Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2025

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Börsengehandelte Indexfonds: Besteuerungsregeln von ETFs im Überblick

Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.

Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.

Die Besteuerung von ETFs ist mittlerweile recht unkompliziert: Die Besteuerung übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die sog. Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer selbständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer - je nach Bundesland. Die Steuerlast liegt somit zwischen 26,38 bis 28 %. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert.

Hinweis: In vielen Fällen kommen die Abzugsteuern erst gar nicht zum Tragen, denn der Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Person und Jahr belässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der automatische Steuereinbehalt durch die Bank kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde.

Die Besteuerung von Aktien-ETFs erfolgt nur ausschnittsweise, denn je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 % des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 %. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung.

Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Wird der Fonds eines Tages - unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer - verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer dann die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz wird besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fortbildungen richtig absetzen: Was Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug beachten sollten

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung absolviert wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten beruflichen Position, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Absetzbar sind bspw. Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern - aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren.

Hinweis: Sofern der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit eine Fortbildungsmaßnahme finanziert, sind die Kosten nicht absetzbar, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht wirtschaftlich belastet ist. Wird die Fortbildung jedoch nur zum Teil von dritter Seite erstattet, können zumindest die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Absetzbar sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit, Fachliteratur, Laptop, Software und Schreibmaterial. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für das Homeoffice von 6 EUR angesetzt werden, sofern die Bildungseinrichtung an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde.

Wird die Fortbildung auswärts absolviert, dürfen zusätzlich Reisekosten abgesetzt werden. Hierzu zählen neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR und für Fahrten mit Bahn, Bus und Taxi mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, auch Parkgebühren, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

Hinweis: Wer sich beruflich fortbildet, sollte alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege zu den Bildungsmaßnahmen für die eigene Steuererklärung sammeln. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für absetzbare Fortbildungskosten gibt es übrigens nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

1-Prozent-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene Fährkosten für Urlaubsreise sind nicht vorteilsmindernd

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber bekräftigt, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers nur dann vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst würden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-Prozent-Vorteil um selbst getragene Fährkosten mindern wollte, die ihm auf einer privaten Urlaubsfahrt entstanden waren.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-Prozent-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Ein Abzug der Fährkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten war ebenfalls ausgeschlossen, da sie ausschließlich privat veranlasst waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fahrten zur Arbeit: Wann greift die Pendlerpauschale, wann der Reisekostenabzug?

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Hinweis: Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung soll die Pendlerpauschale zum 01.01.2026 bereits ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent angehoben werden.

Die Pendlerpauschale gilt allerdings nach wie vor nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Für Fahrten zu anderen beruflichen Zielen, die keine erste Tätigkeitsstätte sind (z.B. zu Kunden), können Arbeitnehmer ihre Fahrten deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg). Zusätzlich lassen sich in diesem Fall noch Verpflegungspauschalen von bis zu 28 EUR und die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten absetzen.

Selbst an Homeoffice-Tagen müssen die Fahrtkosten für Auswärtstermine steuerlich nicht unter den Tisch fallen: Hat der Arbeitnehmer an solchen Tagen mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, erkennt das Finanzamt neben der Homeoffice-Tagespauschale von 6 EUR pro Tag zusätzlich auch die Fahrtkosten zu Auswärtsterminen nach Reisekostengrundsätzen an. Fahren Angestellte an ihrem Homeoffice-Tag aber in ihren Betrieb (erste Tätigkeitsstätte), erhalten sie für diesen Tag nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeoffice-Tagespauschale.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Berufstätige, die beim Arbeitgeber keinen Platz zum Arbeiten vorfinden, wie z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-EUR-Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen - selbst, wenn sie an den jeweiligen Tagen nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte - und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten - absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ergebnislose Außenprüfung: Mitteilung des Finanzamts ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt

Das Leben hält bekanntlich viele Prüfungen bereit - für Unternehmer kommen zusätzlich noch Betriebsprüfungen des Finanzamts hinzu. Die Erleichterung ist daher groß, wenn letztere Prüfung zu keiner Änderung führt - man spricht dann im Verwaltungsjargon von einer ergebnislosen Außenprüfung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Das Leben hält bekanntlich viele Prüfungen bereit - für Unternehmer kommen zusätzlich noch Betriebsprüfungen des Finanzamts hinzu. Die Erleichterung ist daher groß, wenn letztere Prüfung zu keiner Änderung führt - man spricht dann im Verwaltungsjargon von einer ergebnislosen Außenprüfung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Hinweis: Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Mitteilungen über eine ergebnislose Außenprüfung fallen nach Auffassung des BFH nicht unter diese Definition, da ihnen lediglich eine Dokumentations- und Protokollfunktion zukommt - sie geben nur Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung. Diese Einordnung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Hinweis: Beantragt der geprüfte Steuerzahler während der Außenprüfung, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen bereits ergangenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern, und kommt die Außenprüfung stattdessen zu dem Ergebnis, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ändern sind, so beseitigt dies nicht die Verpflichtung der Finanzbehörde, über den Antrag des Steuerzahlers zu entscheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Verfahren zu Verlustausgleichszahlungen: Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiv diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob staatliche Zuschüsse zur Verlustdeckung von Verkehrsunternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Anlass ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu pauschalen Ausgleichszahlungen an ein polnisches Verkehrsunternehmen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiv diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob staatliche Zuschüsse zur Verlustdeckung von Verkehrsunternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Anlass ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu pauschalen Ausgleichszahlungen an ein polnisches Verkehrsunternehmen.

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin beim EuGH zu dem Ergebnis, dass Verlustausgleichszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Leistung haben. Sie seien somit keine Gegenleistung für eine steuerbare Lieferung oder Dienstleistung. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Subventionen nur dann in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie direkt mit dem Preis der Leistung verknüpft sind. Diese Voraussetzung liegt im Besprechungsfall nicht vor.

Entscheidend für die umsatzsteuerrechtliche Relevanz ist, dass eine steuerbare Subvention einen unmittelbaren Preisbezug hat, sie also an eine konkrete Leistung gebunden ist und deren Preis beeinflusst. Auch der Zweck der Zahlung ist maßgeblich: Zuschüsse, die nur Verluste ausgleichen oder der allgemeinen Unternehmensförderung dienen, gelten als echte Zuschüsse und sind nicht steuerbar. Zudem muss geprüft werden, ob die Zahlung dem Zuschussgeber oder einem Dritten einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Ist dies nicht der Fall, so liegt keine steuerbare Leistung vor.

Auch der Bundesfinanzhof stellte im Jahr 2024 klar, dass Strukturhilfen der Länder keine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Das Bundesfinanzministerium hat ergänzend präzisiert, dass maßgeblich ist, ob die Zahlung dem Gemeinwohl dient oder an eine konkrete Leistung gebunden ist. Die Entwicklungen in der Rechtsprechung schaffen mehr Rechtssicherheit: Pauschale Verlustausgleichszahlungen, beispielsweise anhand von Fahrzeugkilometern statt Fahrgastzahlen bemessen, können künftig als nichtsteuerbare Zuschüsse behandelt werden.

Dies bedeutet: keine Umsatzsteuer auf Zuschüsse, volle Verwendung der Mittel, keine Vorsteuerkürzung und ein geringeres Risiko der Umsatzsteuerpflicht bei allgemein und pauschal formulierten Vereinbarungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Entlastung für Gastronomen: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung auf Speisen

Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung für die Gastronomiebranche getroffen: Ab dem 01.01.2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Damit wird eine während der Corona-Pandemie eingeführte Maßnahme nun fest ins Umsatzsteuerrecht übernommen. Im Einzelnen gelten die folgenden steuerlichen Regelungen:

Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung für die Gastronomiebranche getroffen: Ab dem 01.01.2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Damit wird eine während der Corona-Pandemie eingeführte Maßnahme nun fest ins Umsatzsteuerrecht übernommen. Im Einzelnen gelten die folgenden steuerlichen Regelungen:

  • Ermäßigter Steuersatz auf Speisen: Ab dem 01.01.2026 unterliegen Speisen in gastronomischen Betrieben dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Diese Regelung gilt sowohl für den Verzehr vor Ort als auch für die Mitnahme.
  • Abgrenzung Speisen vs. Getränke: Der ermäßigte Steuersatz gilt ausschließlich für Speisen. Getränke unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine wichtige Ausnahme bilden hier weiterhin Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 %, die wie auch schon bisher mit 7 % besteuert werden.
  • Technische Umsetzungspflichten: Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass ihre Kassensysteme zum 01.01.2026 korrekt programmiert sind, um die neue Steuersatzregelung umzusetzen.
  • Anzahlungen und Leistungszeitpunkt: Gerade für Caterer ist relevant, dass bei Anzahlungen die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung des Entgelts zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz entsteht. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, ist dieser zu korrigieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird hierzu voraussichtlich noch Vereinfachungsregelungen erlassen.
  • Sonderfall Silvesternacht: Umsätze unmittelbar zum Jahreswechsel 2025/2026 können hinsichtlich des genauen Leistungszeitpunkts schwierig einzuordnen sein. Auch hier wird eine Klarstellung durch das BMF erwartet.
  • Gutscheine und Umsatzsteuer: Bei vor dem 01.01.2026 verkauften Restaurantgutscheinen, die erst danach eingelöst werden, ist zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Einzweckgutscheine werden bereits zum Verkaufszeitpunkt versteuert, somit also noch mit dem bis Ende 2025 gültigen Steuersatz. Mehrzweckgutscheine werden erst bei Einlösung versteuert. Erfolgt diese erst im neuen Jahr, dann greift bereits der ermäßigte Satz von 7 %.

Hinweis: Die dauerhafte Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen ab 2026 stellt eine klare Entlastung für gastronomische Betriebe dar. Die Umsetzung erfordert jedoch sorgfältige Vorbereitung in der Kassenführung, Vertragsgestaltung und steuerlichen Abwicklung. Weitere Verwaltungshinweise durch das BMF werden erwartet und sind für eine rechtssichere Umsetzung essentiell.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steueranrechnungsmethode: Nationaler Switch-over setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts positioniert und entschieden, dass der sogenannte nationale Switch-over zur Steueranrechnungsmethode die Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraussetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts positioniert und entschieden, dass der sogenannte nationale Switch-over zur Steueranrechnungsmethode die Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraussetzt.

Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30 % (und damit nicht mehrheitlich) an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet; in den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren.

Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das Finanzamt (FA) aber zum Anlass, die Auslandsgewinne doch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel (Switch-over) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das FA berechtigt.

Der BFH hielt diese Vorgehensweise jedoch für rechtswidrig und verwies auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen, wonach inländische Steuerpflichtige die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7ff. Außensteuergesetz) nicht dadurch umgehen sollen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten.

Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft - anders als die Klägerin - die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Umsatzsteuer bei IT-Dienstleistungen: Finanzgericht stärkt Unternehmen bei Projektmitwirkung

Müssen Unternehmen für Mitwirkungshandlungen bei IT-Migration Umsatzsteuer zahlen? Eine Genossenschaftsbank, die regelmäßig IT-Dienstleistungen von einem konzernangehörigen Anbieter bezog, stand vor genau dieser Frage. Im Rahmen der Einführung eines neuen Kernbanksystems war eine umfassende IT-Migration erforderlich. Die Bank war hierbei laut Projektvertrag unter anderem verpflichtet, Personal bereitzustellen, Daten zu pflegen und die Umstellung aktiv zu begleiten. Diese Mitwirkung war unverzichtbar, da der Dienstleister keinen direkten Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Für ihre Unterstützung erhielt die Bank anschließend eine pauschale Kompensationszahlung je umgestellten Arbeitsplatz.

Müssen Unternehmen für Mitwirkungshandlungen bei IT-Migration Umsatzsteuer zahlen? Eine Genossenschaftsbank, die regelmäßig IT-Dienstleistungen von einem konzernangehörigen Anbieter bezog, stand vor genau dieser Frage. Im Rahmen der Einführung eines neuen Kernbanksystems war eine umfassende IT-Migration erforderlich. Die Bank war hierbei laut Projektvertrag unter anderem verpflichtet, Personal bereitzustellen, Daten zu pflegen und die Umstellung aktiv zu begleiten. Diese Mitwirkung war unverzichtbar, da der Dienstleister keinen direkten Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Für ihre Unterstützung erhielt die Bank anschließend eine pauschale Kompensationszahlung je umgestellten Arbeitsplatz.

Das Finanzamt wertete diese Zahlung als steuerpflichtige Gegenleistung für eine Leistung der Bank. Die Bank argumentierte hingegen, dass es sich bei den Mitwirkungshandlungen um projektimmanente, nicht eigenständig wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten gehandelt habe und die Zahlung keine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung, sondern eine reine Unterstützungsleistung gewesen sei.

Das Finanzgericht Münster schloss sich der Auffassung der Bank an und entschied, dass die Kompensationszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Mitwirkung sei projektimmanent und keine eigenständige steuerbare Leistung gewesen. Der IT-Dienstleister habe durch die Mitwirkung der Bank keinen verwertbaren Vorteil erzielt. Es habe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung bestanden. Die Kompensation habe ausschließlich der Unterstützung der Bank während der Systemumstellung gedient.

Zudem liege keine Entgeltminderung vor, da die Zahlung unabhängig von den Abrechnungen auf Basis des neuen Servicevertrags erfolgt sei und dessen Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst habe. Wirtschaftlich habe es sich um ein Entgelt für den Abschluss des neuen Servicevertrags gehandelt, was als steuerfreie Begründung einer Geldverbindlichkeit zu bewerten sei.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung steht also noch aus, könnte jedoch grundsätzliche Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung vergleichbarer IT-Projekte - auch in anderen Branchen - haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Keine Umsatzsteuerbefreiung: Reitunterricht dient in der Regel der Freizeitgestaltung

Die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht ist nach dem Umsatzsteuergesetz in der Regel umsatzsteuerfrei. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung in Grenzfällen mit der Frage auseinandersetzen, ob Unterrichtsleistungen unter diese Steuerbefreiung fallen oder aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um die Erteilung von Reitunterricht ging.

Die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht ist nach dem Umsatzsteuergesetz in der Regel umsatzsteuerfrei. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung in Grenzfällen mit der Frage auseinandersetzen, ob Unterrichtsleistungen unter diese Steuerbefreiung fallen oder aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um die Erteilung von Reitunterricht ging.

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger die Steuerbefreiung für verschiedene Reitkurse in Anspruch nehmen, die er für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof durchgeführt hatte. In der sog. "Ponygruppe" waren Kinder und Jugendliche, bei Klassenfahrten ganze Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet worden. Zudem hatte er Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen waren zudem von ihm verpflegt worden und hatten teilweise auch auf dem Reiterhof übernachtet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass sämtliche Leistungen des Reiterhofs steuerpflichtig seien.

Der BFH urteilte, dass die Erteilung von Reitunterricht nur von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn sie der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dient. Bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen handelte es sich zunächst einmal um selbständige steuerpflichtige Leistungen neben dem Reitunterricht.

Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) ist kein Schul- und Hochschulunterricht. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als steuerfreie Ausbildung oder Fortbildung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist nach Auffassung des BFH in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, da er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet.

Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der Klassenfahrten waren daher umsatzsteuerpflichtig. Die Kurse der "Großen Pferdegruppe" waren ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)