Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2026

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.04.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2026]

Steuertermine Mai 2026

11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Grundbesitzende Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung für einen Treuhänder

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin eines mit einem Fachmarktzentrum und Parkplätzen bebauten Grundstücks, welches sie vermietete. Die Mietverträge umfassten auch Betriebsvorrichtungen. Diese übertrug die GmbH, um die erweiterte Kürzung zu sichern, wirtschaftlich an eine Schwestergesellschaft. Gleichzeitig schloss sie mit der Schwestergesellschaft einen unentgeltlichen Treuhandvertrag. Danach vermietete sie die Betriebsvorrichtungen weiterhin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und Risiko der Schwestergesellschaft. Die Einnahmen daraus leitete sie an die Schwestergesellschaft weiter.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht solch eine treuhänderische Vermietung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Klägerin hat durch ihre treuhänderische Tätigkeit im Erhebungszeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht zu den gesetzlich unschädlichen gehört. Denn die vermieteten Gegenstände sind nicht mehr als eigene, sondern vielmehr als fremde Gegenstände zu qualifizieren. Und die Vermietung fremder Gegenstände ist schädlich für die erweiterte Kürzung. Unerheblich ist dabei, dass nach dem Treuhandvertrag die GmbH nur Ersatz für die ihr entstandenen Kosten erhalten sollte.

Auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gilt als entgeltliche Tätigkeit. So diente die treuhänderische Vermietung der rechtlich oder wirtschaftlich übertragenen Gegenstände weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch war sie notwendig zur Grundstücksverwaltung und -nutzung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Keine Leistung, keine Steuer: Klare Grenze beim Forderungseinzug gezogen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.

Im Besprechungsfall hatte eine bulgarische Handelsgesellschaft einer Stiftung im Rahmen eines Darlehens Mittel zur Organisation eines Benefizkonzerts zur Verfügung gestellt. Der Darlehensbetrag wurde allerdings nicht auf das Konto der Stiftung ein-, sondern unmittelbar an Dritte (Personen und Unternehmen) ausgezahlt. Das Konzert fand letztendlich aus nicht von der Stiftung zu vertretenden Gründen nicht statt.

Zur Rückforderung der gezahlten Beträge beauftragte die Gesellschaft US-amerikanische Anwaltskanzleien, die rechtliche Schritte gegen die Zahlungsempfänger einleiteten. Die Kanzleien stellten ihre Rechnungen an die Gesellschaft, die diese auch beglich. Die bulgarische Steuerverwaltung sah darin eine unentgeltliche Dienstleistung an die Stiftung und setzte Umsatzsteuer fest.

Das vorlegende Verwaltungsgericht ersuchte den EuGH um Klärung, ob Forderungsbeitreibungen eines umsatzsteuerlich registrierten Gläubigers ohne Auftrag oder Vollmacht als steuerbare oder unentgeltliche Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL einzuordnen sind. Der EuGH verneinte dies eindeutig. Eine steuerbare Dienstleistung setze zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Leistungsaustausch voraus sowie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine solche Vereinbarung habe es hier nicht gegeben.

Die Rückzahlung erhaltener Beträge stelle keine Gegenleistung der Stiftung dar, sondern lediglich die Folge der rechtlichen Durchsetzung der Forderung. Auch eine Gleichstellung mit einer entgeltlichen Dienstleistung schied aus, da die Handlungen der Wahrung der eigenen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft dienten und nicht unternehmensfremden oder privaten Zwecken. Maßnahmen zur Durchsetzung eigener Forderungen begründen jedoch keinen steuerbaren Umsatz.

Hinweis: Der eigenständige Forderungseinzug ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Unternehmen sollten aber prüfen, ob die damit verbundenen Kosten einer steuerfreien Darlehensgewährung zuzuordnen sind, da in diesem Fall regelmäßig kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

NATO-Hauptquartiere: Konkretisierung von Umsatzsteuervergünstigungen

Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.

Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.

Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen dieser Befreiungen weitgehend den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut entsprechen.

Zur einheitlichen Anwendung verweist das BMF auf sein Schreiben vom 22.12.2004 zum NATO-Truppenstatut. Die dort enthaltenen Abschnitte B, C, E bis G sowie I sind auf die NATO-Hauptquartiere sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus enthält das aktuelle Schreiben eine abschließende Aufzählung der Hauptquartiere, die als begünstigte Einrichtungen im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens gelten.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben ersetzt explizit das Schreiben vom 09.10.2023 und ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Zudem steht es auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Mit der Neuregelung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren klarer gefasst und an die bestehenden Vorgaben des NATO-Truppenstatuts angeglichen. Ziel ist eine bundeseinheitliche und rechtssichere Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungen in der Praxis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Umsetzung der Rechtsprechung: Durchschnittssatzbesteuerung in Land- und Forstwirtschaft

Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.

Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.

Der BFH hatte entschieden, dass Lieferungen von Geräten, die ausschließlich für Umsätze im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung verwendet wurden, nicht selbst pauschal besteuert werden. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsmeinung und korrigiert frühere Entscheidungen. Zudem stellte der BFH fest, dass die bisher im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung für Gegenstände des Unternehmensvermögens nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.

Diese Regelung sah vor, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände zu mindestens 95 % für Umsätze genutzt wurden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Darüber hinaus gelten laut BFH auf dem Feld befindliche Früchte vor der Ernte noch nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Das BMF hat den UStAE entsprechend angepasst und die neuen Regelungen in mehreren Abschnitten umgesetzt. Diese sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 30.06.2026 ausgeführte Umsätze wird es aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin die bisherigen Regelungen anwenden und die Rechnungen entsprechend ausstellen.

Bei nachträglicher Berichtigung einer Rechnung auf den regulären Steuersatz sind die vorgeschriebenen Regeln zu beachten. Bei einem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Unternehmensvermögen mit Regelbesteuerung kann die zuvor pauschal angesetzte Vorsteuer zeitanteilig korrigiert werden.

Hinweis: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollten prüfen, wann die Pauschalbesteuerung gilt, welche Umsätze noch von der Übergangsregelung bis Mitte 2026 begünstigt werden und in welchen Fällen eine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Sanierung einer Burg: Vorsteuerabzug aus den Baukosten ist bei Absicht zur späteren steuerpflichtigen Vermietung zulässig

Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.

Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.

Ein Bereich sollte als private Familienwohnung genutzt werden, ein weiterer Bereich als Museum und als öffentliche Fläche für kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten vermietet werden.

Die Vorsteuern aus den Baukosten ließen sich die Nachfahren vom Finanzamt erstatten. Aufgrund festgestellter Schadstoffbelastungen der Burg geriet die Sanierung jedoch über mehrere Jahre hinweg ins Stocken, so dass die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze ausblieben. Nach einer Außenprüfung gelangte das Amt zu der Ansicht, dass die Burgsanierung ausschließlich privat veranlasst gewesen sei und es nicht objektiv erkennbar gewesen sei, dass später umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit der Burg hätten erzielt werden sollen. Gegen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs gingen die Nachfahren gerichtlich vor.

Der BFH entschied nun, dass den Nachfahren dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zusteht. Das vorinstanzliche Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die Nachfahren die fertige Burg durch Beherbergungsleistungen steuerbar und steuerpflichtig vermieten wollten. Der BFH sah keinen Anlass, diese in Nutzungskonzepten dokumentierte Absicht in Frage zu stellen.

Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht belegt ist, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Hiervon war vorliegend auszugehen. Kommt es aufgrund von Umständen, die dem Willen des Leistungsempfängers entzogen sind, nicht zu den beabsichtigten Umsätzen, bleibt der Vorsteuerabzug sogar endgültig bestehen. Dem Vorsteuerabzug steht ferner nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie in einen EU-Verordnungsanhang aufgenommen, in dem Schiffe aufgeführt sind, die als "Schattenflotte" bezeichnet werden und im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff.

Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht; dieses ordnete in erster Instanz im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich des Schiffs und der Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.

Der BFH folgte dieser Entscheidung und hatte ebenfalls begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen. Was das Schiff angeht, ist rechtlich unklar, ob ein nach der EU-Sanktionsverordnung verbotenes "Verbringen in die Union" auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet.

Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein "Verbringen aus der Union" erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt, ob eine in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, auch das Wiederauslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte.

Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner bzw. Charterer daher Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Teure Erbschaft: Strenge Voraussetzungen für eine Steuerstundung

Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.

Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.

Die Antragstellerin A ist neben zwei weiteren Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wohn- und Gewerbegrundstücke einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, ein Wertpapierdepot und diverse Verbindlichkeiten. Das Finanzamt setzte gegenüber A Erbschaftsteuer von rund 936.000 EUR fest. Hiervon zahlte A ca. 300.000 EUR und beantragte eine Stundung des verbleibenden Betrags. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da A nicht alle Bemühungen unternommen habe, um für entsprechende Liquidität zu sorgen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vor. Zwar könne auf Antrag eine Stundung der Steuer auf begünstigtes Vermögen gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des erworbenen Vermögens begleichen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei aber der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ob am Fälligkeitstag noch ausreichend Mittel vorhanden seien, sei nicht entscheidend. Könne der Erbe im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Steuer begleichen, komme eine Stundung nicht in Betracht.

Zur Zahlung könne auch die Aufnahme eines Darlehens dienen. Nach Ansicht des Gerichts war das zur Tilgung zur Verfügung stehende Vermögen höher als die bisherige Zahlung. Im Streitfall wurde außerdem angenommen, dass die geerbten Gewerbegrundstücke zeitnah hätten veräußert werden können und A auch ihr Sparguthaben oder einen Kredit zur Tilgung hätte einsetzen können. Da A keine Unterlagen vorlegte, aus denen sich eine Kreditablehnung ergab, war eine Stundung nicht zu gewähren.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Abschließendes Urteil aus Luxemburg: Wie Spezialwerkzeuge steuerlich bewertet werden

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen (Tools), die im Rahmen internationaler Lieferketten eingesetzt werden, war 2025 Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Tooling bezeichnet die Bereitstellung oder Lieferung spezieller Maschinen, Formen oder Werkzeuge, die zur Herstellung von Bauteilen genutzt werden. In der Regel verbleiben die Werkzeuge beim Hersteller, während die hergestellten Bauteile an den Auftraggeber oder dessen Konzerngesellschaft geliefert werden.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen (Tools), die im Rahmen internationaler Lieferketten eingesetzt werden, war 2025 Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Tooling bezeichnet die Bereitstellung oder Lieferung spezieller Maschinen, Formen oder Werkzeuge, die zur Herstellung von Bauteilen genutzt werden. In der Regel verbleiben die Werkzeuge beim Hersteller, während die hergestellten Bauteile an den Auftraggeber oder dessen Konzerngesellschaft geliefert werden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall, in dem eine Gesellschaft innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge jedoch beim Hersteller in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.

Der EuGH entschied, dass die Lieferung von Werkzeug grundsätzlich als eigenständige Leistung zu behandeln ist, auch wenn das Werkzeug physisch beim Hersteller verbleibt. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt einen tatsächlichen Transport in einen anderen Mitgliedstaat voraus, der hier nicht stattfand. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn das Werkzeug keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck erfüllt und ausschließlich der Nutzung der Hauptleistung dient.

Wird das Werkzeug jedoch dazu genutzt, um dem Erwerber zusätzliche Rechte zu verschaffen - etwa zur Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferers oder zur Übertragung an einen anderen Standort -, erfüllt die Lieferung einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck und ist nicht als Nebenleistung anzusehen.

Außerdem begründet der Zusammenhang verschiedener Lieferungen im Produktionsprozess oder die Beteiligung unterschiedlicher Lieferanten nicht automatisch eine untrennbare wirtschaftliche Einheit. Eine künstliche Aufspaltung der Leistung zum Zweck der Steuervermeidung konnte hier nicht festgestellt werden, so dass die Lieferungen getrennt zu behandeln sind. Die EuGH-Rechtsprechung unterstreicht, dass die wirtschaftliche Realität, vertragliche Vereinbarungen und die Übergabe der Verfügungsmacht entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung sind.

Hinweis: Beim Hersteller verbleibende Werkzeuge sind meist eigenständige Lieferungen und nicht automatisch steuerfrei. Unternehmen sollten prüfen, ob ein eigener wirtschaftlicher Zweck vorliegt, und die Abläufe für Vorsteuer und Steuerplanung sorgfältig dokumentieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen erst dann gerichtlich geltend gemacht werden können, wenn das Amt den Anspruch zuvor abgelehnt hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler einen Datenschutzverstoß seines Finanzamts angenommen und unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht. Beim Amt hatte er seinen Anspruch zuvor erst gar nicht deklariert.

Das FG wies die Klage des Manns in erster Instanz ab. Der BFH wies die Revision dagegen nun als unbegründet zurück und erklärte, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz voraussetze, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerzahlers. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.

Hinweis: Dem Finanzamt muss zuvor also außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen nach dem BFH-Beschluss nicht einfach um ein Schadensersatzbegehren erweitert werden (unzulässige Klageerweiterung).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Kann teuer werden: Verspätungszuschlag für Einkommensteuererklärung

Für die Abgabe von Steuererklärungen gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Diese sind grundsätzlich ausreichend bemessen und müssen eingehalten werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten aufgrund des Arbeitspensums Letzterer längere Abgabefristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Dieser soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die zukünftigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben. Doch was bedeutet eigentlich "Abgabe der Steuererklärung"? Ab welchem Zeitpunkt gilt eine übermittelte Erklärung als wirksam? Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu befassen.

Für die Abgabe von Steuererklärungen gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Diese sind grundsätzlich ausreichend bemessen und müssen eingehalten werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten aufgrund des Arbeitspensums Letzterer längere Abgabefristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Dieser soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die zukünftigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben. Doch was bedeutet eigentlich "Abgabe der Steuererklärung"? Ab welchem Zeitpunkt gilt eine übermittelte Erklärung als wirksam? Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu befassen.

Der verheiratete Kläger übermittelte am 11.06.2019 die Daten seiner elektronischen Steuererklärung 2018 an das Finanzamt, reichte jedoch kein unterschriebenes Exemplar nach. Im Mai 2021 teilte die Ehefrau dem Finanzamt mit, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Am 08.06.2021 ging beim Finanzamt die ausgedruckte, aber immer noch nicht unterschriebene Steuererklärung ein. Am 23.02.2022 setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Er vertrat die Auffassung, die Steuererklärung sei rechtzeitig übermittelt worden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und erläuterte dabei den Unterschied zwischen einer komprimierten und einer authentifiziert übermittelten Steuererklärung.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag waren erfüllt. Der Kläger war zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und hätte diese bis spätestens Ende Februar 2020 einreichen müssen. Zwar hatte er im Juni 2019 eine Datenübermittlung veranlasst. Allerdings hatte er sich für eine komprimierte Erklärung entschieden, welche im Anschluss an die Übermittlung noch unterschrieben an das Finanzamt hätte gesendet werden müssen.

Der Kläger hatte dies jedoch bis Ende Februar 2020 noch nicht getan. Ob er die Hinweise zur elektronischen Steuererklärung möglicherweise anders verstehen durfte, ließ das Gericht offen. Denn aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sendebericht zu seinem konkreten Steuerfall ergab sich ausdrücklich der Hinweis auf die Notwendigkeit der Unterschrift. Ein Ausnahmetatbestand, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hätte ausschließen können, lag ebenfalls nicht vor.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)