auf die umgewandelten Beträge zu leisten.
  • Zuschüsse für Kinderbetreuung: Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder leisten.
  • Zuschüsse für Nahverkehr und Weiterbildung: Die Kostenübernahme für ein Jobticket oder Zuschüsse zur Bahncard sind steuerlich attraktiv. Auch bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen oder Sprachkurse können durch Arbeitgeber steuerfrei gefördert werden.
  • Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können bis zu 600 EUR pro Jahr steuerfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter aufwenden, z. B. für bestimmte Sportkurse, Rückenschule oder zur Stressbewältigung.
  • Mitarbeiterbeteiligung: Unternehmen können Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gewähren. Diese sind in Höhe von bis zu 2.000 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Grundsteuer: Bundesmodell als verfassungsgemäß bewertet

Seit dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer aufgrund neuer Bewertungsregeln anders berechnet als zuvor. Die Berechnung hängt nun vom Grundsteuerwert ab. Dieser wird entsprechend der in Ihrem Bundesland geltenden Regelung ermittelt. Viele Bundesländer haben das sogenannte Bundesmodell übernommen, so auch Nordrhein-Westfalen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich darüber entscheiden, ob die neuen Bewertungsregelungen gegen die Verfassung verstoßen.

Seit dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer aufgrund neuer Bewertungsregeln anders berechnet als zuvor. Die Berechnung hängt nun vom Grundsteuerwert ab. Dieser wird entsprechend der in Ihrem Bundesland geltenden Regelung ermittelt. Viele Bundesländer haben das sogenannte Bundesmodell übernommen, so auch Nordrhein-Westfalen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich darüber entscheiden, ob die neuen Bewertungsregelungen gegen die Verfassung verstoßen.

Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und auch Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Für beide wirtschaftliche Einheiten hatte sie eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgegeben. Das Finanzamt erließ die Bescheide erklärungsgemäß. Dennoch begehrte die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften für verfassungswidrig hielt.

Das FG wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich anzurufen. Etwaige Ungleichbehandlungen durch die Bewertungsvorschriften seien gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Insbesondere führe die Heranziehung von Bodenrichtwerten nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Auch wenn diese als durchschnittliche Lagewerte mitunter ungenau sein könnten, seien derartige Wertabweichungen regelmäßig deutlich geringfügiger, als die Klägerin dies einzuschätzen scheine. Ungerechtfertigte Eingriffe in andere Freiheitsrechte seien nicht ersichtlich. Die Erfüllung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten - insbesondere in Form von Steuererklärungen - sei den Steuerpflichtigen zumutbar.

Hinweis: Auch in anderen Bundesländern sind weiterhin Klagen gegen die neue Grundsteuer anhängig.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Kapitaleinkünfte: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Bereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) pro Jahr abgezogen. Wer höhere Werbungskosten trägt, beispielsweise Kosten für einen Vermögensverwalter, mag in dieser steuerlichen Behandlung eine unzulässige Benachteiligung sehen. So auch ein Anleger aus Sachsen-Anhalt, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich die Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gerügt hat.

Bereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) pro Jahr abgezogen. Wer höhere Werbungskosten trägt, beispielsweise Kosten für einen Vermögensverwalter, mag in dieser steuerlichen Behandlung eine unzulässige Benachteiligung sehen. So auch ein Anleger aus Sachsen-Anhalt, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich die Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gerügt hat.

Der BFH entschied jedoch, dass das Verbot keinen Grundrechtsverstoß begründet, und verwies darauf, dass der Steuergesetzgeber mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 die Grundsatzentscheidung getroffen hatte, bei den Kapitaleinkünften nur noch den Abzug eines Sparer-Pauschbetrags anzuerkennen. Das Werbungskostenabzugsverbot zählt auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, deren Werbungskosten deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, zu den verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungen.

Gerechtfertigt ist die Regelung darin, dass der Gesetzgeber mit der abgeltenden Besteuerung von Kapitalerträgen eine erhebliche steuerliche Entlastung schaffen (Senkung des Steuertarifs von damals 45 % auf 25 %) und eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erreichen wollte. Bestandteil dieser Vereinfachung war auch das Werbungskostenabzugsverbot.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Werbungskosten: Fahrtkosten eines Piloten

Als Arbeitnehmer können Sie Kosten, die Ihnen aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. So können Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Betrag je Entfernungskilometer angesetzt werden. Manchmal ist jedoch schwer festzustellen, ob es überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist. Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, kann jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht.

Als Arbeitnehmer können Sie Kosten, die Ihnen aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. So können Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Betrag je Entfernungskilometer angesetzt werden. Manchmal ist jedoch schwer festzustellen, ob es überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist. Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, kann jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht.

Der Kläger ist angestellter Pilot der Fluggesellschaft A und arbeitsrechtlich dem Flughafen B zugewiesen. Im Streitjahr 2018 flog er Langstrecke. Er musste knapp zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein und dort online einchecken. Zum Flughafen fuhr er mit dem Auto. Dort traf er die anderen Piloten und Crewmitglieder, zog Updates der Flugdaten und druckte Flugunterlagen aus. Anschließend ging es zur Sicherheitskontrolle und dann mit dem Bus zum Flugzeug. Im Cockpit übertrug der Kläger die Flugdaten ins Flugzeugsystem, überwachte die Flugzeugbetankung und überprüfte das Flugzeug auf Flugsicherheit.

In der Steuererklärung 2018 machte er 73 Fahrten zum Flughafen B mit je 300 km (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungskilometer (150 km), da der Flughafen B die erste Tätigkeitsstätte sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich, da auch das Gericht von einer ersten Tätigkeitsstätte am Flughafen B ausging. Der Kläger war dem Flughafen B arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Er war auch in hinreichendem Umfang seinem Berufsbild als Pilot entsprechend in B tätig. Er musste ca. zwei Stunden vor Abflug am Flughafen online einchecken.

Da er bei der Hinfahrt auch immer eine Pufferzeit von ca. einer Stunde einplante, war er sogar fast drei Stunden vor Abflug am Flughafen. Vor dem Abflug führte der Kläger eine aufwendige Flugsicherheitsüberprüfung durch und überwachte die Betankung. Wurde bei der Sicherheitsüberprüfung ein Mangel festgestellt, hatte er zu entscheiden, ob der Flug noch durchgeführt werden konnte. Dies entspricht dem Berufsbild des Piloten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Verschenkter Anteil am Mietobjekt: Ohne Schuldübernahme wird Schuldzinsenabzug gekürzt

Gerade bei hohen Vermögenswerten macht es häufig Sinn, diese schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dass bei der vorweggenommenen Erbfolge viele steuerliche Fallstricke lauern, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Vater seinem Sohn mit warmer Hand einen 2/5tel-Miteigentumsanteil an einem Mietobjekt (Privatvermögen) geschenkt hatte. Der Vater war zuvor Alleineigentümer der Immobilie gewesen und hatte aus der Anschaffung noch eine laufende Darlehensverbindlichkeit zu bedienen.

Gerade bei hohen Vermögenswerten macht es häufig Sinn, diese schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dass bei der vorweggenommenen Erbfolge viele steuerliche Fallstricke lauern, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Vater seinem Sohn mit warmer Hand einen 2/5tel-Miteigentumsanteil an einem Mietobjekt (Privatvermögen) geschenkt hatte. Der Vater war zuvor Alleineigentümer der Immobilie gewesen und hatte aus der Anschaffung noch eine laufende Darlehensverbindlichkeit zu bedienen.

Mit der Schenkung war keine Schuldübernahme durch den Sohn verbunden. Das Finanzamt vertrat daraufhin den Standpunkt, dass der Vater die Schuldzinsen für seine Darlehensverbindlichkeit ab der Schenkung nur noch zu 3/5tel als (Sonder-)Werbungskosten in der Vater-Sohn-Grundstücksgemeinschaft abziehen darf. Die restlichen, auf den verschenkten Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen seien steuerlich verloren.

Der BFH bestätigte diese Sichtweise nun und erklärte, dass durch die schenkweise Übertragung der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen 2/5tel der Schuldzinsen und den Vermietungseinkünften gelöst worden sei. Maßgeblich war, dass der Sohn die Schulden des Vaters nicht übernommen hatte. Das Darlehen diente, soweit es auf den verschenkten Anteil entfiel, fortan der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Finanzierung der Immobilie. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verlieren Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten Bereich über, wenn ein Eigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung überträgt.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steuerlich durchaus ihre Tücken haben können. Es empfiehlt sich daher, vor entsprechenden Transaktionen unbedingt steuerfachkundigen Rat einzuholen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Geänderte Sichtweise bei der Energieerzeugung: Kein Umsatz bei KWK-Direktverbrauch

Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Anlass hierfür waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte "Hin- und Rücklieferung" verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Anlass hierfür waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte "Hin- und Rücklieferung" verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.

Die BFH-Urteile stellen klar: Wird Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder Photovoltaikanlagen dezentral erzeugt und direkt verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung vor. Insbesondere wird der sogenannte KWK-Zuschlag für nichteingespeisten Strom nicht als Entgelt für eine Lieferung gewertet. Die frühere Praxis der Finanzverwaltung, wonach in solchen Fällen eine fiktive Hin- und Rücklieferung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unterstellt wurde, wird ausdrücklich aufgegeben.

Auch eine fiktive Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber wird vom BFH abgelehnt. Die bloße Zahlung eines Zuschlags begründet demnach keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne.

In Bezug auf die unentgeltliche Wertabgabe von Wärme aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen hat der BFH entschieden, dass nicht der durchschnittliche Fernwärmepreis, sondern die Selbstkosten Bemessungsgrundlage sind - vorausgesetzt, es existiert kein Marktpreis. Die Aufteilung der Selbstkosten hat nicht nach der "energetischen Methode", sondern nach Marktwerten (Marktpreismethode) zu erfolgen.

Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze gilt jedoch eine großzügige Übergangsregelung: So wird es nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Rechtsauffassung angewendet wird (einschließlich Vorsteuerabzug bei fiktiver Rücklieferung). Und bei der Direktvermarktung von KWK-Anlagen mit Anspruch auf einen KWK-Zuschlag ist es zulässig, diesen als steuerbares Entgelt zu behandeln, sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dies übereinstimmend tun.

Hinweis: Betroffene sollten ihre Prozesse, Verträge und Abrechnungen zeitnah überprüfen und ggf. anpassen, insbesondere mit Blick auf die Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Einkommensteuererklärung 2024: Welche Belege will das Finanzamt sehen?

Wer das Jahr über fleißig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, ist klar im Vorteil - sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerzahler eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 EUR.

Wer das Jahr über fleißig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, ist klar im Vorteil - sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerzahler eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 EUR.

Wer sich an seine Einkommensteuererklärung setzt, stellt sich regelmäßig die Frage, welche der Belege er denn jetzt an das Finanzamt (FA) mitschicken soll. Hier gilt meist: Weniger ist mehr. Denn seit 2017 gilt die sog. Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig - es sei denn, das FA fordert ausdrücklich dazu auf.

Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sollten die Belege aber gleich zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. So verlangt das FA bspw. von vornherein Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Dies gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 berücksichtigt wird. In Auslandsfällen benötigt das FA zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung - das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird.

Nachträglich angefordert werden Belege vom FA häufig, wenn zum ersten Mal hohe Kosten geltend gemacht werden. Steuerzahler sollten nicht eingereichte Belege daher unbedingt aufbewahren - zumindest bis zum Ablauf der Einspruchsfrist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)