Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2026

10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

Bundesrichter befassen sich mit Finanzderivat: Steuerliche Behandlung der Einlösung von Gold-Warrants

Gold-Warrants sind Finanzderivate, die es Anlegern ermöglichen, mit dem Goldpreis zu spekulieren, ohne das physische Gold kaufen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich dargelegt, welche steuerlichen Folgen die Einlösung solcher Gold-Warrants hat. Die Bundesrichter entschieden, dass eine zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führende sonstige Kapitalforderung nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Trifft er diese Wahl, so stellt der Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

Gold-Warrants sind Finanzderivate, die es Anlegern ermöglichen, mit dem Goldpreis zu spekulieren, ohne das physische Gold kaufen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich dargelegt, welche steuerlichen Folgen die Einlösung solcher Gold-Warrants hat. Die Bundesrichter entschieden, dass eine zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führende sonstige Kapitalforderung nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Trifft er diese Wahl, so stellt der Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Streitjahr 2015 mehrere "BEAR EUR Convertible Certificates on Gold" erworben. Diese Zertifikate hatten bei entsprechender Entwicklung des Goldkurses jeweils das Wahlrecht gewährt, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate hatte der Kläger den Erwerb der Warrants gewählt. Bei deren Fälligkeit hatte er sich wiederum für die Gutschrift von Gold entschieden, welches er dann im Folgejahr veräußerte. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht teilweise statt und entschied, dass der Kläger zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt hatte, er jedoch einen Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants als Kapitaleinkünfte zu versteuern hat. Der BFH bestätigte, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, so fällt auch dieser Vorgang nach Gerichtsmeinung unter den Begriff der Einlösung.

Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate ist aber - da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt - eine Regelung des Einkommensteuergesetzes anwendbar, nach der das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen ist, so dass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ein Einlösungsgewinn von 0 EUR ergibt.

Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung. Der Begriff der Einlösung schließt auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung gilt auch für Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Im zugrunde liegenden Fall waren der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim).

In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Ehemannes bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung durch die Ehefrau. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzamt gestand dem Ehemann die beantragte Steuerbefreiung jedoch nicht zu und forderte Schenkungsteuer ein.

Der BFH sprach sich nun jedoch für die Steuerfreistellung aus. Zivilrechtlich hatte durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt - für die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte als bereichert angesehen (in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Familienheim). Deshalb ist es nach Gerichtsmeinung folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Spenden statt Rechnung: Steuerfreie Blog-Zuwendungen

Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Die Klägerin im Urteilsfall betrieb einen journalistischen Online-Blog, der für alle Nutzer kostenlos und ohne Registrierung zugänglich war. Der Betrieb sollte durch Werbeeinnahmen sowie den Verkauf von E-Books, Büchern und Merchandise-Produkten finanziert werden. Da diese Einnahmen zunächst nicht ausreichten, rief die Klägerin ihre Leser zur freiwilligen Unterstützung auf. Einige Nutzer leisteten daraufhin einmalige Zuwendungen (Spenden), andere übernahmen sogenannte Patenschaften mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Den Unterstützern wurden keine exklusiven Inhalte, Vorteile oder sonstigen Gegenleistungen gewährt; der Blog blieb für alle Besucher vollständig frei zugänglich.

Das Finanzamt sah in den Unterstützungszahlungen steuerpflichtige Entgelte, da es einen Leistungsaustausch zwischen der Blogbetreiberin und den Unterstützern annahm. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Es qualifizierte die Zahlungen als nichtsteuerbare (echte) Zuschüsse. Ein steuerbarer Umsatz setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, einschließlich eines identifizierbaren Leistungsempfängers, eines Rechtsverhältnisses und eines konkreten Vorteils.

Im Besprechungsfall waren die Zahlungen jedoch freiwillig, anonym und ohne vertragliche Bindung. Es gab weder einen individuellen Vorteil noch eine Gegenleistungserwartung. Interessant ist, dass das FG trotz der Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen den vollen Vorsteuerabzug gewährte, da die Klägerin ausschließlich wirtschaftlich tätig war, um steuerpflichtige Umsätze, etwa aus Werbung oder Buchverkäufen, zu erzielen. Die freiwilligen Zuwendungen dienten nur der Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht einem eigenständigen ideellen Bereich. Eine Vorsteueraufteilung war daher nicht erforderlich.

Hinweis: Das Urteil schafft erste Klarheit für digitale Medienprojekte, die sich über freiwillige Unterstützungen finanzieren. Betreiber sollten die aktuelle Rechtsprechung verfolgen, ihre Finanzierungsmodelle dokumentieren und prüfen, ob bei identifizierbaren Nutzern ein Leistungsaustausch vorliegen könnte.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Unbefristetes Leiharbeitsverhältnis: Arbeitnehmer kann dem Entleiher nicht dauerhaft zugeordnet sein

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, so kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) abziehen. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, so kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) abziehen. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen in der Regel nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung beim Entleiher zugeordnet sein können, so dass sie keine erste Tätigkeitsstätte haben und ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen können.

Bereits das in diesen Fällen geltende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) steht einer unbefristeten Zuordnung nach Auffassung des Gerichts regelmäßig entgegen, denn demnach dürfen Verleiher einen Leiharbeitnehmer in der Regel nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen. Somit scheidet eine unbefristete Überlassung an den Entleiher bereits von Gesetzes wegen aus. Diese arbeitsrechtlichen Beschränkungen müssen auch bei der steuerlichen Einordnung beachtet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Totalgewinnprognose: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt

Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen. Das Finanzamt wird dann zumeist eine Totalgewinnprognose von Ihnen anfordern, in der Sie darlegen müssen, dass auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob das Finanzamt im Streitfall zu Recht die Einkünfte nicht mehr berücksichtigte.

Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen. Das Finanzamt wird dann zumeist eine Totalgewinnprognose von Ihnen anfordern, in der Sie darlegen müssen, dass auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob das Finanzamt im Streitfall zu Recht die Einkünfte nicht mehr berücksichtigte.

Der Kläger war bis November 2006 als Ministerialbeamter im Bundesdienst beschäftigt. Seit dem 01.12.2006 erhielt er Versorgungsbezüge und übte eine freiberufliche Tätigkeit aus, ohne Mitarbeiter zu beschäftigen. Die beruflich genutzten Räume befanden sich in seiner Mietwohnung. Neben der selbständigen Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung. Aus der selbständigen Tätigkeit ergaben sich bis 2015 ausschließlich Verluste.

Während die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2014 bestandskräftig wurden, standen die Bescheide 2015 bis 2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 2021 erkannte das Finanzamt die negativen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr an und änderte die Bescheide 2015 bis 2018 rückwirkend.

Die Klage vor dem FG war zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat im Betrachtungszeitraum 2007 bis 2021 aus seiner freiberuflichen Tätigkeit mit Ausnahme von zwei Jahren (2016 und 2021) immer hohe Verluste erzielt - durchschnittlich mehr als 12.500 EUR pro Jahr unter Berücksichtigung der beiden Jahre mit positiven Einkünften. Gegenmaßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs hatte er nicht ergriffen.

Auch das Ansinnen des Klägers, nur die Jahre ab 2015 in die Prüfung einzubeziehen, blieb erfolglos, da keine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Zudem ist der Kläger der Aufforderung des Gerichts, die Herkunft und Zusammensetzung seiner Betriebseinnahmen in den Jahren 2007 bis 2015 durch Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen (z.B. Honorarabrechnungen oder Bankkontoauszüge) nachzuweisen, nicht nachgekommen. Dies ging zu seinen Lasten, denn einen Nachweis, dass er seit 2015 eine ganz andere Tätigkeit ausgeübt hat, hat der Kläger auch nicht erbracht.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Fraglicher Anteil: Wie wird eine Berufsunfähigkeitsrente besteuert?

Die Besteuerung von Renten hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Rente es sich handelt. Es wird zwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus privaten Rentenversicherungen unterschieden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit einem Besteuerungsanteil versteuert, der sich abhängig vom Renteneintrittsjahr aus dem Gesetz ergibt. Bis 2058 steigt dieser Anteil auf 100 %. Private Renten hingegen werden mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Dieser ist niedriger als der Besteuerungsanteil, da hier die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, wie eine Berufsunfähigkeitsrente zu besteuern ist.

Die Besteuerung von Renten hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Rente es sich handelt. Es wird zwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus privaten Rentenversicherungen unterschieden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit einem Besteuerungsanteil versteuert, der sich abhängig vom Renteneintrittsjahr aus dem Gesetz ergibt. Bis 2058 steigt dieser Anteil auf 100 %. Private Renten hingegen werden mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Dieser ist niedriger als der Besteuerungsanteil, da hier die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, wie eine Berufsunfähigkeitsrente zu besteuern ist.

Im Streitjahr erhielt der Kläger eine Rente. Laut den übermittelten Daten des Versicherungsträgers meldete dieser die Rente als Leibrente und wies als Beginn der Rentenleistung den 21.10.2019 sowie ein Ende der Rentenleistung am 30.11.2027 aus. Der Vertrag wurde vor dem 01.01.2012 geschlossen. Die Beitragszahlungen wurden vom Kläger als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt den Besteuerungsanteil statt des Ertragsanteils. Nach Ansicht des Klägers ist jedoch aufgrund der Befristung der Rente eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen.

Das FG entschied zugunsten des Finanzamts. Die Besteuerung der Rente erfolgte zutreffend mit dem Besteuerungsanteil. Dieser ist gesetzlich festgelegt. Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil kommt nur für solche Renten in Betracht, deren Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Auch dürfen keine Abzugsbeschränkungen vorliegen. Da es sich im Streitfall um eine Leibrente handelt, die aus einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherung stammt, war die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil von 78 % korrekt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Versicherungsschutz für Selbständige: Diese Versicherungsbeiträge lassen sich als Betriebsausgaben absetzen

Das Finanzamt erkennt Versicherungsprämien von Selbständigen als Betriebsausgaben an, wenn die Versicherung ein betriebliches Risiko absichert. Voll absetzbar sind daher u.a. folgende betrieblich veranlasste Versicherungen:

Das Finanzamt erkennt Versicherungsprämien von Selbständigen als Betriebsausgaben an, wenn die Versicherung ein betriebliches Risiko absichert. Voll absetzbar sind daher u.a. folgende betrieblich veranlasste Versicherungen:

  • Betriebs- und Berufshaftpflicht
  • Betriebsunterbrechungs- und Betriebsausfallversicherung
  • Feuer- und Diebstahlversicherung für Betriebsgelände
  • Forderungsausfallversicherung
  • Kasko-, Haftpflicht- und Unfallversicherung für betriebliche Fahrzeuge
  • Rechtsschutz
  • Unfallversicherung
  • Unternehmerversicherung in der Berufsgenossenschaft
  • Vermögensschadenshaftpflicht

Sichern Selbständige hingegen ein privates Risiko ab (z.B. Berufsunfähigkeit, Krankheit, Unfall oder Tod), bleibt für die Versicherungsprämien nur ein beschränkter Sonderausgabenabzug.

Hinweis: Erfassen Versicherungen sowohl betriebliche als auch private Risiken (z.B. kombinierte Rechtsschutzversicherungen), ist nur der betrieblich veranlasste Anteil als Betriebsausgabe absetzbar. Sofern der Anteil nicht bereits auf der Rechnung der Versicherer gesondert aufgeschlüsselt ist, sollten Selbständige zum Abzug der anteiligen Versicherungsprämien eine Aufgliederung der Kosten verlangen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

NACE Revision 2.1: Neue Codes zur Klassifikation der Wirtschaftszweige

Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die NACE-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige), mit denen die Geschäftstätigkeit von Unternehmen über eine vierstellige Zahl beschrieben wird, durch die Verordnung 2023/137 der Europäischen Kommission aktualisiert. Die aktuelle Version, NACE Revision 2.1, steht auf der EU-Webseite zur Verfügung.

Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die NACE-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige), mit denen die Geschäftstätigkeit von Unternehmen über eine vierstellige Zahl beschrieben wird, durch die Verordnung 2023/137 der Europäischen Kommission aktualisiert. Die aktuelle Version, NACE Revision 2.1, steht auf der EU-Webseite zur Verfügung.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neuen NACE-Codes bereits in das Formular "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer" integriert. Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Codes jedoch noch nicht in ihre Systeme übernommen. Dies kann dazu führen, dass Anträge, die über das BZSt weitergeleitet werden, von den Portalen dieser Staaten technisch zurückgewiesen werden. Aktuell betrifft das insbesondere Litauen und Rumänien. Um Ablehnungen zu vermeiden, empfiehlt das BZSt bei Antragstellungen bezüglich dieser Länder folgendes Vorgehen:

  1. Prüfen Sie, ob der neue NACE-Code Ihres Wirtschaftszweigs dem bis zum 31.12.2024 geltenden Code entspricht. Ist dies der Fall, müssen Sie nichts weiter unternehmen.
  2. Ist der neue Code nicht in der alten Codeliste enthalten, wählen Sie einen Code, der sowohl in der alten als auch in der neuen Liste enthalten ist und Ihrer Tätigkeit möglichst genau entspricht.
  3. Tragen Sie diesen Code im Antrag in das Feld "Tätigkeit des Antragstellers" ein.

Hinweis: Sollte ein bereits gestellter Antrag auf technischem Wege abgelehnt worden sein, wird das BZSt die Antragsteller zeitnah kontaktieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Gewerbesteuer: Einnahmen der Gemeinden steigen moderat an

Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).

Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).

Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit + 9,8 % und Rheinland-Pfalz mit + 9,0 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von + 13,5 % zu verzeichnen. Dennoch verbuchten mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit - 9,9 %, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils - 5,0 %. Hamburg verzeichnete einen Rückgang von - 9,3 %, Berlin von - 3,2 %.

Hinweis: Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesetz aller Gemeinden in Deutschland bei 409 % und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Hinweise von der Oberfinanzdirektion: So funktioniert die Vorsteuerberichtigung

Wann müssen Unternehmen ihren Vorsteuerabzug anpassen, um keine Risiken einzugehen? Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat in ihrer Verfügung vom 27.03.2025 ausführlich erläutert, wie Vorsteuerberichtigungen bei Änderungen der rechtlichen Beurteilung, bei einer Berufung auf unionsrechtliche Steuerbefreiungen sowie bei fortlaufendem Bau in Bauabschnitten zu handhaben sind. Die Regelungen betreffen vor allem die Korrektur von Vorsteuerbeträgen bei gleichbleibender Nutzung, fehlerhafter Beurteilung oder gestaffeltem Baufortschritt.

Wann müssen Unternehmen ihren Vorsteuerabzug anpassen, um keine Risiken einzugehen? Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat in ihrer Verfügung vom 27.03.2025 ausführlich erläutert, wie Vorsteuerberichtigungen bei Änderungen der rechtlichen Beurteilung, bei einer Berufung auf unionsrechtliche Steuerbefreiungen sowie bei fortlaufendem Bau in Bauabschnitten zu handhaben sind. Die Regelungen betreffen vor allem die Korrektur von Vorsteuerbeträgen bei gleichbleibender Nutzung, fehlerhafter Beurteilung oder gestaffeltem Baufortschritt.

Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn sich die rechtliche Beurteilung der Vorsteuerabzugsfähigkeit als unzutreffend herausstellt, obwohl die Verwendungsumsätze unverändert bleiben. War die ursprüngliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs in Bezug auf das Unternehmen fehlerhaft, ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Der Fehler hätte bereits beim ursprünglichen Vorsteuerabzug berücksichtigt werden müssen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Berichtigung im Folgejahr erfolgen. Auch wenn der Fehler auf falschen sachlichen Annahmen beruht, gelten dieselben Grundsätze für die Korrektur.

Bei national steuerpflichtigen Umsätzen, die nach EU-Recht steuerbefreit wären, ist der Vorsteuerabzug korrekt, solange im Abzugsjahr keine Berufung auf die Steuerbefreiung erfolgt. Nimmt der Unternehmer die EU-Steuerbefreiung jedoch in einem späteren Jahr in Anspruch, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor und der Vorsteuerabzug kann auch im Folgejahr korrigiert werden.

Bei fortlaufend verwendeten Wirtschaftsgütern, etwa in Bauabschnitten errichteten Gebäuden, erfolgt die Vorsteuerberichtigung pro Teilbereich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus Anzahlungen entsteht bereits mit Zahlung und Rechnungserteilung. Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken jedoch nur für zukünftige Zahlungen und haben keine Rückwirkung.

Bei der Berichtigung ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das jeweilige Berichtigungsobjekt entfallen. Grundlage bildet das prozentuale Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Gesamtvorsteuervolumen, die sogenannte Vorsteuerquote. Auf dieser Basis werden das Vorsteuervolumen, die abzugsfähige Vorsteuer und die daraus resultierende Vorsteuerquote für die Berichtigung ermittelt.

Hinweis: In ihrer Verfügung veranschaulicht die OFD die Vorsteuerberichtigung bei Bauabschnitten und bei unzutreffender rechtlicher Beurteilung anhand von Beispielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)