Neuigkeiten - Recht

Karlsruhe, übernehmen Sie! Bundesgerichtshof sieht kein Recht auf Schutz für fiktive Figur "Miss Moneypenny"

Generationen von Bond-Fans wissen, wer sie ist: Miss Moneypenny. Doch wie sieht es aus, wenn es über ihre Funktion als oberste Vorzimmerinstanz der Geheimdienstzentrale hinausgeht, die immer zum Flirt mit 007 aufgelegt ist? Genau das musste der Bundesgerichtshof (BGH) prüfen. Denn um einen eigenen Werktitelschutz zu erhalten, muss eine fiktive Figur schon etwas mehr aufweisen, um rechtlich wie ein eigenständiges Werk behandelt werden zu können.

Generationen von Bond-Fans wissen, wer sie ist: Miss Moneypenny. Doch wie sieht es aus, wenn es über ihre Funktion als oberste Vorzimmerinstanz der Geheimdienstzentrale hinausgeht, die immer zum Flirt mit 007 aufgelegt ist? Genau das musste der Bundesgerichtshof (BGH) prüfen. Denn um einen eigenen Werktitelschutz zu erhalten, muss eine fiktive Figur schon etwas mehr aufweisen, um rechtlich wie ein eigenständiges Werk behandelt werden zu können.

Eine Rechteinhaberin der James-Bond-Filme wollte verhindern, dass eine Firma in Deutschland die Bezeichnungen "Moneypenny" und "My Moneypenny" für ihre Sekretariats- und Assistentinnendienstleistungen nutzt. Die Rechteinhaberin argumentierte, die Figur sei ein eigenständiges Werk und ihr Name dadurch auch entsprechend schutzfähig.

Vorherige Gerichte wiesen die Klage ab - und auch der BGH bestätigte diese Entscheidung. Er stellte fest, dass fiktive Figuren grundsätzlich zwar kreative Arbeitsergebnisse darstellen, aber nur dann als eigenes Werk für den Werktitelschutz infrage kommen, wenn sie genug Selbständigkeit und Bekanntheit gegenüber dem ursprünglichen Filmwerk besitzen. Die Figur muss so gestaltet sein, dass sie vom Publikum als eigenständig und nicht nur als Teil des Films wahrgenommen wird. Dazu zählen besondere optische Merkmale, ausgeprägte Charaktereigenschaften oder wiedererkennbare Verhaltensweisen. Bei Miss Moneypenny sah der BGH keine ausreichende Individualität. Die Figur habe keine besonders hervorgehobenen Eigenschaften oder unverwechselbare Persönlichkeit, die sie deutlich vom James-Bond-Universum abgrenzt. Daher sei der Name nicht schutzfähig. Ob die Figur in anderen Medien zusätzliche Eigenschaften habe, sei unerheblich, weil nur die Darstellung im Film für die Werktitelschutzprüfung zähle.

Hinweis: Namen von fiktiven Figuren sind nur dann geschützt, wenn die Figur eine eigenständige Bekanntheit und ausgeprägte Individualität besitzt. Ist dies nicht der Fall, können andere den Namen verwenden, ohne das Werktitelrecht zu verletzen. Eine Verbindung zum Grundwerk reicht nicht aus, um den Schutz zu begründen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.12.2025 - I ZR 219/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2026)

Ohne Insolvenzverfahren: Nachlassverwaltung darf bei überschuldetem Nachlass beendet werden

Bei einem unübersichtlichen Nachlass sowie zum Schutz der Erben kann durch das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung angeordnet werden. Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) war dabei die Frage, ob eine solche Nachlassverwaltung bei einem überschuldeten Nachlass beendet werden darf.

Bei einem unübersichtlichen Nachlass sowie zum Schutz der Erben kann durch das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung angeordnet werden. Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) war dabei die Frage, ob eine solche Nachlassverwaltung bei einem überschuldeten Nachlass beendet werden darf.

Der Erblasser war von zwei Personen beerbt worden. Ein Gläubiger hatte gegen den Nachlass eine gerichtlich bestätigte Forderung. Da die Erben die Zahlung mit Hinweis auf die Überschuldung verweigerten, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung an. Eine gerichtlich bestellte Verwalterin sollte das Vermögen sichern und die Gläubiger befriedigen. Nach Prüfung teilte die Verwalterin dem Gericht mit, dass praktisch kein verwertbares Vermögen vorhanden sei. Die Schulden überstiegen den Nachlass um mindestens 200.000 EUR. Daraufhin hob das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung wieder auf. Dagegen legte ein Gläubiger Beschwerde ein. Er meinte, die Verwalterin hätte den Nachlass zunächst an ihn herausgeben müssen, damit er daraus im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung suchen könne. Außerdem habe die Verwalterin nicht ausreichend geprüft, ob doch noch verwertbares Vermögen existiere. Insbesondere seien Lebensversicherungen vorhanden gewesen. Zudem hätte sie ein Insolvenzverfahren über den Nachlass beantragen müssen.

Das OLG entschied jedoch, dass die Nachlassverwaltung in einem solchen Fall aufgehoben werden darf und kein zusätzliches Insolvenzverfahren beantragt werden muss. Die genannten Lebensversicherungen führten nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Bewertung. Zwei Versicherungen waren an eine Bank abgetreten worden und hatten nur vergleichsweise geringe Werte. Selbst ohne die Abtretung hätten sie die hohen Schulden nicht ausgleichen können. Eine weitere Versicherung war derart ausgestaltet, dass sie direkt an eine begünstigte Person ausgezahlt wurde und daher gar nicht zum Nachlass gehörte. Auch mögliche Anfechtungsansprüche gegen frühere Vermögensübertragungen seien nicht konkret dargelegt worden. Der Gläubiger konnte nicht verlangen, dass ihm der Nachlass durch die Verwalterin herausgegeben wird - diese Aufgabe liege schlichtweg nicht bei der Nachlassverwaltung. Erst nach Aufhebung der Verwaltung können die Erben die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. Dann sind Gläubiger berechtigt, den vorhandenen Nachlass direkt zu verwerten.

Besonders wichtig war die Frage, ob die Verwalterin zusätzlich ein Insolvenzverfahren über den Nachlass hätte beantragen müssen, die das OLG verneinte. Wenn bereits sicher ist, dass nicht genug Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken, wäre ein Insolvenzantrag reine Förmelei und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit widersprach das Gericht einer älteren Entscheidung eines anderen OLG und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine weitere Beschwerde zu.

Hinweis: Reicht ein Nachlass nicht einmal aus, um Verfahrenskosten zu decken, kann eine Nachlassverwaltung beendet werden. Ein zusätzliches Insolvenzverfahren ist dann nicht zwingend erforderlich. Gläubiger müssen ihre Ansprüche anschließend direkt gegenüber den Erben geltend machen.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.02.2026 - 3 W 4/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Rückbau von Überbauten: Keine dauerhafte Duldung ohne gesetzliche Grundlage

Einmal mehr war der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Klärung eines Streits unter Nachbarn beauftragt. Nachdem sich Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) einig waren, sah das Gericht in Karlsruhe die Antwort auf die Frage, ob ein Grundstückseigentümer den von seinem Nachbarn errichteten Überbau dauerhaft hinnehmen muss, etwas anders.

Einmal mehr war der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Klärung eines Streits unter Nachbarn beauftragt. Nachdem sich Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) einig waren, sah das Gericht in Karlsruhe die Antwort auf die Frage, ob ein Grundstückseigentümer den von seinem Nachbarn errichteten Überbau dauerhaft hinnehmen muss, etwas anders.

Die beiden Streitparteien waren Nachbarn. Der eine betrieb Landwirtschaft, errichtete im Jahr 2000 einen Rinderstall auf seinem Grundstück und schloss später die offene Ostseite mit einem Schleppdach und einem Windschutznetz ab. Zusätzlich baute er eine Lagerhalle und verlegte ein Stromkabel unterirdisch. Das gesamte Gelände war eingezäunt, weil das Veterinäramt dies zur Vorbeugung gegen die Wildschweinpest vorgeschrieben hatte. Der andere - ebenso Landwirt - kaufte 2015 ein schmales Grundstücksstück zwischen den Parzellen des Nachbarn, das dessen Betrieb bislang als Hof- und Wegfläche nutzte. Teile des Rinderstalls, des Lagerdachs und das Stromkabel lagen auf dem neu erworbenen Grundstück. Der Eigentümer des 2015 erworbenen Grundstückteils wollte die vom Nachbarn überbauten Gebäudeteile, die Stromleitung und die Einfriedung nun beseitigen lassen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet bekommen. Sowohl LG als auch OLG lehnten die Klage ab.

Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Denn die von den Instanzen herangezogenen Begründungen überzeugten den Senat des BGH nicht - so wie die Pflicht zur dauerhaften Duldung (§ 912 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), die nur dann bestehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis oder das Schikaneverbot können eine solche Duldung ebenso wenig erzwingen. Treu und Glauben begründen zwar eine Pflicht zur Rücksichtnahme, können aber die gesetzlichen Regelungen ebenso wenig aufheben. Die Folge: Die Sache muss erneut verhandelt werden.

Hinweis: Eine dauerhafte Duldung eines Überbaus ergibt sich nur aus § 912 Abs. 1 BGB. Andere Rechtsgründe wie beispielsweise nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis oder Schikaneverbot reichen nicht aus. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte die Vorschriften prüfen, bevor er Schritte gegen einen Überbau unternimmt.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2025 - V ZR 121/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Vermächtnis oder Erbeinsetzung? Wiederkehrende Vorgehensweise belegt Intention der Erblasserin

Die Zuwendung des gesamten Vermögens oder von Teilen des Gesamtvermögens spricht im Zweifel für eine Erbeinsetzung, wohingegen die Zuwendung einzelner Gegenstände ein Vermächtnis darstellt. Was in der Theorie soweit klar und einfach klingt, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in der Praxis des folgenden Falls ganz klar differenzieren: Handelte es sich bei der vorliegenden Verfügung der Erblasserin um eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis?

Die Zuwendung des gesamten Vermögens oder von Teilen des Gesamtvermögens spricht im Zweifel für eine Erbeinsetzung, wohingegen die Zuwendung einzelner Gegenstände ein Vermächtnis darstellt. Was in der Theorie soweit klar und einfach klingt, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in der Praxis des folgenden Falls ganz klar differenzieren: Handelte es sich bei der vorliegenden Verfügung der Erblasserin um eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis?

Die Erblasserin war schwer erkrankt und hatte kurz vor ihrem Tod ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie mehreren Personen prozentuale Anteile an ihrem Vermögen zuwies. Die Erblasserin hatte auch bereits zuvor mehrere handschriftliche Testamente verfasst. In einem solchen früheren Testament hatte sie einen Beteiligten zum alleinigen Erben eingesetzt. In ihrem letzten Testament setzte sie nun aber drei andere Personen ein und schrieb hinter deren Namen bestimmte Prozentsätze ihres Vermögens. Eine weitere Person sollte einen festen Geldbetrag erhalten. Nun musste geklärt werden, wie die Prozentangaben rechtlich zu verstehen sind und ob die Frau bei der Testamentserstellung noch testierfähig war. Der Mann, der sich weiterhin als Alleinerben sah, hielt das letzte Testament für unwirksam und argumentierte, die Erblasserin sei wegen ihrer schweren Erkrankung und starker Schmerzmittel nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam ein Testament zu errichten. Außerdem meinte er, die Prozentangaben bedeuteten nicht, dass neue Erben eingesetzt worden seien. Es handle sich lediglich um einzelne Zuwendungen, während er selbst Alleinerbe geblieben sei.

Das OLG folgte dieser Sichtweise nicht. Ein psychiatrisches Gutachten ergab zwar, dass die Frau schwer erkrankt war und zeitweise unter Bewusstseinsstörungen litt. Es ließ sich jedoch nicht sicher feststellen, dass sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr verstanden habe, was sie tat. Nach den gesetzlichen Regeln gilt: Solange nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass jemand testierunfähig war, bleibt ein Testament wirksam. Auch inhaltlich deutete das Gericht die Prozentangaben anders. Entscheidend war, dass die Erblasserin in früheren Testamenten immer klar zwischen Erben und einzelnen Vermächtnissen unterschieden hatte. Erben benannte sie mit festen Quoten am Gesamtnachlass, während sie einzelne Gegenstände oder Geldbeträge ausdrücklich als besondere Zuwendungen bezeichnete. Diese wiederkehrende Vorgehensweise zeigte, dass sie mit Prozentangaben regelmäßig Erben einsetzen wollte. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die im letzten Testament genannten Personen nicht nur einzelne Zuwendungen erhalten sollten. Auch eine Anfechtung des Testaments hatte keinen Erfolg. Der Beteiligte hatte zunächst geltend gemacht, die Erblasserin sei geschäftsunfähig gewesen. Das ist jedoch kein gesetzlich anerkannter Grund, um ein Testament anzufechten. Später berief er sich darauf, die Erblasserin habe sich geirrt, weil sie frühere Testamente vergessen habe. Ein solcher Irrtum konnte jedoch nicht nachgewiesen werden und war außerdem nicht entscheidend für den Inhalt des neuen Testaments. Der Antrag, einen Erbschein als Alleinerbe zu erhalten, wurde daher endgültig zurückgewiesen.

Hinweis: Für die Frage, ob es sich um ein Vermächtnis oder um eine Erbschaft handelt, kann von Bedeutung sein, ob die bedachte Person die Stellung des Erblassers fortsetzen soll, was für eine Erbeinsetzung spricht. Indizien sind beispielsweise die Zuweisung der Nachlassregelung, die Übernahme von Beerdigungskosten oder das Verhältnis der Zuwendung zum Gesamtnachlass.
 
 
 


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2026 - 14 W 33/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Schwerkranke Erblasser: Unterschriebenes Testament ohne voriges Lesen unwirksam

Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich erstellen. Hierfür reicht es aus, dass ein Ehegatte das Testament niederschreibt, das beide Eheleute schließlich unterschreiben. Dass der Ehegatte, der das Testament nicht niedergeschrieben hat, aber unbedingt auch Kenntnis vom Inhalt des Testaments haben muss, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich erstellen. Hierfür reicht es aus, dass ein Ehegatte das Testament niederschreibt, das beide Eheleute schließlich unterschreiben. Dass der Ehegatte, der das Testament nicht niedergeschrieben hat, aber unbedingt auch Kenntnis vom Inhalt des Testaments haben muss, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Die Eheleute hatten einen gemeinsamen Sohn, der bereits vor der Erblasserin verstorben war. Nach einer schweren Erkrankung war die Erblasserin bettlägerig in häuslicher Palliativpflege. In dieser Zeit schrieb der Ehemann den gemeinsamen letzten Willen nieder. Einige Wochen später unterschrieben alle beide das Schriftstück. Der Ehemann schilderte später ausführlich, wie schwierig die Unterschrift seiner schwerkranken Frau gefallen sei; sie habe im Bett gelegen, kaum sprechen können und sei körperlich stark geschwächt gewesen. Er habe sie über das Bett gebeugt gehalten, damit sie unterschreiben konnte. Die Schwiegertochter der Verstorbenen hielt das Testament daher für unwirksam. Sie bezweifelte, dass die Erblasserin den Inhalt überhaupt verstanden habe, und meinte außerdem, sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam ein Testament zu errichten. Das Nachlassgericht lehnte es daher ab, dem Ehemann einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen. Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein. Während des laufenden Verfahrens verstarb jedoch auch er, so dass dessen eigener Erbe das Verfahren fortführte.

Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts war das Testament unwirksam, weil die Ehefrau den Text vor ihrer Unterschrift nicht gelesen hatte. Zwar darf bei einem gemeinschaftlichen Testament ein Ehepartner den Text allein handschriftlich verfassen - der andere Ehepartner muss den Inhalt jedoch kennen und ihn sich zu eigen machen, bevor er unterschreibt. Nach den Feststellungen des OLG war die Erblasserin dazu aber nicht mehr in der Lage. Sie war stark geschwächt, nahezu bewegungsunfähig und konnte sich nicht selbst aufrichten. Zwar trug sie normalerweise eine Brille, es gab aber keine Hinweise darauf, dass sie diese beim Unterschreiben genutzt hatte. Auch die genaue Schilderung ihres Mannes sprach dagegen, dass sie den Text überhaupt lesen konnte. Vielmehr deuteten die Umstände darauf hin, dass sie das Dokument ungelesen unterschrieb, weil die Eheleute zuvor mündlich darüber gesprochen hatten. Dies war nach Ansicht des Gerichts aber nicht ausreichend. Ein Testament soll sicherstellen, dass der tatsächliche Wille einer Person zuverlässig festgehalten wird. Wer ein Dokument unterschreibt, muss daher grundsätzlich wissen, was genau darin steht. Zusätzlich äußerte das OLG Zweifel, ob der Ehemann selbst ernsthaft über sein eigenes Vermögen verfügen wollte. Vieles sprach dafür, dass es ihm nur um den letzten Willen seiner todkranken Frau ging. Auch deshalb konnte das Schriftstück nicht als wirksames gemeinsames Testament anerkannt werden. Der beantragte Erbschein wurde daher endgültig verweigert.

Hinweis: Ein gemeinsames Testament von Ehepartnern ist nur wirksam, wenn beide den Inhalt kennen und bewusst unterschreiben. Eine Unterschrift allein genügt nicht, wenn der Text vorher nicht gelesen werden konnte. Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille gilt, sollte darauf achten, dass Formvorschriften genau eingehalten werden.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 - 3 W 14/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Paket im Verteilzentrum verschwunden - Wer haftet?

Einen durchaus interessanten Fall hatte hier das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) zu entscheiden. Denn obwohl es sich hier um Gewerbetreibende handelte, ist in Zeiten des Onlinewarenverkehrs das Urteil auch für diejenigen interessant, die leidenschaftlich den Onlinestatus ihrer bestellten Waren überwachen. Wie sieht es also mit der Haftung eines Versanddienstleisters aus, wenn ein Paket im Verteilzentrum verloren geht?

Einen durchaus interessanten Fall hatte hier das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) zu entscheiden. Denn obwohl es sich hier um Gewerbetreibende handelte, ist in Zeiten des Onlinewarenverkehrs das Urteil auch für diejenigen interessant, die leidenschaftlich den Onlinestatus ihrer bestellten Waren überwachen. Wie sieht es also mit der Haftung eines Versanddienstleisters aus, wenn ein Paket im Verteilzentrum verloren geht?

Eine Modehändlerin aus Saarbrücken hatte Ware im Wert von 8.044 EUR bestellt und diese im Januar 2023 erhalten. Da sie jedoch Mängel an der Ware feststellte, schickte sie die Artikel mit einem großen Versanddienstleister zurück. Der ursprüngliche Verkäufer verweigerte jedoch die Annahme. Daraufhin transportierte der Versanddienstleister die Ware wieder zurück zur Händlerin, die die Annahme ebenfalls verweigerte. Am selben Tag brachte der Dienstleister die Pakete in sein Verteilzentrum. Dort verschwanden die augenscheinlich so schrecklich unerwünschten Artikel schließlich. Und das blieben sie, obwohl Nachforschungen eingeleitet wurden. Einige Monate später meldete die Händlerin den Schaden und forderte Ersatz in voller Höhe. Der Versanddienstleister lehnte die Zahlung jedoch ab.

Das OLG entschied jedoch, dass der Versanddienstleister grundsätzlich für den Verlust hafte, weil die Ware nachweislich dauerhaft verschwunden war. Ein besonderes Verschulden - also etwa grobe Fahrlässigkeit - lag nach den Umständen nicht vor. Die interne Mitteilung des Dienstleisters, der Fall sei ein "Fehler des Unternehmens", begründete keine weitergehende Haftung. Außerdem konnte keine Weisung der Händlerin zum Entsorgen der Ware angenommen werden. Letztlich wurde der Anspruch auf Ersatz auf 122,53 EUR begrenzt, da nach § 431 Abs. 1 Handelsgesetzbuch die Haftung für Transportgüter gesetzlich gedeckelt ist.

Hinweis: Wer ein Paket verliert, haftet in der Regel nur begrenzt, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder Vorsatz vor. Interne Fehleranzeigen ändern daran nichts. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.11.2025 - 3 U 7/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2026)

Erben haften nachrangig: Pflegeheim muss zuerst Sozialamt in Anspruch nehmen

Erben haften umfassend für alle Nachlassverbindlichkeiten. Ob sie aber noch vor einem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden können, sobald ein Pflegeheim entsprechende Ansprüche geltend macht, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG).

Erben haften umfassend für alle Nachlassverbindlichkeiten. Ob sie aber noch vor einem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden können, sobald ein Pflegeheim entsprechende Ansprüche geltend macht, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG).

Die Erblasserin lebte mehrere Jahre in einem Heim. Weil ihre eigenen Mittel nicht ausreichten, erhielt sie teilweise staatliche Unterstützung. Nach ihrem Tod stellte das Heim den Erben noch offene Kosten von über 24.000 EUR in Rechnung und machte diese Forderung gerichtlich geltend. Die Erben wandten ein, dass zunächst der Sozialhilfeträger zahlen müsse, da es für einen Großteil der Forderung Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger gebe. Diese Ansprüche gehen nach dem Tod eines Pflegebedürftigen auf den Heimträger über, weshalb dieser zuerst versuchen müsse, das Geld vom Sozialhilfeträger zu erhalten.

Das OLG gab den Erben weitgehend recht, nachdem das Pflegeheim in der ersten Instanz noch erfolgreich war. Das Gericht stellte klar, dass Pflegeheime sich in solchen Fällen vorrangig an das Sozialamt wenden müssen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, sicherzustellen, dass Pflegeeinrichtungen ihr Geld vom Sozialstaat erhalten, wenn dieser leistungspflichtig gewesen wäre. Da während des laufenden Verfahrens das Sozialamt die Kosten weitgehend ausgeglichen hatte, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt. Das OLG musste nur noch über die Verteilung der Prozesskosten entscheiden und stellte dabei klar, dass es unzulässig sei, sofort die Erben zu verklagen, obwohl noch ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bestehe. Allerdings galt dieser Vorrang nicht für den gesamten Zeitraum. Für die ersten Monate bestand kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, weil entweder kein rechtzeitiger Antrag gestellt worden war oder die Verstorbene noch über zu viel eigenes Vermögen verfügte. Für diesen Teil durften die Erben daher unmittelbar in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund musste das Heim den überwiegenden Teil der Prozesskosten tragen.

Hinweis: Pflegeheime können offene Kosten zwar grundsätzlich von den Erben verlangen. Bestehen jedoch zugleich Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger, müssen diese zuerst geltend gemacht werden. Erben dürfen sich darauf berufen, dass staatliche Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 27.01.2026 - I-5 U 21/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Medizinischer Notfall: Sicherheit und Gesundheit der Flugpassagiere haben Vorrang vor Termindruck

Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) prüfte, ob eine Fluggesellschaft wegen einer Flugverspätung Ausgleich zahlen muss, wenn ein Kind an Bord erkrankt. Die zentrale Frage war dabei, ob der Vorfall als außergewöhnlicher Umstand nach der Fluggastrechteverordnung gilt, sobald ein Passagier vorübergehend von Bord genommen, medizinisch versorgt werden muss und erst nach einer erheblichen Verspätung der Ersatzflug startet.

Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) prüfte, ob eine Fluggesellschaft wegen einer Flugverspätung Ausgleich zahlen muss, wenn ein Kind an Bord erkrankt. Die zentrale Frage war dabei, ob der Vorfall als außergewöhnlicher Umstand nach der Fluggastrechteverordnung gilt, sobald ein Passagier vorübergehend von Bord genommen, medizinisch versorgt werden muss und erst nach einer erheblichen Verspätung der Ersatzflug startet.

Ein Weiterflug von Johannesburg nach Port Elizabeth verzögerte sich, weil sich ein Kind an Bord plötzlich mehrfach erbrach. Der bodenseitige medizinische Dienst riet, das Kind zunächst aus dem Flugzeug zu nehmen und medizinisch zu versorgen. Die Eltern mussten warten, bis das Kind untersucht war, bevor der Abflug erfolgen konnte. Eine Passagierin verpasste durch die entstandene Verzögerung ihren Anschlussflug und verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft verweigerte diese Zahlung von 600 EUR, weil die Erkrankung des Kindes nicht vorhersehbar war und sie keine Möglichkeit hatte, den Vorfall zu verhindern. Die Klägerin argumentierte hingegen, die Fluggesellschaft hätte die Flugtauglichkeit der Passagiere besser prüfen müssen.

Das hielt das AG für nicht zumutbar. Vor dem Abflug gab es keine Hinweise, dass das Kind krank sein könnte oder sich erbrechen würde. Das Gericht stellte fest, dass die Fluggesellschaft korrekt gehandelt hatte, indem sie das Kind aus Sicherheitsgründen von Bord nahm und medizinisch versorgte. Verzögerungen entstanden durch das Ausladen von Gepäck und die erneute Startgenehmigung - beides für die Fluggesellschaft unvermeidbar. Einen Ersatzflug bereitzustellen, wie von der Klägerin vorgeschlagen, hätte die Verspätung nicht sinnvoll verkürzt, da dafür deutlich mehr Zeit nötig gewesen wäre.

Hinweis: Wenn ein plötzlicher medizinischer Notfall an Bord auftritt, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gelten. Die Fluggesellschaft ist in solchen Fällen von der Zahlung einer Ausgleichszahlung befreit. Sicherheit und Gesundheit der Passagiere haben Vorrang vor Termindruck.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2025 - 39 C 101/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fehlende Jahresabrechnungen: Kein Zurückbehaltungsrecht bei Zahlung von Wohnungseigentümervorschüssen

Wer Wohneigentum besitzt, ist wirtschaftlich nicht zwingend immer besser bedient als Mieter. Schließlich haben auch Eigentümer laufende und vor allem auch unerwartete Aufwendungen für Pflege und Erhalt der Immobilie zu begleichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigte sich nun mit der Frage, ob ein Eigentümer die Zahlung hierfür beschlossener Vorschüsse zurückhalten darf, wenn er die Jahresabrechnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) noch nicht erhalten hat.

Wer Wohneigentum besitzt, ist wirtschaftlich nicht zwingend immer besser bedient als Mieter. Schließlich haben auch Eigentümer laufende und vor allem auch unerwartete Aufwendungen für Pflege und Erhalt der Immobilie zu begleichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigte sich nun mit der Frage, ob ein Eigentümer die Zahlung hierfür beschlossener Vorschüsse zurückhalten darf, wenn er die Jahresabrechnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) noch nicht erhalten hat.

Ein Mitglied einer solchen GdWE musste für die Monate Juni bis September 2022 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 18.540 EUR zahlen, weil die Eigentümerversammlung zuvor entsprechende Beschlüsse gefasst hatte. Ein Eigentümer wollte die Zahlung mit dem Hinweis zurückhalten, dass die GdWE ihm noch nicht die Jahresabrechnungen vorgelegt hatte. Vor den Vorinstanzen hatten die Gerichte die Zahlungspflicht bestätigt, und auch der BGH wies die Revision des Eigentümers ab.

Der Karlsruher Senat stellte klar, dass ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Bürgerliches Gesetzbuch nur greifen kann, wenn ein fälliger Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger besteht. Zwar hatte der Eigentümer Anspruch auf die Erstellung der Jahresabrechnungen. Diese Ansprüche durften jedoch nicht dazu führen, dass er die Zahlung der beschlossenen Vorschüsse oder der Rücklagen verweigert. Das Gericht betonte, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan besteht - unabhängig von etwaigen Gegenforderungen. Die Rechtsprechung schloss grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht gegen Beitragsforderungen der GdWE aus, selbst wenn der Eigentümer anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche geltend machen könnte. Ein solches Zurückbehaltungsrecht sei nur dann denkbar, wenn sich die GdWE ohne wichtigen Grund weigere, über die Abrechnung zu beschließen, was hier nicht der Fall war. Das Finanzierungssystem der GdWE erfordere zudem, dass die Vorschüsse regelmäßig entrichtet werden, um die laufenden Kosten und Rücklagen sicherzustellen.

Hinweis: Eine Zahlungsverweigerung wegen fehlender Abrechnungen ist grundsätzlich unzulässig. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes prüfen und rechtzeitig klären, welche Rechte und Pflichten bestehen.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.11.2025 - V ZR 190/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Erfolglose Räumungsklage: Bestandsinteresse der Mieterin überwiegt Verwertungsabsichten des Vermieters

Wer ein bewohntes Mietshaus zu dem Zweck kauft, es abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, sollte tunlichst das Recht der dort noch wohnenden Bestandsmieter beachten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) prüfte den Fall einer Mieterin, deren Vermieterin nach dem ersten gescheiterten Versuch erneut eine Räumungsklage wegen geplanter Neubebauung des Wohngebäudes eingereicht hatte.

Wer ein bewohntes Mietshaus zu dem Zweck kauft, es abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, sollte tunlichst das Recht der dort noch wohnenden Bestandsmieter beachten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) prüfte den Fall einer Mieterin, deren Vermieterin nach dem ersten gescheiterten Versuch erneut eine Räumungsklage wegen geplanter Neubebauung des Wohngebäudes eingereicht hatte.

Die Mieterin wohnte seit 1998 in einer Zweizimmerwohnung. Die Vermieterin hatte das Gebäude 2018 gekauft und plante, es abzureißen und ein Neubauprojekt mit über 100 Wohnungen, Ladenflächen und Tiefgaragen zu errichten. Für den Abriss lag eine befristete Genehmigung vor, zudem bestand eine gültige Baugenehmigung für das neue Projekt. Nachdem eine frühere Räumungsklage wegen Verwertungskündigung erfolglos blieb, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis im Oktober 2024 erneut mit dem Ziel, die Wohnung für den Neubau freizumachen. Gleichzeitig bot sie der Mieterin unbefristet eine Wohnung in einem anderen Objekt an. Die Mieterin erhielt bis Anfang November 2025 Fernwärme, danach funktionierten die Heizkörper trotz geöffneten Thermostatventils nicht mehr, weil der Vertrag mit dem bisherigen Versorger ausgelaufen war. Als Ersatz stellte die Vermieterin Elektroheizkörper bereit.

Das AG wies die Räumungsklage ab und entschied, dass die Vermieterin die Heizkörper funktionstüchtig wiederherstellen müsse. Die Kündigung war nicht wirksam, weil das Fortbestehen des Mietverhältnisses der Vermieterin keinen erheblichen Nachteil brachte. Bei der Abwägung überwog das Bestandsinteresse der Mieterin, da die Vermieterin das Gebäude mit Kenntnis der bestehenden Mietverhältnisse erworben hatte und ihr wirtschaftliches Risiko durch sie selbst zu tragen war. Ein Gesamterneuerungsbedarf, der einen Abriss gerechtfertigt hätte, lag nicht vor. Die Wohnung konnte mit vertretbarem Aufwand weiterhin angemessenen Wohnraum bieten, die Elektroheizkörper waren kein gleichwertiger Ersatz für die Fernwärmeversorgung.

Hinweis: Vermieter müssen bei Verwertungskündigungen die Interessen bestehender Mieter berücksichtigen. Ein Abriss oder Neubau rechtfertigt nicht automatisch eine Räumung. Bestehender Wohnraum muss zunächst weiterhin angemessene Bedingungen bieten. Im Übrigen sind noch vier weitere Räumungsklagen anhängig, die denselben Gebäudekomplex betreffen und ebenfalls auf Verwertungskündigungen gestützt werden.


Quelle: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 03.12.2025 - 9 C 5083/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)