Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2025

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2025; ** für das II. Quartal 2025]

Steuertermine Juli 2025

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Mehrwertsteuerpraxis bei Werkverträgen: Steuerliche Folgen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betrag, den ein Werkunternehmer infolge der vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrags durch den Werkbesteller erhält, der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Urteil basiert auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs und betrifft die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betrag, den ein Werkunternehmer infolge der vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrags durch den Werkbesteller erhält, der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Urteil basiert auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs und betrifft die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

In dem verhandelten Fall schlossen zwei österreichische Unternehmen einen Werkvertrag über Bauleistungen. Nachdem die Arbeiten begonnen hatten, kündigte die Auftraggeberin den Vertrag, ohne dass dies auf ein Verschulden des Werkunternehmers zurückzuführen war. Dieser legte daher eine Schlussrechnung vor und forderte eine Restzahlung in Höhe von rund 1,5 Mio. EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Hierbei berücksichtigte er seine ersparten Aufwendungen und den Umstand, dass er bereits einen Teil des Vertrags erfüllt hatte. Die Auftraggeberin argumentierte hingegen, dass für nichterbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer anfalle, da kein Leistungsaustausch stattgefunden habe.

Der EuGH entschied, dass der vertraglich geschuldete Betrag, den ein Werkunternehmer bei bzw. trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber erhält, als Entgelt für eine Dienstleistung zu qualifizieren ist und damit sehr wohl der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sobald ein Werkunternehmer mit der Leistungserbringung begonnen hat und zu deren Fertigstellung bereit war. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der Zahlung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.

Hinweis: Diese Entscheidung könnte die bisherige umsatzsteuerliche Praxis in Deutschland verändern, insbesondere in der Bauwirtschaft und in Branchen, in denen typischerweise Werkverträge geschlossen werden. Unternehmen sollten die Auswirkungen dieser Rechtsprechung prüfen und ihre Vertragsklauseln sowie Abrechnungen anpassen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Qualifizierte Ansprechpartner hierfür sind die Steuerberater.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Finanzbehörden weisen anhängige Einsprüche zurück

Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt das Amt ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr.

Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt das Amt ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr.

Wer Erstattungszinsen erhält, muss diese im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte (= Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) versteuern. In der Vergangenheit war in zahlreichen Gerichtsverfahren darum gerungen worden, ob diese Besteuerung recht- bzw. verfassungsmäßig ist.

Nachdem sämtliche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundessverfassungsgericht zulasten der Steuerzahler ausgegangen sind, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sie alle am 20.02.2025 anhängigen Einsprüche zurückwiesen, mit denen ein Grundrechtsverstoß bei der Besteuerung von Erstattungszinsen geltend gemacht worden war.

Die Zurückweisung gilt auch für am 20.02.2025 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.

Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung regelmäßig, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen eine Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Steuerpflicht von Privatkliniken: Vergleichbarkeit mit öffentlichen Krankenhäusern entscheidend

Die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundener Umsätze privatrechtlicher Krankenhäuser steht weiterhin in der Diskussion und beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Dabei geht es insbesondere um das Kriterium der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2020 thematisierte.

Die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundener Umsätze privatrechtlicher Krankenhäuser steht weiterhin in der Diskussion und beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Dabei geht es insbesondere um das Kriterium der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2020 thematisierte.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte sich nun mit dieser Thematik zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass sich eine Privatklinik nicht auf die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Die Klägerin, eine Privatklinik, begehrte die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen aus den Jahren 2009 bis 2012. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Klinik bis zum 01.07.2012 nicht als zugelassenes Krankenhaus galt.

Das FG setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dieser urteilte bereits 2022, dass die Steuerbefreiung nur unter bestimmten Bedingungen gelte. Dennoch hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest. Das Verfahren befindet sich derzeit im zweiten Rechtsgang.

Das FG wies die Klage ab und stellte klar, dass eine Privatklinik die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL nur beanspruchen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen unter vergleichbaren sozialen Bedingungen wie bei öffentlichen Einrichtungen erbracht werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist die Vergleichbarkeit der Privatklinik mit öffentlichen Krankenhäusern in sozialer Hinsicht. Als Vergleichsgruppe bestimmte das FG alle nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser, da sie Teil der öffentlichen Krankenversorgung sind und den Abrechnungsregeln des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen.

Entscheidend war zudem die Preisgestaltung: Eine soziale Vergleichbarkeit entfällt, wenn entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt werden, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG entsprechend den DRG-Fallpauschalen abrechenbar wären. Auch die Abrechnungsmethode spielte eine Rolle: Eine Vergleichbarkeit fehlt, wenn statt nach DRG-Fallpauschalen nach tagesgleichen, von der Verweildauer abhängigen Pflegesätzen abgerechnet wird. Zudem ist eine soziale Vergleichbarkeit ausgeschlossen, wenn die Kosten nicht durch das soziale Sicherungssystem oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines EU-Mitgliedstaats übernommen werden.

Hinweis: Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Frage der Aufteilung des Steuerbetrags: Überhöhter Mehrwertsteuerausweis auf Endverbraucherrechnungen

Bereits im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf einer Rechnung gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld auslöst, wenn keine Gefahr für das Steueraufkommen besteht. Dies galt insbesondere, wenn die Leistungen ausschließlich an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht wurden. Dieser Sachverhalt wurde nun erneut dem EuGH vorgelegt, dieses Mal mit der Frage, wie der Steuerbetrag aufzuteilen ist, wenn Rechnungen auch an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige gingen.

Bereits im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf einer Rechnung gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld auslöst, wenn keine Gefahr für das Steueraufkommen besteht. Dies galt insbesondere, wenn die Leistungen ausschließlich an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht wurden. Dieser Sachverhalt wurde nun erneut dem EuGH vorgelegt, dieses Mal mit der Frage, wie der Steuerbetrag aufzuteilen ist, wenn Rechnungen auch an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige gingen.

Im Besprechungsfall hatte die P-GmbH im Jahr 2019 Rechnungen mit einem überhöhten Mehrwertsteuersatz ausgestellt. Da die Rechnungen nicht korrigiert wurden, verweigerte das Finanzamt eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer. Nachdem das österreichische Bundesfinanzgericht - auf Basis des EuGH-Urteils von 2022 - davon ausging, dass die Leistungsempfänger (fast) ausschließlich nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher waren, schätzte es, dass ca. 0,5 % der Rechnungen an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige erteilt wurden.

Diese Konstellation würde zu einer Steuerpflicht führen. Infolgedessen stellte der österreichische Verwaltungsgerichtshof eine Anfrage an den EuGH, wie diese Schätzung nach unionsrechtlichen Kriterien vorzunehmen sei.

Die Generalanwältin legte dar, dass gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist, unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers. Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige fallen jedoch nicht unter diese Regel. Die Generalanwältin betonte, dass es keine "Infektionswirkung" gibt, die alle Rechnungen - auch an Nichtsteuerpflichtige - in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallen lassen würde, nur weil einzelne Rechnungen an Steuerpflichtige ausgestellt wurden.

Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabs verwies sie darauf, dass die MwStSystRL in bestimmten Fällen Aufteilungsmöglichkeiten zulässt, aber keine konkrete Regelung dafür existiert. Daher bleibt die Schätzung eine Frage der Beweisführung im nationalen Steuerverfahren unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Zusätzlich schlug die Generalanwältin vor, zur Absicherung des Steueraufkommens einen Sicherheitsaufschlag einzuführen, dessen Höhe vom Verursacher der Gefährdung abhängen sollte.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Argumenten der Generalanwaltschaft folgt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Statistik für 2024: Staatsdefizit erhöht sich auf 118,8 Milliarden EUR

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag das Finanzierungsdefizit des Staates nach vorläufigen Berechnungen im Jahr 2024 bei 118,8 Mrd. EUR. Es lag somit um 15,0 Mrd. EUR höher als noch im Jahr 2023. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in jeweiligen Preisen errechnet sich für das Jahr 2024 eine Defizitquote von 2,8 % (2023: 2,5 %).

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag das Finanzierungsdefizit des Staates nach vorläufigen Berechnungen im Jahr 2024 bei 118,8 Mrd. EUR. Es lag somit um 15,0 Mrd. EUR höher als noch im Jahr 2023. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in jeweiligen Preisen errechnet sich für das Jahr 2024 eine Defizitquote von 2,8 % (2023: 2,5 %).

Mit 62,3 Mrd. EUR entfiel gut die Hälfte des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Jahr 2024 auf den Bund. Allerdings konnte der Bund sein Finanzierungsdefizit damit gegenüber dem Vorjahr um 30,5 Mrd. EUR verringern. Bei Ländern und Gemeinden gab es hingegen deutliche Defizitzuwächse: Das Defizit der Länder verdreifachte sich im Vorjahresvergleich auf 27,3 Mrd. EUR (2023: 9,0 Mrd. EUR).

Das Defizit der Gemeinden erhöhte sich um 7,6 Mrd. EUR auf 18,6 Mrd. EUR. Die Sozialversicherung wies im Jahr 2024 ein Finanzierungsdefizit von 10,6 Mrd. EUR auf, nachdem sie 2023 noch einen Überschuss von 9,0 Mrd. EUR erreicht hatte. Damit verzeichneten erstmals seit dem Jahr 2009 alle vier Teilsektoren des Staates ein Finanzierungsdefizit.

Die Steuereinnahmen des Staates erhöhten sich im Jahr 2024 um 3,5 %. Bei der Mehrwertsteuer wurde ein Zuwachs von 2,4 % verzeichnet, die Einnahmen aus Einkommensteuern stiegen um 3,6 %. Die Sozialbeiträge fielen um 6,5 % höher aus als im Vorjahr.

Die Ausgaben des Staates erhöhten sich im Jahr 2024 allerdings um 5,3 % auf 2.131,6 Mrd. EUR. Sie stiegen damit stärker als die Einnahmen. So erhöhten sich die Zinsausgaben gegenüber dem Vorjahr um 24,2 %. Die monetären Sozialleistungen stiegen um 7,0 %. Dies resultierte in erster Linie aus höheren Ausgaben für Renten und Pensionen. Erheblich mehr wurde auch für das Pflegegeld und für das Bürgergeld ausgegeben. Die sozialen Sachleistungen nahmen um 8,0 % zu.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Krankenkassen-Bonus: Bescheinigung kann Sonderausgabenkürzung abwenden

Zahlreiche Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen - der Bonus kann 150 EUR im Jahr oder sogar mehr betragen. Wer beispielsweise an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio hat oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt.

Zahlreiche Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen - der Bonus kann 150 EUR im Jahr oder sogar mehr betragen. Wer beispielsweise an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio hat oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt.

Aber Achtung: Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen lediglich bis zu einer Höhe von maximal 150 EUR unbeachtlich. Erhält der Versicherte mehr, muss er dem Finanzamt (FA) unter Umständen darlegen, dass es sich um reine Bonusleistungen handelt - und nicht etwa um eine Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert. Zum Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium hatte im Dezember 2021 festgelegt, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 EUR nicht als Beitragserstattungen gelten und somit nicht den Sonderausgabenabzug mindern. Die Verwaltungsregelung galt zunächst nur bis zum 31.12.2024, wurde allerdings mittlerweile gesetzlich festgeschrieben und gilt dauerhaft.

Beträgt eine Bonuszahlung mehr als 150 EUR, mindert der darüber hinausgehende Betrag also direkt den Sonderausgabenabzug, da das FA erst einmal von einer Beitragsrückerstattung ausgeht. Dies kann der Steuerzahler aber verhindern, indem er seine Krankenkasse um eine Bescheinigung bittet. In dieser sollte bestätigt werden, dass

  • die über 150 EUR hinausgehenden Bonuszahlungen auf Gesundheitsmaßnahmen entfallen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und
  • diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.

Stellt die Krankenkasse eine solche Bescheinigung aus, bleibt die Bonuszahlung also steuerlich außen vor und mindert nicht die Höhe der Sonderausgaben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Indirekte Transportbeteiligung: Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Verkäufer als Verbrauchsteuerschuldner im Bestimmungsland anzusehen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbesondere für den Versandhandel mit alkoholischen Getränken.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Verkäufer als Verbrauchsteuerschuldner im Bestimmungsland anzusehen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbesondere für den Versandhandel mit alkoholischen Getränken.

Im Besprechungsfall verkaufte eine deutsche Gesellschaft alkoholische Getränke über eine Website - unter anderem an einen Privatkunden in Finnland. Während des Bestellvorgangs wurden den Käufern Transportdienstleister vorgeschlagen, die sie für die Lieferung beauftragen konnten. Die finnische Steuerverwaltung verlangte von der deutschen Gesellschaft die Zahlung der Verbrauchsteuer und einer Steuergeldbuße mit der Begründung, dass die Gesellschaft oder eine für sie handelnde Person die Waren nach Finnland versandt habe. Nach erfolglosem Einspruch erhob die deutsche Gesellschaft Klage beim Verwaltungsgericht Helsinki, welches den EuGH um eine Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ersuchte.

Der EuGH entschied, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren als "direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt" gelten, wenn der Verkäufer die Auswahl des Transportunternehmens lenkt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Transportvertrag gesondert abschließt. Im Besprechungsfall war entscheidend, dass dem Käufer beim Bestellvorgang auf der Website bestimmte Spediteure empfohlen und die relevanten Sendungsdaten dann automatisch an den ausgewählten Spediteur übermittelt wurden. Damit war die deutsche Gesellschaft zumindest indirekt in die Transportorganisation eingebunden und in Finnland verbrauchsteuerpflichtig.

Hinweis: Die Argumentation des EuGH zur Verbrauchsteuer lässt sich auf die Umsatzsteuer übertragen. Umsatzsteuerliche Regelungen zum Fernverkauf enthalten vergleichbare Formulierungen und verdeutlichen, dass bereits die Bewerbung eines Transportunternehmens auf der Website als indirekte Beteiligung gewertet werden kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Sachaufklärungspflicht des Gerichts: Wann ein Sachverständiger gehört werden muss

Nach den Regelungen der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen. Dabei steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen - hiervon können die Gerichte aber absehen, wenn sie selbst über die nötige Sachkunde verfügen und dies in ihren Entscheidungsgründen darlegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Gericht aber ermessenfehlerhaft, wenn es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, obwohl sich die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

Nach den Regelungen der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen. Dabei steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen - hiervon können die Gerichte aber absehen, wenn sie selbst über die nötige Sachkunde verfügen und dies in ihren Entscheidungsgründen darlegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Gericht aber ermessenfehlerhaft, wenn es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, obwohl sich die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht auch dann gegen seine Sachaufklärungspflicht verstößt, wenn es die Ladung eines Sachverständigen unter Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnt, diese Sachkunde jedoch überwiegend aus den Gutachten dieses Sachverständigen erworben worden ist.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Gutachten eines Sachverständigen für kalifornisches Recht in ein Verfahren vor dem Finanzgericht München (FG) eingeflossen. Zwecks mündlicher Erläuterung der Ausführungen hatte die Klägerseite eine Ladung des Sachverständigen beantragt, das FG dies jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich aus den vorliegenden Gutachten mittlerweile eine eigene Sachkunde "angelesen" habe. Der BFH sah in diesem Vorgehen einen Verfahrensfehler. Nach Auffassung der Bundesrichter war nicht auszuschließen, dass die finanzgerichtliche Entscheidung bei mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen anders ausgefallen wäre.

Hinweis: Das FG muss den Fall nun in einem zweiten Rechtsgang neu aufrollen und dabei den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung laden. Der Fall zeigt, dass Prozessparteien in der vorliegenden Konstellation auf die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung bestehen können.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Privatpilotenlizenz: Flugunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, bezogen auf die Umsatzsteuer ist sie es aber nicht. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Luftsportverein auf den harten Boden der umsatzsteuerlichen Tatsachen zurückgeholt und entschieden, dass Flugunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen.

Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, bezogen auf die Umsatzsteuer ist sie es aber nicht. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Luftsportverein auf den harten Boden der umsatzsteuerlichen Tatsachen zurückgeholt und entschieden, dass Flugunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen.

Der Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig gewesen, hatte beim Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt und diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht - jedoch zunächst ohne Erfolg: Das Amt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit sei und deshalb auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden könne. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Amts in erster Instanz und wies die Klage ab.

Der BFH hat diese Vorentscheidung zwar aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zustehe. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht, da es beim Fliegen nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen" gehe, was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre.

Flugunterricht ist nach Gerichtsmeinung vielmehr ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger sei auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.

Hinweis: Steuerfreier Unterricht kann daher allenfalls vorliegen, soweit dieser Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Fragliche Steuerschulden: Steuern zahlen trotz Zweifels an der Richtigkeit des Bescheids?

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, kann sich daraus eine Erstattung oder eine Schuld ergeben. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Steuer, so können Sie zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dies keinen Erfolg hat, ist der nächste Schritt die Klage. Sie sollten hierbei jedoch die Zahlung der Steuerschuld nicht aus den Augen verlieren. Denn ein Einspruch hemmt nicht die Zahlung. Damit die Zahlung aufgeschoben wird, bis es eine endgültige Entscheidung gibt, muss man die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Steuerschuld ausgesetzt werden sollte.

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, kann sich daraus eine Erstattung oder eine Schuld ergeben. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Steuer, so können Sie zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dies keinen Erfolg hat, ist der nächste Schritt die Klage. Sie sollten hierbei jedoch die Zahlung der Steuerschuld nicht aus den Augen verlieren. Denn ein Einspruch hemmt nicht die Zahlung. Damit die Zahlung aufgeschoben wird, bis es eine endgültige Entscheidung gibt, muss man die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Steuerschuld ausgesetzt werden sollte.

Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Die Wohnung ist vermietet. Gegen seinen Grundsteuerwertfeststellungsbescheid und seinen Grundsteuermessbetragsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein. Daraufhin änderte das Finanzamt die Bescheide. Gegen die geänderten Bescheide legte der Antragsteller erneut Einspruch ein und beantragte erfolglos die AdV der Bescheide. Am 01.07.2024 stellte er daher einen gerichtlichen Antrag auf AdV. Die Grundsteuerbewertung sei nach seiner Ansicht in bestimmten Punkten verfassungswidrig. Das Finanzamt hatte während des Verfahrens mit Bescheiden vom 23.07.2024 die Vollziehung der Steuerschuld zu 50 % ausgesetzt.

Der Antrag vor dem FG war unbegründet. Eine weiter gehende AdV über die bereits gewährten 50 % hinaus ist abzulehnen. Grundsätzlich wäre eine AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts möglich. Allerdings muss dabei das besondere Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung maßgeblich sind einerseits die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung.

Nach Ansicht des Senats überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht, da ihm keine irreparablen Nachteile durch die Grundsteuer drohen. Dem Antragsteller wurde außerdem bereits eine hälftige Aussetzung gewährt. Dadurch fällt seine wirtschaftliche Belastung schon geringer aus. Jedoch benötigen die Kommunen die Einnahmen aus der Grundsteuer, so dass einer weiteren Aussetzung ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Einnahmen entgegensteht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)