Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Außergewöhnliche Belastung: Wann Beiträge zum Fitnessstudio von der Steuer abgesetzt werden können

Wer wegen einer Krankheit einem Fitnessstudio beitreten muss, kann seinen Mitgliedsbeitrag eventuell als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Zunächst einmal muss dem Finanzamt (FA) belegt werden, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dazu ist zunächst ein ärztliches Attest notwendig und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.

Wer wegen einer Krankheit einem Fitnessstudio beitreten muss, kann seinen Mitgliedsbeitrag eventuell als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Zunächst einmal muss dem Finanzamt (FA) belegt werden, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dazu ist zunächst ein ärztliches Attest notwendig und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.

Zudem muss das Training nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, eines Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person stattfinden. Soll heißen: Die Übungen müssen regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen.

Hinweis: Realistisch gesehen kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio daher nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden. Fahrtkosten für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining, das beispielsweise in einem Fitnessstudio stattfindet, oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ein ärztlich verordnetes Training anbietet, werden vom FA schon eher als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Bestätigt wurde die strikte Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH). Er entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Ermäßigter Steuersatz: Anwendung neuer Regelungen für Brennholzlieferungen

Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Hiernach gilt, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG unter den ermäßigten Steuersatz fallen, wenn sie gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie als Brennholz eingestuft werden können. Dem aktuellen BMF-Schreiben zufolge sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Um Letzteres zu beurteilen, ist die Art der Aufmachung bei Abgabe oder Verkauf entscheidend. Auch spielen ein vorab festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung der Holzhackschnitzel zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten eine Rolle. Liegt der Feuchtegrad der Holzhackschnitzel bezogen auf das Trockengewicht unter 25 %, ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 ist die Abgabemenge nun nicht mehr maßgeblich für die Beurteilung von Holzhackschnitzeln als Brennholz. Entscheidend ist allein die objektive Bestimmung der Ware zum Verbrennen. Die Regelungen gelten ausschließlich für Waren, die in der Anlage 2 zu § 12 UStG aufgeführt sind. Andere, nicht in dieser Liste enthaltene Waren unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung.

Hinweis: Die neuen Regelungen gelten für nach dem 05.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben weiterhin die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 anwendbar. Für Umsätze im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 31.05.2025 wird es nicht beanstandet, wenn die Regelungen des BMF-Schreibens vom 04.04.2023 angewandt werden, auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Steuerberaterverband fordert Klarstellung: E-Rechnungen von Kleinunternehmern

Seit dem 01.01.2025 gelten geänderte steuerliche Regeln für Kleinunternehmer. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde insbesondere § 19 Umsatzsteuergesetz neu gefasst sowie ergänzend § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung neu eingeführt. Diese Änderungen betreffen auch das Ausstellen von Rechnungen und insbesondere die Frage, ob und wann Kleinunternehmer elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) verwenden dürfen oder müssen.

Seit dem 01.01.2025 gelten geänderte steuerliche Regeln für Kleinunternehmer. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde insbesondere § 19 Umsatzsteuergesetz neu gefasst sowie ergänzend § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung neu eingeführt. Diese Änderungen betreffen auch das Ausstellen von Rechnungen und insbesondere die Frage, ob und wann Kleinunternehmer elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) verwenden dürfen oder müssen.

Grundsätzlich erlaubt das Gesetz Kleinunternehmern trotz der allgemeinen E-Rechnungspflicht, weiterhin "sonstige Rechnungen" zu verwenden, also Rechnungen in Papierform oder als PDF. Mit Schreiben vom 18.03.2025 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise auf die neuen Regelungen. Dort heißt es: Möchte ein Kleinunternehmer freiwillig eine E-Rechnung ausstellen, bedarf dies der Zustimmung des Empfängers.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hält diese Einschränkung für unnötig, zudem sorge sie für Verunsicherung. Denn laut Gesetz ist eine solche Zustimmung seit Anfang 2025 im inländischen Geschäftsverkehr nicht mehr erforderlich. Der DStV forderte daher das Ministerium auf, die betreffenden Aussagen in seiner Verwaltungsanweisung zu streichen oder zumindest klarer zu formulieren. Ziel ist eine rechtssichere und einfache Anwendung der neuen Regelung - insbesondere für Kleinunternehmer, die freiwillig die modernen digitalen Rechnungsformate nutzen möchten.

Hinweis: Kleinunternehmer dürfen weiterhin Rechnungen in Papierform oder als PDF ausstellen. Möchten sie hingegen E-Rechnungen nutzen, sollten sie sich bis zur endgültigen Klärung der Regelung vorsichtshalber mit ihren Geschäftspartnern abstimmen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Wie Drittstaaten-Unternehmer jetzt schneller an ihr Geld kommen

Sind Sie als Unternehmer außerhalb der EU ansässig und haben in Deutschland Umsatzsteuer gezahlt? Dann kennen Sie vermutlich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren - bisher oft verbunden mit viel Papier, Originalbelegen und weiterem hohen Aufwand. Doch das ändert sich jetzt: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vorgaben zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets überarbeitet und das Verfahren modernisiert. Ziel der Anpassung ist insbesondere die Erleichterung des elektronischen Nachweisverfahrens.

Sind Sie als Unternehmer außerhalb der EU ansässig und haben in Deutschland Umsatzsteuer gezahlt? Dann kennen Sie vermutlich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren - bisher oft verbunden mit viel Papier, Originalbelegen und weiterem hohen Aufwand. Doch das ändert sich jetzt: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vorgaben zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets überarbeitet und das Verfahren modernisiert. Ziel der Anpassung ist insbesondere die Erleichterung des elektronischen Nachweisverfahrens.

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht es nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, sich in Deutschland gezahlte Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Die Rahmenbedingungen sind in § 61a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt. Danach müssen Antragsteller geltend gemachte Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Originalrechnungen und -einfuhrbelegen nachweisen sowie mittels amtlicher Bescheinigung belegen, dass sie in ihrem Ansässigkeitsstaat als Unternehmer registriert sind.

Das BMF stellt nun klar, dass die Einreichung elektronisch übermittelter Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) durch Hochladen im Bundesportal (BOP) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder durch Vorlage auf einem elektronischen Speichermedium (z.B. USB-Stick) erfolgen kann. Zudem wird betont, dass entsprechende Belege bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgereicht werden können. Die Neuregelung dient der Verfahrensvereinfachung und entspricht der zunehmenden Digitalisierung im grenzüberschreitenden Steuerrecht.

Die Unternehmerbescheinigung ist weiterhin in der vom BMF vorgegebenen Form nach dem Muster USt 1 TN zu erbringen. Ergänzend hierzu ist nun auch eine digital ausgestellte Bescheinigung zulässig, sofern diese inhaltlich dem amtlichen Muster entspricht. Die Bescheinigung ist dem BZSt im Rahmen des Vergütungsverfahrens vorzulegen.

Hinweis: Die Regelungen des aktuellen BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Die neuen Vorgaben tragen der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung und erleichtern die elektronische Nachweisführung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer bedeutet dies eine praxisnahe und effizientere Abwicklung der Antragstellung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Mehrwertsteuer im Fokus: EuGH klärt Fragen zum Direktanspruch

Wie können Unternehmen zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, wenn die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann? Antwort darauf gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.03.2025. Es ging um den Vorsteuerabzug und die Frage eines gesonderten Direktanspruchs gegen die Finanzverwaltung.

Wie können Unternehmen zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, wenn die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann? Antwort darauf gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.03.2025. Es ging um den Vorsteuerabzug und die Frage eines gesonderten Direktanspruchs gegen die Finanzverwaltung.

Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmen Mehrwertsteuer für den Erwerb von Gerätschaften entrichtet. Später stellte jedoch die nationale Steuerbehörde fest, dass der Umsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Der Verkäufer hatte die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und abgeführt, doch aufgrund der abgelaufenen Verjährungsfrist konnte die Rechnung nicht mehr korrigiert werden.

Der EuGH entschied, dass das Unternehmen in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn der Umsatz letztlich als nicht mehrwertsteuerpflichtig eingestuft wird. Das bedeutet, dass die ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass der Leistungsempfänger in solchen Fällen einen gesonderten Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen kann, um die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten - und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rechnung des Verkäufers noch korrigiert werden kann.

Das Gericht betonte, dass dieser Direktanspruch nicht Teil des Vorsteuerabzugsverfahrens ist, sondern separat verfolgt werden muss. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das die Mehrwertsteuer zu Unrecht gezahlt hat und keine Möglichkeit zur Korrektur der Rechnung mehr hat, direkt die Finanzverwaltung auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen kann.

Das Urteil verdeutlicht, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt auch dann besteht, wenn der Umsatz nachträglich als nicht steuerpflichtig qualifiziert wird und eine Korrektur der Rechnung nicht mehr möglich ist. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, sich auch in Fällen zu viel gezahlter Mehrwertsteuer außerhalb des Vorsteuerabzugsverfahrens zu wehren.

Hinweis: Das Urteil hat weitreichende Folgen, da es bestätigt, dass der Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung in solchen Fällen gesondert und unabhängig vom Vorsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Anhebung zum 01.07.2025: Renten steigen bundesweit um 3,74 %

Gute Nachrichten für Ruheständler: Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Ost und West um 3,74 %. Die Anhebung stärkt die Kaufkraft der Rentner und resultiert aus den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt damit erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Der Rentenwert steigt zum 01.07.2025 von 39,32 EUR auf 40,79 EUR.

Gute Nachrichten für Ruheständler: Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Ost und West um 3,74 %. Die Anhebung stärkt die Kaufkraft der Rentner und resultiert aus den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt damit erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Der Rentenwert steigt zum 01.07.2025 von 39,32 EUR auf 40,79 EUR.

Hinweis: Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst. Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.

Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 EUR im Monat.

Hinweis: In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Bis zum 01.07.2025 gilt für das Rentenniveau zusätzlich die Haltelinie von 48 %. Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge eines Rentners, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen. Vereinfacht ausgedrückt: Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden Rentner im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Keine pauschale Kostenanrechnung: Mindestbemessungsgrundlage bei Holdingdienstleistungen

Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei konzerninternen Dienstleistungen einer Holdinggesellschaft geäußert. Dabei ging es um Fälle, in denen Leistungen unterhalb der Selbstkosten abgerechnet werden, jedoch ein vollständiger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei konzerninternen Dienstleistungen einer Holdinggesellschaft geäußert. Dabei ging es um Fälle, in denen Leistungen unterhalb der Selbstkosten abgerechnet werden, jedoch ein vollständiger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Eine schwedische Muttergesellschaft erbrachte Dienstleistungen der Unternehmensführung, Finanzierung sowie Immobilien-, IT- und Personalverwaltung an ihre nur eingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigten Tochtergesellschaften. Die Abrechnung erfolgte nach der Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Method), wobei bestimmte Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Im Streitjahr lagen die Gesamtaufwendungen der Holding bei etwa 2,5 Mio. EUR, während das vereinnahmte Entgelt lediglich rund 210.000 EUR betrug. Trotz dieses Defizits wurde der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Die Steuerbehörde forderte eine Berechnung der Bemessungsgrundlage auf Basis des sogenannten Normalwerts, der sämtliche Aufwendungen der Holding einbezieht. In ihren Schlussanträgen stellte die Generalanwältin fest, dass die Leistungen der Holding nicht als einheitliche Gesamtleistung, sondern als separate Einzelleistungen zu behandeln seien. Für jede dieser Leistungen sollte grundsätzlich ein Marktpreis ermittelt werden. Eine Aufwandsermittlung sei nur dann zulässig, wenn kein marktgerechter Vergleichswert verfügbar sei - und im Übrigen auch nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Es dürften nur vorsteuerbelastete und direkt mit der Leistung verbundene Aufwendungen berücksichtigt werden. Gesellschaftsbezogene Kosten wie Aktionärs- und Kapitalbeschaffungskosten seien auszuschließen. Die Generalanwältin kritisierte Konzernstrukturen, die steuerlich relevante Leistungen künstlich schaffen, um den Vorsteuerabzug zu optimieren, und forderte eine klare Trennung zwischen steuerpflichtigen Leistungen und gesellschaftsbezogenen Maßnahmen.

Hinweis: Der Fall verdeutlicht die Unterschiede zwischen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Im Umsatzsteuerrecht ist das vereinbarte Entgelt maßgeblich und der Normalwert gilt nur bei Abweichungen vom Marktpreis. Die Entscheidung durch den EuGH steht noch aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Telekommunikationsdienstleistungen: Umsatzsteuerpflicht trotz Guthaben-Verfall?

Was passiert umsatzsteuerlich mit einem Prepaid-Guthaben, das bis Vertragsende nicht genutzt und auch danach nicht zurückgefordert wird? Diese Frage stand im Zentrum eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG). Nach Ansicht des FG stellen verfallene Restguthaben aus Prepaid-Mobilfunkverträgen beim Anbieter ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.

Was passiert umsatzsteuerlich mit einem Prepaid-Guthaben, das bis Vertragsende nicht genutzt und auch danach nicht zurückgefordert wird? Diese Frage stand im Zentrum eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG). Nach Ansicht des FG stellen verfallene Restguthaben aus Prepaid-Mobilfunkverträgen beim Anbieter ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.

Im Besprechungsfall vermarktete die Klägerin über ihre Organgesellschaft Mobilfunkdienste verschiedener Netzbetreiber - unter anderem durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Kunden zahlten im Voraus und konnten das Guthaben für konkret vereinbarte Telekommunikationsleistungen einsetzen. Nach Vertragsende bestand ein Rückforderungsrecht für nichtverbrauchtes Guthaben, das aber viele Kunden verfallen ließen.

Strittig war, ob diese verfallenen Guthaben als umsatzsteuerpflichtige Entgelte zu werten sind. Die Klägerin verneinte dies mit Verweis auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur sowie den Charakter der Prepaid-Guthaben als elektronische Mehrzweckgutscheine, deren Verfall ebenfalls nicht steuerbar sei. Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019 und entschied, dass die verfallenen Restguthaben ein Entgelt für während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen darstellen - insbesondere für die Bereitstellung der Mobilfunknetzinfrastruktur, die auch passive Leistungen wie mobile Erreichbarkeit umfasst.

Da die Zahlungen auf dem ursprünglichen Prepaid-Vertrag beruhten und wirtschaftlich einer Überzahlung gleichkämen, sei von einem steuerpflichtigen Entgelt auszugehen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage komme insofern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit Mehrzweckgutscheinen sah das FG jedoch nicht als erfüllt an.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des BFH steht noch aus. Bis dahin empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die eigene umsatzsteuerliche Behandlung von Prepaid-Restguthaben zu überprüfen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer

Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten - bei der Erbringung an Privatpersonen (sogenanntes B2C) - als an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird eine solche Leistung jedoch virtuell, etwa per Streaming, angeboten, so ist stattdessen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers maßgeblich.

Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten - bei der Erbringung an Privatpersonen (sogenanntes B2C) - als an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird eine solche Leistung jedoch virtuell, etwa per Streaming, angeboten, so ist stattdessen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers maßgeblich.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat diese Feststellungen zum Anlass genommen, um eine aktualisierte Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von durch Bergführer erbrachten Leistungen zu veröffentlichen. Dabei wurde insbesondere der Leistungsort präzisiert. Wo also gilt eine Bergtour als umsatzsteuerlich erbracht?

Die Tätigkeit eines Bergführers wird als sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts eingestuft. Sie besteht in einem "positiven Tun", also in einer aktiven Leistung vor Ort wie der Führung von Wanderern oder Kletterern im Gebirge auf Basis von Erfahrung, Ortskenntnis und fachlicher Qualifikation. Der Leistungsort richtet sich deshalb nach dem Ort, an dem die jeweilige Bergtour tatsächlich stattfindet. Umfasst die Bergtour sowohl inländische als auch ausländische Strecken, ist die Gesamtleistung sachgerecht aufzuteilen (z.B. anhand der per GPS erfassten Wegstrecke). So lassen sich der inländische und der ausländische Umsatzsteueranteil korrekt zuordnen.

Werden neben der Bergführung weitere Einzelleistungen erbracht, etwa Beförderungs- oder Beherbergungsleistungen, kann die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist eine genaue Abgrenzung zwischen Eigenleistungen (z.B. die Bergführung selbst), Reiseleistungen (z.B. Komplettpakete inklusive Unterkunft) und gegebenenfalls Vermittlungsleistungen (z.B. Buchung von Unterkünften) erforderlich.

Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfügung vom 25.10.2022.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Stiftungen im Drittland: Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Geklagt hatten in Deutschland lebende Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Amt, da eine solche nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelte - und somit nicht für Drittländer wie die Schweiz.

Der BFH gab den Klägern jedoch recht und erklärte, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaatensachverhalte gelte und daher gebiete, dass die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat wie der Schweiz anwendbar ist.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Rechtsprechung, dass sich die Begünstigten von Trusts, die im sog. Common-Law-Raum weit verbreitetet sind, ebenfalls auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)