Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2026

10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

IOSS vs. Special Arrangement: Doppelbesteuerungsfalle bei Warensendungen aus Drittland

Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 EUR stehen zwei vereinfachte Einfuhrverfahren zur Verfügung, die grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen: der Import-One-Stop-Shop (IOSS) und das Special Arrangement. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich klären, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn irrtümlich beide Verfahren für ein und dieselbe Sendung genutzt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 EUR stehen zwei vereinfachte Einfuhrverfahren zur Verfügung, die grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen: der Import-One-Stop-Shop (IOSS) und das Special Arrangement. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich klären, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn irrtümlich beide Verfahren für ein und dieselbe Sendung genutzt werden.

Der Kläger im Besprechungsfall hatte im Juli 2021 über eine Onlineplattform bei einem Verkäufer außerhalb der EU zwei Sets Farbdias bestellt. Der Transportdienstleister meldete die Waren im Rahmen des Special Arrangements als direkter Vertreter des Käufers zur Einfuhr an, ohne eine IOSS-Identifikationsnummer anzugeben. Die Zollbehörde berechnete daraufhin die reguläre Einfuhrumsatzsteuer.

Der Kläger hielt dies für eine Doppelbesteuerung, da der Plattformbetreiber bereits zusammen mit dem Kaufpreis die Umsatzsteuer über das IOSS-Verfahren eingezogen und abgeführt habe. Die Zollverwaltung lehnte eine Korrektur indes ab und verwies auf die Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer.

Das FG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Einfuhrumsatzsteuerbescheids. Bei der Einfuhr werden immer sowohl die Lieferung als auch die Einfuhr der Ware steuerlich erfasst. Die beiden vereinfachten Verfahren sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Beim IOSS gilt die Lieferung als im Inland erbracht und die Einfuhr kann unter Angabe einer IOSS-Nummer steuerfrei sein. Beim Special Arrangement wird die Einfuhrumsatzsteuer beim Empfänger erhoben, während die Lieferung außerhalb der EU steuerlich neutral bleibt. Die Anmeldung erfolgt dabei im Namen des Empfängers. Im Urteilsfall erfolgte die Anmeldung korrekt über das Special Arrangement auf Rechnung des Käufers, so dass eine Steuerbefreiung nicht möglich war, da keine IOSS-Nummer angegeben wurde.

Obwohl beide Verfahren eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, entstand der Konflikt hier durch die fehlende Abstimmung zwischen Plattform, Verkäufer und Transportdienstleister. Die Doppelbesteuerung wurde hier ausnahmsweise akzeptiert; Rückabwicklung oder Schadenersatz müssen die Vertragspartner unter sich regeln. Das FG betonte zudem, dass der Kläger die Sendung bewusst angenommen und die Möglichkeit einer Rücksendung zur Steuerkorrektur nicht genutzt habe. Eine Aufhebung des Einfuhrumsatzsteuerbescheids hätte Missbrauch ermöglicht, da der Kläger parallel die Plattform zur Korrektur der IOSS-Anmeldung hätte auffordern können.

Hinweis: Eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Im Nachgang zur Pandemie: Gewerbesteuer auf den Gewinn aus einem Testzentrum

Die Zeiten, als viele von uns "Stammgast" im Corona-Testzentrum waren, sind vorbei. Auch vor der Pandemie gab es dieses Geschäftsfeld noch nicht. Allerdings sind nun im Nachhinein die Einkünfte aus diesen Testzentren zu versteuern. In der Regel haben sich hieraus Gewinne ergeben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dem Betrieb eines Testzentrums eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Gewerbesteuer ab. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste hierüber kürzlich entscheiden.

Die Zeiten, als viele von uns "Stammgast" im Corona-Testzentrum waren, sind vorbei. Auch vor der Pandemie gab es dieses Geschäftsfeld noch nicht. Allerdings sind nun im Nachhinein die Einkünfte aus diesen Testzentren zu versteuern. In der Regel haben sich hieraus Gewinne ergeben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dem Betrieb eines Testzentrums eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Gewerbesteuer ab. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste hierüber kürzlich entscheiden.

Der Antragsteller betrieb ein Corona-Testzentrum, für das er eine Gewerbeanmeldung abgab. Für das Jahr 2022 reichte er eine Einnahmenüberschussrechnung ein. Eine Gewerbesteuererklärung gab er hingegen nicht ab, da er der Ansicht war, mit dem Betrieb des Testzentrums eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Es handle sich insoweit um einen den im Gesetz genannten Katalogberufen vergleichbaren Beruf. Das Finanzamt sah dies anders und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid für 2022.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids vor dem FG war unbegründet. Auch für das Gericht bestanden keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Der Betrieb des Corona-Testzentrums durch den Antragsteller stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar und unterliege daher der Gewerbesteuer. Er erfülle unstreitig alle Merkmale der Definition des Gewerbebetriebs. Er stelle jedoch keine Ausübung eines freien Berufs, insbesondere keinen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf dar.

Die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers mit der eines Arztes scheitere bereits daran, dass der Antragsteller keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert habe. Auch sei die tatsächlich vom Antragsteller im Rahmen des Betriebs des Corona-Testzentrums ausgeübte Tätigkeit nicht mit der eines Arztes vergleichbar, und zwar selbst dann nicht, wenn man primär auf die Vornahme der sogenannten Schnelltests als wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit abstellte.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hatte hiervon abweichend in einem anderen Streitfall entschieden, dass der Betrieb eines Corona-Testzentrums eine selbständige Tätigkeit darstellt. Allerdings wurden die Tests dort von Ärzten durchgeführt und dienten als Vorbereitung für die PCR-Tests ("Materialgewinnung"). Die Frage nach der Gewerbesteuerpflicht ist daher stets vom Einzelfall abhängig und nicht immer einfach zu entscheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Statistisches Bundesamt: Beantragte Insolvenzen ziehen im Vergleich zum Vorjahr deutlich an

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Hinweis: Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Für das 1. Halbjahr 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 12.009 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 12,2 % mehr als im 1. Halbjahr 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 28,2 Mrd. EUR. Im 1. Halbjahr 2024 hatten die Forderungen bei rund 32,4 Mrd. EUR gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2025.

Im Juni 2025 wurden 1.957 beantragte Unternehmensinsolvenzen verzeichnet; dies waren 18,4 % mehr als im Juni 2024.

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2025 in Deutschland insgesamt 34,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 64,5 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 52,7 Fällen sowie das Baugewerbe mit 52,3 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

Hinweis: Auch bei den Verbraucherinsolvenzen war ein Anstieg zu verzeichnen: Im 1. Halbjahr 2025 wurden 38.016 Verfahren erfasst; damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 7,5 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2024. Die Fallzahlen aus Juni 2025 (6.510 Verbraucherinsolvenzen) fielen um 9,9 % höher aus als im Juni 2024.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Gesellschafter-Geschäftsführer: Unterliegt eine verbotene Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer der Lohnsteuer?

Als Geschäftsführer einer GmbH erhalten Sie einen Arbeitslohn. Sind Sie auch noch Alleingesellschafter der GmbH, müssen Sie quasi die Gehaltsverhandlung mit sich selbst führen. Neben dem Gehalt können noch weitere geldwerte Vorteile gewährt werden wie etwa ein Firmenwagen. Dabei kann vereinbart werden, dass ein solcher nicht privat genutzt werden darf. Wie aber ist es, wenn das Finanzamt dies nicht glaubt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ab wann von einer Privatnutzung auszugehen ist und wie diese steuerlich zu berücksichtigen ist.

Als Geschäftsführer einer GmbH erhalten Sie einen Arbeitslohn. Sind Sie auch noch Alleingesellschafter der GmbH, müssen Sie quasi die Gehaltsverhandlung mit sich selbst führen. Neben dem Gehalt können noch weitere geldwerte Vorteile gewährt werden wie etwa ein Firmenwagen. Dabei kann vereinbart werden, dass ein solcher nicht privat genutzt werden darf. Wie aber ist es, wenn das Finanzamt dies nicht glaubt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ab wann von einer Privatnutzung auszugehen ist und wie diese steuerlich zu berücksichtigen ist.

Gegen die Klägerin, eine GmbH, wurde ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Im Streitzeitraum war die Klägerin Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung stand. Die Nutzung wurde auch durch Fahrtenbücher dokumentiert. Im Jahr 2016 wurde als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag eine monatliche Bruttovergütung von 5.000 EUR vereinbart, jedoch weiterhin - wie im ursprünglichen Vertrag - nichts zur Pkw-Nutzung geregelt.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt auf Grundlage nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher zu dem Ergebnis, der Geschäftsführer habe den Pkw auch privat genutzt.

Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem FG und war erfolgreich. Der Geschäftsführervertrag enthielt keine Vereinbarung über die Privatnutzung des Pkw. Auch konnte keine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer festgestellt werden. Dagegen sprach vor allem die Existenz eines umfangreichen privaten "Fuhrparks" des Geschäftsführers, der mehrere vergleichbare Fahrzeuge umfasste.

Dass der Geschäftsführer für Privatfahrten diese Privatfahrzeuge nutzte, erschien insofern plausibel, als die GmbH unter der Wohnadresse des Geschäftsführers ansässig war. Er konnte daher ohne weiteres auf seinen privaten Fuhrpark zugreifen. Auch lag im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da es an einer Leistung an den Gesellschafter mangelte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Entnahme und Lagerung von Eizellen als Krankheitskosten?

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Die 35-jährige Klägerin war am Polycystischen Ovarialsyndrom (PCO-Syndrom) erkrankt, durch das es zu einem erschwerten Schwangerschaftseintritt kommen kann. Sie wollte zwar nicht gleich, aber irgendwann später Kinder bekommen. Je weiter die Krankheit jedoch voranschreitet, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Ihre behandelnde Ärztin empfahl ihr daher eine Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung. Die Klägerin machte daraufhin im Jahr 2022 Aufwendungen für eine Kryokonservierung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden - so etwa die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlungsmethode bei organisch bedingter Sterilität. Doch wird durch das PCO-Syndrom die Fertilität lediglich eingeschränkt und eine Schwangerschaft erschwert. Dementsprechend hatte die Ärztin nur eine Empfehlung zur Lagerung der Eizellen zu einer späteren Verwendung ausgesprochen. Es hätte allerdings noch andere Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des PCO-Syndroms gegeben.

Auch die Tatsache, dass die von der behandelnden Ärztin ausgestellten Rechnungen auf "Social Freezing" lauteten, sprach gegen eine medizinische Indikation für die Eizellenentnahme. Des Weiteren wurde in den Rechnungen die Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen, was darauf hindeutet, dass keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung erbracht wurde.

Hinweis: Bei einem Social Freezing mangelt es an der Zwangsläufigkeit, so dass diese Maßnahme keine Heilbehandlung mit therapeutischem Zweck darstellt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastungen: Wie sich Kosten für ein Pflegeheim von der Steuer absetzen lassen

Pflegebedürftige zahlen für einen Platz im Pflegeheim im bundesweiten Schnitt einen Eigenanteil von 3.108 EUR pro Monat - dies geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.

Pflegebedürftige zahlen für einen Platz im Pflegeheim im bundesweiten Schnitt einen Eigenanteil von 3.108 EUR pro Monat - dies geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.

Hinweis: Die Zahlen beziehen sich auf das erste Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim, in dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts steigen die Zuschüsse der Pflegekassen von 15 % über 30 % und 50 % auf bis zu 75 %, wodurch der selbst zu tragende Anteil für Pflegebedürftige geringer wird.

Die gute Nachricht ist, dass sich ein Teil der Kosten mitunter von der Steuer absetzen lässt - dies gilt für die Betroffenen selbst, aber unter Umständen sogar auch für Angehörige, die die Finanzierung übernehmen. Erforderlich für die Absetzbarkeit von Heimkosten ist, dass zunächst ein Grad der Behinderung oder eine Pflegestufe festgestellt worden ist. Ist dies der Fall und bezahlt der Pflegebedürftige die Unterbringung im Pflegeheim selbst, kann er einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bezahlt hingegen ein Angehöriger das Pflegeheim, kann er mitunter einen Teil der Kosten als Unterhaltsleistungen und darüber hinausgehende Ausgaben auch noch als außergewöhnliche Belastung abrechnen.

Allerdings zieht das Finanzamt (FA) von Heimkosten zunächst Erstattungen von Krankenkassen und Versicherungen ab sowie eine sog. Haushaltsersparnis aufgrund der Aufgabe der Wohnung des Pflegebedürftigen. Letztlich wird bei den außergewöhnlichen Belastungen auch noch ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung, in Abzug gebracht. Diese beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Hinweis: In der Regel bleibt nach Abzug der besagten Erstattungen und der Haushaltersparnis sowie der zumutbaren Belastung eher wenig von den tatsächlichen Kosten übrig, die sich noch steuermindernd auswirken könnten.

Pflegekosten, die aufgrund der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht steuerlich zu Buche schlagen, können unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Darunter fallen Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Wäsche sowie die Essenszubereitung. Hierfür ist aber eine detaillierte Rechnung erforderlich, in der die Leistungen getrennt aufgeführt sind. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann jedoch nur die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person selbst geltend machen.

Grundsätzlich können haushaltsnahe Dienstleistungen von jährlich bis zu 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Davon errechnet das FA dann 20 % als Steuerermäßigung - also im Idealfall bis zu 4.000 EUR im Jahr.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Ausstellung von Rechnungen: Mehrsprachige Angaben erlaubt

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen können demnach statt der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie üblich sind. Dies erleichtert grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und stellt sicher, dass Rechnungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Eine Übersicht der in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffe findet man in der neu eingefügten Anlage 8 zum UStAE.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Unternehmen können damit bestimmte Rechnungsangaben in der jeweiligen EU-Amtssprache ausweisen, ohne dass dies zu Beanstandungen durch die Finanzverwaltung führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steuerfrei trotz Umweg: Wenn innergemeinschaftliche Lieferungen plötzlich in ein Drittland gehen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen präzisiert. Streitgegenstand war eine Lieferung, die ursprünglich als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) angemeldet wurde, tatsächlich jedoch ohne Wissen des Lieferers in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen präzisiert. Streitgegenstand war eine Lieferung, die ursprünglich als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) angemeldet wurde, tatsächlich jedoch ohne Wissen des Lieferers in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangte.

Im Besprechungsfall lieferte ein polnisches Unternehmen Äpfel an einen britischen Abnehmer. Die Lieferung war als innergemeinschaftliche Lieferung nach Litauen deklariert, wobei der Erwerber den Transport dorthin organisieren sollte. Tatsächlich wurden die Äpfel jedoch direkt von Polen nach Belarus transportiert. Die polnischen Steuerbehörden stuften dies nicht als (steuerfreie) Ausfuhrlieferung ein, sondern forderten Umsatzsteuer nach und verhängten außerdem eine Sanktion. Gegen diese Entscheidung klagte das Unternehmen. Der EuGH stellte nun klar, dass für die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL die objektiven Tatbestandsmerkmale der Ausfuhrlieferung maßgeblich sind:

  • Lieferung des Gegenstands: Die Verfügungsmacht an dem Gegenstand muss auf den Erwerber übertragen worden sein.
  • Nachweis des Verlassens des EU-Gebiets: Der Lieferant muss darlegen, dass die Ware an einen Ort außerhalb der Union gelangt ist.
  • Physisches Verlassen der Union: Die Ware muss die EU tatsächlich verlassen haben.

Subjektive Elemente wie die ursprüngliche Vereinbarung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder das fehlende Wissen des Lieferers über die tatsächliche Ausfuhr sind dabei unbeachtlich. Ebenso darf die Steuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Lieferer nicht über sämtliche Ausfuhrdokumente verfügt. Liegt der Nachweis der Ausfuhr - etwa in Form von Zolldokumenten - bei den Steuerbehörden vor, dann genügt das. Eine Versagung der Steuerbefreiung wäre in einem solchen Fall unverhältnismäßig.

Damit stellt der EuGH klar, dass die Steuerbefreiung unabhängig vom Wissen des Lieferers über die tatsächliche Ausfuhr zu gewähren ist, sofern die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Die Lieferung gilt somit als steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Hinweis: Das Urteil betont die Bedeutung des Ausfuhrnachweises. Unternehmen sollten Zolldokumente sorgfältig archivieren, auch wenn im Einzelfall behördliche Nachweise genügen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Verrechnungspreise unter der Lupe: Mehr Klarheit bei Ausgleichszahlungen

Bei konzerninternen Leistungen müssen die vereinbarten Preise einem Fremdvergleich standhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil untersucht, unter welchen Voraussetzungen erfolgsabhängige Vergütungen zwischen verbundenen Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind und welche Bedeutung dabei ertragsteuerliche Regeln für die Umsatzsteuer haben.

Bei konzerninternen Leistungen müssen die vereinbarten Preise einem Fremdvergleich standhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil untersucht, unter welchen Voraussetzungen erfolgsabhängige Vergütungen zwischen verbundenen Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind und welche Bedeutung dabei ertragsteuerliche Regeln für die Umsatzsteuer haben.

Bereits am 03.04.2025 legte der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge vor. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement. Diese Leistungen wurden im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung auf Basis der Nettomargenmethode (TNMM) abgerechnet.

Bei Überschreitung der vereinbarten Gewinnspanne stellte die Muttergesellschaft eine Ausgleichszahlung in Rechnung. Die nationale Steuerbehörde erkannte diese Zahlung als umsatzsteuerpflichtig an, versagte jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug, da die Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Veranlassung und Verwendung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend belegen konnte. In der Folge ersuchte das zuständige Gericht den EuGH um Klärung, ob solche Ausgleichszahlungen der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Anforderungen an den Nachweis für den Vorsteuerabzug zu stellen sind.

Der EuGH wertete die Zahlungen als Entgelt für tatsächlich erbrachte konzerninterne Leistungen und stellte klar, dass die erfolgsabhängige Vergütung trotz Variabilität aufgrund klarer Kriterien weder zufällig noch ungewiss sei. Zudem bestätigte er, dass der Vorsteuerabzug nicht allein wegen formaler Mängel der Rechnung versagt werden darf, sofern die materiellen Voraussetzungen nachweisbar sind. Zusätzliche Nachweise dürfen gefordert werden, um die tatsächliche Leistungserbringung und Nutzung für steuerpflichtige Umsätze zu belegen, nicht jedoch zur Bewertung von Zweckmäßigkeit oder Rentabilität.

Hinweis: Der EuGH sorgt für mehr Klarheit und bestätigt variable Ausgleichszahlungen als Entgelt. Jedoch lässt er es unklar, wie Zahlungen ohne tatsächliche Leistung oder in umgekehrter Richtung zu behandeln sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Bei mehreren Antragstellern: Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Die Antragstellerin, eine AG, beantragte gemeinsam mit zwei anderen AGs und einer GmbH die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Im Antrag führte sie aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen handele. Insgesamt handelte es sich um fünf Rechtsfragen. Das Finanzamt erließ insgesamt drei Gebührenbescheide mit Einzelabrechnungen. Die Antragstellerin zahlte die Gebühren der Bescheide 2 und 3, legte gegen den Gebührenbescheid 1 jedoch Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Es handle sich um einen einzigen Sachverhalt und die Beteiligten des Auskunftsverfahrens hätten den erkennbaren Willen gehabt, dass ihr Vorhaben einen einheitlichen Sachzusammenhang bilde.

Die verschiedenen Umsetzungsschritte im Projekt "Umstrukturierung der Firmengruppe" seien im Detail aufeinander abgestimmt gewesen und hätten sich gegenseitig bedingt. Das Finanzamt lehnte den AdV-Antrag jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1. Das Gesetz enthalte keine näheren Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörde möglich oder zulässig sei. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob durch Rechtsverordnung bestimmt werden könne, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen sei. Die Vollziehung des Gebührenbescheids war daher zunächst auszusetzen. In der Hauptsache wurde über den Einspruch noch nicht entschieden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)