Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Schenkungsteuer: Muss eine Rentenlast immer abgezinst werden?

Bei einem Grundstückserwerb wird in der Regel die Zahlung eines Kaufpreises als Gegenleistung vereinbart. Jedoch ist auch die Zahlung einer Rente als Gegenleistung möglich. Da die Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt wird, geht man davon aus, dass darin ein gewisser Zinssatz enthalten ist. Wie aber wird so eine Gegenleistung berechnet, wenn die Rentenzahlungen erst später beginnen? Wirkt sich das auf die Berechnung der Gegenleistung aus? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

Bei einem Grundstückserwerb wird in der Regel die Zahlung eines Kaufpreises als Gegenleistung vereinbart. Jedoch ist auch die Zahlung einer Rente als Gegenleistung möglich. Da die Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt wird, geht man davon aus, dass darin ein gewisser Zinssatz enthalten ist. Wie aber wird so eine Gegenleistung berechnet, wenn die Rentenzahlungen erst später beginnen? Wirkt sich das auf die Berechnung der Gegenleistung aus? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom Mai 2012 erhielt die Klägerin von ihrer Schwester das Alleineigentum an einem bebauten Grundstück übertragen. Als Gegenleistung wurde eine lebenslange Leibrente von 1.000 EUR zugunsten von Herrn O und aufschiebend bedingt mit dem Ableben des O zugunsten der Schwester vereinbart. Ausgehend von der 2016 eingegangenen Schenkungsteuererklärung erließ das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid und änderte diesen 2017 nach der bestandskräftigen Feststellung des Grundbesitzwerts.

Nachdem Herr O 2021 verstorben war, beantragte die Klägerin, die Schenkungsteuerfestsetzung zu ändern und vom festgestellten Grundbesitzwert nun den Kapitalwert der an ihre Schwester zu zahlenden Leibrente abzuziehen und den so ermittelten Wert der Besteuerung zugrunde zu legen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag aber nur teilweise. Es berücksichtigte zwar den Kapitalwert der Leibrente, zinste diesen aber für die Schwebezeit zwischen dem Kaufvertrag und dem Ableben des O zusätzlich ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das FG gab der anschließenden Klage statt. Das Finanzamt habe zu Unrecht eine Abzinsung der von der Klägerin an ihre Schwester zu entrichtenden Rentenlast vorgenommen und sie damit in ihren Rechten verletzt. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergebe sich, dass in einem solchen Fall keine Abzinsung durchzuführen sei. Die Belastung werde aufgrund des Zeitablaufs bereits durch den Ansatz eines geringeren Vervielfältigers im Rahmen der Kapitalisierung berücksichtigt und damit vermindert. Eine zusätzliche Abzinsung sei in der Folge nicht geboten und würde zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Bereicherung hinsichtlich der Schenkungsteuer führen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung: Auch ohne Vorsatz können Bußgelder fällig werden

Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.

Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.

Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Finanzamt (FA) gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies ist im rechtlichen Sinn zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht allerdings nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe.

Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man lediglich leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Zum Beispiel wenn man ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das FA wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft.

Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe vermeiden. Und zwar in den folgenden beiden Fällen:

  • Ist noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekannt gegeben worden, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man falsche Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.
  • Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom FA festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.

Hinweis: Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden - und zwar durch Abgabe einer Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Einkunftsart: Müssen veruntreute Beträge versteuert werden?

Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.

Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.

Der Kläger war im Jahr 2011 Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG. Die E war ein Kunde der A. Zwischen dem Kläger und H, einem Angestellten der E, entstand im Jahr 2004 ein geschäftlicher Kontakt. In den Folgejahren veranlasste der Kläger diverse Zahlungen aus dem Vermögen der A an H, um sicherzustellen, dass sich H im Gegenzug für eine Auftragsvergabe an die A einsetzte.

Spätestens im Jahr 2011 fassten der Kläger und H den Entschluss, dass von nun an auch der Kläger von den Entnahmen aus dem Vermögen der A unmittelbar profitieren solle. Der Kläger und H vereinbarten daher, dass H von den an ihn überwiesenen Zahlungen vom Geschäftskonto der A einen gewissen Anteil in Form von Rückzahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zur Verfügung stellen sollte. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei diesen "Rückzahlungen" um steuerpflichtige sonstige Einkünfte des Klägers.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor. Die "Rückzahlungen" von H an den Kläger stellen keine wirtschaftliche Gegenleistung für die vom Kläger veranlassten Überweisungen an H dar. Vielmehr handelt es sich um eine faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder. Die Zahlungen an H waren von vornherein daraufhin ausgerichtet, dass diese neben einem "Bestechungsanteil" für H auch einen Anteil enthielten, der dem Kläger selbst zufließen sollte. Letztlich bestand zwischen dem Kläger und H im Jahr 2011 eine Unrechtsvereinbarung dahin gehend, dass auch der Kläger von den von ihm veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte.

Es macht keinen Unterschied, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese anschließend zum Zweck der Bestechung an H weiterleitet oder zuerst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.

Hinweis: Steuerlich gesehen gab es im Streitfall keine Konsequenzen. Allerdings ist bei Untreue auch die zivilrechtliche Ebene nicht zu unterschätzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Geschlechtsspezifische Sterbetafeln verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen sog. geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in denen die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Die Tafeln dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen sog. geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in denen die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Die Tafeln dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.

In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger mit ihrem Vater im Jahr 2014 notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge geschlossen, mit denen der Vater ihnen Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertragen hatte. Der Vater behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor und verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundenen Lasten zu tragen.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer brachte das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters in Abzug, da der Nießbrauch die Bereicherung und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit dem sich aufgrund der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters ergebenden Vervielfältiger. Letzterer ergab sich aus der aktuellen Sterbetafel für Männer.

Die Söhne machten geltend, dass die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Der BFH erklärte jedoch, dass geschlechtsspezifische Sterbetafeln dem legitimen Ziel dienen würden, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.

Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch ist, ermöglicht die Verwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln kann sich für den Steuerzahler je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht in jedem Fall zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts.

Hinweis: Die Rechtsprechung des BFH erging zur Rechtslage im Jahr 2014. Der BFH hatte nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Bürger melden Steuerdelikte: Finanzämter setzen auf anonyme Hinweisgeberportale

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.

Das Problem mit bisherigen anonymen Eingaben bestand darin, dass die Steuerfahndung keine Möglichkeit hatte, die hinweisgebende Person zu kontaktieren. Dies ist aber regelmäßig notwendig, da anonyme Hinweise oftmals noch konkretisiert werden müssen, um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

Über die neuen Portale können Steuerfahndung und Hinweisgeber nun sogar miteinander kommunizieren - unter Wahrung der Anonymität. Voraussetzung dafür ist, dass der Hinweisgeber bei Einreichung seines Hinweises im Portal einen digitalen Postkasten einrichtet, so dass er dort für Rückfragen kontaktiert werden kann. Auf diesem Weg kann das Finanzamt gezielt Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen, ohne dass der Hinweisgeber seine Identität preisgeben muss.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Unbewusster Fehler: Wenn man vergisst, etwas in die Steuererklärung einzutragen

Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich - und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können.

Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich - und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können.

Die Klägerin hatte im Jahr 2020 einen Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geleistet. Damit sollte eine zukünftige Rentenminderung ausgeglichen werden. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie allerdings nur die elektronisch von ihrem Arbeitgeber übermittelten Beiträge geltend, die Einmalzahlung übersah sie. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erkannte die Klägerin den Fehler und stellte daher einen Änderungsantrag. Diesen lehnte das Finanzamt jedoch ab. Es war der Meinung, die Klägerin treffe am erst nachträglichen Bekanntwerden der Einmalzahlung an die DRV ein grobes Verschulden.

Das FG sah dies anders. Grobes Verschulden umfasse Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse, seien keine grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein.

Nicht als grobes Verschulden anzusehen sei es etwa, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen wisse, die Eintragung im Steuererklärungsformular aber aufgrund eines bloßen Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibe. Das war bei der Klägerin der Fall. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Klägerin hatte das Finanzamt weder dargelegt noch bewiesen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Abzweigung von Kindergeld: Wann das Kind eine Auszahlung an sich selbst erreichen kann

Kinder können bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erreichen, wenn der Kindergeldberechtigte (z.B. ein Elternteil)

Kinder können bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erreichen, wenn der Kindergeldberechtigte (z.B. ein Elternteil)

  • dem Kind gegenüber nicht seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommt,
  • mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder
  • nur Unterhalt in Höhe eines Betrags leisten muss, der geringer als das Kindergeld ist.

Diese Abzweigung von Kindergeld an das Kind erfordert also eine bestehende Unterhaltspflicht. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist sie ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist.

Geklagt hatte ein volljähriger Sohn, der im Rahmen seines dualen Studiums eine Bruttovergütung sowie ein Stipendium erhalten hatte. Er wollte die Kindergeldauszahlung von seiner Mutter auf sich umleiten. Der BFH erklärte jedoch, dass seine Mutter aufgrund der Einkünfte und Bezüge des Sohnes gar nicht unterhaltspflichtig ihm gegenüber gewesen sei. Die fehlende Unterhaltspflicht resultierte nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit der Mutter, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes. Somit hatte der Sohn keinen Anspruch darauf, das Kindergeld auf sich umzuleiten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Grundstücksschenkung: Inwieweit der Bebauungszustand eine Rolle spielt

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Der Vater des Klägers gründete im Jahr 2017 eine GmbH & Co. KG. Von dem eingelegten Geld wurden zwei Grundstücke erworben. Darauf wurden Ferienhäuser gebaut. Zum 31.12.2019, vor Abschluss der Baumaßnahmen, schenkte der Vater dem Kläger und dessen Bruder seine Gesellschaftsanteile. Im Juli 2020 erfolgte die erstmalige Vermietung. Mit der Vermietung und Vermarktung wurde ein Dienstleister beauftragt. Nach Ansicht des Finanzamts lag kein begünstigtes Vermögen vor, da die Grundstücke zur Überlassung an Dritte erworben wurden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei den Grundstücken um begünstigtes Vermögen. Die Grundstücke waren am Übertragungsstichtag noch nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Auf die beabsichtigte Nutzung kommt es nicht an, da nur der Zustand im Übertragungszeitpunkt relevant ist. Dies entspricht auch der Systematik der Steuerbefreiung, da bei noch ungenutzten Grundstücken die zukünftige Art der Nutzung, Einordnung und Rückausnahme noch nicht bekannt ist. Ausschlaggebend ist die Nutzung am Stichtag der Steuerentstehung.

Es liegt auch keine missbräuchliche Steuergestaltung vor. Die Übertragung an dem gewählten Stichtag war nicht unangemessen, da sie weder schwerfällig, gekünstelt, unpraktikabel, überflüssig, ineffektiv noch widersinnig war. Außerdem behauptete der Kläger, die Übertragung in 2019 sei krankheitsbedingt zum Ablauf des Jahres vorgenommen worden.

Hinweis: Lassen Sie sich bei Vornahme oder Empfang einer größeren Schenkung unbedingt steuerlich beraten, um über alle Konsequenzen Bescheid zu wissen!

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Grundsteuer: Können die Bodenrichtwerte innerhalb einer Richtwertzone abweichen?

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller ist anteiliger Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Hinter diesem Grundstück liegt das im Alleineigentum des Antragstellers befindliche, zu einem Landschaftsschutzgebiet gehörende Grundstück. Beide Flurstücke befinden sich in einer Bodenrichtwertzone, die auf den Stichtag 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 630 EUR/qm für baureifes Land ausweist. Der Antragsteller gab an, das unbebaute Grundstück werde als Gartenfläche genutzt.

Laut einem Gutachterausschuss betrage der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen in anderen Zonen 3,50 EUR/qm. Der Antragsteller beantragte daher eine Minderung des Bodenrichtwerts. Das Finanzamt gewährte jedoch nur eine Reduzierung auf 78,25 EUR. Da vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert bzw. lediglich ein Bodenrichtwert für baureifes Land ermittelt werde, sei der Wert des unbebauten Grundstücks nach dem Gesetz mit 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land anzusetzen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die zu bewertende Fläche kann keinem der Entwicklungszustände von baureifem Land, Rohbauland, Bauerwartungsland oder Flächen der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden. Der Senat ordnete sie daher als "sonstige Fläche" ein. Er konnte offenlassen, ob das Finanzamt berechtigt war, den Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Im Übrigen war die vom Finanzamt vorgenommene eigene Ableitung eines Bodenrichtwerts in der Sache nicht nachvollziehbar. Eine Grundlage oder eine Herleitung für die hierfür angewandte Formel hatte es nicht dargelegt.

Da in der Literatur erfahrungsgemäß etwa der zwei- bis vierfache Betrag des Werts der reinen land- oder forstwirtschaftlichen Flächen herangezogen wird, setzte das FG den Bodenrichtwert mit 10,50 EUR, also dem dreifachen Wert des Bodenrichtwerts für Grünland, an.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Neue E-Rechnungspflicht: Auch Vermieter können betroffen sein

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (B2B-Bereich).

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (B2B-Bereich).

Bei der E-Rechnungspflicht gibt es zum Glück eine Übergangsfrist: Unternehmen wird für die Umstellung eine zweijährige Frist bis zum 31.12.2026 gewährt. Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 EUR haben sogar bis zum 31.12.2027 Zeit, um auf die elektronische Rechnungsausstellung umzustellen. Ab dem 01.01.2028 tritt diese Verpflichtung dann grundsätzlich für alle Unternehmen in Kraft.

Auch Vermieter können von der neuen E-Rechnungspflicht betroffen sein. Maßgeblich ist hierbei, an wen sie ihre Immobilie vermieten. Nutzen die Mieter die Immobilie privat, gelten diese als Verbraucher und es werden keine E-Rechnungen benötigt. Mietverträge mit Privatpersonen können wie bisher in Papierform ausgestellt werden. Gleiches gilt für Rechnungen; die Papierform ist weiterhin zulässig.

Da Vermieter selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, müssen sie E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 aber empfangen und lesen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vermietung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei erfolgt. Sie müssen die technischen Voraussetzungen für den Empfang von E-Rechnungen erfüllen; hierfür reicht aber ein einfaches E-Mail-Postfach aus.

Nutzt der Mieter die Immobilie gewerblich oder handelt es sich um Montagewohnungen, müssen die Mietparteien die neue E-Rechnungspflicht beachten: Sowohl der Mietvertrag als auch die Nebenkostenabrechnungen sind künftig als E-Rechnung zu stellen und von beiden Seiten zu verarbeiten. Bestehende Mietverträge behalten aber ihre Gültigkeit. Kommt es zu einer Mieterhöhung oder ändern sich Angaben im Mietvertrag, muss für den ersten Monat eine zusätzliche E-Rechnung erstellt werden.

In Deutschland gibt es zwei rechtskonforme Arten von E-Rechnungen mit entsprechenden Softwarelösungen: Sogenannte X-Rechnungen bestehen aus einem XML-Datensatz und können ausschließlich maschinell ausgelesen werden. Sogenannte ZUGFeRD-Rechnungen sind hingegen hybrid, das heißt, sie können sowohl von Menschen als auch von Maschinen gelesen werden. Sie setzen sich aus einem XML-Datensatz und einer herkömmlichen PDF-Datei zusammen.

Hinweis: Vermieter, die umsatzsteuerlich Kleinunternehmer sind, müssen keine E-Rechnung ausstellen, sondern nur deren Empfang sicherstellen. Für Kleinbetragsmieten unter 250 EUR, z.B. für Garagen, dürfen ebenfalls weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)