Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2026

10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

Bessere Bezahlung im Niedriglohnsektor: Mindestlohn und Minijobgrenze steigen im neuen Jahr erheblich

Gute Nachrichten für Beschäftigte im unteren Lohnsektor: Der Mindestlohn ist zum 01.01.2026 von 12,82 EUR auf 13,90 EUR pro Zeitstunde angehoben worden - ein Plus von 8,42 %. Arbeitgeber und Gewerkschaften hatten in der Mindestlohnkommission lange um die nächsten Erhöhungsschritte gerungen. Zum 01.01.2027 wird der Mindestlohn schließlich weiter auf 14,60 EUR pro Stunde steigen, was eine Anhebung um weitere 5,04 % darstellt.

Gute Nachrichten für Beschäftigte im unteren Lohnsektor: Der Mindestlohn ist zum 01.01.2026 von 12,82 EUR auf 13,90 EUR pro Zeitstunde angehoben worden - ein Plus von 8,42 %. Arbeitgeber und Gewerkschaften hatten in der Mindestlohnkommission lange um die nächsten Erhöhungsschritte gerungen. Zum 01.01.2027 wird der Mindestlohn schließlich weiter auf 14,60 EUR pro Stunde steigen, was eine Anhebung um weitere 5,04 % darstellt.

Da der Mindestlohn auch für Minijobs gilt, ist die Verdienstgrenze für Millionen Minijobber zu Jahresbeginn automatisch von 556 EUR auf 603 EUR pro Monat gestiegen; ab 2027 dürfen Minijobber dann 633 EUR pro Monat verdienen.

Hinweis: Minijobber dürfen in einzelnen Monaten des Jahres auch über den genannten Verdienstgrenzen liegen, sofern sie diese insgesamt für das Arbeitsjahr durchschnittlich einhalten.

Ein Minijob hat unter anderem steuerliche Vorteile, da nur 2 % pauschale Lohnsteuer fällig werden. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Der Verdienst aus einem Minijob muss bei gewählter pauschaler Lohnversteuerung zudem nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Minijobber müssen zudem keine Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Nur für die Rentenversicherung müssen sie einen Teil der Beiträge selbst übernehmen; sie können sich allerdings von den Pflichtbeiträgen befreien lassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Prüfung von Steuererklärungen: Finanzämter setzen verstärkt auf künstliche Intelligenz

Ob in Steuererklärungen prüfungswürdige, auffällige Sachverhalte enthalten sind oder sie als Routinefälle sofort freigegeben werden können, wird in Finanzämtern (FA) in der Regel anhand eines Risikomanagementsystems überprüft. Sachbearbeiter erhalten über dieses System maschinelle Hinweise, denen sie dann nachgehen können.

Ob in Steuererklärungen prüfungswürdige, auffällige Sachverhalte enthalten sind oder sie als Routinefälle sofort freigegeben werden können, wird in Finanzämtern (FA) in der Regel anhand eines Risikomanagementsystems überprüft. Sachbearbeiter erhalten über dieses System maschinelle Hinweise, denen sie dann nachgehen können.

Bereits seit Mai 2025 setzt die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, um das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen zu ergänzen. Das NRW-Finanzministerium hat jetzt erklärt, dass es den Einsatz von künstlicher Intelligenz weiter in die Fläche bringt: Der KI-Testbetrieb wurde von den bisherigen vier Test-Finanzämtern in Bielefeld-Außenstadt, Hamm, Brühl und Lübbecke auf die Ämter in Dortmund-Hörde, Düsseldorf-Süd, Geilenkirchen und Kleve erweitert. Perspektivisch soll die Technologie flächendeckend in ganz NRW genutzt werden können.

Hinweis: Die eingesetzte analytische künstliche Intelligenz erkennt Muster und prüft, wo es für die Bearbeiter im FA keinen Aufklärungsbedarf gibt. So können die Erklärungen vollautomatisch freigegeben werden. Das Ziel: In der Zukunft sollen in einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial sehr viel schneller Steuerbescheide erzeugt werden als bisher. Zugleich soll diese erhöhte Autofallquote die Beschäftigten in den FA entlasten und freie Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Auf Namen des Ehepartners angemietete Zweitwohnung ist nicht absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung (Zweitwohnung) mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Abzug fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung (Zweitwohnung) mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Abzug fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für die Absetzbarkeit von Zweitwohnungskosten bei Ehepaaren von zentraler Bedeutung ist, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar geklagt. Die Ehefrau hatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung unterhalten und wollte die Kosten ihrer Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen. Der Haken an der Sache: Der Mietvertrag für diese Wohnung war allein von ihrem Ehemann unterzeichnet worden; er hatte auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto gezahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Ehefrau die Kosten der Zweitwohnung nicht als Werbungskosten absetzen darf, da sie diese nicht selbst getragen hatte. Der Ehemann hatte die Miete als Mieter und somit Schuldner auf eigene Rechnung geleistet; es lag kein abgekürzter Zahlungsweg vor.

Hinweis: Der BFH erklärte zudem, dass auch Mietzahlungen von einem gemeinsamen Ehegattenkonto nicht absetzbar sind, wenn der Schuldner der Miete derjenige Ehepartner ist, der keine doppelte Haushaltsführung unterhält. In der Praxis sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass ein Mietverhältnis für eine Zweitwohnung nur von demjenigen Ehepartner eingegangen wird, der die Kosten später auch absetzen will.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung

Sogenannte Ökopunkte werden in Deutschland eingesetzt, um bauliche Eingriffe in die Natur auszugleichen. Sofern ein Bauherr den notwendigen Ausgleich nicht direkt auf seinem eigenen Grundstück vornehmen kann, kommt diese Umweltwährung ins Spiel: Naturschutzmaßnahmen, wie die Umwandlung eines Ackers in eine artenreiche Wiese oder die Renaturierung von Flächen, werden im Vorfeld von Landwirten oder Kommunen auf einem sogenannten Ökokonto gesammelt und in Ökopunkte umgerechnet. Der Bauherr kauft dann die benötigten Ökopunkte, um seine gesetzliche Ausgleichspflicht zu erfüllen.

Sogenannte Ökopunkte werden in Deutschland eingesetzt, um bauliche Eingriffe in die Natur auszugleichen. Sofern ein Bauherr den notwendigen Ausgleich nicht direkt auf seinem eigenen Grundstück vornehmen kann, kommt diese Umweltwährung ins Spiel: Naturschutzmaßnahmen, wie die Umwandlung eines Ackers in eine artenreiche Wiese oder die Renaturierung von Flächen, werden im Vorfeld von Landwirten oder Kommunen auf einem sogenannten Ökokonto gesammelt und in Ökopunkte umgerechnet. Der Bauherr kauft dann die benötigten Ökopunkte, um seine gesetzliche Ausgleichspflicht zu erfüllen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch Zahlungen für übernommene Ökokonten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Stiftung ein ökologisch wertvolles Grundstück erworben, für das der Voreigentümer ein Ökokonto hatte einrichten lassen. Für die Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden Ökopunkte hatte die Stiftung einen Geldausgleich gezahlt, auf den das Finanzamt Grunderwerbsteuer berechnete.

Die Stiftung wollte den Steuerzugriff abwenden und argumentierte, dass die Ökopunkte vom Eigentum am Grundstück trennbar seien und somit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen dürften. Der BFH widersprach jedoch und erklärte, dass die Ökopunkte den besonderen naturschutzrechtlichen Zustand des Grundstücks repräsentierten und der Aufwand für deren Übernahme ebenfalls auf den Eigentumserwerb des Grundstücks entfällt.

Information für: alle
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden

Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen, so dass auch sie zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Ein Steuerberater aus Bayern hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, die elektronische Einreichungspflicht zu umgehen. Er hatte im Jahr 2023 eine Klage noch per Telefax eingereicht (als Prozessbevollmächtigter), was vom Finanzgericht München (FG) als unzulässig eingestuft worden war. Der Berater berief sich auf eine Regelung aus der Finanzgerichtsordnung, nach der die Klagefrist als gewahrt gilt, wenn die Klage rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt (FA) - statt bei Gericht - angebracht wird. Da der Berater die Klage tatsächlich an das Amt statt an das Gericht gefaxt hatte, sah er sich im Recht.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Möglichkeit der alternativen Klageübersendung an das FA nicht dazu führt, dass die elektronische Übermittlungspflicht für professionelle Übermittler ausgehebelt wird. Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Pflicht zur elektronischen Kommunikation nicht nur auf Klageerhebungen unmittelbar gegenüber dem FG beschränkt. Auch wenn sich professionelle Einreicher mit ihrer Klage direkt an das FA wenden, müssen sie die formalen Anforderungen einhalten, die verfahrensrechtlich für Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte gelten.

Hinweis: Da der Steuerberater seine Klage erst nach Ablauf der Klagefrist über sein beSt eingereicht hatte und ein Antrag auf Wiedereinsetzung scheiterte, konnte der Kläger seine Rechte im Ergebnis nicht mehr vor Gericht geltend machen, sondern musste eine ablehnende Einspruchsentscheidung des FA gegen sich gelten lassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Steuertermine März 2026

Steuertermine März 2026
10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 02/2026)

Altenteil: Leistungen im Familienverbund sind steuerlich keine Schenkung

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Der Ehemann der Klägerin übertrug seinen landwirtschaftlichen Hof dem gemeinsamen Sohn. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Dies umfasste das Wohnrecht am gemeinsamen Familienheim und ein monatlich zu zahlendes Baraltenteil. Diese monatliche Zahlung erfolgte zwar auf ein Konto der Klägerin, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten. Dennoch sah das Finanzamt hierin eine Schenkung des Ehemanns in Höhe des Geldbetrags an die Klägerin.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das durch den Sohn eingeräumte Wohnrecht für die Eltern erfüllt nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Die Klägerin konnte über das Wohnrecht weder rechtlich noch tatsächlich frei verfügen. Es diente lediglich der Fortführung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Familienheim. Auch bezogen auf den der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nicht verwirklicht.

Das Baraltenteil sollte, entsprechend der getroffenen Innenabrede der Eheleute, vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen. Auch dieses war somit für die Klägerin von vornherein nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar. Sie konnte daher entgegen der Ansicht des Finanzamts durch die Zahlungen kein eigenes Vermögen aufbauen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Abriss und zeitnaher Neubau werden nicht gefördert

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hat der Gesetzgeber bereits 2019 eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist mittlerweile jedoch, dass das Neubauprojekt hohe (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllt.

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hat der Gesetzgeber bereits 2019 eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist mittlerweile jedoch, dass das Neubauprojekt hohe (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllt.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Bundesrichter betonten, dass die Steuerförderung voraussetze, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein sanierungsbedürftiges, aber noch funktionstüchtiges Haus abreißen lassen und auf dem Grundstück unmittelbar im Anschluss ein neues Mietobjekt errichtet. Das Finanzamt berücksichtigte für den Neubau nur die reguläre Abschreibung. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und erklärte, dass der Zweck der Sonderabschreibung darin liege, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sog. Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war.

Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahme aber nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen - und die Bauarbeiten waren zeitlich unmittelbar aufeinander gefolgt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Veräußerungsgeschäfte: Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs - oder auch nicht

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, muss ein Aufgabegewinn oder auch Aufgabeverlust ermittelt und versteuert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Doch wann ist das der Fall? Reicht ein großes Grundstück, auf dem in einer vorherigen Generation Landwirtschaft betrieben wurde? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, muss ein Aufgabegewinn oder auch Aufgabeverlust ermittelt und versteuert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Doch wann ist das der Fall? Reicht ein großes Grundstück, auf dem in einer vorherigen Generation Landwirtschaft betrieben wurde? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.

Der Vater der Klägerin war Eigentümer umfassenden Grundbesitzes, darunter 25.002 qm Forstwirtschaftsfläche und 17.400 qm stehendes Gewässer. Die Grundstücke waren zusammenhängend, wiesen Baumbestand auf, wurden aber nicht aktiv bewirtschaftet. Nach dem Tod des Vaters erbte die Klägerin den gesamten Grundbesitz und veräußerte diesen im Jahr 2021. Das Finanzamt sah darin die Aufgabe eines Forstbetriebs und wollte die Wertsteigerung des Grundbesitzes als Aufgabegewinn besteuern. Die Klägerin hingegen argumentierte, es handle es sich um Privatbesitz, der schon deutlich länger als zehn Jahre im Besitz gestanden habe, so dass der Verkauf steuerfrei sei. Ihr Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Entscheidend sei, ob die Aufforstung oder Pflege des Waldes subjektiv mit Gewinnabsicht im Hinblick auf eine erstrebte Holzernte oder aus anderen, nichtbetrieblichen Gründen vorgenommen worden sei. Nur im ersteren Fall sei vom Grundsatz her eine forstwirtschaftliche Betätigung zu bejahen. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise, dass der Vater jemals systematisch den Wald angepflanzt habe oder eine Holznutzung erfolgt sei. Insbesondere sei kein Eigenverbrauch dokumentiert und auch im Kaufvertrag mit den Erwerbern kein Hinweis auf einen eventuellen Holzwert aufgenommen worden.

Auch sei der Wald für eine forstwirtschaftliche Nutzung gar nicht geeignet. Somit lag kein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen vor und der Gewinn aus der Veräußerung des umfassenden Grundbesitzes war wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist steuerfrei.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Ferienwohnungen: Ortsübliche Vermietungszeit darf nicht erheblich unterschritten werden

Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.

Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.

Hinweis: Wird das Mietobjekt vom Vermieter hingegen zeitweise selbst genutzt und nur zeitweise vermietet, muss er dem Finanzamt seine Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose nachweisen. Nur wenn dies gelingt, kann er etwaige Verluste steuerlich abziehen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt, dass Vermietungsverluste bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen seien. Der BFH betonte aber, dass es hierfür erforderlich sei, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist nach Gerichtsmeinung auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Finanzamt und Finanzgericht (FG) die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft, weshalb sie die Vermietungsverluste für ein Jahr steuerlich berücksichtigt hatten, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat die finanzgerichtliche Entscheidung nun aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Letzteres muss nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren prüfen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)