Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Umsatzsteuer bei IT-Dienstleistungen: Finanzgericht stärkt Unternehmen bei Projektmitwirkung

Müssen Unternehmen für Mitwirkungshandlungen bei IT-Migration Umsatzsteuer zahlen? Eine Genossenschaftsbank, die regelmäßig IT-Dienstleistungen von einem konzernangehörigen Anbieter bezog, stand vor genau dieser Frage. Im Rahmen der Einführung eines neuen Kernbanksystems war eine umfassende IT-Migration erforderlich. Die Bank war hierbei laut Projektvertrag unter anderem verpflichtet, Personal bereitzustellen, Daten zu pflegen und die Umstellung aktiv zu begleiten. Diese Mitwirkung war unverzichtbar, da der Dienstleister keinen direkten Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Für ihre Unterstützung erhielt die Bank anschließend eine pauschale Kompensationszahlung je umgestellten Arbeitsplatz.

Müssen Unternehmen für Mitwirkungshandlungen bei IT-Migration Umsatzsteuer zahlen? Eine Genossenschaftsbank, die regelmäßig IT-Dienstleistungen von einem konzernangehörigen Anbieter bezog, stand vor genau dieser Frage. Im Rahmen der Einführung eines neuen Kernbanksystems war eine umfassende IT-Migration erforderlich. Die Bank war hierbei laut Projektvertrag unter anderem verpflichtet, Personal bereitzustellen, Daten zu pflegen und die Umstellung aktiv zu begleiten. Diese Mitwirkung war unverzichtbar, da der Dienstleister keinen direkten Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Für ihre Unterstützung erhielt die Bank anschließend eine pauschale Kompensationszahlung je umgestellten Arbeitsplatz.

Das Finanzamt wertete diese Zahlung als steuerpflichtige Gegenleistung für eine Leistung der Bank. Die Bank argumentierte hingegen, dass es sich bei den Mitwirkungshandlungen um projektimmanente, nicht eigenständig wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten gehandelt habe und die Zahlung keine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung, sondern eine reine Unterstützungsleistung gewesen sei.

Das Finanzgericht Münster schloss sich der Auffassung der Bank an und entschied, dass die Kompensationszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Mitwirkung sei projektimmanent und keine eigenständige steuerbare Leistung gewesen. Der IT-Dienstleister habe durch die Mitwirkung der Bank keinen verwertbaren Vorteil erzielt. Es habe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung bestanden. Die Kompensation habe ausschließlich der Unterstützung der Bank während der Systemumstellung gedient.

Zudem liege keine Entgeltminderung vor, da die Zahlung unabhängig von den Abrechnungen auf Basis des neuen Servicevertrags erfolgt sei und dessen Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst habe. Wirtschaftlich habe es sich um ein Entgelt für den Abschluss des neuen Servicevertrags gehandelt, was als steuerfreie Begründung einer Geldverbindlichkeit zu bewerten sei.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung steht also noch aus, könnte jedoch grundsätzliche Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung vergleichbarer IT-Projekte - auch in anderen Branchen - haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Keine Umsatzsteuerbefreiung: Reitunterricht dient in der Regel der Freizeitgestaltung

Die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht ist nach dem Umsatzsteuergesetz in der Regel umsatzsteuerfrei. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung in Grenzfällen mit der Frage auseinandersetzen, ob Unterrichtsleistungen unter diese Steuerbefreiung fallen oder aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um die Erteilung von Reitunterricht ging.

Die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht ist nach dem Umsatzsteuergesetz in der Regel umsatzsteuerfrei. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung in Grenzfällen mit der Frage auseinandersetzen, ob Unterrichtsleistungen unter diese Steuerbefreiung fallen oder aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um die Erteilung von Reitunterricht ging.

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger die Steuerbefreiung für verschiedene Reitkurse in Anspruch nehmen, die er für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof durchgeführt hatte. In der sog. "Ponygruppe" waren Kinder und Jugendliche, bei Klassenfahrten ganze Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet worden. Zudem hatte er Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen waren zudem von ihm verpflegt worden und hatten teilweise auch auf dem Reiterhof übernachtet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass sämtliche Leistungen des Reiterhofs steuerpflichtig seien.

Der BFH urteilte, dass die Erteilung von Reitunterricht nur von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn sie der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dient. Bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen handelte es sich zunächst einmal um selbständige steuerpflichtige Leistungen neben dem Reitunterricht.

Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) ist kein Schul- und Hochschulunterricht. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als steuerfreie Ausbildung oder Fortbildung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist nach Auffassung des BFH in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, da er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet.

Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der Klassenfahrten waren daher umsatzsteuerpflichtig. Die Kurse der "Großen Pferdegruppe" waren ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und Leistungsort

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps, gibt es wichtige Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft derzeit, wie diese Umsätze korrekt zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps, gibt es wichtige Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft derzeit, wie diese Umsätze korrekt zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutsches Unternehmen Apps über einen Appstore mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Apps waren zunächst kostenlos, jedoch konnten kostenpflichtige Zusatzleistungen erworben werden. Nach der vertraglichen Vereinbarung bot der App Store die Produkte im eigenen Namen, aber für Rechnung der App-Entwicklerin an und erhielt dafür eine Provision. Die Endkunden erhielten vom App Store eine Bestellbestätigung, in der das deutsche Unternehmen als Verkäufer genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Das Unternehmen behandelte seine Leistung an den App Store als Dienstleistungskommission.

Das zuständige Finanzgericht bestätigte zunächst, dass der Leistungsort im Ausland liege und keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof stellte diese Sichtweise allerdings in Frage und legte dem EuGH mehrere zentrale Fragen vor:

  • Ist der App Store bei Umsätzen vor 2015 als leistender Unternehmer anzusehen, auch wenn die App-Entwicklerin als Verkäuferin genannt wird und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
  • Welcher Ort ist für die Umsatzsteuer maßgeblich? Der Sitz des App Stores oder der Wohnort des Endkunden?
  • Führt der Ausweis deutscher Umsatzsteuer in Bestellbestätigungen an Endkunden zu einer Steuerpflicht der App-Entwicklerin?

Der Generalanwalt beim EuGH schlägt eine enge Auslegung vor: Der App Store gilt als Leistungserbringer gegenüber den Endkunden, die Leistung der App-Entwicklerin wird an den App Store erbracht. Leistungsort ist der Sitz des App Stores, nicht der Wohnort des Endkunden. Ein deutscher Umsatzsteuerausweis in Bestellbestätigungen löst, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, nicht automatisch eine Steuerpflicht aus. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob Bestellbestätigungen überhaupt als umsatzsteuerliche Rechnungen gelten.

Hinweis: Wir empfehlen Unternehmen, die über digitale Plattformen Umsätze erzielen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und bei Bedarf ihre umsatzsteuerlichen Abläufe anzupassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Wegweisende Schlussanträge: Mehr Klarheit bei Konzernverrechnungen

Am 03.04.2025 veröffentlichte der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Verrechnungspreisanpassungen im Konzernkontext. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Konzernzentrale in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement.

Am 03.04.2025 veröffentlichte der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Verrechnungspreisanpassungen im Konzernkontext. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Konzernzentrale in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement.

Die Leistungen wurden im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung auf Basis der Nettomargenmethode (TNNM) abgerechnet. Bei Überschreitung der vereinbarten Gewinnspanne stellte die Zentrale eine Ausgleichszahlung in Rechnung. Die nationale Steuerbehörde sah diese Zahlung als umsatzsteuerpflichtig an, versagte jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug, da die Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Veranlassung und Verwendung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend belegen konnte. In der Folge ersuchte das zuständige Gericht den EuGH um Klärung, ob solche Ausgleichszahlungen der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Anforderungen an den Nachweis für den Vorsteuerabzug zu stellen sind.

Der Generalanwalt stellte klar, dass die Umsatzsteuerpflicht von Verrechnungspreisanpassungen stets im Einzelfall geprüft werden müsse. Maßgeblich sei, ob ein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der Gegenleistung bestehe. Im konkreten Fall bejahte der Generalanwalt diese Voraussetzungen: Die konzerninterne Leistungserbringung sei hinreichend bestimmt, der wirtschaftliche Nutzen für die Tochtergesellschaft nachvollziehbar und die Vergütung - trotz Ex-post-Festlegung - aufgrund vertraglich definierter Modalitäten ausreichend konkretisiert.

Bezüglich des Vorsteuerabzugs führte der Generalanwalt aus, dass neben einer ordnungsgemäßen Rechnung auch weitere Unterlagen verlangt werden dürfen. Diese müssen allerdings verhältnismäßig und geeignet sein, die Verwendung der Leistungen für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zu belegen.

Hinweis: Verrechnungspreisanpassungen erfolgen regelmäßig aus ertragsteuerlichen Gründen. Ihre umsatzsteuerliche Behandlung ist bislang uneinheitlich geregelt. Eine Entscheidung des EuGH könnte hier für mehr Rechtsklarheit sorgen, insbesondere für international tätige Unternehmen mit Blick auf Planungssicherheit und Dokumentationspflichten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ausländische Anteilseignergesellschaften: Zu erstattende Kapitalertragsteuerbeträge sind zu verzinsen

Gute Nachrichten für ausländische Anteilseignergesellschaften: Ist ihnen die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen (nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.; heute § 50c Abs. 3 S. 1 EStG) zu erstatten, haben sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Verzinsungsanspruch auf der Grundlage des Unionsrechts, wenn

Gute Nachrichten für ausländische Anteilseignergesellschaften: Ist ihnen die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen (nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.; heute § 50c Abs. 3 S. 1 EStG) zu erstatten, haben sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Verzinsungsanspruch auf der Grundlage des Unionsrechts, wenn

  • ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder
  • die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird.

Die Entscheidung hat eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus, denn in der Vergangenheit hatte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vielen ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer verweigert. Dies verstieß nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 (C 504/16 und C 613/16) jedoch gegen das Unionsrecht. In all diesen Fällen kann es nunmehr zur Festsetzung von Zinsen kommen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft (AG) Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen. Für drei der Gewinnausschüttungen wurde die Erstattung der von der AG einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren vom BZSt unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt. Für eine weitere Gewinnausschüttung war der österreichischen Muttergesellschaft zunächst eine sogenannte Freistellungsbescheinigung erteilt worden, nach der die AG keine Kapitalertragsteuer hätte einbehalten müssen. Diese Freistellungsbescheinigung wurde vom BZSt in unionsrechtswidriger Weise widerrufen.

Das BZSt hatte nach Ergehen der EuGH-Entscheidung Deister Holding und Juhler Holding die Kapitalertragsteuer im Rahmen der zeitweise ruhenden Einspruchsverfahren erstattet. Die allein streitgegenständlichen Verzinsungsanträge der österreichischen Muttergesellschaft hatte es abgelehnt. Das Argument: Eine Verzinsung für erstattete Kapitalertragsteuerbeträge sei nicht zu gewähren, wenn die Steuer unter Abhilfe eines Einspruchs erstattet werde. Das Finanzgericht gab der Klage hingegen teilweise statt.

Der BFH entschied, dass der österreichischen Muttergesellschaft eine Verzinsung nach dem unionsrechtlichen Zinsanspruch zusteht. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt und im Erstattungsverfahren in unionsrechtswidriger Weise vorenthalten werde, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fleischwirtschaft: Fremdpersonalverbot kann nicht prognostisch gerichtlich überprüft werden

Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) ist geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. Hier können demnach keine Selbständigen mehr tätig werden; auch Dritte dürfen keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.

Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) ist geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. Hier können demnach keine Selbständigen mehr tätig werden; auch Dritte dürfen keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.

Für Unternehmen im Bereich der Fleischwirtschaft ist mitunter schwer zu beurteilen, ob sie aufgrund ihrer jeweiligen Betriebsabläufe dem Fremdpersonalverbot unterfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Wurstproduzent nicht jederzeit gerichtlich klären lassen kann, ob er dem Fremdpersonalverbot nach dem GSA Fleisch unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wurstproduzentin die gerichtliche Feststellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhält und deshalb nicht dem Fremdpersonalverbot unterliegt. Hilfsweise hatte sie die Feststellung beantragt, dass bestimmte Betriebsbereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung unterfielen. Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass die Wurstproduzentin noch überhaupt nicht mit einer Prüfungsmaßnahme des zuständigen Hauptzollamts (HZA) zu dieser Frage konfrontiert war.

Der BFH hielt die Klage für unzulässig und erklärte, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nur begehrt werden könne, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe (Feststellungsklage). Vorliegend fehlte es bereits an einem hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Behörde. Denn das HZA hatte keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet, die darauf abzielten, die Anwendung des Fremdpersonalverbots bei der Wurstproduzentin zu prüfen.

Die Klägerin war daher lediglich "potentielle Adressatin" einer abstrakt-generellen Norm. Zudem fehlte es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Denn die Klägerin hatte lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt, nicht dem Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots zu unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Betriebsausgaben: Kleinflugzeug als "Firmenwagen"?

Wenn man als Geschäftsführer häufig unterwegs ist, macht es durchaus Sinn, einen Firmenwagen zu haben. Sind jedoch weite Strecken zurückzulegen, ist oftmals ein Flug die schnellste Option. So wie man ein Auto für sein Unternehmen erwerben kann, geht das natürlich auch mit einem Flugzeug. Aber ist das noch wirtschaftlich und angemessen? Muss das Finanzamt die Kosten akzeptieren? Das Finanzgericht Münster musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn man als Geschäftsführer häufig unterwegs ist, macht es durchaus Sinn, einen Firmenwagen zu haben. Sind jedoch weite Strecken zurückzulegen, ist oftmals ein Flug die schnellste Option. So wie man ein Auto für sein Unternehmen erwerben kann, geht das natürlich auch mit einem Flugzeug. Aber ist das noch wirtschaftlich und angemessen? Muss das Finanzamt die Kosten akzeptieren? Das Finanzgericht Münster musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug, welches überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer genutzt wurde. Da dieser keinen Flugschein besaß, wurden immer betriebsfremde Piloten engagiert und die Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die Ausgaben könnten, soweit sie als unangemessen anzusehen seien, nicht berücksichtigt werden. Nur Kosten in Höhe der Entfernungspauschale, ein Stundenlohn von 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten könnten berücksichtigt werden. Den darüber hinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Betriebsausgabenabzug aus.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde allenfalls nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Zudem habe das Flugzeug auch anderen Betriebsangehörigen zur Verfügung gestanden. Des Weiteren sei es in einem späteren Veranlagungszeitraum nach der Verlegung des Firmensitzes an einen verkehrsgünstigeren Ort veräußert worden. Zwar seien die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen, jedoch habe die Klägerin einen positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren Geschäftserfolg darlegen können.

Die Ansicht des Finanzamts, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung unter anderem ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten "lohnender" sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Petitions-Plattform kann das demokratische Staatswesen fördern

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Online-Plattformen gemeinnützig sein, die es den Nutzern ermöglichen, verschiedenste Petitionen oder Kampagnen zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen. Geklagt hatte ein Plattform-Betreiber, dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt hatte. Das Amt hatte argumentiert, dass eine Petitions-Plattform nur dann das demokratische Staatswesen fördere, wenn sie ausschließlich an staatliche Stellen gerichtete Anliegen erfasst. Vorliegend konnten aber auch Anliegen online gestellt werden, die an nicht staatliche Stellen adressiert waren.

Der BFH erklärte jedoch, dass das demokratische Staatswesen durch die Online-Plattform durchaus gefördert werden konnte, sofern die Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen - auch parteipolitisch - neutral und ohne inhaltliche Wertung gefördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt hatten.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun eine erneute gemeinnützigkeitsrechtliche Prüfung durchführen. Der BFH gab dem Gericht hierfür u.a. den zu prüfenden verfassungsrechtlichen Rahmen vor. Danach muss der Bedeutungsgehalt des demokratischen Staatswesens unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung (Art. 20 GG) ermittelt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Milliardenbetrug in der Bargeldbranche: Bundesrechnungshof fordert häufigere Kassen-Nachschauen

Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat nun kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden.

Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat nun kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden.

Hinweis: Über eine Kassen-Nachschau kann die Finanzverwaltung unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen direkt vor Ort in den Betrieben prüfen. Über dieses Kontrollinstrument sollten ursprünglich jährlich 2,4 % aller Betriebe überprüft werden - dies sind aber lediglich rund 190.000 Betriebe pro Jahr, so dass jeder Betrieb damit durchschnittlich nur alle 42 Jahre mit einer Kassen-Nachschau rechnen müsste.

Der BRH kritisiert, dass die Finanzverwaltung tatsächlich nur höchstens 15.000 Kassen-Nachschauen pro Jahr durchführt. Für unehrliche Steuerzahler besteht also kaum ein Risiko, entdeckt zu werden. Eine präventive Wirkung kann die Kassen-Nachschau aus Sicht des BRH daher nicht entfalten.

Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist es nach Auffassung des BRH nicht gelungen, mit den Bundesländern überhaupt Ziele für die Zahl der Kassen-Nachschauen und Grundlagen einer einheitlichen Ausgestaltung zu vereinbaren. Es hat diese Bemühungen auf unbestimmte Zeit verschoben. Der BRH erklärt, dass dies nicht hinnehmbar sei und das BMF die milliardenschweren Steuerausfälle in bargeldintensiven Branchen entschlossen eindämmen müsse.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Bilanzierungsregeln: Aktivierungsverbot einer später bestrittenen Schuld

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Die Klägerin betrieb eine Unternehmensberatung. Der Gewinn hieraus wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Es wurde eine Bilanz erstellt. Diese Bilanz enthielt Forderungen gegenüber der Firma E aus Beratungsleistungen. Diese wurden in voller Höhe wertberichtigt. Das Finanzamt erkannte dies allerdings nicht an, weil weder ein Mahnverfahren noch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Wertberichtigung war zulässig. In einem Schreiben des Rechtsanwalts der E wurden die Beratungsleistungen insgesamt bestritten, was im vorliegenden Fall entscheidend war. Grundsätzlich sind Forderungen eines Dienstleisters auf Bezahlung in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem dieser seine Dienstleistung vertragsgemäß erbracht hat. Auf Rechnungsstellung oder Fälligkeit kommt es nicht an. Die Klägerin durfte aufgrund des vollständigen Bestreitens durch die E im November 2014 die offenen Forderungen in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag 31.12.2014 nicht (mehr) aktivieren.

Es bestand insoweit kein Aktivierungswahlrecht, sondern sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Daher wurden die einzelnen Forderungen durch eine Teilwertabschreibung auf null ausgebucht. Auch etwaige Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses sind nicht von Bedeutung. Die Forderung kann nicht - auch nicht teilweise - aktiviert werden, weil durch das Schreiben des Anwalts der E die Ansprüche ernsthaft bestritten wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)