Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2025

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Verdacht auf Steuerbetrug: Finanzämter nehmen Influencer ins Visier

Influencer verdienen mit sozialen Medien mitunter ein Vermögen. Es ist keine Seltenheit, dass sie pro Monat mehrere 10.000 EUR verdienen. Mittlerweile sind auch die Finanzämter auf diese Spitzenverdiener aufmerksam geworden: Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Die Daten beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Mio. EUR.

Influencer verdienen mit sozialen Medien mitunter ein Vermögen. Es ist keine Seltenheit, dass sie pro Monat mehrere 10.000 EUR verdienen. Mittlerweile sind auch die Finanzämter auf diese Spitzenverdiener aufmerksam geworden: Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Die Daten beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Mio. EUR.

Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Ein sog. Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist diesen vorsätzlichen Steuerbetrügern auf der Spur.

Die Ermittlungen sind für die Steuerfahnder aufwendig. Denn einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht; oftmals melden sich die Influencer mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Regelmäßig verlagern Influencer ihren offiziellen Wohnsitz an bekannte Briefkastenadressen bspw. in Dubai. Nur durch fortwährende lückenlose Analysen der Social-Media-Aktivitäten kann dann der tatsächliche Wohnort in Nordrhein-Westfalen ermittelt und nachgewiesen werden. In der Folge können dann Durchsuchungsbeschlüsse und auch Haftbefehle erwirkt werden.

Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig und von außen schwer nachzuvollziehen: Es gibt Vergütungen für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen und Trinkgelder für persönliche Fotos. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig. Die Ermittler nutzen spezielle Methoden, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können.

Das Influencer-Team des LBF NRW führt derzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencer - die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch nicht eingerechnet. Durchschnittlich geht es um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag, in Einzelfällen auch um Fehlbeträge in Millionenhöhe.

Hinweis: Auch die Hamburger Finanzverwaltung hat Influencer mittlerweile ins Visier genommen; seit 2024 werden hier verstärkt sog. Branchenprüfungen vorgenommen. Diese Prüfungen sollen im ersten Quartal 2026 abgeschlossen werden. Es wird erwartet, dass dann rund 140 Influencer überprüft worden sind.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Leasingrecht: Keine Umsatzsteuer auf Schadenersatz nach Kündigung

Wie wirkt sich die außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrags auf Schadenersatzforderungen aus? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat hierzu Wichtiges klargestellt. Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Leasingvertrag über eine landwirtschaftliche Maschine, ein sogenanntes Maisgebiss, mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von 2.496,62 EUR brutto. Die Leasinggesellschaft kündigte den Vertrag Ende Januar 2024 wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers und forderte Schadenersatz für ausstehende Raten sowie den vertraglich vereinbarten Restwert.

Wie wirkt sich die außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrags auf Schadenersatzforderungen aus? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat hierzu Wichtiges klargestellt. Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Leasingvertrag über eine landwirtschaftliche Maschine, ein sogenanntes Maisgebiss, mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von 2.496,62 EUR brutto. Die Leasinggesellschaft kündigte den Vertrag Ende Januar 2024 wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers und forderte Schadenersatz für ausstehende Raten sowie den vertraglich vereinbarten Restwert.

Das Landgericht Ellwangen hatte zunächst der Leasinggeberin recht gegeben und dem Leasingnehmer die Zahlung der vollen Forderung einschließlich Umsatzsteuer auferlegt. Außerdem hatte es festgestellt, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Leasingnehmers, konkret Betrug, resultierten. Der Leasingnehmer legte dagegen Berufung ein und wandte sich insbesondere gegen die Umsatzsteuerpflicht der Schadenersatzforderung sowie gegen die Wirksamkeit der Kündigung und die Betrugsfeststellung.

Das OLG hob die Umsatzsteuerpflicht auf die Schadenersatzzahlungen auf und reduzierte die Forderung um rund 24.900 EUR, da Schadenersatz nach Kündigung des Leasingvertrags umsatzsteuerfrei ist, weil kein tatsächlicher Leistungsaustausch vorliegt. Die Haftung des Leasingnehmers wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde rechtskräftig, da seine diesbezügliche Berufung unzureichend begründet war. Neue Einwände, wie die Zahlung aller Raten, wurden in der Berufung nicht berücksichtigt, da sie nicht zulässig vorgebracht wurden. Der Leasingnehmer trägt damit auch die Hauptprozesskosten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht zwei wesentliche Aspekte: Zum einen, dass die Schadenersatzforderung nach außerordentlicher Kündigung ohne Umsatzsteuer berechnet wird, was die finanzielle Belastung für den Leasingnehmer verringert. Zum anderen unterstreicht es die große Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Begründung von Berufungen, da eine unzureichende Auseinandersetzung mit einzelnen Urteilsbestandteilen dazu führt, dass diese rechtskräftig bleiben, selbst wenn gegen sie Berufung eingelegt wurde. Insbesondere im Bereich des Leasingrechts und bei komplexen Streitigkeiten um Schadenersatz und unerlaubte Handlungen ist daher eine qualifizierte rechtliche Beratung unerlässlich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Staatsschulden: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf über 30.000 EUR

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die öffentliche Hand zum Jahresende 2024 mit 2.510,5 Mrd. EUR gegenüber dem nicht öffentlichen Sektor verschuldet war. Dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 30.062 EUR - und damit 669 EUR mehr als noch Ende 2023. Zum nicht öffentlichen Bereich gehören Kreditinstitute und der sonstige inländische und ausländische Bereich, z.B. private Unternehmen im In- und Ausland.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die öffentliche Hand zum Jahresende 2024 mit 2.510,5 Mrd. EUR gegenüber dem nicht öffentlichen Sektor verschuldet war. Dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 30.062 EUR - und damit 669 EUR mehr als noch Ende 2023. Zum nicht öffentlichen Bereich gehören Kreditinstitute und der sonstige inländische und ausländische Bereich, z.B. private Unternehmen im In- und Ausland.

Gegenüber dem Jahresende 2023 stieg die öffentliche Verschuldung binnen eines Jahres um 2,6 % (63,4 Mrd. EUR). Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege bei allen Gebietskörperschaften zustande, wobei der prozentuale Anstieg bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden am größten war.

Der Bund war Ende 2024 mit 1.732,7 Mrd. EUR verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2023 um 2,1 % bzw. 35,0 Mrd. EUR. Auf die Bevölkerungszahl umgerechnet betrugen die Schulden des Bunds 20.748 EUR pro Kopf (2023: 20.391 EUR).

Die Schulden der Länder stiegen 2024 ebenfalls um 2,1 % (12,5 Mrd. EUR) - auf nunmehr 607,3 Mrd. EUR. Der durchschnittliche Länder-Schuldenstand pro Kopf im Jahr 2024 betrug 7.273 EUR (2023: 7.145 EUR). Die Schulden pro Kopf waren Ende 2024 in den Stadtstaaten wie in den Vorjahren am höchsten: Sie lagen in Bremen bei 33.934 EUR (2023: 33.483 EUR), in Hamburg bei 17.571 EUR (2023: 17.642 EUR) und in Berlin bei 18.173 EUR (2023: 17.155 EUR).

Unter den Flächenländern hatte das Saarland mit 13.697 EUR (2023: 12.934 EUR) pro Kopf weiterhin die höchste Verschuldung, gefolgt von Schleswig-Holstein mit 10.903 EUR (2023: 10.784 EUR). Am niedrigsten war die Pro-Kopf-Verschuldung im Ländervergleich wie in den Vorjahren in Bayern mit 1.353 EUR (2023: 1.321 EUR) und in Sachsen mit 1.482 EUR (2023: 1.417 EUR).

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände wuchs im fünften Jahr in Folge und erhöhte sich im Vorjahresvergleich um 10,3 % (15,9 Mrd. EUR) auf 170,5 Mrd. EUR.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Mehrwertsteuerbefreiung und Zollpflichten: Neues Urteil zum Reimport von Waren

Im System der EU spielt die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren eine zentrale Rolle, insbesondere um Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu entlasten. Eine wichtige Frage dabei ist, ob formale Fehler bei der Wiedereinfuhr - wie etwa das Versäumnis, Waren zollrechtlich anzumelden - automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil hierzu Klarheit geschaffen.

Im System der EU spielt die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren eine zentrale Rolle, insbesondere um Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu entlasten. Eine wichtige Frage dabei ist, ob formale Fehler bei der Wiedereinfuhr - wie etwa das Versäumnis, Waren zollrechtlich anzumelden - automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil hierzu Klarheit geschaffen.

Der Fall betraf eine schwedische Unternehmerin, die zwei Turnierpferde zwecks Teilnahme an Turnieren vorübergehend nach Norwegen, also in ein Drittland, verbracht hatte. Nach den Turnieren brachte sie die Pferde zurück in die EU, ohne diese ordnungsgemäß bei den Zollbehörden anzumelden oder sie zollrechtlich freizustellen.

Obwohl keine Einfuhrzölle erhoben wurden, forderte die schwedische Zollverwaltung Mehrwertsteuer, was zu einem Rechtsstreit bis vor das Oberste Verwaltungsgericht Schwedens führte. Dieses bat den EuGH um Auslegung. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sowohl die materiellen als auch die formalen Voraussetzungen (also die Einhaltung aller zollrechtlichen Pflichten) erfüllt sein müssen, damit eine Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr möglich ist, wenn eine Zollschuld wegen Nichterfüllung formaler Verpflichtungen entstanden ist.

Der EuGH entschied, dass formale Verfahrensfehler wie die fehlende Zollanmeldung oder Gestellung der Waren (hierzu zählen lebende Tiere juristisch) nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Täuschungsversuch vorliegt. Entscheidend ist, ob die Waren tatsächlich in unverändertem Zustand wiedereingeführt wurden und ob die Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat.

Dieses Urteil steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung des guten Glaubens, wie es auch der Zollkodex fordert. Demnach muss die Behörde beweisen, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Beweislast liegt somit bei der Verwaltung.

Hinweis: Das Urteil entlastet Unternehmen, indem es klarstellt, dass nicht jeder formale Fehler automatisch zu einer Mehrwertsteuerpflicht führt. Entscheidend ist, dass die Waren ordnungsgemäß ausgeführt und unverändert wiedereingeführt wurden. Gleichzeitig bedarf es einer sorgfältigen Dokumentation. Steuerliche Risiken sind im wirtschaftlichen Kontext zu bewerten und dürfen nicht ausschließlich an formalen Kriterien festgemacht werden. Sanktionen setzen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Das Urteil schützt vor übermäßiger Besteuerung und fordert eine faire Anwendung des Steuerrechts.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Umsetzung der Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert.

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert, ab dem Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, von bisher 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben. Zudem wurde mit dem BEG IV der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 EUR auf 9.000 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag in § 25a Umsatzsteuergesetz von 500 EUR auf 750 EUR hochgesetzt. Diese Erhöhungen sollen vor allem zur Entlastung der Unternehmen beitragen und bürokratische Hürden abbauen.

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Bei Kreditinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen gilt dies jedoch erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen bestehen für steuerlich relevante Rechnungen - auch solche, die für Vorsteuerberichtigungen im Immobilienbereich relevant sind -, deren Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt.

Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verwaltungspraxis bei Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer wurde ebenfalls angepasst.

Das JStG 2024 ändert die Regeln zum Steuerausweis in Gutschriften: Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.

Hinweis: Die Änderungen entlasten Unternehmen durch höhere Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen, verschärfen aber zugleich den Missbrauchschutz beim Steuerausweis in Gutschriften. Die Finanzverwaltung hat diese Neuerungen im UStAE umgesetzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Steuerzahlergedenktag 2025: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,9 %

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 13.07.2025 um 00:49 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben - bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2025 in ihre eigene Tasche.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 13.07.2025 um 00:49 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben - bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2025 in ihre eigene Tasche.

Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2025 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 52,9 %, so dass von einem verdienten Euro nur 47,1 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrig bleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um rund 0,3 Prozentpunkte gestiegen. Grund ist vor allem die Sozialversicherung, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,8 Prozentpunkte von 1,7 % auf jetzt 2,5 % angestiegen ist.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Hinzu kommt die Energiebesteuerung: Besonders spürbar sind die höheren Sätze für die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe - der Preis für eine Tonne emittiertes CO2 ist um 22 % auf 55 EUR gestiegen. Nicht zu vergessen ist die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mit nun 1,6 Cent pro Kilowattstunde mehr als verdoppelt hat.

Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht verlässlich und vollständig abzubauen, die Stromsteuer zu senken und die Entfernungspauschale von 0,38 EUR auf 0,45 EUR pro Kilometer zu erhöhen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe zukommt. Des Weiteren soll der EuGH entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe zukommt. Des Weiteren soll der EuGH entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt.

Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund einer durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen Regelung in der Abgabenordnung kann dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden.

Lagert bspw. ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll es durch die Neuregelung ermöglicht werden, nunmehr auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern. Der konkrete Streitfall unterstreicht dies: Vorliegend hatte die Klägerin beabsichtigt, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen.

Sofern im Rahmen des streitigen Feststellungsverfahrens aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung ausgegangen würde, könnte die Klägerin z.B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können.

Die Neuregelung kann also zulasten anderer Anbieter als wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher hat der EuGH nunmehr zu entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zulasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen - wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung - der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können.

Sollte der EuGH entscheiden, dass eine neue wettbewerbsverzerrende Beihilfe vorliegt, dürfte die neu geschaffene Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wäre dann der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Voraussetzungen konkretisiert: Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vorgaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen.

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vorgaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen.

Für die Steuerbefreiung bleibt der ordnungsgemäße Nachweis der Ausfuhr entscheidend. In der Regel erfolgt dieser über den Ausgangsvermerk der Zollstelle, wenn eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System abgegeben wurde. Ist ein solcher Ausgangsvermerk nicht vorhanden, kann der Unternehmer auch durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege die Ausfuhr nachweisen. Wichtig ist dabei, dass eindeutig belegt wird, dass der Gegenstand das Inland tatsächlich verlassen hat.

Das BMF stellt zudem klar, dass formelle Mängel beim Nachweis nicht automatisch zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die tatsächliche Ausfuhr eindeutig und zweifelsfrei feststellen lässt und ob der Unternehmer redlich gehandelt hat. In Fällen, in denen eine Bestätigung durch die Zollstelle nicht möglich ist - etwa bei Ausfuhren über das Auswärtige Amt, durch Transportmittel der Bundeswehr oder im Reiseverkehr bei Verkäufen innerhalb von Flughafensicherheits- bzw. -transitbereichen - können auch andere Nachweise akzeptiert werden.

Zu den zulässigen Ersatzbelegen zählen unter anderem Bescheinigungen deutscher Behörden, Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen sowie spezielle Transportdokumente wie Militärfrachtbriefe. Zahlungsnachweise oder Rechnungen reichen hingegen nicht aus. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist grundsätzlich eine amtlich anerkannte Übersetzung erforderlich, wobei auf diese bei englischsprachigen Belegen aus Drittländern im Einzelfall verzichtet werden kann.

Hinweis: Für Umsätze vor dem 01.01.2026 gilt eine Übergangsregelung. Geeignete alternative Belege werden akzeptiert, wenn die Erbringung der formellen Nachweise unmöglich oder unzumutbar ist. Die neuen Vorgaben sorgen dafür, dass die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen rechtssicher und praxistauglich gewährt wird, Missbrauch jedoch ausgeschlossen bleibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Umsatzsteuer und Tooling im EU-Recht: Steuerfragen rund ums Spezialwerkzeug auf dem Prüfstand

Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn Spezialwerkzeuge verkauft werden, jedoch physisch beim Hersteller verbleiben? Diese Frage beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof im Kontext sogenannter Tooling-Konstellationen. Dabei geht es um die Lieferung von Formen, Modellen oder Spezialwerkzeugen, die im Eigentum des Auftraggebers verbleiben und beim Hersteller zur Fertigung von Bauteilen eingesetzt werden.

Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn Spezialwerkzeuge verkauft werden, jedoch physisch beim Hersteller verbleiben? Diese Frage beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof im Kontext sogenannter Tooling-Konstellationen. Dabei geht es um die Lieferung von Formen, Modellen oder Spezialwerkzeugen, die im Eigentum des Auftraggebers verbleiben und beim Hersteller zur Fertigung von Bauteilen eingesetzt werden.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Fall, in dem eine Gesellschaft (A) innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft (B) in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge aber beim Hersteller (C) in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte B die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien ergo keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.

In ihrem Schlussantrag stellte die Generalanwältin klar, dass für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Unionsrecht grundsätzlich ein tatsächlicher grenzüberschreitender Transport des Gegenstands erforderlich sei. Da das Werkzeug im Land des Herstellers verblieben sei, könne es sich hierbei nicht um eine steuerfreie Lieferung handeln. Maßgeblich sei nicht der physische Verbleib, sondern wer die Verfügungsmacht ausübe und die wirtschaftlichen Risiken trage. Entscheidend sei, dass der Auftraggeber Eigentümer bleibe und der Hersteller nicht frei über die Werkzeuge verfügen könne.

Zudem widerspricht die Generalanwältin der Auffassung, die Lieferung der Werkzeuge sei automatisch eine Nebenleistung zur Lieferung der Bauteile. Bei verschiedenen Beteiligten und eigenständigen wirtschaftlichen Vorgängen seien die Lieferungen getrennt zu behandeln, sofern kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer unselbständigen Nebenleistung oder einer einheitlichen komplexen Leistung bestehe. Das vorlegende Gericht prüfe außerdem, ob die Aufspaltung der Lieferungen steuerlich missbräuchlich sei. Die Generalanwältin betont jedoch, dass das Verbleiben der Werkzeuge beim Hersteller einen legitimen Zweck erfülle und keine steuerlichen Nachteile erzeugen dürfe, sofern die Regelung nicht missbräuchlich angewendet werde.

Hinweis: Das noch ausstehende Urteil dürfte insbesondere für Branchen mit häufigem Tooling-Einsatz - wie etwa in der Automobilzuliefererindustrie - wegweisend sein. Es wird erwartet, dass die Abgrenzung zwischen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und steuerpflichtigen Werkzeuglieferungen künftig klarer definiert wird. Maßgeblich werden vor allem der Übergang der Verfügungsmacht und ein tatsächlicher grenzüberschreitender Transport sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Ärztlicher Notfalldienst: Auch die vertretungsweise Übernahme ist umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger war selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte. Er hatte in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren Sitz- und Fahrdienste in eigener Verantwortung übernommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger war selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte. Er hatte in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren Sitz- und Fahrdienste in eigener Verantwortung übernommen.

Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 EUR und 40,00 EUR ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, dass der Kläger gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernommen hat, eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht habe, die kein therapeutisches Ziel verfolgte. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst wurde daher als umsatzsteuerpflichtig eingestuft.

Der BFH gewährte dem Mediziner hingegen die Umsatzsteuerbefreiung und erklärte, dass auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung einzustufen sei. Zwar trifft es zu, dass sich die vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit erkauft hatten. Maßgeblich war aber, dass der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Diensts hatte freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht hat.

Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung; er dient dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in denjenigen Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Der Dienst gewährleistet damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldiensts durch die Patienten kommt es nach Gerichtsmeinung nicht an.

Hinweis: Der BFH überträgt damit seine 2018 ergangene Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen auf den Sitz- und Fahrdienst und stellt auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland. Auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es damit nicht mehr an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)