Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Partnerschaftsgesellschaft: Zahnarzt bleibt als kaufmännischer Leiter des Praxisbetriebs freiberuflich tätig

Wer steuerlich als Freiberufler eingruppiert wird, hat gegenüber Gewerbetreibenden den zentralen Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Personengesellschaften entfalten allerdings nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Wer steuerlich als Freiberufler eingruppiert wird, hat gegenüber Gewerbetreibenden den zentralen Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Personengesellschaften entfalten allerdings nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt eine von Zahnärzten betriebene Partnerschaftsgesellschaft (PartG) aber auch dann freiberuflich tätig und kippt nicht in die Gewerblichkeit, wenn einer der Zahnärzte nicht mehr selbst Patienten direkt am Stuhl behandelt, sondern sich im Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft weit überwiegend um organisatorische und administrative Aufgaben kümmert.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt (Seniorpartner) die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit übernommen (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Da er nicht mehr in die praktische zahnärztliche Arbeit eingebunden war, stuften Finanzamt und Finanzgericht die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Der BFH hielt jedoch an der freiberuflichen Einordnung der PartG fest und erklärte, dass alle Mitunternehmer weiterhin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt hätten. Die freiberufliche Tätigkeit ist nach den Ausführungen des Gerichts durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Es müsse positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat.

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch im vorliegenden Fall anzunehmen.

Der Seniorpartner hatte eine Tätigkeit entfaltet, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehört, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen - und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich Privathaushalte den Steuerbonus von 20 % sichern

Wer sich professionelle Hilfe für Garten und Haushalt holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von seiner Einkommensteuer abziehen; der Fiskus gewährt einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten.

Wer sich professionelle Hilfe für Garten und Haushalt holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von seiner Einkommensteuer abziehen; der Fiskus gewährt einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten.

Bei Handwerkerleistungen ist der maximale Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr begrenzt. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Fenster putzen, Gardinen waschen oder Teppiche reinigen) liegt der jährliche Höchstbetrag bei 510 EUR (für Minijobber) bzw. 4.000 EUR (für selbständige Dienstleister und Arbeiten auf Lohnsteuerkarte). Die Kosten für Rasenmähen, Unkrautjäten und Heckenschneiden sind in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht als Handwerkerleistung absetzbar - es gelten dann also die Höchstbeträge von 510 EUR bzw. 4.000 EUR pro Jahr.

Sämtliche Leistungen werden steuerlich aber nur gefördert, wenn sie im selbst bewohnten Haushalt erbracht werden (hierzu gehört aber auch der Garten). Wird ein Teppich zur Reinigung gebracht, können die damit verbundenen Arbeitskosten daher nicht steuerlich geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist, dass über die Leistung eine Rechnung vorliegt, die unbar bezahlt wird, also per Überweisung oder per Lastschrifteinzug.

Sind all diese Hürden genommen, sind die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, sowie Verbrauchsmittel in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Die Kosten für das Material (z.B. für neue Terrassenplatten) dürfen hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Leistungsempfänger sollten daher darauf achten, dass die Arbeitskosten in der Rechnung des Handwerkers oder Dienstleisters separat aufgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, sollten sie nachträglich auf eine Aufschlüsselung bestehen.
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

E-Rezepte: Wie Krankheitskosten dem Finanzamt nachgewiesen werden können

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bereits seit 2024 über das elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Patienten erhalten das E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bereits seit 2024 über das elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Patienten erhalten das E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Wer in seiner Einkommensteuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchte, muss dafür dem Finanzamt einen Nachweis erbringen können. Bislang konnten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis oder die ärztliche Verordnung verwenden. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, ist dies aber nicht mehr möglich.

Als Nachweis akzeptieren die Finanzämter nun den Kassenbeleg oder die Rechnung der Apotheke, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssen der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Dies gilt somit für die Einkommensteuererklärung 2024. Ab 2025 müssen dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein.

Hinweis: Privat krankenversicherte Steuerzahler können dem Finanzamt statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Anhebung zum 01.07.2025: Renten steigen bundesweit um 3,74 %

Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland bundesweit um 3,74 % - damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr erneut. Die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland profitieren damit von den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren führt die Rentenanpassung zu einem Anstieg von 66,15 EUR pro Monat.

Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland bundesweit um 3,74 % - damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr erneut. Die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland profitieren damit von den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren führt die Rentenanpassung zu einem Anstieg von 66,15 EUR pro Monat.

Hinweis: In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Bis zum 01.07.2025 gilt für das Rentenniveau zudem eine sogenannte Haltelinie von 48 %. Damit das Mindestsicherungsniveau von 48 % erreicht wird, steigt der aktuelle Rentenwert ebenfalls: Er erhöht sich zum 01.07.2025 von gegenwärtig 39,32 EUR auf 40,79 EUR. Nachdem der aktuelle Rentenwert Ost im Jahr 2023 aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hatte, erfolgt die Anpassung der Renten seit 2024 bundeseinheitlich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Mündliche Verhandlung: Verhinderte Anreise wegen Bauernstreiks erfordert Terminverlegung

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag verhindert, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung trotzdem durch, verletzt es dadurch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag verhindert, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung trotzdem durch, verletzt es dadurch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.

Ein erheblicher Grund für eine Terminverschiebung kann z.B. ein unfallbedingter Stau sein, der das termingerechte Erscheinen verhindert. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine mündliche Verhandlung auch zu verschieben, wenn ein Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands auf sein Auto angewiesen ist, er jedoch aufgrund einer Protestaktion an der Anreise gehindert ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger nachgewiesen, dass er unter Gleichgewichtsstörungen und Schwindel litt. Während seiner Anreise zum Verhandlungstermin hatte er das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) telefonisch kontaktiert und erklärt, dass aufgrund der Proteste der Bauernverbände sämtliche Auf- und Abfahrten gesperrt seien, so dass er mit seinem Auto feststecke.

Das FG führte die mündliche Verhandlung trotzdem in Abwesenheit des Klägers durch. Das finanzgerichtliche Urteil wurde nun jedoch vom BFH wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Die Bundesrichter sahen das rechtliche Gehör des Klägers darin verletzt, dass das FG die Verhandlung trotz des Verlegungsantrags trotzdem durchgeführt hatte.

Der BFH verwies darauf, dass die Bauernproteste nachweislich stattgefunden hätten und die Anreise daher unverschuldet unmöglich gewesen sei. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Zum einen hätte sein Gesundheitszustand eine solche Anreise nicht zugelassen, zum anderen sei auch der öffentliche Verkehr am Verhandlungstag als Ausweichoption stark durch die Proteste belastet gewesen.

Weiter erklärte der BFH, dass dem Kläger auch kein Planungsverschulden wegen seiner kalkulierten Reisezeit hätte angelastet werden können. Zwar seien die Bauernproteste langfristig angekündigt und Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen, gleichwohl hätte auch eine frühere Abfahrt hier keine Abhilfe geschaffen, da sämtliche Verkehrswege durch die Proteste faktisch gesperrt gewesen seien.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Noch nicht abschließend geklärt: Wann bei einer Familienstiftung Schenkungsteuer anfällt

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Die Klägerin ist eine Familienstiftung, die durch die Eheleute A und B errichtet wurde. Der Stiftungszweck lag in der Förderung des Familienzusammenhalts über Generationen und der anlass- und bedarfsunabhängigen finanziellen Unterstützung der Begünstigten. Das Grundstockvermögen betrug 80.000 EUR und wurde von A und B eingezahlt. Das Finanzamt erließ zwei getrennte Schenkungsteuerbescheide für den Übergang von jeweils 40.000 EUR von den beiden Stiftern auf die Klägerin. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wandte es die Steuerklasse III an, berücksichtigte also jeweils einen Freibetrag von 20.000 EUR, und wandte auf den verbleibenden Erwerb (je 20.000 EUR) einen Steuersatz von 30 % an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat eine unzutreffende Steuerklasse ermittelt und damit einen zu niedrigen Freibetrag berücksichtigt. Es hat die Klägerin zwar zu Recht als Familienstiftung eingeordnet, für die Bestimmung der relevanten Steuerklasse ist jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde "entferntest Berechtigten" zum Schenker relevant. Berechtigte der Stiftung sind alle aktuell und potentiell Begünstigten. Allerdings muss hier zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten unterschieden werden. Bezugsberechtigte erhalten während der Dauer des Bestehens der Stiftung Leistungen, Anfallsberechtigte erst bei deren Auflösung.

Für die Steuerklassenbestimmung sind die Bezugsberechtigten entscheidend und hier die "entferntest Berechtigten". Das heißt, es ist danach zu fragen, welche Steuerklasse einschlägig wäre, wenn die Zuwendung direkt vom Stifter kommen würde. Hiernach würden die "entferntest Berechtigten" unter die Steuerklasse I fallen, so dass ein Freibetrag von 100.000 EUR zu berücksichtigen wäre.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage bisher nicht entschieden wurde und grundsätzliche Bedeutung hat.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Steuertermine Juli 2025

Steuertermine Juli 2025
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

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(aus: Ausgabe 06/2025)

Zweite Leichenbeschauerin: Ärztin ist nicht sozialversicherungspflichtig tätig

Ob jemand mit seiner Beschäftigung abhängig beschäftigt (= sozialversicherungspflichtig) oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in einen Betrieb eingegliedert und an das Weisungsrecht seines Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung gebunden ist. Eine selbständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben sind.

Ob jemand mit seiner Beschäftigung abhängig beschäftigt (= sozialversicherungspflichtig) oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in einen Betrieb eingegliedert und an das Weisungsrecht seines Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung gebunden ist. Eine selbständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben sind.

In einem neuen Fall ist das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg der Frage nachgegangen, ob eine Ärztin mit ihrer Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin einer kreisfreien Gemeinde abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war.

Hinweis: Die Durchführung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung dafür, dass ein Leichnam zur Feuerbestattung freigegeben wird. Hierfür muss ein natürlicher Tod bescheinigt werden.

Die Ärztin im vorliegenden Urteilsfall hatte diese Tätigkeit nach mündlicher Beauftragung im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten übernommen. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Friedhofs war nur insoweit erfolgt, dass ein städtischer Mitarbeiter die Leichen bereitstellte und entkleidete. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit der Ärztin als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ein.

In erster Instanz entschied das Sozialgericht (SG), dass die Ärztin nicht versicherungspflichtig war. Das LSG hat diese Entscheidung nun in zweiter Instanz bestätigt. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe ist nicht möglich. Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte (hier: auf die beigeladene Ärztin) übertragen.

Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eine eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes, der Friedhofsverwaltung oder der Ortspolizeibehörde.

Bereits dieser rechtliche Rahmen sprach nach Überzeugung des LSG für eine selbständige Tätigkeit. Darüber hinaus hatte die Ärztin hinsichtlich des Inhalts ihrer Tätigkeit völlig weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Gemeinde zusammengearbeitet. Nicht zuletzt war die Leistung der Beigeladenen gebührenpflichtig. Die von der Ärztin angesetzten Kosten in Höhe von 30 EUR pro Leichenschau wurden von der Gemeinde zunächst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Damit fehlte den Zahlungen auch die Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vorzugsbesteuerung im Ausland: Britisches Steuerprivileg rechtfertigt erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Wer nach Großbritannien umzieht, kann unter bestimmten Umständen erreichen, dass er dort nur sein dorthin überführtes Einkommen versteuern muss - diese Vorzugsbesteuerung wird als "remittance basis" bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses britische Steuerprivileg eine kompensierende steuerliche Belastung in Deutschland nach sich ziehen kann.

Wer nach Großbritannien umzieht, kann unter bestimmten Umständen erreichen, dass er dort nur sein dorthin überführtes Einkommen versteuern muss - diese Vorzugsbesteuerung wird als "remittance basis" bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses britische Steuerprivileg eine kompensierende steuerliche Belastung in Deutschland nach sich ziehen kann.

Geklagt hatte eine deutsche Staatsangehörige, die im Jahr 2000 von Deutschland nach Großbritannien verzogen war. In Deutschland war sie gleichwohl mit ihren hierzulande erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig geblieben. Darüber hinaus hatte das deutsche Finanzamt ihre von einer deutschen Bank stammenden Zins- und Dividendenzuflüsse besteuert; hierzu hatte sich das Amt auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) berufen.

Hinweis: Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Frau würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte.

Die Frau wehrte sich gerichtlich gegen die Besteuerung in Deutschland, jedoch ohne Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 AStG ist. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerzahlern, die dort nicht beheimatet ("non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens kann die gesamte Steuerbelastung - wie § 2 AStG voraussetzt - erheblich gemindert werden.

Dieser Vorteil soll durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Kindergeld: Sprachkurse sind keine beruflichen Ausbildungen

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Die Tochter des Klägers hatte das 18. Lebensjahr vollendet, befand sich jedoch bis Juli 2023 noch in Schulausbildung. Ab Oktober 2023 plante sie ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Im März 2024 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass seine Tochter seit Februar 2024 einer bis Ende September 2024 befristeten Tätigkeit nachgehe. Die Familienkasse zahlte daher ab April 2024 kein Kindergeld mehr. Da die Tochter das FSJ nicht angetreten, sondern einen Sprachkurs absolviert hatte, forderte die Familienkasse zudem das Kindergeld von November 2023 bis März 2024 zurück.

Im April 2024 informierte der Kläger die Familienkasse, dass die Tochter sich für das Wintersemester an der Universität eingeschrieben habe, so dass ab April 2024 wieder Kindergeld gezahlt wurde.

Die Klage vor dem FG hinsichtlich des Zeitraums November 2023 bis März 2024 war nicht erfolgreich. Es wurde zu Recht kein Kindergeld für diesen Zeitraum gezahlt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Sprachkurs mit drei Stunden Unterricht wöchentlich und zusätzlich mindestens fünf Wochenstunden Selbststudium erfüllt nicht den Tatbestand der Ausbildung für einen Beruf.

Ein Sprachunterricht ist nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Das war hier nicht der Fall. Auch ein Anspruch aufgrund einer Übergangszeit kam im Streitfall nicht in Betracht, da die Übergangszeit länger als vier Monate war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)