Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2025

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Mehr Einheitlichkeit: Klar gegliederte Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Was kommt auf Unternehmen zu, wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet? Damit dabei bundesweit einheitlich vorgegangen wird, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2025 den Vordruck für die Anordnung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (USt 7 A) überarbeitet und neu bekanntgegeben. Der aktualisierte Vordruck ist spätestens mit seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich anzuwenden. Bereits Ende 2024 war ein entsprechendes Muster eingeführt worden, das nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersichtlicher strukturiert wurde. Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen unverändert, doch die klarere Gliederung soll den Ablauf für alle Beteiligten transparenter machen.

Was kommt auf Unternehmen zu, wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet? Damit dabei bundesweit einheitlich vorgegangen wird, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2025 den Vordruck für die Anordnung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (USt 7 A) überarbeitet und neu bekanntgegeben. Der aktualisierte Vordruck ist spätestens mit seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich anzuwenden. Bereits Ende 2024 war ein entsprechendes Muster eingeführt worden, das nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersichtlicher strukturiert wurde. Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen unverändert, doch die klarere Gliederung soll den Ablauf für alle Beteiligten transparenter machen.

Der Vordruck enthält alle zentralen Informationen zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, darunter folgende Angaben: Prüfungsbeteiligte, Beginn und Ort der Prüfung, betroffene Besteuerungs- oder Voranmeldungszeiträume, besondere Besteuerungsverfahren sowie mögliche Beschränkungen auf bestimmte Sachverhalte. So wissen Unternehmen künftig genauer, worauf sie sich einstellen müssen, wenn eine Prüfung angeordnet wird.

Trotz der bundeseinheitlichen Vorgabe sind Abweichungen möglich. So darf der Vordruck bei Einsatz von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, wenn nur einzelne Teile für die jeweilige Prüfung relevant sind. Des Weiteren sind Abweichungen zulässig, wenn organisatorische oder technische Gründe dies erforderlich machen.

Hinweis: Das Schreiben mit dem neuen Vordruckmuster ist auf der Internetseite des BMF abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit der Überarbeitung sorgt das BMF für mehr Klarheit und Einheitlichkeit, ohne zusätzliche bürokratische Hürden zu schaffen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Verlängerte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute müssen für zehn Jahre speichern

Die Bundesregierung nimmt Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute stärker in die Pflicht und hat beschlossen, die Aufbewahrungsfristen für dort aufbewahrte Buchungsbelege von acht auf zehn Jahre zu verlängern. Die Gesetzesänderung dient dazu, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und den wirksamen Steuervollzug zu stärken. Auf diese Weise sollen Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequenter verfolgt werden.

Die Bundesregierung nimmt Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute stärker in die Pflicht und hat beschlossen, die Aufbewahrungsfristen für dort aufbewahrte Buchungsbelege von acht auf zehn Jahre zu verlängern. Die Gesetzesänderung dient dazu, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und den wirksamen Steuervollzug zu stärken. Auf diese Weise sollen Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequenter verfolgt werden.

Buchungsbelege sind von zentraler Bedeutung, um Sachverhalte in Verfahren rund um Steuerhinterziehung und Bekämpfung von Schwarzarbeit aufzuklären. Der Aufbewahrungspflicht kommt somit eine wichtige Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion zu. Vor allem können aus den Belegen wichtige Anhaltspunkte auf missbräuchliche Steuergestaltungen bzw. Steuervermeidung gewonnen werden. Die Finanzverwaltung soll durch die Fristverlängerung mehr Zeit gewinnen, um zu prüfen, ob jemand das Steuersystem ausnutzt.

Hinweis: Die verlängerten Aufbewahrungsfristen zielen konkret auf Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ab, da insbesondere die dort geführten Belege als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden können. In anderen Bereichen (z.B. für Privatpersonen) gilt für Buchungsbelege weiterhin die achtjährige Aufbewahrungsfrist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2025)

Drittstaatengesellschaften: Ist die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind. Geklagt hatte eine japanische Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 verschiedene Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezogen hatte, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind. Geklagt hatte eine japanische Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 verschiedene Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezogen hatte, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung.

Aufgrund einer Änderung des japanischen Rechts wurde der Klägerin ab dem 01.04.2009 eine Steuerbefreiung in Höhe von 95 % des Dividendenbetrags gewährt. Die bis dahin nach DBA mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer ging damit weitgehend ins Leere.

Da es bei der Körperschaftsteuerveranlagung deutscher Mutterkapitalgesellschaften, die Dividenden von deutschen Tochterkapitalgesellschaften beziehen, zur Anrechnung und gegebenenfalls Erstattung der Kapitalertragsteuer kommt, sieht sich die Klägerin durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer sei ihr zu erstatten. Das Finanzgericht sah dies in erster Instanz anders und hatte die auf Erteilung von Freistellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen.

Der BFH hält mehrere Rechtsfragen für unionsrechtlich zweifelhaft. Zentrale Frage ist nach Gerichtsmeinung zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdrängt. Könnte sich die Klägerin auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, ist zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, da die im DBA unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere läuft.

Außerdem will der BFH vom EuGH wissen, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem Bundeszentralamt für Steuern möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH nun zu den vorgelegten Fragen positionieren wird. Gleichgelagerte Fälle sollten mit einem Einspruch offengehalten werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Betriebsvermögen: Kann ein verpachtetes Grundstück Verwaltungsvermögen sein?

Wenn man ein Unternehmen erbt, unterliegt dies grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Damit das Unternehmen durch die Zahlung der Steuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät, hat der Gesetzgeber die Regelung geschaffen, dass der Erwerb ganz oder teilweise steuerfrei sein kann. Dafür sind natürlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So soll das Unternehmen auch mindestens im ererbten Umfang weiterhin bestehen bleiben. Jedoch wird nicht der gesamte Unternehmenswert von der Steuerfreiheit umfasst. So ist das Betriebsvermögen vom der Erbschaftsteuer unterliegenden Verwaltungsvermögen abzugrenzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört oder nicht.

Wenn man ein Unternehmen erbt, unterliegt dies grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Damit das Unternehmen durch die Zahlung der Steuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät, hat der Gesetzgeber die Regelung geschaffen, dass der Erwerb ganz oder teilweise steuerfrei sein kann. Dafür sind natürlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So soll das Unternehmen auch mindestens im ererbten Umfang weiterhin bestehen bleiben. Jedoch wird nicht der gesamte Unternehmenswert von der Steuerfreiheit umfasst. So ist das Betriebsvermögen vom der Erbschaftsteuer unterliegenden Verwaltungsvermögen abzugrenzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört oder nicht.

S war seit 1993 atypisch stille Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still. Ihr Sohn und späterer Kläger (K) war Pächter eines Grundstücks, das S gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörte, und welches K wiederum an die GmbH verpachtet hatte. Nach dem Tod von S im Jahr 2020 ging ihr Vermögen inklusive des Grundstücks auf K über. Im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung qualifizierte das Finanzamt das Grundstück als Verwaltungsvermögen. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich jedoch um notwendiges Sonderbetriebsvermögen, welches von der Erbschaftsteuer befreit werden könnte.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Grundstück wurde zutreffend als Verwaltungsvermögen qualifiziert. Am Todestag der Erblasserin war das Grundstück an einen Dritten verpachtet, nämlich den Kläger. Es war vereinbart, dass der Kläger das Grundstück mit anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die GmbH weiterverpachtet. Die GmbH hat den Kläger als Pächter nicht abgelöst, auch wenn die Pachtzahlungen direkt an die Erblasserin geleistet wurden. Daher greift die Rückausnahme nicht. Eine nur mittelbare Überlassung eines Grundstücks durch den Gesellschafter an die Gesellschaft fällt nicht unter die Rückausnahme. Es reicht nicht aus, dass die endgültige Nutzung in der Gesellschaft selbst erfolgt.

Nach Ansicht des FG fehlt es an einer Regelungslücke und es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen. Durch die Verpachtung hängt die Rendite der Vermietung nicht unmittelbar vom Erfolg der GmbH ab, weshalb auch eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt ist.

Hinweis: Sollten Sie etwas Vergleichbares wie die Verpachtung von Grundstücken planen, sprechen Sie uns an. Manchmal können kleine Änderungen große steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Digitale Formate im Fokus: Update zu Bildungs- und Gesundheitsangeboten

Wie sind Online-Veranstaltungen, insbesondere digitale Bildungs- oder Gesundheitsangebote, umsatzsteuerlich zu behandeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu im August 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht. Es ersetzt das Schreiben vom April 2024, bleibt inhaltlich jedoch weitgehend unverändert und enthält nur geringfügige Anpassungen. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung digitaler Formate in den Bereichen Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung, Gesundheit, Sport oder Unterhaltung.

Wie sind Online-Veranstaltungen, insbesondere digitale Bildungs- oder Gesundheitsangebote, umsatzsteuerlich zu behandeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu im August 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht. Es ersetzt das Schreiben vom April 2024, bleibt inhaltlich jedoch weitgehend unverändert und enthält nur geringfügige Anpassungen. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung digitaler Formate in den Bereichen Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung, Gesundheit, Sport oder Unterhaltung.

Digitale Angebote, die als Aufzeichnungen oder Downloads jederzeit abrufbar sind, gelten als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen. Maßgeblich ist hierbei der Sitz des Leistungsempfängers. Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Dies betrifft ausdrücklich auch Bildungs- und Gesundheitsangebote.

Anders verhält es sich bei Veranstaltungen, die in Echtzeit übertragen werden, also beim Live-Streaming. Diese gelten nicht als elektronische Dienstleistungen, sondern als sonstige Leistungen im Bereich Kultur, Bildung oder Gesundheit. Der Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hier Steuerbefreiungen oder ein ermäßigter Steuersatz möglich, etwa wenn die Leistungen von gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erbracht werden.

Besondere Unsicherheiten bestehen bei Leistungskombinationen, also wenn neben einem Live-Stream auch Aufzeichnungen zum späteren Abruf angeboten werden. Das neue Schreiben verzichtet hier auf die ehemals detaillierten Vorgaben und verweist stattdessen auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Damit bleibt allerdings unklar, ob solche Angebote als einheitliche Leistung oder als mehrere getrennte Leistungen zu behandeln sind. Für Unternehmen entsteht dadurch Rechtsunsicherheit, insbesondere bei der Frage, wie die Entgelte aufzuteilen sind. Werden Leistungen über Plattformen oder elektronische Schnittstellen angeboten, gelten die steuerlichen Konsequenzen der ursprünglichen Leistung auch für den Betreiber der Plattform.

Hinweis: Die neuen Vorgaben gelten für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für bis Ende 2025 erbrachte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich Unternehmen noch auf das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2024 berufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Klarheit für Gastronomen: Die Umsatzsteuerentlastung kommt mit großer Sicherheit

Die Bundesregierung will ab dem 01.01.2026 den Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % senken. Diese im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme zielt darauf ab, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gastronomiebranche zu stärken, die in den letzten Jahren besonders durch steigende Kosten und weitere wirtschaftliche Belastungen betroffen war.

Die Bundesregierung will ab dem 01.01.2026 den Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % senken. Diese im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme zielt darauf ab, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gastronomiebranche zu stärken, die in den letzten Jahren besonders durch steigende Kosten und weitere wirtschaftliche Belastungen betroffen war.

Die dauerhafte Reduzierung knüpft an die temporäre Senkung während der Corona-Pandemie an, die Ende 2023 ausgelaufen war. Mit der neuen Regelung entfällt künftig die oft komplizierte Abgrenzung zwischen Restaurantleistungen und der Lieferung von Speisen, da der reduzierte Steuersatz nun einheitlich für alle Speisen gilt. Getränke werden weiterhin mit dem regulären Satz von 19 % besteuert.

Zu der Frage, ob die Steuerentlastung direkt an die Verbraucher weitergegeben wird, verweist die Bundesregierung auf empirische Studien aus Zeiten der Corona-Pandemie sowie auf internationale Vergleichsstudien über längere Zeiträume. Demnach fließen Steuerentlastungen meistens nur teilweise in niedrigere Preise ein. Eine unvollständige Weitergabe könne jedoch als zielkonform gelten, da die Maßnahme insbesondere auch die Angebotsseite, etwa durch Investitionen oder andere unternehmerische Maßnahmen, stärken solle. Ob und in welchem Umfang Gastronomen die Steuerersparnis an Gäste weitergäben, hänge letztlich von den Marktbedingungen und unternehmerischen Entscheidungen ab.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Rückversicherungsunternehmen: Zinsen auf Depotverbindlichkeiten müssen gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren. Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für Entgelte für Schulden vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen keine dem Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme gibt.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren. Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für Entgelte für Schulden vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen keine dem Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme gibt.

Geklagt hatte ein Rückversicherer, der die von ihm übernommenen Risiken zum Teil in Retrozession (Weiterrückversicherung) gegeben hatte. Dazu hatte er Rückversicherungsverträge abgeschlossen und den sogenannten Retrozessionaren Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gezahlt. Das Finanzamt erfasste die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gewerbesteuerlich anteilig dem Gewinn hinzu.

Der BFH gab grünes Licht für dieses Vorgehen und entschied, dass Rückversicherungsunternehmen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung unterliegen, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden. Schon aus diesem Grund können sie sich nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen berufen. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg vergleichbare Hinzurechnungsausnahme gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.

Ferner existiert nach Gerichtsmeinung kein allgemeiner (ungeschriebener) Rechtsgrundsatz, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der BFH erklärte weiter, dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um durchlaufende Kredite gehandelt habe; eine Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen kam nicht in Betracht. Auch lag kein mit dem Cash-Pooling vergleichbarer Fall vor. Die Rechtsprechung zur Bewertungseinheit oder zu Swaps war ebenfalls nicht einschlägig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Urteil definiert Beschränkung: Keine Steuervorteile für Exklusivpost

Kann eine Postdienstleistung, die nur auf bestimmte Kunden individuell zugeschnitten ist, wirklich steuerbefreit sein? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass individuell ausgehandelte Postdienstleistungen, die nur ausgewählten Kunden angeboten werden, nicht der Mehrwertsteuerbefreiung unterliegen. Diese Entscheidung fügt sich nahtlos in die fortlaufende Rechtsprechung des EuGH zur Steuerbefreiung von Postdienstleistungen im Rahmen des Universalpostdienstes ein.

Kann eine Postdienstleistung, die nur auf bestimmte Kunden individuell zugeschnitten ist, wirklich steuerbefreit sein? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass individuell ausgehandelte Postdienstleistungen, die nur ausgewählten Kunden angeboten werden, nicht der Mehrwertsteuerbefreiung unterliegen. Diese Entscheidung fügt sich nahtlos in die fortlaufende Rechtsprechung des EuGH zur Steuerbefreiung von Postdienstleistungen im Rahmen des Universalpostdienstes ein.

Die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen ist in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie geregelt und gilt ausschließlich für Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen. Universaldienstleistungen müssen ständig, flächendeckend, diskriminierungsfrei und in gleichbleibender Qualität für alle Nutzer angeboten werden. Individuelle Sondervereinbarungen fallen nicht darunter.

Im Besprechungsfall hatte ein bulgarischer Postdienstleister Sondervereinbarungen mit einzelnen Kunden getroffen, die vergünstigte Tarife und zusätzliche Leistungen vorsahen. Diese Bedingungen unterschieden sich von den offiziell genehmigten Tarifen und Leistungen des Universalpostdienstes, weshalb die Steuerbefreiung von der bulgarischen Steuerverwaltung in Frage gestellt wurde.

Der EuGH stellte klar, dass die Steuerbefreiung nur für Leistungen im Rahmen des Universalpostdienstes gilt, die allen Nutzern unter vergleichbaren Voraussetzungen angeboten werden. Individuell ausgehandelte Leistungen, die besondere Bedürfnisse einzelner Nutzer bedienen und von den genehmigten Bedingungen abweichen, sind nicht steuerbefreit. Maßgeblich ist hier die Definition des Begriffs "Universalpostdienst" und nicht allein die Tatsache, dass ein Anbieter Universaldienstleister ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sonderleistungen transparent, kostenorientiert und nicht diskriminierend sind. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nicht allen Nutzern gleichermaßen angeboten werden.

Hinweis: Für deutsche Universaldienstleister bleibt die Rechtslage klar. Die Steuerbefreiung gilt nur für Leistungen im Rahmen des Universalpostdienstes, während individuelle Sondervereinbarungen nicht steuerfrei sind. Nationale Gerichte müssen prüfen, inwieweit Sonderleistungen vom genehmigten Standard abweichen. Damit bestätigt der EuGH, dass die Befreiung strikt an den Universalpostdienst gebunden ist und nur gemeinwohlorientierte Leistungen erfasst werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Erziehung von Kindern und Jugendlichen: Präventions- und Persönlichkeitstrainer erbringt Leistungen umsatzsteuerfrei

Kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen nicht aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht herleiten, dann sollte er von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob sich die Befreiung möglicherweise unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (Anwendungsvorrang). Dass dieser Weg erfolgreich sein kann, zeigt der Fall eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers, der die Umsätze aus seinen Konfliktpräventionskursen an Schulen für das Jahr 2010 umsatzsteuerfrei gestellt haben wollte.

Kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen nicht aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht herleiten, dann sollte er von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob sich die Befreiung möglicherweise unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (Anwendungsvorrang). Dass dieser Weg erfolgreich sein kann, zeigt der Fall eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers, der die Umsätze aus seinen Konfliktpräventionskursen an Schulen für das Jahr 2010 umsatzsteuerfrei gestellt haben wollte.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht hatte keine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen, weswegen der Trainer im Besprechungsfall direkt auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verwies. Konkret berief er sich auf eine Regelung des Unionsrechts, nach der die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen steuerfrei zu stellen sind.

Der BFH erkannte ihm die Steuerfreiheit zu und erklärte, dass die Präventionskurse von der unionsrechtlichen Steuerbefreiung erfasst gewesen seien, da es sich um eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Dienstleistungen gehandelt habe. Maßgeblich war für das Gericht, dass sie der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder dienten und zur Willens- und Charakterbildung beitrugen. Die Kurse entsprachen damit dem Begriff der Erziehung als Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten.

Hinweis: Ferner war der Trainer nach EU-Recht als Einrichtung mit einer (den Erziehungseinrichtungen des öffentlichen Rechts) vergleichbaren Zielsetzung anzuerkennen, da die Gesamtheit seiner unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet gewesen war.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Betrügerische Lieferkette: Gesamtschuldnerische Haftung des Leistungsempfängers

Wie weit kann ein Unternehmen für die Steuerlast anderer haftbar gemacht werden, wenn es wissentlich oder fahrlässig an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass solche Unternehmen nicht nur das Vorsteuerabzugsrecht verlieren, sondern auch gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten nichtabgeführte Mehrwertsteuer haften können. Damit unterstreicht der EuGH, dass nationale Finanzverwaltungen in Betrugssituationen umfassende Instrumente zur Sicherstellung der Erfüllung der Steuerpflicht einsetzen dürfen, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen.

Wie weit kann ein Unternehmen für die Steuerlast anderer haftbar gemacht werden, wenn es wissentlich oder fahrlässig an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass solche Unternehmen nicht nur das Vorsteuerabzugsrecht verlieren, sondern auch gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten nichtabgeführte Mehrwertsteuer haften können. Damit unterstreicht der EuGH, dass nationale Finanzverwaltungen in Betrugssituationen umfassende Instrumente zur Sicherstellung der Erfüllung der Steuerpflicht einsetzen dürfen, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen.

Im Besprechungsfall hatte eine Gesellschaft tschechischen Rechts im Jahr 2013 Kraftstoff von einem tschechischen Lieferanten bezogen. Nach Steuerprüfungen stellte die Finanzverwaltung fest, dass die gesamte Lieferkette von Steuerhinterziehung betroffen war. Daraufhin erließ sie Nachzahlungsbescheide gegen den Lieferanten und verweigerte ihm den Vorsteuerabzug für die gelieferten Waren. Da der Lieferant die Nachzahlung nicht leistete, wurde nun der Leistungsempfänger herangezogen und sollte die Mehrwertsteuer zahlen, während ihm gleichzeitig der Vorsteuerabzug versagt wurde. Gegen diese Entscheidung legte er Einspruch ein, was zu einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH führte.

Der Gerichtshof bestätigte, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Empfänger einer Lieferung gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten geschuldete Steuer in Anspruch zu nehmen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger gesamtschuldnerischer Haftung sei verhältnismäßig, da beide Maßnahmen unterschiedliche, einander ergänzende Ziele verfolgten: Steuerhinterziehung zu bekämpfen und eine effektive Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen.

Ein Verzicht auf eine der Maßnahmen würde diese Ziele teilweise unterlaufen. Auch begründe die gesamtschuldnerische Haftung keine ungerechtfertigte Bereicherung der Finanzverwaltung, sondern diene ausschließlich der Einziehung der geschuldeten Steuerbeträge.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht die klare Linie des EuGH. Steuerpflichtige tragen in betrügerischen Lieferketten erhebliche Verantwortung. Sie können sowohl vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen als auch als Gesamtschuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden. Ein starkes Instrument, um die Einhaltung der Steuerpflichten sicherzustellen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)