Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine März 2026

10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

Steuertermine April 2026

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.04.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2026]

Fehlende Zusammenballung von Einkünften: Corona-Finanzhilfen sind keine steuerbegünstigte Entschädigung

Außerordentliche Einkünfte wie etwa Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerzahler in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei einem normalen Fortgang der Dinge erhalten hätte. Der Steuergesetzgeber will durch die Vergünstigung die Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Außerordentliche Einkünfte wie etwa Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerzahler in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei einem normalen Fortgang der Dinge erhalten hätte. Der Steuergesetzgeber will durch die Vergünstigung die Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich geprüft, ob Unternehmer ihre bezogenen Corona-Finanzhilfen als Entschädigung ermäßigt besteuern können. Geklagt hatte ein Schausteller, der für das Jahr 2020 staatliche Corona-Hilfen von 152.000 EUR erhalten hatte. Da Corona-Finanzhilfen steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind und nicht steuerfrei belassen werden können, wollte der Unternehmer zumindest erreichen, dass er die im Jahr 2020 gewährten und gewinnwirksam verbuchten Hilfen als Entschädigung mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern kann.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass es für eine ermäßigte Besteuerung an einer Zusammenballung von Einkünften gefehlt habe. Die Finanzhilfen waren in dem Jahr versteuert worden, in dem ohne die Einschränkungen infolge der Pandemie mutmaßlich höhere Betriebseinnahmen angefallen und damit auch ein höherer Gewinn erzielt worden wären. Im Jahr 2020 waren zudem keine weiteren Einkünfte vorhanden, die zusammen mit den Finanzhilfen zu einer Zusammenballung hätten führen können.

Hinweis: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hatten Bund und Länder zahlreiche Hilfsprogramme geschnürt, sieben allein für Corona-Wirtschaftshilfen. Insgesamt wurden aus diesen Programmen rund 60,1 Mrd. EUR ausgeschüttet.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Factoring unter der Lupe: Klärung zur Umsatzsteuer bei Provisionen und Gebühren

Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.

Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.

Die finnische Gesellschaft, um die es im Besprechungsfall ging, erbrachte Factoring-Dienstleistungen in zwei Varianten. Bei der Verpfändung erhielt der Kunde einen Kredit, während die Forderungen als Sicherheit dienten, wobei der Factor das Mahnwesen und die außergerichtliche Eintreibung übernahm, während das Ausfallrisiko aber beim Kunden verblieb.

Beim Forderungsverkauf kaufte der Factor die Forderungen und übernahm zusätzlich das Risiko von Zahlungsausfällen. In beiden Fällen wurden gegenüber dem Kunden verschiedene Gebühren erhoben, wobei die Finanzierungsprovision von der Höhe der Forderung, der Bonität und der Zahlungsfrist abhing und für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus sowie regulatorische Maßnahmen eine feste Gebühr erhoben wurde.

Der EuGH stellte klar, dass in beiden Varianten die Leistungen des Factors umsatzsteuerpflichtig sind. Hauptzweck der Dienstleistung sei die Entlastung des Kunden von der Forderungseinziehung sowie vom Risiko des Forderungsausfalls. Die Finanzierungsprovision und die Einrichtungsgebühr stellten hierfür das Entgelt dar und bildeten eine einheitliche, unteilbare Leistung, die nicht in steuerpflichtige und steuerfreie Teile aufgeteilt werden könne. Auch die Bereitstellung eines Kredits beim Factoring durch Verpfändung führe nicht zu einer eigenständigen Steuerbefreiung, da die Einziehung der Forderungen im Vordergrund stehe.

Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass beim Factoring durch Verkauf oder Verpfändung die entgeltlichen Leistungen des Factors grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, während eine etwaige Kreditgewährung nur dann eigenständig steuerfrei sein kann, wenn sie auch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat - was hier nicht der Fall war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Grundstücksunternehmen vermietet Kaufhaus: Mitvermietung eines Lastenaufzugs bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht zu Fall

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Hinweis: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der - nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Grundstücksunternehmen bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steuerlich Vorsicht walten lassen müssen. Geklagt hatte ein Grundstücksunternehmen, das drei Kaufhäuser in Innenstadtlagen vermietet hatte. Bei einem der Kaufhäuser vermietete es einen eingebauten Lastenaufzug mit, was das Finanzamt dazu veranlasste, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen. Die Auffassung der Behörde: Eine Mitvermietung solcher Betriebsvorrichtungen sei eine begünstigungsschädliche Nebentätigkeit, denn der Aufzug stünde in einem besonderen Zusammenhang mit dem Warenumsatz und nicht mit der Gebäudenutzung.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise nun zum Glück eine Absage und entschied, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung weiterhin zustand, da die Mitvermietung des Lastenaufzugs ein erlaubtes (begünstigungsunschädliches) Nebengeschäft darstellt. Zwar zählen Lastenaufzüge als Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundbesitz, so dass deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung auch bei nur geringfügigem Umfang ausschließt.

Eine Ausnahme gilt aber, wenn deren Mitvermietung der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn das Gebäude war objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrstöckigen Kaufhauses ausgerichtet.

Die Mitvermietung des Lastenaufzugs war zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung erforderlich, da eine Vermietung als Kaufhaus nur möglich war, wenn ein sachgerechter Warentransport über mehrere Etagen sichergestellt werden kann. Ein Lastenaufzug gehört zur typischen Infrastruktur eines mehrgeschossigen Kaufhauses. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht ein unbedeutendes Nebengeschäft war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Grundbesitzende Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung für einen Treuhänder

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin eines mit einem Fachmarktzentrum und Parkplätzen bebauten Grundstücks, welches sie vermietete. Die Mietverträge umfassten auch Betriebsvorrichtungen. Diese übertrug die GmbH, um die erweiterte Kürzung zu sichern, wirtschaftlich an eine Schwestergesellschaft. Gleichzeitig schloss sie mit der Schwestergesellschaft einen unentgeltlichen Treuhandvertrag. Danach vermietete sie die Betriebsvorrichtungen weiterhin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und Risiko der Schwestergesellschaft. Die Einnahmen daraus leitete sie an die Schwestergesellschaft weiter.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht solch eine treuhänderische Vermietung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Klägerin hat durch ihre treuhänderische Tätigkeit im Erhebungszeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht zu den gesetzlich unschädlichen gehört. Denn die vermieteten Gegenstände sind nicht mehr als eigene, sondern vielmehr als fremde Gegenstände zu qualifizieren. Und die Vermietung fremder Gegenstände ist schädlich für die erweiterte Kürzung. Unerheblich ist dabei, dass nach dem Treuhandvertrag die GmbH nur Ersatz für die ihr entstandenen Kosten erhalten sollte.

Auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gilt als entgeltliche Tätigkeit. So diente die treuhänderische Vermietung der rechtlich oder wirtschaftlich übertragenen Gegenstände weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch war sie notwendig zur Grundstücksverwaltung und -nutzung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Keine Leistung, keine Steuer: Klare Grenze beim Forderungseinzug gezogen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.

Im Besprechungsfall hatte eine bulgarische Handelsgesellschaft einer Stiftung im Rahmen eines Darlehens Mittel zur Organisation eines Benefizkonzerts zur Verfügung gestellt. Der Darlehensbetrag wurde allerdings nicht auf das Konto der Stiftung ein-, sondern unmittelbar an Dritte (Personen und Unternehmen) ausgezahlt. Das Konzert fand letztendlich aus nicht von der Stiftung zu vertretenden Gründen nicht statt.

Zur Rückforderung der gezahlten Beträge beauftragte die Gesellschaft US-amerikanische Anwaltskanzleien, die rechtliche Schritte gegen die Zahlungsempfänger einleiteten. Die Kanzleien stellten ihre Rechnungen an die Gesellschaft, die diese auch beglich. Die bulgarische Steuerverwaltung sah darin eine unentgeltliche Dienstleistung an die Stiftung und setzte Umsatzsteuer fest.

Das vorlegende Verwaltungsgericht ersuchte den EuGH um Klärung, ob Forderungsbeitreibungen eines umsatzsteuerlich registrierten Gläubigers ohne Auftrag oder Vollmacht als steuerbare oder unentgeltliche Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL einzuordnen sind. Der EuGH verneinte dies eindeutig. Eine steuerbare Dienstleistung setze zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Leistungsaustausch voraus sowie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine solche Vereinbarung habe es hier nicht gegeben.

Die Rückzahlung erhaltener Beträge stelle keine Gegenleistung der Stiftung dar, sondern lediglich die Folge der rechtlichen Durchsetzung der Forderung. Auch eine Gleichstellung mit einer entgeltlichen Dienstleistung schied aus, da die Handlungen der Wahrung der eigenen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft dienten und nicht unternehmensfremden oder privaten Zwecken. Maßnahmen zur Durchsetzung eigener Forderungen begründen jedoch keinen steuerbaren Umsatz.

Hinweis: Der eigenständige Forderungseinzug ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Unternehmen sollten aber prüfen, ob die damit verbundenen Kosten einer steuerfreien Darlehensgewährung zuzuordnen sind, da in diesem Fall regelmäßig kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

NATO-Hauptquartiere: Konkretisierung von Umsatzsteuervergünstigungen

Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.

Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.

Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen dieser Befreiungen weitgehend den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut entsprechen.

Zur einheitlichen Anwendung verweist das BMF auf sein Schreiben vom 22.12.2004 zum NATO-Truppenstatut. Die dort enthaltenen Abschnitte B, C, E bis G sowie I sind auf die NATO-Hauptquartiere sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus enthält das aktuelle Schreiben eine abschließende Aufzählung der Hauptquartiere, die als begünstigte Einrichtungen im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens gelten.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben ersetzt explizit das Schreiben vom 09.10.2023 und ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Zudem steht es auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Mit der Neuregelung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren klarer gefasst und an die bestehenden Vorgaben des NATO-Truppenstatuts angeglichen. Ziel ist eine bundeseinheitliche und rechtssichere Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungen in der Praxis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Umsetzung der Rechtsprechung: Durchschnittssatzbesteuerung in Land- und Forstwirtschaft

Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.

Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.

Der BFH hatte entschieden, dass Lieferungen von Geräten, die ausschließlich für Umsätze im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung verwendet wurden, nicht selbst pauschal besteuert werden. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsmeinung und korrigiert frühere Entscheidungen. Zudem stellte der BFH fest, dass die bisher im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung für Gegenstände des Unternehmensvermögens nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.

Diese Regelung sah vor, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände zu mindestens 95 % für Umsätze genutzt wurden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Darüber hinaus gelten laut BFH auf dem Feld befindliche Früchte vor der Ernte noch nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Das BMF hat den UStAE entsprechend angepasst und die neuen Regelungen in mehreren Abschnitten umgesetzt. Diese sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 30.06.2026 ausgeführte Umsätze wird es aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin die bisherigen Regelungen anwenden und die Rechnungen entsprechend ausstellen.

Bei nachträglicher Berichtigung einer Rechnung auf den regulären Steuersatz sind die vorgeschriebenen Regeln zu beachten. Bei einem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Unternehmensvermögen mit Regelbesteuerung kann die zuvor pauschal angesetzte Vorsteuer zeitanteilig korrigiert werden.

Hinweis: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollten prüfen, wann die Pauschalbesteuerung gilt, welche Umsätze noch von der Übergangsregelung bis Mitte 2026 begünstigt werden und in welchen Fällen eine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Sanierung einer Burg: Vorsteuerabzug aus den Baukosten ist bei Absicht zur späteren steuerpflichtigen Vermietung zulässig

Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.

Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.

Ein Bereich sollte als private Familienwohnung genutzt werden, ein weiterer Bereich als Museum und als öffentliche Fläche für kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten vermietet werden.

Die Vorsteuern aus den Baukosten ließen sich die Nachfahren vom Finanzamt erstatten. Aufgrund festgestellter Schadstoffbelastungen der Burg geriet die Sanierung jedoch über mehrere Jahre hinweg ins Stocken, so dass die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze ausblieben. Nach einer Außenprüfung gelangte das Amt zu der Ansicht, dass die Burgsanierung ausschließlich privat veranlasst gewesen sei und es nicht objektiv erkennbar gewesen sei, dass später umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit der Burg hätten erzielt werden sollen. Gegen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs gingen die Nachfahren gerichtlich vor.

Der BFH entschied nun, dass den Nachfahren dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zusteht. Das vorinstanzliche Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die Nachfahren die fertige Burg durch Beherbergungsleistungen steuerbar und steuerpflichtig vermieten wollten. Der BFH sah keinen Anlass, diese in Nutzungskonzepten dokumentierte Absicht in Frage zu stellen.

Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht belegt ist, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Hiervon war vorliegend auszugehen. Kommt es aufgrund von Umständen, die dem Willen des Leistungsempfängers entzogen sind, nicht zu den beabsichtigten Umsätzen, bleibt der Vorsteuerabzug sogar endgültig bestehen. Dem Vorsteuerabzug steht ferner nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie in einen EU-Verordnungsanhang aufgenommen, in dem Schiffe aufgeführt sind, die als "Schattenflotte" bezeichnet werden und im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff.

Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht; dieses ordnete in erster Instanz im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich des Schiffs und der Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.

Der BFH folgte dieser Entscheidung und hatte ebenfalls begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen. Was das Schiff angeht, ist rechtlich unklar, ob ein nach der EU-Sanktionsverordnung verbotenes "Verbringen in die Union" auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet.

Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein "Verbringen aus der Union" erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt, ob eine in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, auch das Wiederauslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte.

Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner bzw. Charterer daher Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Teure Erbschaft: Strenge Voraussetzungen für eine Steuerstundung

Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.

Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.

Die Antragstellerin A ist neben zwei weiteren Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wohn- und Gewerbegrundstücke einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, ein Wertpapierdepot und diverse Verbindlichkeiten. Das Finanzamt setzte gegenüber A Erbschaftsteuer von rund 936.000 EUR fest. Hiervon zahlte A ca. 300.000 EUR und beantragte eine Stundung des verbleibenden Betrags. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da A nicht alle Bemühungen unternommen habe, um für entsprechende Liquidität zu sorgen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vor. Zwar könne auf Antrag eine Stundung der Steuer auf begünstigtes Vermögen gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des erworbenen Vermögens begleichen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei aber der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ob am Fälligkeitstag noch ausreichend Mittel vorhanden seien, sei nicht entscheidend. Könne der Erbe im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Steuer begleichen, komme eine Stundung nicht in Betracht.

Zur Zahlung könne auch die Aufnahme eines Darlehens dienen. Nach Ansicht des Gerichts war das zur Tilgung zur Verfügung stehende Vermögen höher als die bisherige Zahlung. Im Streitfall wurde außerdem angenommen, dass die geerbten Gewerbegrundstücke zeitnah hätten veräußert werden können und A auch ihr Sparguthaben oder einen Kredit zur Tilgung hätte einsetzen können. Da A keine Unterlagen vorlegte, aus denen sich eine Kreditablehnung ergab, war eine Stundung nicht zu gewähren.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)