Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Gehaltsextras: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerbegünstigte Erholungsbeihilfen zahlen

Im Interesse beider Arbeitsparteien liegt es meist, dass möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Arbeitgeber können zu diesem Zweck eine Reihe von steuerbegünstigten Gehaltsextras auszahlen. So haben sie bspw. die Möglichkeit, die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufzubessern und ihnen sog. Erholungsbeihilfen zu zahlen. Pro Jahr werden vom Fiskus folgende Beträge anerkannt:

Im Interesse beider Arbeitsparteien liegt es meist, dass möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Arbeitgeber können zu diesem Zweck eine Reihe von steuerbegünstigten Gehaltsextras auszahlen. So haben sie bspw. die Möglichkeit, die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufzubessern und ihnen sog. Erholungsbeihilfen zu zahlen. Pro Jahr werden vom Fiskus folgende Beträge anerkannt:

  • 156 EUR pro Mitarbeiter
  • 104 EUR für deren Ehe- und Lebenspartner
  • 52 EUR für jedes ihrer Kinder

Einer Familie mit zwei Kindern dürfen also in der Summe 364 EUR ausgezahlt werden. Diese Beihilfen dürfen vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden, so dass die Mitarbeiter keine Steuerlast mehr tragen müssen und ihnen die Steuer quasi mitgeschenkt wird. Sozialversicherungsbeiträge fallen zudem nicht an. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Urlaubs-Benefits in den Lohnunterlagen klar als "Erholungsbeihilfe" ausweist und sie zweckgebunden zur Unterstützung des Urlaubs auszahlt.

Hinweis: Wer den Nettolohn seiner Mitarbeiter optimieren und den Steuer- und Abgabenzugriff senken will, sollte Kontakt mit seinem steuerlichen Berater aufnehmen und sich über die zahlreichen Möglichkeiten informieren lassen (z.B. zu Jobtickets, E-Bikes, Kinderbetreuungskosten, Ladestromgestellung, Gesundheitsförderung, Warengutscheinausgabe).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Neue Energie für Mitarbeiter: Arbeitgeber können Stromtankstellen lohnsteuerfrei bereitstellen

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto oder E-Bike zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten und ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen. Das Tanken löst dann keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus - selbst wenn private Fahrzeuge und Räder betankt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung erlaubt).

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto oder E-Bike zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten und ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen. Das Tanken löst dann keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus - selbst wenn private Fahrzeuge und Räder betankt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung erlaubt).

Ferner haben Arbeitgeber sogar die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine Leihvorteil steuerfrei; die Stromkosten für das Auftanken privater Fahrzeuge können dann nicht vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Mitarbeitern die zu Hause anfallenden Stromkosten aber als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.

Hinweis: Für Arbeitgeber wird es steuerlich immer günstiger, auf Elektromobilität umzustellen. So sieht bspw. der Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm eine neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge vor: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, sollen demnach mit 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr abgeschrieben werden können.

Zudem sollen auch teurere E-Dienstwagen künftig steuerlich begünstigt werden: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen soll von 70.000 EUR auf 100.000 EUR steigen, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sind. Die Anhebung soll für Fahrzeuge gelten, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Vorsteuerabzug bei Gründungsaufwendungen: GmbH profitiert, auch wenn die Rechnung auf die Chefin lautet

Darf eine GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn bei einer Sachgründung ein Pkw eingebracht, die Rechnung dafür jedoch auf den Gesellschafter ausgestellt wird? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) in einem aktuellen Urteil beantwortet und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gründungsaufwendungen im Rahmen einer Sachgründung.

Darf eine GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn bei einer Sachgründung ein Pkw eingebracht, die Rechnung dafür jedoch auf den Gesellschafter ausgestellt wird? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) in einem aktuellen Urteil beantwortet und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gründungsaufwendungen im Rahmen einer Sachgründung.

Im Besprechungsfall gründete eine zuvor nicht unternehmerisch tätige Person eine Ein-Frau-GmbH. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag war festgelegt, das Stammkapital durch Sacheinlage eines Pkw zu erbringen. Die Gesellschafterin kaufte den Pkw nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Handelsregistereintragung. Die Rechnung war an sie persönlich adressiert, jedoch unter der späteren Geschäftsanschrift der GmbH. Nach der Eintragung brachte sie den Pkw in die GmbH ein, die das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch nutzte.

Die GmbH machte die beim Fahrzeugkauf angefallene Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Rechnung an die Gesellschafterin und nicht an die GmbH adressiert war, womit der Kaufvorgang dem Privatbereich zuzuordnen sei.

Das FG stellte klar, dass der GmbH der Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugerwerb zusteht, obwohl die Rechnung auf die Gesellschafterin ausgestellt wurde. Entscheidend sei, dass die Gesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen und das Fahrzeug eindeutig der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH zugeordnet worden sei. Nach dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität habe in solchen Fällen eine sogenannte personenübergreifende Zurechnung im Rahmen der Unternehmensgründung zu erfolgen. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs durch die GmbH. Der formale Rechnungsempfänger - hier die Gesellschafterin - sei demgegenüber nachrangig. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätige diese Auffassung.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, so dass sich voraussichtlich auch der Bundesfinanzhof mit der Bedeutung der formalen Rechnungsadressierung beim Vorsteuerabzug im Gründungsfall befassen wird. Bis dahin bietet das Urteil des FG wertvolle Orientierung für die Praxis.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Energetische Sanierung: Eigentümer können Steuerermäßigung bis 40.000 EUR erhalten

Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 EUR von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst einmal muss der Steuerzahler selbst Eigentümer der Immobilie sein. Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU liegen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt z.B. vom ausführenden Fachunternehmen). Die Rechnungen über die Arbeiten dürfen zudem nicht bar bezahlt werden.

Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 EUR von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst einmal muss der Steuerzahler selbst Eigentümer der Immobilie sein. Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU liegen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt z.B. vom ausführenden Fachunternehmen). Die Rechnungen über die Arbeiten dürfen zudem nicht bar bezahlt werden.

Insbesondere folgende energetische Maßnahmen sind absetzbar:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Die maximale Steuerermäßigung beträgt 40.000 EUR und lässt sich über drei Jahre verteilt in Anspruch nehmen - und zwar im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr mit jeweils 7 % der Sanierungskosten (jeweils höchstens 14.000 EUR) und im letzten Jahr noch einmal mit 6 % der Sanierungskosten (höchstens 12.000 EUR). Dieser Zeitrahmen ist fix - Steuerzahler haben also kein Wahlrecht, in welchen Jahren sie in den Genuss der Ermäßigung kommen möchten.

Auch die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung durch Energieberater oder Energieeffizienz-Experten werden steuerlich anerkannt. Sie müssen allerdings nicht über mehrere Jahre verteilt werden und dürfen direkt zu 50 % abgesetzt werden.

Hinweis: Eigentümer sollten unbedingt wissen, dass die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen ausgeschlossen ist, wenn sie bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung erhalten (z.B. von der KfW) oder die Baumaßnahme öffentlich gefördert wird. Um die steueroptimale Variante zu finden, ist es daher ratsam, sich vor der Sanierungsmaßnahme steuerfachkundigen Rat einzuholen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Arbeiten im Ausland: Besteuerung von angestellten Musikern

Wenn man in Grenznähe wohnt, kann man sich entscheiden, ob man in dem einen oder in dem anderen Land arbeiten möchte. Das gilt sowohl für nichtselbständige als auch für selbständige Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Tätigkeit als Musiker. Im Streitfall ging es um einen angestellten Musiker. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob die Anstellung einen Unterschied in der Besteuerung macht und welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.

Wenn man in Grenznähe wohnt, kann man sich entscheiden, ob man in dem einen oder in dem anderen Land arbeiten möchte. Das gilt sowohl für nichtselbständige als auch für selbständige Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Tätigkeit als Musiker. Im Streitfall ging es um einen angestellten Musiker. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob die Anstellung einen Unterschied in der Besteuerung macht und welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.

Der Kläger war in den Streitjahren als Musiker in Deutschland angestellt. Aufgrund einer Betriebsratstätigkeit war er zu 50 % freigestellt. Seinen Wohnsitz hatte er in Frankreich. Ihm war unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt erteilt worden. Mit Bescheid vom 11.03.2019 widerrief das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab dem 01.01.2016, änderte entsprechend die Lohnsteuerabzugsmerkmale und setzte mit Bescheid vom 13.09.2019 nachzufordernde Lohnsteuer samt Solidaritätszuschlag fest. Der Kläger war hingegen der Ansicht, er unterliege der Grenzgängerbesteuerung, so dass sein Gehalt in Frankreich zu besteuern sei.

Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Freistellungsbescheinigung war zulässig. Auch wenn der Kläger als Musiker angestellt ist, unterliegt er dem Künstlerartikel und nicht der Grenzgängerregelung. Dies gilt für das Gehalt, das er für seine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit erhalten hat. Die Tätigkeit als Betriebsrat ist jedoch keine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit. Der Umfang dieser Tätigkeit betrug 50 %. Nach Ansicht des FG muss die erhaltene Vergütung daher aufgeteilt werden. Der Arbeitslohn des Klägers war teilweise in Deutschland steuerpflichtig. Die nachgeforderte Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) ist daher für die Jahre ab 2016 neu zu berechnen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024: Fiskus erzielt 1,63 Mrd. EUR Mehrergebnis

Wie wirksam sind gezielte Steuerprüfungen wirklich? Ein Blick auf die neusten vorliegenden Zahlen zeigt: Die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. EUR geführt. Grundlage dieses Ergebnisses sind die statistischen Erhebungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Berücksichtigt wurden ausschließlich Sonderprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer. Ergebnisse aus der Teilnahme an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind ausdrücklich nicht enthalten.

Wie wirksam sind gezielte Steuerprüfungen wirklich? Ein Blick auf die neusten vorliegenden Zahlen zeigt: Die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. EUR geführt. Grundlage dieses Ergebnisses sind die statistischen Erhebungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Berücksichtigt wurden ausschließlich Sonderprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer. Ergebnisse aus der Teilnahme an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind ausdrücklich nicht enthalten.

Insgesamt wurden im Berichtsjahr bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig von turnusmäßigen Betriebsprüfungen und unabhängig von der Unternehmensgröße. Es können also sowohl kleine als auch große Betriebe einer Prüfung unterzogen werden. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Prüfer im Einsatz, von denen jeder etwa 39 Sonderprüfungen durchführte. Daraus resultiert ein bemerkenswertes Mehrergebnis von rund 1 Mio. EUR pro Prüfer. Diese hohe Prüfungsrendite verdeutlicht den erheblichen fiskalischen Nutzen dieses speziellen Instruments.

Hinweis: Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellt ein wesentliches Mittel zur Sicherstellung der korrekten Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer dar. Im Gegensatz zur regulären Betriebsprüfung erfolgt sie gezielt - etwa bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder bei komplexen, umsatzsteuerrelevanten Geschäftsvorgängen - und ist nicht an feste Prüfungsintervalle gebunden. Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieser Prüfungen weiter wachsen wird, insbesondere im Kontext zunehmend komplexer grenzüberschreitender Geschäftsmodelle und steuerlicher Fragestellungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Politik bringt Wachstumsbooster auf den Weg: Unternehmer können neue Superabschreibung nutzen

Um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hat das Bundeskabinett im Juni 2025 einen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Gesetzesentwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Folgende Maßnahmen aus dem Gesetzespaket sollten Unternehmer unbedingt kennen:

Um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hat das Bundeskabinett im Juni 2025 einen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Gesetzesentwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Folgende Maßnahmen aus dem Gesetzespaket sollten Unternehmer unbedingt kennen:

  • Neue 30-%-Abschreibung (AfA) für Unternehmen: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 % abgeschrieben werden (maximal das 3-Fache der linearen AfA). Diese neue degressive AfA gilt für Investitionen ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027.
  • Absenkung der Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 schrittweise von 15 %  auf 10 % (jährlich um einen Prozentpunkt bis 2032). Kapitalgesellschaften werden dadurch erheblich steuerlich entlastet.
  • Neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr.
  • Neue Preisgrenze für E-Dienstwagen: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen steigt von 70.000 EUR auf 100.000 EUR, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sind. Die Anhebung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
  • Investitionsbooster in Forschung: Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage erhöht; auch die förderfähigen Aufwendungen werden ausgeweitet.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften: Beteiligungsverhältnisse am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres sind maßgeblich

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.

Hinweis: Diese Steuerermäßigung ist auf denjenigen Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Der Steuergesetzgeber will durch die Anrechnung eine Doppelbelastung der Einkünfte mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer verhindern.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Mitunternehmer nur dann von der Steuerermäßigung profitieren, wenn sie am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs bereits an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Geklagt hatte eine KG, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt hatte (vom 01.07. bis 30.06.). Nachdem der Kommanditist der Klägerin im August verstorben war, wurde er von seiner Ehefrau und seiner Tochter beerbt (Eintritt als Kommanditistinnen durch Sondererbfolge).

Das Finanzamt rechnete die Gewerbesteuer-Messbeträge für das vor dem Todeszeitpunkt geendete abweichende Wirtschaftsjahr direkt den Erbinnen zu, da es den Standpunkt vertrat, dass auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Beteiligungsverhältnisse zum 31.12. maßgeblich gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt waren Ehefrau und Tochter bereits in die Gesellschaft eingetreten. Dass beide zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs (30.06.) noch gar nicht beteiligt gewesen waren, da der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte, war für das Amt unerheblich.

Der BFH widersprach jedoch und rechnete den Messbetrag den Erbinnen nicht direkt als Feststellungsbeteiligte zu, sondern nur in ihrer Eigenschaft als Erbinnen des verstorbenen Vaters. Zeitlicher Bezugspunkt muss nach Gerichtsmeinung nicht das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (31.12.) sein, sondern stets das Ende des Wirtschaftsjahrs, das der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde lag.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht nur auf das Ausscheiden von Gesellschaftern von Todes wegen beschränkt, sondern für Beteiligtenwechsel jeglicher Art von Bedeutung (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge oder Anteilsverkauf).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Einkunftsart: Entsteht beim Verkauf nichtexistenter Sachen eine Steuerschuld?

Das deutsche Steuerrecht kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. Wenn Ihre Einkünfte unter eine dieser Arten fallen, werden sie der Steuer unterworfen. Manchmal kann eine genaue Zuordnung zu einer Einkunftsart schwierig sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste über die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf tatsächlich nichtexistenter Hochseecontainer entscheiden.

Das deutsche Steuerrecht kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. Wenn Ihre Einkünfte unter eine dieser Arten fallen, werden sie der Steuer unterworfen. Manchmal kann eine genaue Zuordnung zu einer Einkunftsart schwierig sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste über die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf tatsächlich nichtexistenter Hochseecontainer entscheiden.

Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Er kaufte die Container und vermietete sie für die Dauer von fünf Jahren zu einem garantierten Mietzins zurück an die jeweilige Verkäuferin. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Allerdings wurden dem Kläger die sogenannten Eigentümerzertifikate nicht wie vereinbart ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die Verkäuferin.

Da Letztere später insolvent wurde, wurden die Veräußerungserlöse nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde bekannt, dass etwa zwei Drittel der Container gar nicht existierten. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb für sein Containergeschäft geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, es lägen sonstige Einkünfte vor und nur die Abschreibung sei zu berücksichtigen.

Das FG gab dem Finanzamt recht und sah hier auch sonstige Einkünfte. Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nicht rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Da der Kläger nicht sein Kapitalvermögen, sondern die Container zur Nutzungsüberlassung eingesetzt habe, lägen sonstige Einkünfte vor.

Bei den Container-Investments werde ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende Abschreibung berücksichtigt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei die Begründung wirtschaftlichen Eigentums jedoch Voraussetzung für die Abschreibung. Dies war hier nicht gegeben.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, da die Vermietung nichtexistenter Gegenstände bisher noch nicht abschließend geklärt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Rentenerhöhung zum 01.07.2025: Müssen Rentenbezieher nun plötzlich Steuern zahlen?

Zum 01.07.2025 sind die Renten bundesweit um 3,74 % gestiegen. Viele Ruheständler befürchten, dass sie nun verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und in die Steuerpflicht geraten - diese Sorge ist in vielen Fälle aber unbegründet.

Zum 01.07.2025 sind die Renten bundesweit um 3,74 % gestiegen. Viele Ruheständler befürchten, dass sie nun verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und in die Steuerpflicht geraten - diese Sorge ist in vielen Fälle aber unbegründet.

Rentner müssen erst eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2025: 12.096 EUR) übersteigt. In diesen Gesamtbetrag fließen neben dem steuerpflichtigen Teil der Altersrente auch Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung, ein.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Bei Ruhestandseintritt 2025 wird die Rente mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 % belegt. Das heißt im Umkehrschluss: Der steuerfreie Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 %.

Hinweis: Der persönliche Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr als Summe festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert - auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.

Wer mit seinen steuerpflichtigen (Renten-)Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt, muss jedoch nicht zwangsläufig Einkommensteuer zahlen, denn er darf noch seine absetzbaren Kosten gegenrechnen, wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten), haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten.

Hinweis: Ob im Einzelfall eine Abgabeverpflichtung bzw. Steuerpflicht besteht, kann schnell und rechtssicher durch den steuerlichen Berater geklärt werden.
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)