Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2026

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.04.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2026]

Steuertermine Mai 2026

11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Klageerhebung durch Steuerberater: Wirrwarr bei elektronischer Registrierung rechtfertigt keine Einreichung per Fax

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für sie seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für sie seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Dass Steuerberater bei einer verspäteten Einrichtung ihres Postfachs kaum mit Nachsicht bei den Gerichten rechnen dürfen, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Steuerberater im September 2023 eine Klage an das Finanzgericht München (FG) noch per Fax und auf Papier eingereicht hatte.

Zu seiner Entschuldigung führte er an, dass sein elektronisches Postfach erst im Dezember 2023 aktiviert werden konnte, da er der Steuerberaterkammer zwecks Legitimation einen nicht anerkannten Reisepass vorgelegt hatte. Er habe daraufhin erst einen Personalausweis neu beantragen müssen, den er erst im Dezember 2023 zwecks Freischaltung des Postfachs habe einreichen können. Ihm sei es daher aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Das FG wies seine Klage aufgrund fehlender elektronischer Form als unzulässig ab. Der BFH bestätigte diesen Schritt nun und erklärte, dass innerhalb der einmonatigen Klagefrist keine Klage in der gebotenen elektronischen Form bei Gericht eingegangen sei. Der Steuerberater war zur elektronischen Einreichung verpflichtet gewesen. Die Ausnahmeregelung, eine Klage bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit noch per Fax oder Papier einreichen zu dürfen, fand nach Gerichtsmeinung im vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie nur bei (vorübergehenden) technischen Problemen während der Verwendung eines vollständig eingerichteten Postfachs gilt.

Im vorliegenden Fall ging es allerdings um Verzögerungen bei der erstmaligen Einrichtung, die keine Ausnahme rechtfertigen. Probleme bei der erstmaligen Legitimation sind keine technische Störung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Dividende: Keine Gewerbesteuerfreiheit von Gewinnausschüttungen privilegierter Einrichtungen

Wenn Sie gewerblich tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch für bestimmte Einrichtungen Steuerbefreiungen vor, obwohl diese dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig wären. Dabei wird zwischen persönlichen Befreiungen, die sämtliche Einkünfte erfassen, und sachlichen Befreiungen, die nur bestimmte Einkünfte betreffen, unterschieden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war zu klären, ob die Steuerbefreiung auch für eine bezogene Dividende galt.

Wenn Sie gewerblich tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch für bestimmte Einrichtungen Steuerbefreiungen vor, obwohl diese dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig wären. Dabei wird zwischen persönlichen Befreiungen, die sämtliche Einkünfte erfassen, und sachlichen Befreiungen, die nur bestimmte Einkünfte betreffen, unterschieden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war zu klären, ob die Steuerbefreiung auch für eine bezogene Dividende galt.

Die Klägerin betrieb einen ambulanten Krankenpflegedienst, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllte. Daneben war sie zu 50 % an der B-GmbH beteiligt, die Einrichtungen zur ambulanten Palliativversorgung betrieb und ebenfalls gewerbesteuerbefreit war. Im Jahr 2019 erhielt die Klägerin eine Dividende. Das Finanzamt setzte gemäß der gesetzlichen Regelung 5 % der Dividende als steuerpflichtigen Gewerbeertrag an. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, die Dividende sei komplett von der Gewerbesteuer zu befreien.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das Finanzamt rechtsfehlerhaft nur 5 % berücksichtigt hatte. Tatsächlich sei aber der volle Ausschüttungsbetrag zu berücksichtigen, da es sich bei der B-GmbH nicht um eine nichtsteuerbefreite Kapitalgesellschaft handle. Zwar seien deren eigene Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit, was dazu führe, dass sie als steuerbefreite Kapitalgesellschaft gelte. Diese Befreiung erstrecke sich aber nicht auf den Ausschüttungsertrag bei der Anteilseignerin. Die Ausschüttung könne vom begünstigten Betrieb der Klägerin abgegrenzt werden.

Die Tatsache, dass die Erträge der ausschüttenden Gesellschaft von der Gewerbesteuer befreit seien, führe nicht dazu, dass die Ausschüttung bei der Klägerin ebenfalls befreit sei. Da im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verböserung - also eine Schlechterstellung der Klägerin - jedoch unzulässig ist, blieb es trotz der fehlerhaften Erfassung bei der bisherigen Festsetzung, ohne Änderung zu ihrem Nachteil.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Zweck verfehlt: Zuwendungen an eine Landesstiftung sind nicht von Schenkungsteuer befreit

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Geklagt hatte eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden war. Kurz nach ihrer Gründung hatte die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag geschlossen; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und eine Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei Zahlungen an die Klägerin. Das Finanzamt setzte für diese Zuwendungen Schenkungsteuer fest.

Der BFH bestätigte diesen Steuerzugriff und entschied, dass es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen handelt, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin - etwa für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht von der Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung, die für Zuwendungen an Bund und Länder gilt, kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung nicht ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienten.

Auch eine Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke scheidet aus, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt solche steuerbegünstigten Zwecke waren.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Steuertermine April 2026

Steuertermine April 2026
10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.04.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2026]

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zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2026)

Schulden eines Dritten: Einfach so kann das Finanzamt den Arbeitslohn auch nicht pfänden

Wie heißt es so treffend? Vor dem Finanzamt gibt es kein Entkommen. Und das kann nicht nur die eigenen Steuerschulden betreffen, sondern auch "geerbte" Verbindlichkeiten. Werden diese - aus welchem Grund auch immer - nicht beglichen, kann das Finanzamt Pfändungen veranlassen, um die offenen Beträge einzutreiben. Im Streitfall ging es um Schulden des Vaters, für die der Sohn herangezogen wurde. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste feststellen, ob die eingeleiteten Pfändungen zu Recht erfolgten.

Wie heißt es so treffend? Vor dem Finanzamt gibt es kein Entkommen. Und das kann nicht nur die eigenen Steuerschulden betreffen, sondern auch "geerbte" Verbindlichkeiten. Werden diese - aus welchem Grund auch immer - nicht beglichen, kann das Finanzamt Pfändungen veranlassen, um die offenen Beträge einzutreiben. Im Streitfall ging es um Schulden des Vaters, für die der Sohn herangezogen wurde. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste feststellen, ob die eingeleiteten Pfändungen zu Recht erfolgten.

Das Finanzamt betrieb gegen den Antragsteller die Vollstreckung aus einem Duldungsbescheid, mit dem er für Abgabenrückstände seines Vaters in Anspruch genommen wurde. Der Antragsteller legte Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Bereits während des Einspruchsverfahrens veranlasste das Finanzamt jedoch Kontopfändungen - darunter war auch das Gehaltskonto des Antragstellers. Außerdem pfändete es mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Ansprüche des Antragstellers auf Arbeitseinkommen gegen seine Arbeitgeberin.

Der Antrag auf AdV vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Das Finanzamt muss die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Bank und der Arbeitgeberin vorläufig aufheben. Die Vollstreckung des Duldungsbescheids ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf AdV einzustellen. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine mildere Maßnahme vermieden werden könnte.

Nach Ansicht des Senats war dies hier der Fall: Die Pfändungen gefährdeten die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts des Antragstellers, was dieser auch glaubhaft darlegte. Damit waren sowohl die Pfändung des Gehaltskontos als auch die Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unbillig.

Hinweis: Im Übrigen hat der darüber hinausgehende Antrag auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Duldungsbescheid keinen Erfolg.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Vorweggenommene Erbfolge: Führt ein Nießbrauchsverzicht zu einer Steuerbefreiung?

Wer seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, kann dies durch eine Schenkung tun. Das ist steuerlich oft sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Benötigt der Schenker weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen, kann er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. So lässt sich ein Mietshaus schon an die Kinder verschenken, während die Miete nach wie vor dem Schenker zusteht. Im Streitfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen. Fraglich war, ob dafür eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden.

Wer seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, kann dies durch eine Schenkung tun. Das ist steuerlich oft sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Benötigt der Schenker weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen, kann er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. So lässt sich ein Mietshaus schon an die Kinder verschenken, während die Miete nach wie vor dem Schenker zusteht. Im Streitfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen. Fraglich war, ob dafür eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden.

Der Kläger erhielt von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Hof und landwirtschaftliche Flächen, an denen sich der Vater ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen ließ. Danach erwarb der Vater weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlichen Flächen übertrug er später ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden.

Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Schenker zum Hausbau zu übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es sowohl den Nießbrauchsverzicht als auch die vom Schenker an den Kläger übertragenen Grundstücke sowie die Grundstücksübertragung des Klägers an den Schenker (Abzinsung des Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des Übertragungsvertrags). Der Kläger begehrte - allerdings vergeblich - die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Betriebe und wandte sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Grundbesitzwerts.

Die Klage vor dem FG war nur hinsichtlich der Abzinsung des Grundbesitzwerts erfolgreich. Die vom Kläger beantragte Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht wurde hingegen nicht gewährt. Ob ein Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, muss für den Betrieb des Schenkers und für den des Klägers getrennt betrachtet werden.

Im Schenkungsvertrag war nämlich nicht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb Schenkungsgegenstand, sondern lediglich die Grundstücke als dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung sind. Damit wurde die Voraussetzung der Weiterführung des Betriebs nicht erfüllt. Im Übrigen kann der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht nicht erbschaftsteuerlich begünstigt sein.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Steuertermine Januar 2026

Steuertermine Januar 2026
12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 12/2025)

Privates Veräußerungsgeschäft: Grundstücksübertragung mit Schuldübernahme ist teilweise steuerpflichtig

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Grundstücksübertragung in diesem Fall aufgrund der Schuldübernahme teilentgeltlich ist und daher anteilig ein privater Spekulationsgewinn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Vater, der im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 EUR erworben und teilweise fremdfinanziert hatte. Fünf Jahre später hatte er das Grundstück auf seine Tochter übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 EUR. Die Tochter hatte im Rahmen der Übertragung die noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 EUR übernommen.

Das Finanzamt teilte den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf - ausgehend vom Verkehrswert im Übertragungszeitpunkt. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Spekulationssteuer (Einkommensteuer) gegenüber dem Vater fest.

Der BFH bestätigte diese Berechnung nun und erklärte, dass regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vorliege, wenn ein Wirtschaftsgut übertragen wird und zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten vom Erwerber übernommen werden. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Hinweis: Bei der Übertragung von Immobiliarvermögen an die nächste Generation sollte daher unbedingt die zehnjährige Spekulationsfrist im Auge behalten werden - auch wenn für die Übertragung kein Kaufpreis, sondern nur eine Schuldübernahme festgelegt wurde.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Urteil zum Grundstücksverkauf: Wann wird privat zu steuerpflichtig - und für wen?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

Die Eheleute im Besprechungsfall lebten in gesetzlicher Gütergemeinschaft in Polen und erhielten im Jahr 1989 von den Eltern der Ehefrau unentgeltlich landwirtschaftliche Grundstücke. 2011 beschlossen sie deren Verkauf und beauftragten dafür einen Geschäftsbesorger. Dieser übernahm unter anderem die Parzellierung, Umwidmung in Bauland, Erschließung, den Erwerb eines Zufahrtsgrundstücks sowie die Vermarktung.

Seine erfolgsabhängige Vergütung entsprach der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Zwischen 2017 und 2021 wurden die Grundstücke verkauft. Die polnische Steuerverwaltung sah in diesen Verkäufen eine wirtschaftliche Tätigkeit und unterwarf beide Ehegatten einzeln der Mehrwertsteuer.

Der EuGH entschied, dass eine ursprünglich zum Privatvermögen gehörende Fläche dann steuerlich relevant wird, wenn aktive Vermarktungsmaßnahmen ergriffen werden, wie sie typischerweise von Händlern oder Dienstleistern ausgeübt werden. Dazu zählen insbesondere: Umwidmung von Nutzungsarten, Erschließung, Werbung und aktive Verkaufsorganisation. Diese Maßnahmen gehen laut EuGH über eine bloße Verwaltung von Privatvermögen hinaus und stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dass ein Geschäftsbesorger eingeschaltet worden sei, ändere daran nichts, denn das wirtschaftliche Risiko sei letztlich bei den Eheleuten verblieben.

Der EuGH betonte, dass die Bestimmung des Steuerpflichtigen dem nationalen Recht obliegt. Im konkreten Fall kann die Ehegattengemeinschaft als Steuerpflichtiger angesehen werden, sofern sie als wirtschaftlich Handelnde auftritt und das unternehmerische Risiko trägt. Nationale Regelungen können auch nichtrechtsfähige Gemeinschaften als eigenständige Unternehmer anerkennen.

Hinweis: Ob der Verkauf von Grundstücken durch Ehegatten der Umsatzsteuer unterliegt, hängt maßgeblich von der Art der Vermarktung ab. Ehegatten sollten prüfen lassen, ob sie einzeln oder gemeinsam als Unternehmer gelten. In Deutschland ist diese Frage weiterhin umstritten.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung geht die Statistik aus, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft gegründet oder aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen unterhaltene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist in Deutschland im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit lag die Zuwachsrate wie bereits im März 2025 (+ 5,7 %) im einstelligen Bereich, nachdem zuvor von Juli 2024 bis Januar 2025 zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich verzeichnet worden waren.

Für den Februar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.068 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 15,9 % mehr als im Februar 2024. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9 Mrd. EUR. Im Februar 2024 hatten die Forderungen bei rund 4,1 Mrd. EUR gelegen.

Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 9,3 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)