Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Außergewöhnliche Belastungen: Eltern können Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 absetzen

Oft unterstützen Eltern ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können fortan jedoch von einem anderen Steuervorteil profitieren und ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen.

Oft unterstützen Eltern ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können fortan jedoch von einem anderen Steuervorteil profitieren und ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen.

Anerkannt werden vom Finanzamt (FA) momentan bis zu 12.096 EUR pro Jahr (1.008 EUR pro Monat) - dies sind 312 EUR mehr als noch im Jahr 2024. Dies entspricht circa dem Unterhaltssatz von 990 EUR, den Eltern laut der sog. Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts studierenden Kindern zahlen müssen, solange diese nicht verheiratet sind. Zusätzlich als Unterhaltsleistung berücksichtigt das FA noch die von den Eltern übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Eltern sollten daher wissen, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kinds den absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag mindern, soweit sie über 624 EUR pro Jahr (anrechnungsfreier Betrag) hinausgehen. Zu den Einkünften zählen Minijob-Löhne, zu den Bezügen das BAföG. Von Arbeitslöhnen geht aber zunächst noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr ab (oder höhere Werbungskosten); von den Bezügen darf eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen werden.

Wichtiger Fallstrick in der Praxis: Wenn Unterhaltsleistungen abgesetzt werden sollen, darf das Vermögen des Kinds nicht höher als 15.500 EUR sein (sog. Schonvermögen). Dieser Betrag kann durch früh eingerichtete Kindersparpläne schnell erreicht sein. Vom Kind angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahrs zum eigenen Vermögen.

Eltern müssen den Unterhalt zudem immer für den jeweiligen Monat im Voraus und per Überweisung zahlen, damit der Fiskus die Absetzung akzeptiert. Barzahlungen erkennt das FA seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch eine übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern einfach den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne die tatsächlich übernommenen Kosten einzeln nachweisen zu müssen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Eltern aufgepasst: Kinderbetreuung von Großeltern kann absetzbar sein

Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern - unter Umständen auch steuerlich. Denn entlohnt man die Großeltern für die Betreuungsleistung, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung absetzen.

Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern - unter Umständen auch steuerlich. Denn entlohnt man die Großeltern für die Betreuungsleistung, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung absetzen.

Damit das Finanzamt (FA) die Betreuungskosten anerkennt, müssen aber einige formale Voraussetzungen erfüllt sein: Zentrale Bedeutung hat ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern. Darin sollten die wesentlichen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung festgehalten werden - etwa der Betreuungsumfang, die zeitliche Regelmäßigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts. Der Vertrag sollte zudem klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine echte Dienstleistung handelt und nicht um eine rein familiäre Gefälligkeit.

Zudem müssen die Großeltern den Eltern eine Rechnung über ihre Betreuungsleistungen ausstellen und die Zahlung der Rechnung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das FA nicht an. Die Zahlungen müssen zudem regelmäßig und nachweisbar auf ein Konto der Großeltern erfolgen. Nur dann gilt die Betreuung als "fremdüblich". Entscheidend ist, dass der gesamte Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist: Vertrag, Überweisungsbelege und eine Übersicht über die Betreuungszeiten bilden zusammen die Grundlage für eine steuerliche Anerkennung.

Hinweis: Das FA prüft, ob der vereinbarte Betrag tatsächlich geflossen ist und ob die Betreuung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Abzug der Kosten verweigert werden.

Sind alle Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt, können die Eltern 80 % der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich als Sonderausgaben geltend machen - bis zu einer Höhe von 4.800 EUR pro Kind und Jahr. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung auf Betreuung angewiesen sind - unabhängig vom Alter, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.

Hinweis: Wer als Elternteil beruflich stark eingespannt ist und auf die Unterstützung der Großeltern bei der Kinderbetreuung zählen kann, darf sich glücklich schätzen. Mit dem richtigen steuerlichen Know-how lassen sich sogar noch finanzielle Vorteile daraus ziehen. Zur Regelung des Betreuungsverhältnisses empfiehlt es sich, rechtzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen. So lassen sich Fallstricke vermeiden und Steuersparpotenziale optimal ausnutzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Umsatzsteuersatz beim Außer-Haus-Verkauf: Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln verkaufter Burger

Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.

Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil aber entschieden, dass eine Methode zur Kaufpreisaufteilung bei Spar-Menüs nicht angewandt werden darf, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei GmbHs Schnellrestaurants betrieben, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterlag dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der Food-and-Paper-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes (der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk). Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergab sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt (FA) hielt diese Aufteilung für unzulässig, weil sie nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe und komplizierter sei als eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Der BFH gab dem FA recht. Zwar muss ein Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden, sondern darf auch eine andere Methode anwenden, wenn sie zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Die Food-and-Paper-Methode war gleichwohl nicht anwendbar, weil sie in manchen Fällen dazu führte, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

EU-Steuerreform 2025: Rat vereinfacht die Steuererhebung bei Einfuhren

Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.

Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.

Kernpunkt ist die Verlagerung der Steuerlast von Endkunden oder Zoll auf Lieferanten und Online-Plattformen aus Drittländern. Dadurch soll die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) gefördert werden, der eine zentrale Mehrwertsteuerregistrierung in einem EU-Mitgliedstaat ermöglicht. Ohne IOSS müssten sich Händler in jedem Mitgliedstaat separat registrieren. Die Regelung macht ausländische Verkäufer im Liefermitgliedstaat steuerpflichtig, was ohne IOSS einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde und die Nutzung des IOSS daher attraktiv macht.

Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung besteht darin, dass die Mehrwertsteuer bereits zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher erhoben wird und nicht erst bei der Zollabfertigung. Dies schützt die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, stärkt die Einhaltung der Steuerpflichten und reduziert den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen. Gleichzeitig dient die Maßnahme als Vorstufe für die geplante umfassende Reform des EU-Zollkodex, bei der ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten auf digitale Plattformen angestrebt wird.

Die so beschlossene Ausrichtung stellt noch keine endgültige Gesetzgebung dar, sondern eine politische Einigung. Im nächsten Schritt wird das Europäische Parlament zu dem Text konsultiert, bevor der Rat ihn förmlich annimmt und die Richtlinie in Kraft tritt.

Hinweis: Die Abschaffung der Zollfreigrenze für Sendungen unter 150 EUR wurde aus dem Richtlinientext gestrichen und wird separat im Rahmen der Zollreform verhandelt. Die Richtlinie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen und fairen EU-Mehrwertsteuersystem. Unternehmen aus Drittstaaten sollten sich frühzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen und prüfen, ob eine Registrierung im IOSS-Verfahren für sie sinnvoll ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Staatliche Neuverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes beschleunigt auf 5.094 EUR pro Sekunde

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Juni 2025 wieder deutlich schneller: Von 2.798 EUR pro Sekunde wurden sie auf 5.094 EUR pro Sekunde beschleunigt. Gründe für dieses rasante Tempo sind die im Juni vom Bundeskabinett beschlossene massive Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2025 sowie die Aufstockung der Sondervermögen.

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Juni 2025 wieder deutlich schneller: Von 2.798 EUR pro Sekunde wurden sie auf 5.094 EUR pro Sekunde beschleunigt. Gründe für dieses rasante Tempo sind die im Juni vom Bundeskabinett beschlossene massive Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2025 sowie die Aufstockung der Sondervermögen.

Insgesamt plant der Bund für das laufende Jahr neue Schulden in Höhe von 143,1 Mrd. EUR. Enthalten sind darin 81,8 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme für den regulären Bundeshaushalt, 24,1 Mrd. EUR für das Sondervermögen Bundeswehr und 37,2 Mrd. EUR für das neue Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Bislang ging die Schuldenuhr für 2025 lediglich von einer Bundesneuverschuldung von rund 72 Mrd. EUR aus.

Auch gesamtstaatlich wird das Bild immer dramatischer: Mit Ländern und Kommunen summiert sich die Neuverschuldung 2025 auf über 160 Mrd. EUR, wobei der Bund allein rund 90 % dieses Betrags verantwortet. Und dies ist erst der Anfang, denn laut Finanzplan der Bundesregierung sollen die Schulden in den kommenden Jahren weiter steigen - ebenso wie die Zinsausgaben. Bereits für 2029 kalkuliert die Regierung im Bundesetat mit Zinslasten über 60 Mrd. EUR.

Hinweis: Die Schuldenuhr könnte im Laufe des Jahrs erneut beschleunigen, denn sobald die neuen gesetzlichen Verschuldungsspielräume für die Länder wirksam werden, ist auf Landesebene mit weiteren Nachtragshaushalten und Kreditaufnahmen zu rechnen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Mehr Klarheit im Versand-Dschungel: Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen

Steht die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern nur dem Empfänger im Einfuhrstaat zu oder gilt sie EU-weit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern in die EU präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob diese Steuerbefreiung ausschließlich für Sendungen gilt, deren Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat ansässig sind, oder ob sie auch für Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Steht die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern nur dem Empfänger im Einfuhrstaat zu oder gilt sie EU-weit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern in die EU präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob diese Steuerbefreiung ausschließlich für Sendungen gilt, deren Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat ansässig sind, oder ob sie auch für Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Der Fall betrifft ein polnisches Unternehmen, das eine verbindliche Auslegung zur Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern anstrebte. Konkret wollte es wissen, ob die Befreiung auch dann greift, wenn der Sendungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist als im Einfuhrmitgliedstaat. Die polnische Steuerbehörde verweigerte die Befreiung mit der Begründung, diese gelte ausschließlich für Empfänger innerhalb Polens, also im Einfuhrmitgliedstaat.

Der EuGH überprüfte die Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und stellte dabei fest, dass der Wortlaut der EU-Vorschriften allgemein von Sendungen an Privatpersonen in einem "Mitgliedstaat" spricht, ohne dies auf den Einfuhrmitgliedstaat zu beschränken. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung für Kleinsendungen grundsätzlich EU-weit gilt. Zudem verfolgen die Richtlinien und ihre Vorgängerregelungen das Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Einfuhr geringwertiger, nichtkommerzieller Sendungen zu reduzieren.

Eine vom Wohnsitz des Empfängers abhängige Einschränkung der Befreiung ist daher nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Die Steuerbefreiung berücksichtigt insbesondere den geringen Wert und im Wesentlichen emotionalen Charakter solcher meist bereits im Versandland versteuerten Kleinsendungen, weshalb der Wohnsitz des Empfängers keine Rolle spielt. Der EuGH stellte daher fest, dass die polnische Regelung, die die Befreiung auf Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat beschränkt, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Folglich muss die Mehrwertsteuerbefreiung auch für Sendungen gelten, deren Empfänger in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.

Hinweis: Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern sind innerhalb der EU unabhängig vom Wohnort des Empfängers mehrwertsteuerfrei. Nationale Regelungen, die die Befreiung auf den Einfuhrmitgliedstaat beschränken, verstoßen gegen EU-Recht und sind unwirksam.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Berufsstatistik 2024: Zahl der Berufsträger in der Steuerberatungsbranche schrumpft leicht

Nach der aktuellen Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer waren zum 01.01.2025 deutschlandweit 88.995 Steuerberater beruflich aktiv. Zusammengerechnet mit anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigten bezifferte sich die Zahl der Berufsträger auf 105.896 Personen, ein Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Nach der aktuellen Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer waren zum 01.01.2025 deutschlandweit 88.995 Steuerberater beruflich aktiv. Zusammengerechnet mit anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigten bezifferte sich die Zahl der Berufsträger auf 105.896 Personen, ein Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Die Quote der selbständigen Steuerberater ist ebenfalls leicht rückläufig und liegt bei 66,4 %. Im Gegensatz dazu stieg die Quote der angestellten Berufsträger mit 33,6 % leicht an. Dies entspricht annähernd den Vorjahresquoten. Der Altersdurchschnitt aller Berufsträger lag bei 53,6 Jahren.

Auch im Jahr 2024 nahm die Frauenquote in der Branche erneut zu, sie kletterte im Vorjahresvergleich von 38 % auf 38,8 %.

Zum 01.01.2025 lag die Anzahl der Steuerberaterpraxen ohne weitere Beratungsstellen in Deutschland bei 53.803. Hierbei handelt es sich um 36.379 Einzelpraxen (67,6 %), 14.670 anerkannte Berufsausübungsgesellschaften (27,3 %) und 2.754 nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften (5,1 %).

Zum Stichtag am 01.01.2025 waren insgesamt 17.301 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten bei den Steuerberaterkammern registriert. Dies sind 0,3 % weniger als im Vorjahr.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Digitalisierung: Jetzt Online-Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Wie müssen künftig Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgen? Mit aktuellem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) novelliert. Gegenstand dieser Änderung ist die Neuregelung des Verfahrens zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) mit dem Ziel, dieses zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren.

Wie müssen künftig Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgen? Mit aktuellem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) novelliert. Gegenstand dieser Änderung ist die Neuregelung des Verfahrens zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) mit dem Ziel, dieses zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren.

Künftig sind Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrageplattform vorzunehmen (www.bzst.de). Andere Wege der Anfrage - etwa schriftlich, telefonisch oder per Fax - sind ausdrücklich nicht mehr zulässig. Mit dieser Änderung schafft die Finanzverwaltung eine einheitliche und ausschließlich digitale Schnittstelle zur Überprüfung von USt-IdNr. aus dem EU-Ausland.

Das BMF stellt zudem klar, dass nur Inhaber einer deutschen USt-IdNr. berechtigt sind, solche Bestätigungsanfragen zu stellen. Dabei stehen den Unternehmern zwei Anfragevarianten zur Verfügung: die einfache Bestätigungsanfrage und die qualifizierte Bestätigungsanfrage. Während bei der einfachen Anfrage lediglich die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft wird, liefert die qualifizierte Anfrage zusätzliche Informationen wie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des ausländischen Unternehmens.

Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig im Rahmen einer Sammelanfrage zu überprüfen, was insbesondere für größere Unternehmen mit regelmäßigem EU-Waren- oder -Dienstleistungsverkehr eine erhebliche Erleichterung darstellt. Neben diesen inhaltlichen Klarstellungen wurden im UStAE auch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Hinweis: Die neuen Regelungen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. gelten ab dem 20.07.2025 verbindlich. Ziel ist es, das Verfahren zu vereinheitlichen, Missbrauch zu vermeiden und die Digitalisierung der Finanzverwaltung voranzutreiben. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten Unternehmen die Übergangszeit nutzen, um ihre internen Prozesse, insbesondere bei Rechnungsstellung und Dokumentation innergemeinschaftlicher Lieferungen, rechtzeitig anzupassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Entwurf des BMF: Neues von der E-Rechnungspflicht

Wie wird die Umsetzung der verpflichtenden E-Rechnung in der Praxis konkret gestaltet und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Am 25.06.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines zweiten Schreibens zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen veröffentlicht. Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der aktuelle Entwurf präzisiert die bisherigen Regelungen, klärt offene Fragen aus der Praxis und bereitet umfassende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.

Wie wird die Umsetzung der verpflichtenden E-Rechnung in der Praxis konkret gestaltet und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Am 25.06.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines zweiten Schreibens zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen veröffentlicht. Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der aktuelle Entwurf präzisiert die bisherigen Regelungen, klärt offene Fragen aus der Praxis und bereitet umfassende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die klare Abgrenzung zwischen E-Rechnungen im strukturierten Format gemäß der Norm EN 16931 und den "sonstigen Rechnungen". Rechnungen, die nicht dem strukturierten Format entsprechen, gelten weiterhin als sonstige elektronische Rechnungen (z.B. PDF) und berechtigen nur während der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027 zum Vorsteuerabzug. Danach wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur noch bei formal korrekten E-Rechnungen gewährt.

Weist eine E-Rechnung inhaltliche Fehler - etwa fehlende Pflichtangaben - auf, liegt laut BMF zwar weiterhin eine E-Rechnung vor. Diese gilt jedoch nicht als ordnungsgemäß - mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen ausgeschlossen ist.

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Validierung eingehender E-Rechnungen. Unternehmen sind künftig verpflichtet, sicherzustellen, dass E-Rechnungen den Anforderungen der Norm EN 16931 entsprechen. Ziel ist es, Fehler frühzeitig zu erkennen und steuerliche Risiken zu vermeiden. Hierzu verweist das BMF auf geeignete technische Validierungsverfahren wie etwa das RSMinvoice Testkit.

Im Hinblick auf die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer stellt das BMF klar, dass diese weiterhin von der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen ausgenommen sind. Sie dürfen auch künftig "sonstige Rechnungen" im Papier- oder PDF-Format verwenden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung kann formlos oder auch konkludent erfolgen. Gleichzeitig sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, technisch in der Lage zu sein, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen. Mit dem Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs ist diese Voraussetzung bereits erfüllt.

Hinweis: Der Entwurf wurde den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übermittelt und ist zudem zu Informationszwecken bereits jetzt öffentlich zugänglich. Die finale Veröffentlichung ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Zinsswaps: Wann Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können

Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Weingutbesitzer seinen Betrieb umfangreich vergrößern wollen; die Finanzierung sollte durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss der Kläger sog. (Forward-)Swap-Verträge mit zwei Banken ab.

Der Bau des neuen Betriebsgebäudes konnte jedoch erst 2015 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge - durch niedrig verzinste Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend.

Das Finanzamt sah keine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Verluste steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen gleicher Einkunftsart hätten verrechnet werden können (die nicht vorlagen).

Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug, stellte aber zunächst klar, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn mit dem Swap-Geschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt nach Gerichtsmeinung voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind.

Stehen - wie im vorliegenden Fall - Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.

Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH aber, dass es vom Unternehmer von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen zu erfassen.

Letztere Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, denn der Weingutbesitzer hatte die Swap-Zahlungen nicht von vornherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verbucht. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation (Zinswette) hatten dienen sollen und erst später aus Gründen der Steueroptimierung in die betriebliche Sphäre verlagert worden waren (nachdem sich deren Verlustneigung"verfestigte hatte).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)