Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Altenteil: Leistungen im Familienverbund sind steuerlich keine Schenkung

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Der Ehemann der Klägerin übertrug seinen landwirtschaftlichen Hof dem gemeinsamen Sohn. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Dies umfasste das Wohnrecht am gemeinsamen Familienheim und ein monatlich zu zahlendes Baraltenteil. Diese monatliche Zahlung erfolgte zwar auf ein Konto der Klägerin, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten. Dennoch sah das Finanzamt hierin eine Schenkung des Ehemanns in Höhe des Geldbetrags an die Klägerin.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das durch den Sohn eingeräumte Wohnrecht für die Eltern erfüllt nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Die Klägerin konnte über das Wohnrecht weder rechtlich noch tatsächlich frei verfügen. Es diente lediglich der Fortführung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Familienheim. Auch bezogen auf den der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nicht verwirklicht.

Das Baraltenteil sollte, entsprechend der getroffenen Innenabrede der Eheleute, vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen. Auch dieses war somit für die Klägerin von vornherein nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar. Sie konnte daher entgegen der Ansicht des Finanzamts durch die Zahlungen kein eigenes Vermögen aufbauen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Abriss und zeitnaher Neubau werden nicht gefördert

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hat der Gesetzgeber bereits 2019 eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist mittlerweile jedoch, dass das Neubauprojekt hohe (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllt.

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hat der Gesetzgeber bereits 2019 eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist mittlerweile jedoch, dass das Neubauprojekt hohe (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllt.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Bundesrichter betonten, dass die Steuerförderung voraussetze, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein sanierungsbedürftiges, aber noch funktionstüchtiges Haus abreißen lassen und auf dem Grundstück unmittelbar im Anschluss ein neues Mietobjekt errichtet. Das Finanzamt berücksichtigte für den Neubau nur die reguläre Abschreibung. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und erklärte, dass der Zweck der Sonderabschreibung darin liege, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sog. Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war.

Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahme aber nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen - und die Bauarbeiten waren zeitlich unmittelbar aufeinander gefolgt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Veräußerungsgeschäfte: Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs - oder auch nicht

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, muss ein Aufgabegewinn oder auch Aufgabeverlust ermittelt und versteuert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Doch wann ist das der Fall? Reicht ein großes Grundstück, auf dem in einer vorherigen Generation Landwirtschaft betrieben wurde? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, muss ein Aufgabegewinn oder auch Aufgabeverlust ermittelt und versteuert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Doch wann ist das der Fall? Reicht ein großes Grundstück, auf dem in einer vorherigen Generation Landwirtschaft betrieben wurde? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.

Der Vater der Klägerin war Eigentümer umfassenden Grundbesitzes, darunter 25.002 qm Forstwirtschaftsfläche und 17.400 qm stehendes Gewässer. Die Grundstücke waren zusammenhängend, wiesen Baumbestand auf, wurden aber nicht aktiv bewirtschaftet. Nach dem Tod des Vaters erbte die Klägerin den gesamten Grundbesitz und veräußerte diesen im Jahr 2021. Das Finanzamt sah darin die Aufgabe eines Forstbetriebs und wollte die Wertsteigerung des Grundbesitzes als Aufgabegewinn besteuern. Die Klägerin hingegen argumentierte, es handle es sich um Privatbesitz, der schon deutlich länger als zehn Jahre im Besitz gestanden habe, so dass der Verkauf steuerfrei sei. Ihr Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Entscheidend sei, ob die Aufforstung oder Pflege des Waldes subjektiv mit Gewinnabsicht im Hinblick auf eine erstrebte Holzernte oder aus anderen, nichtbetrieblichen Gründen vorgenommen worden sei. Nur im ersteren Fall sei vom Grundsatz her eine forstwirtschaftliche Betätigung zu bejahen. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise, dass der Vater jemals systematisch den Wald angepflanzt habe oder eine Holznutzung erfolgt sei. Insbesondere sei kein Eigenverbrauch dokumentiert und auch im Kaufvertrag mit den Erwerbern kein Hinweis auf einen eventuellen Holzwert aufgenommen worden.

Auch sei der Wald für eine forstwirtschaftliche Nutzung gar nicht geeignet. Somit lag kein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen vor und der Gewinn aus der Veräußerung des umfassenden Grundbesitzes war wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist steuerfrei.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Ferienwohnungen: Ortsübliche Vermietungszeit darf nicht erheblich unterschritten werden

Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.

Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.

Hinweis: Wird das Mietobjekt vom Vermieter hingegen zeitweise selbst genutzt und nur zeitweise vermietet, muss er dem Finanzamt seine Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose nachweisen. Nur wenn dies gelingt, kann er etwaige Verluste steuerlich abziehen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt, dass Vermietungsverluste bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen seien. Der BFH betonte aber, dass es hierfür erforderlich sei, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist nach Gerichtsmeinung auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Finanzamt und Finanzgericht (FG) die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft, weshalb sie die Vermietungsverluste für ein Jahr steuerlich berücksichtigt hatten, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat die finanzgerichtliche Entscheidung nun aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Letzteres muss nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren prüfen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Bundesrichter befassen sich mit Finanzderivat: Steuerliche Behandlung der Einlösung von Gold-Warrants

Gold-Warrants sind Finanzderivate, die es Anlegern ermöglichen, mit dem Goldpreis zu spekulieren, ohne das physische Gold kaufen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich dargelegt, welche steuerlichen Folgen die Einlösung solcher Gold-Warrants hat. Die Bundesrichter entschieden, dass eine zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führende sonstige Kapitalforderung nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Trifft er diese Wahl, so stellt der Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

Gold-Warrants sind Finanzderivate, die es Anlegern ermöglichen, mit dem Goldpreis zu spekulieren, ohne das physische Gold kaufen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich dargelegt, welche steuerlichen Folgen die Einlösung solcher Gold-Warrants hat. Die Bundesrichter entschieden, dass eine zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führende sonstige Kapitalforderung nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Trifft er diese Wahl, so stellt der Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Streitjahr 2015 mehrere "BEAR EUR Convertible Certificates on Gold" erworben. Diese Zertifikate hatten bei entsprechender Entwicklung des Goldkurses jeweils das Wahlrecht gewährt, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate hatte der Kläger den Erwerb der Warrants gewählt. Bei deren Fälligkeit hatte er sich wiederum für die Gutschrift von Gold entschieden, welches er dann im Folgejahr veräußerte. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht teilweise statt und entschied, dass der Kläger zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt hatte, er jedoch einen Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants als Kapitaleinkünfte zu versteuern hat. Der BFH bestätigte, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, so fällt auch dieser Vorgang nach Gerichtsmeinung unter den Begriff der Einlösung.

Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate ist aber - da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt - eine Regelung des Einkommensteuergesetzes anwendbar, nach der das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen ist, so dass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ein Einlösungsgewinn von 0 EUR ergibt.

Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung. Der Begriff der Einlösung schließt auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung gilt auch für Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Im zugrunde liegenden Fall waren der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim).

In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Ehemannes bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung durch die Ehefrau. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzamt gestand dem Ehemann die beantragte Steuerbefreiung jedoch nicht zu und forderte Schenkungsteuer ein.

Der BFH sprach sich nun jedoch für die Steuerfreistellung aus. Zivilrechtlich hatte durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt - für die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte als bereichert angesehen (in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Familienheim). Deshalb ist es nach Gerichtsmeinung folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Spenden statt Rechnung: Steuerfreie Blog-Zuwendungen

Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Die Klägerin im Urteilsfall betrieb einen journalistischen Online-Blog, der für alle Nutzer kostenlos und ohne Registrierung zugänglich war. Der Betrieb sollte durch Werbeeinnahmen sowie den Verkauf von E-Books, Büchern und Merchandise-Produkten finanziert werden. Da diese Einnahmen zunächst nicht ausreichten, rief die Klägerin ihre Leser zur freiwilligen Unterstützung auf. Einige Nutzer leisteten daraufhin einmalige Zuwendungen (Spenden), andere übernahmen sogenannte Patenschaften mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Den Unterstützern wurden keine exklusiven Inhalte, Vorteile oder sonstigen Gegenleistungen gewährt; der Blog blieb für alle Besucher vollständig frei zugänglich.

Das Finanzamt sah in den Unterstützungszahlungen steuerpflichtige Entgelte, da es einen Leistungsaustausch zwischen der Blogbetreiberin und den Unterstützern annahm. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Es qualifizierte die Zahlungen als nichtsteuerbare (echte) Zuschüsse. Ein steuerbarer Umsatz setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, einschließlich eines identifizierbaren Leistungsempfängers, eines Rechtsverhältnisses und eines konkreten Vorteils.

Im Besprechungsfall waren die Zahlungen jedoch freiwillig, anonym und ohne vertragliche Bindung. Es gab weder einen individuellen Vorteil noch eine Gegenleistungserwartung. Interessant ist, dass das FG trotz der Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen den vollen Vorsteuerabzug gewährte, da die Klägerin ausschließlich wirtschaftlich tätig war, um steuerpflichtige Umsätze, etwa aus Werbung oder Buchverkäufen, zu erzielen. Die freiwilligen Zuwendungen dienten nur der Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht einem eigenständigen ideellen Bereich. Eine Vorsteueraufteilung war daher nicht erforderlich.

Hinweis: Das Urteil schafft erste Klarheit für digitale Medienprojekte, die sich über freiwillige Unterstützungen finanzieren. Betreiber sollten die aktuelle Rechtsprechung verfolgen, ihre Finanzierungsmodelle dokumentieren und prüfen, ob bei identifizierbaren Nutzern ein Leistungsaustausch vorliegen könnte.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Einzweck-Gutscheine: Wann die Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes abzuführen ist

Um digitale Inhalte im Internet zu erwerben, haben sich Gutscheincodes als "Zahlungsmittel" durchgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Codes - unabhängig vom Vertriebsweg - sog. Einzweck-Gutscheine sind, die bereits bei ihrer Übertragung (nicht: Einlösung) der Umsatzsteuer unterliegen.

Um digitale Inhalte im Internet zu erwerben, haben sich Gutscheincodes als "Zahlungsmittel" durchgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Codes - unabhängig vom Vertriebsweg - sog. Einzweck-Gutscheine sind, die bereits bei ihrer Übertragung (nicht: Einlösung) der Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis: Seit 2019 wird die Ausgabe und die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins umsatzsteuerrechtlich als eine Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung einer sonstigen Leistung angesehen. Die Umsatzsteuer muss daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt gezahlt werden. Handelt es sich hingegen um einen Mehrzweck-Gutschein, fällt erst bei der Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer an, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für ein elektronisches Portal mit digitalen Inhalten (Netzwerk) vertrieben; Abnehmer waren Endverbraucher mit einem deutschen Nutzerkonto (Länderkennung DE). Die Endverbraucher konnten in diesem Netzwerk verschiedene elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Codes von Zwischenhändlern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworben. Die Klägerin erfasste die Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen und war der Ansicht, dass es sich bei den Codes um Mehrzweck-Gutscheine handele, weil der Erwerb über Zwischenhändler im EU-Ausland zulässig sei.

Der BFH rief zur Klärung dieser Frage im Jahr 2022 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an. Dieser entschied, dass nur der Ort der Leistung an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen muss. Ob der Gutschein vor der Einlösung über Zwischenhändler übertragen wurde, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ist unerheblich. Ebenso wenig entscheidend ist, dass Gutscheincodes möglicherweise unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerks von Endverbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden. Mit seinem neuen Beschluss hat der BFH diese rechtlichen Vorgaben des EuGH nunmehr umgesetzt.

Weil nur eine Einlösung von in Deutschland ansässigen Endverbrauchern in Betracht kam, stand der Ort der Leistung in Deutschland fest. Da nur dem Regelsteuersatz unterliegende digitale Inhalte abrufbar waren, handelte es sich bei den Gutscheincodes um Einzweck-Gutscheine.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH erging zu Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgegeben wurden. Zu früher ausgegebenen Gutscheinen hatte der BFH bereits 2022 entschieden, dass es ebenfalls bei der Übertragung von Gutscheincodes zu einer Steuerentstehung kommt, weil diese Codes wie eine Ware gehandelt wurden und außerdem die Anzahlungsbesteuerung eingriff. Die Konsequenzen der umsatzsteuerlichen Behandlung nach alter und neuer Rechtslage unterscheiden sich in der Praxis daher nicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Mehr als nur Zahlen: Sudoku-Rätselhefte dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zugeordnet

Sind Sudoku-Hefte mehr als nur Zahlenrätsel? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Verfahrens, das nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat. Nach dem Urteil gelten regelmäßig erscheinende Sudoku-Rätselhefte als periodische Druckschriften im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (KN). Damit können sie in Deutschland dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.

Sind Sudoku-Hefte mehr als nur Zahlenrätsel? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Verfahrens, das nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat. Nach dem Urteil gelten regelmäßig erscheinende Sudoku-Rätselhefte als periodische Druckschriften im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (KN). Damit können sie in Deutschland dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Sudoku-Rätselmagazinen. Diese Hefte erscheinen regelmäßig in gedruckter Form, enthalten ein Vorwort, eine Erklärung der Sudoku-Regeln, Sudoku-Rätsel samt Lösungen, ein Impressum sowie jeweils ein Inserat auf der letzten Seite. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass solche Hefte nicht als Druckschriften in dem genannten Sinne gelten können, da ihr Inhalt überwiegend aus Zahlen besteht und sie wenig bis keinen Fließtext enthalten, und unterwarf sie daher dem Regelsteuersatz.

Der EuGH stellte klar, dass es für die Einreihung solcher Hefte in die maßgebliche Tarifposition nicht entscheidend ist, ob sie überwiegend Text in Form von Buchstabenfolgen enthalten. Maßgeblich sei das regelmäßige Erscheinen unter einem einheitlichen Titel mit Datumsangabe - nicht aber die Art des gedruckten Inhalts. Bei der Auslegung der KN stützte sich der EuGH auf die englische und die französische Fassung, in denen lediglich von "periodischen Veröffentlichungen" die Rede ist. Nur die deutsche Fassung verwendet den Begriff "Druckschriften", der nach Auffassung des Gerichts nicht so eng verstanden werden darf, dass er ausschließlich Buchstaben oder Texte umfasst.

Zudem verwies der EuGH auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System, auf dem die KN beruht, wonach periodische Druckerzeugnisse auch weitgehend bebildert sein oder aus anderen grafischen Darstellungsformen bestehen können. Zahlen, Symbole oder Rätselgitter fallen somit ebenfalls unter den Begriff des gedruckten Inhalts. Der EuGH widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, dass Sudoku- und ähnliche Rätselhefte dem Regelsteuersatz unterliegen. Die deutsche Finanzgerichtsbarkeit muss nun abschließend entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Hinweis: Das Urteil stärkt Verlage mit regelmäßig erscheinenden Rätselmagazinen. Es bestätigt, dass auch Hefte ohne viel Text als periodische Druckschriften gelten. Damit können künftig auch andere Rätsel- oder Spielehefte vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz profitieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Bei grenzüberschreitender Unternehmertätigkeit: So erhalten Sie Ihre kostenlose Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Für innerhalb der EU grenzüberschreitend tätige Unternehmen gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu den wichtigsten Instrumenten, um Geschäfte rechtssicher und effizient abzuwickeln. Die gute Nachricht: Die Beantragung dieser Nummer ist kostenfrei und direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Das Verfahren ist unkompliziert und erfolgt über das Onlineformular auf der Internetseite des BZSt. Das Amt betont ausdrücklich, dass externe Dienste - insbesondere das Einschalten kostenpflichtiger Drittanbieter - für die Vergabe der USt-IdNr. nicht erforderlich sind.

Für innerhalb der EU grenzüberschreitend tätige Unternehmen gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu den wichtigsten Instrumenten, um Geschäfte rechtssicher und effizient abzuwickeln. Die gute Nachricht: Die Beantragung dieser Nummer ist kostenfrei und direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Das Verfahren ist unkompliziert und erfolgt über das Onlineformular auf der Internetseite des BZSt. Das Amt betont ausdrücklich, dass externe Dienste - insbesondere das Einschalten kostenpflichtiger Drittanbieter - für die Vergabe der USt-IdNr. nicht erforderlich sind.

Hinweis: Mit der kostenfreien Registrierung ihrer USt-IdNr. erhalten Unternehmen eine verlässliche Grundlage für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen. Zudem sparen sie unnötige Kosten und profitieren von einem sicheren, offiziellen Verfahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)