Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2025

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2025; ** für das II. Quartal 2025]

Steuertermine Juli 2025

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Vermietungseinkünfte: Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen für Darlehen

Wenn Sie eine Immobilie vermieten, ist der Gewinn oder Verlust hieraus steuerlich zu berücksichtigen. Die Miete für das Objekt müssen Sie als Einnahmen erfassen. Die Aufwendungen, die Ihnen für das Mietobjekt entstehen, können Sie jedoch im Gegenzug als Werbungskosten geltend machen. Hierzu zählen auch die Abschreibung oder Zinsen für ein Darlehen, um das Objekt zu finanzieren. Wenn Sie ein Darlehen aufgenommen haben und dieses vorzeitig ablösen, kann es sein, dass Sie hierfür eine Gebühr zahlen müssen. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Niedersachsen (FG) die Frage, ob diese Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.

Wenn Sie eine Immobilie vermieten, ist der Gewinn oder Verlust hieraus steuerlich zu berücksichtigen. Die Miete für das Objekt müssen Sie als Einnahmen erfassen. Die Aufwendungen, die Ihnen für das Mietobjekt entstehen, können Sie jedoch im Gegenzug als Werbungskosten geltend machen. Hierzu zählen auch die Abschreibung oder Zinsen für ein Darlehen, um das Objekt zu finanzieren. Wenn Sie ein Darlehen aufgenommen haben und dieses vorzeitig ablösen, kann es sein, dass Sie hierfür eine Gebühr zahlen müssen. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Niedersachsen (FG) die Frage, ob diese Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.

Die verheirateten Kläger hatten zwei Darlehen aufgenommen, um zwei Vermietungsobjekte zu finanzieren. Bei beiden Darlehen diente neben dem jeweils finanzierten Objekt eine dritte Immobilie (Y) als Sicherheit. Diese bewohnten die Kläger zunächst selbst und vermieteten sie später. Im Streitjahr veräußerten sie die Immobilie Y.

Da die Bank allerdings nicht bereit war, den Wegfall des "Sicherungsobjekts Y" hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen, lösten die Kläger die Darlehen vorzeitig ab. Hierbei fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an. Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlungen jedoch nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, sondern sah sie vielmehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Entscheidend für die Einordnung als Werbungskosten ist das sogenannte auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auslösendes Moment für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit der die Darlehenslaufzeit verkürzt wird. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

An der Veranlassung der Darlehen hat sich durch deren vorzeitige Ablösung nichts geändert, auch wenn es den Klägern hierbei mehr um den Verkauf des als Sicherheit für die Darlehen dienenden Objekts Y ging. Denn die beiden Darlehen haben nie in einem Veranlassungszusammenhang mit Objekt Y gestanden. Wie die Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch die angefallenen Bearbeitungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

E-Rechnung: Bürokratieabbau für kleine Unternehmen und Freiberufler geplant

Die Bundesregierung hat sich zur Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 und den damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen für kleine Unternehmen und Freiberufler geäußert. Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin, für E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz gälten dieselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie für alle anderen elektronischen Unterlagen.

Die Bundesregierung hat sich zur Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 und den damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen für kleine Unternehmen und Freiberufler geäußert. Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin, für E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz gälten dieselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie für alle anderen elektronischen Unterlagen.

Diese ergäben sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie den §§ 145 bis 147 Abgabenordnung, die durch die zuletzt durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.03.2024 geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erläutert würden.

Insbesondere für kleine Unternehmen und Freiberufler stellt sich die Frage, wie sie die Archivierungspflichten mit vertretbarem Aufwand umsetzen können, ohne durch umständliche Verfahren wie das manuelle Speichern jeder einzelnen E-Mail auf DVD oder CD oder das Ausdrucken und physische Archivieren von E-Rechnungen überlastet zu werden. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf Randnummer 15 der GoBD, die eine angemessene und verhältnismäßige Anwendung der Anforderungen für bestimmte Kleinunternehmer vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass kleinere Betriebe nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen konfrontiert werden, sondern praktikable und wirtschaftlich umsetzbare Lösungen nutzen können.

Zudem wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung zur Umsatzsteuer vereinbart, die zeitnah veröffentlicht werden soll. Diese Regelung soll eine Übergangsphase ermöglichen, in der Unternehmen sich an die neuen Vorgaben anpassen können, ohne sofort mit Sanktionen rechnen zu müssen.

Hinweis: Ziel der Bundesregierung ist es, den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen und Freiberufler auf ein angemessenes Maß zu begrenzen und gleichzeitig die Vorteile der digitalen Rechnungsverarbeitung zu nutzen. Die geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Übergang zur E-Rechnung so praxisnah und effizient wie möglich zu gestalten.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Landwirtschaftliche Fahrzeuge: Keine Kfz-Steuerbefreiung bei Fahrten zur eigenen Biogasanlage

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhält eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhält eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt.

Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die vornehmlich Silomais, aber auch Roggen, angebaut hatte und eine Biogasanlage zwecks Stromverkauf betrieb. Während die KG den Silomais vollständig der Biogasanlage zuführte, verkaufte sie den Roggen weiter. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die KG mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Fraglich war nun, ob für diese Anhänger die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich eingesetzte Fahrzeuge gilt.

Der BFH schloss die Steuerbefreiung aus, da die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt wurden. Die Beförderung hatte damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und war nicht - wie es die Befreiungsvorschrift erfordert - ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Hinweis: Unerheblich für den Ausschluss der Kfz-Steuerbefreiung war, dass die KG - die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig war - einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen war. Der BFH verwies darauf, dass die Fiktionen des Einkommensteuerrechts für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärtsabfärbung) und einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Bestechungsgelder: Strafrechtlicher Einzug mindert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Bestechungsgelder unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer, da die Besteuerung wertneutral an rein wirtschaftliche Gesichtspunkte anknüpft. Das entgeltliche Einräumen von Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegenüber Mitbewerbern ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Unerheblich ist dabei, ob ein Gesetzesverstoß oder ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.

Bestechungsgelder unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer, da die Besteuerung wertneutral an rein wirtschaftliche Gesichtspunkte anknüpft. Das entgeltliche Einräumen von Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegenüber Mitbewerbern ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Unerheblich ist dabei, ob ein Gesetzesverstoß oder ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, ob im Strafverfahren eingezogene Bestechungsgelder nachträglich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern dürfen.

Der Kläger war angestellter Diplom-Ingenieur, der von beauftragten Unternehmen - nachhaltig und ohne Anweisung seines Arbeitgebers - im Gegenzug für Auftragserteilungen kostenlose Leistungen erhalten hatte (überwiegend für seinen privaten Hausbau). Dafür war er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zusätzlich waren die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung als Tatertrag eingezogen worden.

Das Finanzamt behandelte die Schmiergeldzahlungen bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Es weigerte sich aber, die vom Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Der BFH entschied jedoch, dass die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters: Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft, zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.

Nach Gerichtsmeinung spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
 
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Codename "Dutch Windmill": NRW-Steuerfahnder decken internationalen Karussellbetrug auf

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) hat im Februar 2025 umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und dabei einen Ring mutmaßlicher Karussellbetrüger ins Visier genommen, der mit fingierten Lieferketten allein in Deutschland mindestens 6 Mio. EUR Umsatzsteuer hinterzogen haben soll.

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) hat im Februar 2025 umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und dabei einen Ring mutmaßlicher Karussellbetrüger ins Visier genommen, der mit fingierten Lieferketten allein in Deutschland mindestens 6 Mio. EUR Umsatzsteuer hinterzogen haben soll.

Die Untersuchung mit dem Codenamen "Dutch Windmill" war im September 2024 auf Grundlage der Erkenntnisse einer laufenden Untersuchung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Rotterdam (Niederlande) eingeleitet worden. Die Beweise aus den Ermittlungen deuten darauf hin, dass der Hauptbeschuldigte - ein Autohändler aus Nordrhein-Westfalen - Gebrauchtfahrzeuge von inländischen Unternehmen erworben und dafür Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhalten hatte, die er als Vorsteuer geltend gemacht hatte. Anschließend hatte er diese Fahrzeuge als sogenannte Margenfahrzeuge an Firmen in den Niederlanden sowie Slowenien veräußert.

Im Margensteuersystem wird die Mehrwertsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis eines Fahrzeugs berechnet, sofern es von einer Privatperson verkauft wird, da diese Person die Steuer bereits beim ursprünglichen Kauf bezahlt hat. Infolgedessen wird nur die Gewinnmarge des Händlers besteuert. Durch dieses Vorgehen konnten die Verdächtigen mutmaßlich Umsatzsteuer in Deutschland sowie erhebliche Mehrwertsteuerbeträge in den Niederlanden hinterziehen. Insgesamt sollen die Betrugsgeschäfte ein Volumen von rund 30 Mio. EUR haben.

Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass sich der deutsche Autohändler der falschen Darstellung der Fahrzeugherkunft bewusst gewesen war und in dem Wissen gehandelt hatte, dass es sich in Wirklichkeit um Händler-zu-Händler-Transaktionen handelte. Folglich hätten seine ursprünglich von der Umsatzsteuer befreiten Lieferungen in andere EU-Länder nachträglich der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Gegen den Hauptbeschuldigten wurde Haftbefehl erlassen, es wurden Maßnahmen zur Festsetzung von Vermögenswerten eingeleitet.

Hinweis: Das LBF NRW bündelt seit dem 01.01.2025 die gesamte nordrhein-westfälische Steuerfahndung mit rund 1.200 Bediensteten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime. Es ist die erste Landesbehörde dieser Art in der Bundesrepublik.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Leiharbeitnehmer: In welcher Höhe Fahrtkosten geltend gemacht werden können

Werbungskosten sind Kosten, die anfallen, damit Sie überhaupt Einnahmen erzielen können. Diese können in der Regel steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dabei können Sie entweder die angefallenen Kosten, wie beispielsweise Beiträge zu einem Berufsverband, in tatsächlicher Höhe angeben. In manchen Fällen kann jedoch auch ein standardisierter Wert verwendet werden. Dies ist unter anderem bei der Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Fall (sog. Entfernungspauschale). Hier wird für jeden Entfernungskilometer ein bestimmter Geldbetrag berücksichtigt.

Werbungskosten sind Kosten, die anfallen, damit Sie überhaupt Einnahmen erzielen können. Diese können in der Regel steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dabei können Sie entweder die angefallenen Kosten, wie beispielsweise Beiträge zu einem Berufsverband, in tatsächlicher Höhe angeben. In manchen Fällen kann jedoch auch ein standardisierter Wert verwendet werden. Dies ist unter anderem bei der Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Fall (sog. Entfernungspauschale). Hier wird für jeden Entfernungskilometer ein bestimmter Geldbetrag berücksichtigt.

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, kann der Betrag sogar für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welche Kosten im Streitfall zu berücksichtigen waren.

Der Kläger war als Arbeitnehmer unbefristet bei der Verleihfirma V beschäftigt. Er erklärte sich bereit, an wechselnden Einsatzstellen bei Kundenbetrieben eingesetzt zu werden. Gemäß Einsatzanweisung war der Kläger ab dem 16.08.2021 bei B in der Stadt S eingesetzt. Als Dauer des Einsatzes war "Ende offen" festgelegt. Mit einer weiteren Anweisung vom 02.05.2022 wurde die unmittelbare Fortsetzung des Einsatzes bei B in S und wieder mit Dauer "Ende offen" festgelegt.

Nach einer Bescheinigung von V vom 11.09.2023 war der Kläger bis zum 03.02.2023 bei B in S im Einsatz. Vom 04.02.2023 bis zum 29.05.2023 war er projektlos. Ab dem 30.05.2023 war er wieder bei B in S tätig. Mit Bescheid zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigte das Finanzamt als Fahrtkosten die Entfernung der Zweitwohnung des Klägers zum Sitz des Entleihers in S mit der Entfernungspauschale. Der Kläger begehrte jedoch die Berücksichtigung nach den gefahrenen Kilometern.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Entfernungspauschale ist für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Ob im Streitfall eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hängt von der arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung somit grundsätzlich nicht von den Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ab. Maßgeblich sind nur die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die Absprachen und Weisungen zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.

Für die Frage, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist eine Prognose ausschlaggebend. Im Streitfall war die Überlassungsdauer schon nach dem Gesetz auf 18 Monate begrenzt. Somit lag nur eine zeitlich befristete Zuordnung zum Betrieb B in S und keine erste Tätigkeitsstätte vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Ausgliederung von Unternehmen: Wann Grunderwerbsteuer anfällt

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Das heißt, dass die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers übergehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste entscheiden, ob durch die Ausgliederung im Urteilsfall Grunderwerbsteuer anfällt.

A war alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens B e.K. (B). Dieses war zu 100 % an der Klägerin, einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, beteiligt. Im Jahr 2021 gründete A die C GmbH & Co. KG (C), an der er als einziger Kommanditist beteiligt war. Komplementärin war die D Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls A war. Im Jahr 2021 wurde B auf C ausgegliedert. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte in 2022. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin aufgrund des Grundbesitzes Grunderwerbsteuer fest.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Ausgliederung der Klägerin führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Zum Vermögen der Klägerin gehören inländische Grundstücke. A ist als Einzelunternehmer unmittelbarer Altgesellschafter der Klägerin gewesen, da er mit Ablauf des 30.06.2021 zu 100 % an der Klägerin beteiligt war. Durch die Ausgliederung ist die C als neue Alleingesellschafterin der Klägerin als unmittelbare Neugesellschafterin anzusehen.

Es liegt somit ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor. Nach Ansicht des Senats spielt es keine Rolle, dass lediglich die Beteiligungskette verlängert wurde und der letztlich beteiligte Gesellschafter, A, identisch bleibt. Eine Steuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, da diese nur für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt. Außerdem liegt im Streitfall keine Ausgliederung zur Neugründung, sondern eine Ausgliederung zur Aufnahme vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Urteil zur Grundstücksvermietung: Regelung zur Ansässigkeit ausländischer Vermieter verworfen

Das Finanzgericht Münster (FG) hat eine Regelung des Bundesfinanzministeriums zurückgewiesen, nach der ausländische Unternehmer mit einem im Inland vermieteten Grundstück als im Inland ansässig gelten. Die Klägerin, eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, besaß ein in Deutschland gelegenes Grundstück mit Ladenlokalen, das ihren vier Gesellschaftern als Eigentümern im Grundbuch zugeordnet war. Zwischen 2008 und 2017 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter schloss Mietverträge ab und entschied sich dabei für die Umsatzsteuerpflicht.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat eine Regelung des Bundesfinanzministeriums zurückgewiesen, nach der ausländische Unternehmer mit einem im Inland vermieteten Grundstück als im Inland ansässig gelten. Die Klägerin, eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, besaß ein in Deutschland gelegenes Grundstück mit Ladenlokalen, das ihren vier Gesellschaftern als Eigentümern im Grundbuch zugeordnet war. Zwischen 2008 und 2017 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter schloss Mietverträge ab und entschied sich dabei für die Umsatzsteuerpflicht.

Das Finanzamt argumentierte, dass die Klägerin auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung an diese Mietverträge gebunden gewesen sei, sofern keine neuen Vereinbarungen mit den Mietern getroffen worden seien. Auf dieser Grundlage wurde für die Jahre 2020 und 2021 Umsatzsteuer gegen sie festgesetzt. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, sie sei nicht im Besitz der Mietverträge und wisse daher nicht, ob eine Option zur Umsatzsteuer tatsächlich ausgeübt worden sei. Zudem erklärte sie, die Option zu Beginn der Streitjahre für die Zukunft widerrufen zu haben.

Das FG entschied, die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin geworden. Es stellte fest, dass der Zwangsverwalter die Mietverträge nicht im Namen der Klägerin, sondern ihrer vier Gesellschafter abgeschlossen hatte. Dies entsprach seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Grundstück für die Eigentümer zu verwalten. Denn Eigentümer waren während der Zwangsverwaltung die vier Gesellschafter und nicht die Klägerin. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung traten diese Eigentümer gesetzlich in die Mietverträge ein.

Das Finanzamt konnte auch nicht nachweisen, dass die Verträge später auf die Klägerin übergegangen waren, obwohl sie nach der Zwangsverwaltung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. In den Streitjahren 2020 und 2021 existierte auch keine separate Bruchteilsgemeinschaft, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer hätte gelten können. Daher erbrachte die Klägerin keine steuerpflichtige Leistung und schuldete keine Umsatzsteuer.

Hinweis: Das Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis, nach der solche Unternehmen als im Inland ansässig gelten. Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, könnte die Entscheidung zu einer Anpassung der Finanzverwaltungspraxis in Deutschland führen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Konzerninterne Dienstleistungen: Vorsteuerabzug nur bei eigenem Leistungsbezug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.

Im Rahmen einer Steuerprüfung verweigerte die rumänische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug, da kein ausreichender Zusammenhang zwischen den bezogenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen nachgewiesen werden konnte. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen an mehrere Konzerngesellschaften erbracht worden seien, weshalb die Kosten nicht ausschließlich der Klägerin zugerechnet werden könnten.

Der EuGH entschied, dass für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den erhaltenen Dienstleistungen und den Umsätzen des Steuerpflichtigen bestehen muss. Fehle dieser, etwa wenn die Leistungen auch anderen Konzernunternehmen zugutekämen, so könne kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Dienstleistungen für den Steuerpflichtigen erforderlich oder zweckmäßig gewesen seien. Der EuGH betonte, dass der vom Steuerpflichtigen getragene Anteil der Kosten für diese Dienstleistungen tatsächlich den Dienstleistungen entsprechen muss, die er für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze in Anspruch genommen hat.

Hinweis: Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass die Kostenaufteilung bei konzerninternen Dienstleistungen auf einer sachgerechten Basis erfolgen muss. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung dies künftig prüft und gegebenenfalls den Vorsteuerabzug anpasst.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Schenkungsteuer: Vorliegen von begünstigtem Vermögen bei der Vermietung von Wohnungen

Im Jahr 2016 wurde das Erbschaftsteuerrecht reformiert. Hierbei wurde insbesondere auch das begünstigte Vermögen neu geregelt. Aber was bezweckt eigentlich das begünstigte Vermögen? Kurz gesagt, wird hierdurch sichergestellt, dass steuerliche Begünstigungen nur auf einen Teil des Unternehmensvermögens angewendet werden. Im Gesetz ist daher geregelt, unter welchen Bedingungen Vermögen begünstigt ist oder nicht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.

Im Jahr 2016 wurde das Erbschaftsteuerrecht reformiert. Hierbei wurde insbesondere auch das begünstigte Vermögen neu geregelt. Aber was bezweckt eigentlich das begünstigte Vermögen? Kurz gesagt, wird hierdurch sichergestellt, dass steuerliche Begünstigungen nur auf einen Teil des Unternehmensvermögens angewendet werden. Im Gesetz ist daher geregelt, unter welchen Bedingungen Vermögen begünstigt ist oder nicht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.

A und B waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG, ohne Kapitalanteil, war eine GmbH. Die KG hielt umfangreichen Grundbesitz im Gesamthandsvermögen, den sie an Dritte zu Wohnzwecken vermietete. Zudem erbrachte sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit wie etwa die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung des Gebäudes. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkte B dem Kläger einen Teil ihres Kommanditanteils an der KG. Das Finanzamt ordnete den vermieteten Grundbesitz der KG dem nichtbegünstigten Verwaltungsvermögen zu.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den vermieteten Grundbesitz der KG zu Recht als Verwaltungsvermögen eingeordnet. Die Voraussetzungen für begünstigtes Vermögen liegen im Streitfall nicht vor. Wenn bei der Vermietung von Grundstücken an Dritte gewisse Zusatzleistungen erbracht werden, führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass die Merkmale der Rückausnahme erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung darauf abgestellt, ob der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Es ist danach zu fragen, ob es sich eher um eine private Vermögensverwaltung oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ein gewerblicher Charakter ist gegeben, wenn die Vermietung über das normale Maß einer Vermietertätigkeit hinausgeht. Im Streitfall war allerdings kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich, da es ohnehin keine außergewöhnliche Vermietungstätigkeit war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)