Neuigkeiten - Recht

Streit im Kleingarten: Einmalige Pflichtverletzung rechtfertigt nicht automatisch fristlose Kündigung

Ohne Regeln geht es nicht, vor allem in deutschen Kleingartenvereinen. Ob jedoch ein Fehlverhalten gleich den gesamten Frieden im Grünen unhaltbar schädigt, war Thema vor dem Amtsgericht München (AG). Dort wurde ein Streit zwischen Kleingärtnern über eine verpachtete Parzelle verhandelt. Zur Debatte stand dabei, ob die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses wirksam erfolgt war.

Ohne Regeln geht es nicht, vor allem in deutschen Kleingartenvereinen. Ob jedoch ein Fehlverhalten gleich den gesamten Frieden im Grünen unhaltbar schädigt, war Thema vor dem Amtsgericht München (AG). Dort wurde ein Streit zwischen Kleingärtnern über eine verpachtete Parzelle verhandelt. Zur Debatte stand dabei, ob die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses wirksam erfolgt war.

Ein Münchner Kleingartenverein hatte einer Familie eine Parzelle verpachtet. Anfang November 2024 zeigte eine Wildtierkamera, wie ein Mitglied der Familie einen umstrittenen Stoff in die Nähe des Gemüsebeets der Nachbarn streute. Daraufhin kündigte der Verein den Pachtvertrag sofort außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum Monatsende. Die Familie erklärte, sie habe den Nachbarbereich nicht betreten, sondern auf den üblichen Plattenwegen gestanden, die bisher von allen als Gemeinschaftswege genutzt wurden. Die gestreute Substanz sei lediglich Weizenspreu gewesen, um eine Katze zu vertreiben, nicht um das Gemüse zu schädigen.

Das AG wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Parzelle ab. Nach Ansicht des Gerichts war das Verhalten zwar pflichtwidrig und hätte zu Beschwerden führen können - es stellte jedoch keine derart schwere Pflichtverletzung dar, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Es kam nicht entscheidend darauf an, ob ein Hausfriedensbruch vorlag oder die Substanz gesundheitsschädlich war. Selbst, wenn die Erklärung der Familie nicht völlig glaubhaft erschien, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen durchaus ungefährlichen Naturstoff handelte. Eine Abmahnung hätte aus Sicht des AG gereicht.

Hinweis: Vor einer harten Maßnahme wie einer Kündigung sollte immer geprüft werden, ob mildere Schritte wie beispielsweise eine Abmahnung möglich sind. Bei Unsicherheiten über den Schaden oder die Substanz gilt: Vorsicht walten lassen und abwarten.


Quelle: AG München, Urt. v. 05.12.2025 - 452 C 5755/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Unwirksame Verfügungen: Tod des Testamentsvollstreckers führt zum vollständigen Wegfall der Befugnis

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen eines Erblassers auszuführen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste klären, ob ein von einem Testamentsvollstrecker eingeleiteter Immobilienverkauf noch wirksam vollzogen werden kann, wenn der Testamentsvollstrecker nach der notariellen Beurkundung, aber noch vor der Eigentumsumschreibung verstirbt.

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen eines Erblassers auszuführen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste klären, ob ein von einem Testamentsvollstrecker eingeleiteter Immobilienverkauf noch wirksam vollzogen werden kann, wenn der Testamentsvollstrecker nach der notariellen Beurkundung, aber noch vor der Eigentumsumschreibung verstirbt.

Die Erblasserin war Eigentümerin einer Wohnung. Ein Testamentsvollstrecker verwaltete ihren Nachlass und verkaufte die Wohnung im Jahr 2023 an die Käufer. In dem notariellen Vertrag wurde bereits die Einigung über den Eigentumsübergang erklärt und festgelegt, dass die Umschreibung im Grundbuch erfolgen soll, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Bevor es jedoch zur Eintragung im Grundbuch kam, starb der Testamentsvollstrecker. Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Umschreibung ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit seinem Leben auch das Amt des Testamentsvollstreckers automatisch ende. Dadurch verliere er seine rechtliche Befugnis, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Eine wirksame Grundlage für die Eigentumsumschreibung liege deshalb nicht mehr vor. Die Käufer hielten das für falsch. Sie argumentierten, es komme nur darauf an, dass der Testamentsvollstrecker beim Abschluss des Kaufvertrags noch im Amt gewesen sei. Der spätere Tod dürfe die Wirksamkeit der bereits erklärten Verfügung nicht mehr beeinträchtigen.

Das OLG folgte dieser Sichtweise jedoch nicht, denn der Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch sei entscheidend. Erst mit dieser Eintragung werde der Eigentumswechsel rechtlich wirksam. Zu diesem Zeitpunkt habe der Testamentsvollstrecker aber keine Verfügungsbefugnis mehr gehabt, weil sein Amt mit dem Tod beendet gewesen sei. Eine gesetzliche Ausnahme, nach der eine einmal wirksam erklärte Verfügung trotz späterer rechtlicher Einschränkungen bestehen bleibt, greife hier nicht. Diese Sonderregelung schütze nur Fälle, in denen jemand nachträglich in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt werde. Der Tod führe jedoch nicht zu einer bloßen Beschränkung, sondern zum vollständigen Wegfall der Befugnis. Das OLG lehnte auch eine entsprechende Anwendung dieser Schutzregel ab. Der Tod eines Testamentsvollstreckers sei rechtlich mit dem Tod eines Eigentümers vergleichbar. In solchen Fällen bliebe eine noch nicht vollzogene Grundstücksübertragung ebenfalls unwirksam. Inzwischen war zwar ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt worden. Das änderte jedoch nichts daran, dass die frühere Verfügung nicht mehr als ausreichende Grundlage für die Eintragung diente. Die Beschwerde der Käufer blieb daher ohne Erfolg.

Hinweis: Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers umfasst insbesondere die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, zur Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen sowie zur Durchführung ihm sonst zugewiesener Aufgaben.
 
 


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 17.02.2026 - 5 W 40/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fehlende Risikoaufklärung: Rücktritt von Permanent-Make-up-Behandlung zulässig

Es gibt viele gute Gründe, die einen Unternehmer zur Rückerstattung vom Kunden bereits gezahlter Geldbeträge verpflichten, ohne sich dabei auf eine Gutscheinregelung zurückziehen zu können. Über einen dieser Gründe musste das Amtsgericht München (AG) entscheiden: Wann dürfen Kundinnen eine kosmetische Behandlung abbrechen, ohne dafür zu zahlen?

Es gibt viele gute Gründe, die einen Unternehmer zur Rückerstattung vom Kunden bereits gezahlter Geldbeträge verpflichten, ohne sich dabei auf eine Gutscheinregelung zurückziehen zu können. Über einen dieser Gründe musste das Amtsgericht München (AG) entscheiden: Wann dürfen Kundinnen eine kosmetische Behandlung abbrechen, ohne dafür zu zahlen?

Die Kundin hatte im Frühjahr 2024 über ein Onlineportal zwei Termine für ein permanentes Make-up der Lippen gebucht und im Voraus 120 EUR bezahlt. Erst beim ersten Termin wies die Kosmetikerin darauf hin, dass das Ergebnis nicht wirklich permanent sei und nur ein bis zwei Wochen halten würde, vor allem aber würden gesundheitliche Risiken bestehen. Die Kundin erklärte, dass bei ihr solche Risiken relevant seien, und die Kosmetikerin riet von der Behandlung ab. Eine Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags lehnte diese aber zunächst ab und bot stattdessen einen Gutschein an, den die Kundin ablehnte. Auch nach einer Fristsetzung zahlte die Kosmetikerin nicht und legte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein.

Das AG war auf der Seite der Kundin und stellte fest, dass die Kosmetikerin die Pflicht hatte, vor Vertragsschluss über mögliche gesundheitliche Risiken zu informieren. Da die Aufklärung erst beim Termin erfolgte, konnte die Kundin vom Vertrag zurücktreten. Eine kostenpflichtige Stornierung lag somit nicht vor. Das Gericht verurteilte die Kosmetikerin zur Rückzahlung der 120 EUR zuzüglich Zinsen und zur Übernahme der Inkassokosten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis: Dienstleister müssen vor der Behandlung über Risiken aufklären. Erfolgt diese Aufklärung erst später, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits bezahlte Behandlung darf dann ohne Abzüge zurückerstattet werden.


Quelle: AG München, Urt. v. 03.10.2025 - 191 C 11493/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2026)

Frühzeitige Absprache: Über den Datenschutz beim Immobilienverkauf und die Auskunftspflicht des Maklers

Die "eigenen" vier Wände sind Schutz, Rückzugsort und nicht zuletzt auch Ausdruck der individuellen Persönlichkeit. Das gilt auch für angemietete Wohnungen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste nun prüfen, wie ein Makler mit personenbezogenen Daten von Mietern und Fotos von deren Wohnungen umgehen muss und welche Rechte Mieter auf Auskunft und Schadensersatz haben.

Die "eigenen" vier Wände sind Schutz, Rückzugsort und nicht zuletzt auch Ausdruck der individuellen Persönlichkeit. Das gilt auch für angemietete Wohnungen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste nun prüfen, wie ein Makler mit personenbezogenen Daten von Mietern und Fotos von deren Wohnungen umgehen muss und welche Rechte Mieter auf Auskunft und Schadensersatz haben.

Mieter bewohnten eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen wollte. Eben dieser beauftragte dazu einen Makler, der in Absprache mit den Mietern Fotos von den Innenräumen der Wohnung anfertigen ließ, auf denen keine Personen zu erkennen waren. Diese Fotos veröffentlichte der Makler anschließend in einem Online-Immobilienportal und nutzte sie in einem gedruckten Expose. Nachdem die Verkaufsanzeige veröffentlicht und das Expose entsprechenden Interessenten überreicht wurde, sprachen verschiedene Personen die Mieter auf die Fotos an. Die fühlten sich dadurch "demaskiert" und entwickelten ein diffuses Gefühl des "Beobachtetseins". Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe. Die Mieter verlangten von dem Makler jedoch weiterhin Auskunft über die Speicherung und Nutzung der Fotos und forderten Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Datenschutzverstoßes.

Das OLG stellte fest, dass der Makler den Mietern erklären müsse, wie er mit ihren Daten umgeht, welche Daten gespeichert wurden, woher sie stammten, wie lange sie gespeichert blieben und ob sie verarbeitet oder mit KI ausgewertet wurden. Außerdem musste der Makler den Mietern kostenlos eine Kopie aller gespeicherten Daten zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Fotos hatten die Mieter keinen Anspruch auf weitere Auskünfte oder Schadensersatz, da diese einvernehmlich und stillschweigend mit Zustimmung der Mieter entstanden waren. Die Einwilligung galt auch für die Speicherung und Nutzung der digitalen Aufnahmen zum Zweck des Immobilienverkaufs.

Hinweis: Makler müssen Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten geben, auch wenn Fotos von Innenräumen erstellt werden. Liegt eine einvernehmliche Erstellung vor, besteht jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine frühzeitige Absprache mit Mietern schützt vor rechtlichen Problemen.


Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 09.12.2025 - 5 U 82/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Verspäteter Kita-Platz: Eltern steht nur begrenzter Lohnersatz zu

Hierzulande haben Kinder ab dem Alter von einem Jahr bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dass dies jedoch Eltern keine Planungssicherheit gibt, ist allgemein bekannt, da Theorie und Praxis vielerorts auseinanderklaffen. Nun musste das Landgericht Frankenthal (LG) prüfen, inwieweit Eltern auch für die Eingewöhnungsphase Lohnersatz verlangen können, wenn sie nur verspätet einen Kitaplatz bekommen konnten.

Hierzulande haben Kinder ab dem Alter von einem Jahr bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dass dies jedoch Eltern keine Planungssicherheit gibt, ist allgemein bekannt, da Theorie und Praxis vielerorts auseinanderklaffen. Nun musste das Landgericht Frankenthal (LG) prüfen, inwieweit Eltern auch für die Eingewöhnungsphase Lohnersatz verlangen können, wenn sie nur verspätet einen Kitaplatz bekommen konnten.

Eine Mutter hatte ihr Kind zunächst ab Januar 2025 in zwei Kitas und später ab März 2025 in einer dritten Kita angemeldet. Die Stadt konnte jedoch den zustehenden Platz nicht rechtzeitig anbieten, so dass die Mutter vor dem Verwaltungsgericht ein Eilverfahren startete. Mitte März 2025 erhielt ihr Kind dann endlich einen Betreuungsplatz. Um die Eingewöhnung des Kindes zu begleiten, verlängerte die Mutter ihre Elternzeit bis Ende April 2025 und verlangte von der Stadt Ersatz für den Lohnausfall während der Eingewöhnung sowie weitere Aufwendungen.

Das LG gab der Klägerin jedoch nur teilweise Recht. Das Gericht entschied, dass die Stadt für den Zeitraum vom Beginn des Anspruchs im März bis zur Bereitstellung des Platzes Mitte März hafte. Für die Zeit davor und während der Eingewöhnung müsse die Mutter hingegen selbst aufkommen. Das Gericht erklärte, dass der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz mit der Bereitstellung des Platzes erfüllt sei. Eine zusätzliche Eingewöhnungszeit ist im Sozialrecht nicht vorgesehen, so dass die Eltern hierfür keinen Lohnersatz oder den Ersatz weiterer Kosten verlangen können. Außerdem hatte die spätere Anmeldung in der dritten Kita gezeigt, dass die Mutter nicht auf einen Platz ab Januar festgelegt war, so dass die Stadt für diesen Zeitraum nicht haftete.

Hinweis: Eltern können nur den Lohnersatz für die Zeit verlangen, in der ein Kita-Platz verspätet bereitgestellt wird. Kosten oder Lohnausfall für die Eingewöhnung müssen sie selbst tragen. Die rechtzeitige Anmeldung allein reicht nicht automatisch für zusätzlichen Ersatz.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 04.12.2025 - 3 O 148/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2026)

Rechtsgrund gegeben: Zulässiges Abschleppen nach Ablauf des Parkscheins auf Privatparkplatz

Ist es unverhältnismäßig, nach Überschreiten der zulässigen Parkzeit das Fahrzeug gleich abschleppen und es erst wieder gegen Begleichung der diesbezüglichen Kosten herausgeben zu lassen? Der Bundesgerichtshof (BGH) war mit der Beantwortung dieser Fragen betraut und klärte auf, wer wann unter welchen Bedingungen einen Parkplatz nutzen darf und wann genau dieser Anspruch verwirkt ist.

Ist es unverhältnismäßig, nach Überschreiten der zulässigen Parkzeit das Fahrzeug gleich abschleppen und es erst wieder gegen Begleichung der diesbezüglichen Kosten herausgeben zu lassen? Der Bundesgerichtshof (BGH) war mit der Beantwortung dieser Fragen betraut und klärte auf, wer wann unter welchen Bedingungen einen Parkplatz nutzen darf und wann genau dieser Anspruch verwirkt ist.

Eine Grundstückseigentümerin betreibt einen für jedermann zugänglichen privaten Parkplatz mit Parkscheinautomaten. Eine Autofahrerin stellte dort ihren Pkw ab und löste für 4 EUR einen Parkschein. Sie überschritt dann jedoch die Parkzeit. Die Parkplatzbetreiberin ließ das Fahrzeug deswegen abschleppen. Ihren Pkw erhielt die Autofahrerin erst zurück, als sie die Abschleppkosten von fast 600 EUR beglich. Den Betrag verlangte sie nun von der Inhaberin des Parkplatzes zurück.

Der BGH verneinte jedoch den Rückerstattungsanspruch, da die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Parkplatzbetreiberin steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu. Zwar komme durch das Abstellen des Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz grundsätzlich ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande. Die Zustimmung zur Besitzverschaffung steht dabei jedoch unter der Bedingung der Zahlung der Parkgebühr für einen konkret begrenzten Zeitraum. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt eben genau jene Zustimmung; das weitere Abstellen des Fahrzeugs ist dann unbefugt und stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar.

Hinweis: Bei der kurzzeitigen Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes wird der Besitz am Parkplatz zeitlich begrenzt überlassen. Mit Ablauf der Parkzeit entfällt die Zustimmung automatisch. Das weitere Abstellen des Fahrzeugs ist dann nicht nur vertragswidrig, sondern unbefugt.


Quelle: BGH, Urt. v. 19.12.2025 - VI ZR 44/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel: Wann der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers spricht

Es kann viele Gründe geben, warum ein Fahrzeug unfreiwillig und folgenreich auf ein anderes getroffen ist. Diese Gründe herauszufinden, ist für die Gerichte oftmals nur durch Hinzunahme fachlicher Expertise möglich. Der folgende Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete, war hingegen klarer, als es die Klägerseite wahrhaben wollte. Denn hier sprach die Erfahrung für den sogenannten Beweis des ersten Anscheins.

Es kann viele Gründe geben, warum ein Fahrzeug unfreiwillig und folgenreich auf ein anderes getroffen ist. Diese Gründe herauszufinden, ist für die Gerichte oftmals nur durch Hinzunahme fachlicher Expertise möglich. Der folgende Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete, war hingegen klarer, als es die Klägerseite wahrhaben wollte. Denn hier sprach die Erfahrung für den sogenannten Beweis des ersten Anscheins.

Der Kläger wechselte innerorts von der rechten auf die linke Spur. Anschließend fuhr der Beklagte auf das klägerische Fahrzeug auf. Der glücklose Spurwechsler verlangte daraufhin Schadensersatz - seine Begründung war, dass er rechtzeitig geblinkt hätte, um seinen Spurwechsel anzuzeigen, und die gebotene Rückschau eingehalten habe. Dennoch sei der Beklagte aufgefahren. Zudem gab der Mann zu bedenken, dass es zu berücksichtigen sei, dass sein Tote-Winkel-Assistent angeschlagen hätte, wenn der Auffahrunfall durch seinen Spurwechsel verursacht worden wäre.

Das OLG wies - wie bereits die Vorinstanz - die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der direkte räumliche und zeitliche Zusammenhang des Spurwechsels mit der Kollision feststehe, oder "auf gut Deutsch": Das eine führte zum anderen. Der Kläger selbst hatte persönlich ausgeführt, dass er langsam nach links gefahren sei, dabei geblinkt und Rückschau gehalten habe, bevor es dann zur seitlichen Kollision mit dem anderen Fahrzeug gekommen sei. Auch der Hinweis des Klägers auf das Vorhandensein des Tote-Winkel-Assistenten lässt keinen anderen Rückschluss zu, da der Assistent den Unfall eben nicht verhindert hatte.

Hinweis: Steht ein Fahrstreifenwechsel in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem anderen, spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren hätte können.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2025 - 7 U 49/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Doppeltes Pech für Biker: Erst ab einer Tiefe von mindestens 15 cm müssen Schlaglöcher gesichert werden

Wann ein Schlagloch ein schlagendes Argument für den Schadensersatzanspruch nach einem Sturz mit dem Motorrad ist, musste im Folgenden das Landgericht Frankenthal (LG) darlegen. Für Motorradfahrer ist das in der Folge ergangene Urteil deshalb besonders interessant, als dass sie künftig noch besser auf kleinere Unebenheiten zu achten haben als auf größere ab einer Tiefe von 15 cm.

Wann ein Schlagloch ein schlagendes Argument für den Schadensersatzanspruch nach einem Sturz mit dem Motorrad ist, musste im Folgenden das Landgericht Frankenthal (LG) darlegen. Für Motorradfahrer ist das in der Folge ergangene Urteil deshalb besonders interessant, als dass sie künftig noch besser auf kleinere Unebenheiten zu achten haben als auf größere ab einer Tiefe von 15 cm.

Ein Motorradfahrer machte geltend, er sei innerorts beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 cm in der Länge und in der Spitze 10 cm Breite aufgewiesen. Die verklagte Stadt verwies hingegen darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe und sie somit fein heraus sei.

Das LG sah das ähnlich und hat die Klage des Motorradfahrers gegen die Stadt auf Schadensersatz abgewiesen. Es führte aus, dass gerade auch Motorradfahrer sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise entsprechend darauf einrichten müssen. Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun - eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.

Hinweis: Eine Verkehrssicherungspflicht besteht regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm. Motorradfahrer müssen sich den Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 10.02.2026 - 3 O 181/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Ohne sachliche Gründe: Unterschiedliches Geschäftsführergehalt verstieß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Im Februar jedes Jahres wird der Equal-Pay-Day begangen, der aufzeigt, wie lange Frauen hochgerechnet ihre -Männern gegenüber gleichwertige - Tätigkeit gratis verrichten, da sie im Vergleich immer noch weniger verdienen. Das war in diesem Fall das zentrale Thema. Das Landgericht Bochum (LG) musste prüften, ob eine Geschäftsführerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden war und Anspruch auf eine hohe Nachzahlung hatte.

Im Februar jedes Jahres wird der Equal-Pay-Day begangen, der aufzeigt, wie lange Frauen hochgerechnet ihre -Männern gegenüber gleichwertige - Tätigkeit gratis verrichten, da sie im Vergleich immer noch weniger verdienen. Das war in diesem Fall das zentrale Thema. Das Landgericht Bochum (LG) musste prüften, ob eine Geschäftsführerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden war und Anspruch auf eine hohe Nachzahlung hatte.

Im Mai 2020 übernahmen zwei Personen gleichzeitig die Leitung desselben Unternehmens. Die Verträge waren fast gleich aufgebaut, unterschieden sich jedoch deutlich beim festen Jahresgehalt. Während der Geschäftsführer 180.000 EUR pro Jahr erhielt, gab es für die Geschäftsführerin nur 150.000 EUR - dabei war die Frau bereits lange im Betrieb tätig gewesen und kannte Strukturen und Abläufe genau. Der Mann hingegen war neu ins Unternehmen gekommen, hatte zuvor woanders gearbeitet und ein wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen. Beide verantworteten verschiedene Bereiche. Die Geschäftsführerin leitete unter anderem Personal, IT, Recht und interne Dienste, ihr Kollege war für Finanzen, Marketing und digitale Themen zuständig. In seinem Bereich arbeiteten mehr Beschäftigte, außerdem wurde dort ein größerer Teil des Umsatzes erwirtschaftet. Im September 2024 endete der Vertrag der Geschäftsführerin. Bis dahin hatte sie insgesamt mehr als 143.000 EUR weniger verdient als ihr Kollege. Diesen Betrag forderte sie nachträglich ein. Das Unternehmen lehnte eine Zahlung ab und verwies auf angeblich unterschiedliche Aufgaben und bessere Qualifikation des Mannes.

Das LG folgte dieser Argumentation nicht und sprach der Geschäftsführerin die Nachzahlung auf Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes zu. Entscheidend war, dass beide eine gleichwertige Tätigkeit ausübten. Sie hatten dieselben rechtlichen Befugnisse und vertraten sich gegenseitig. Wie viele Mitarbeitende einem Bereich zugeordnet waren oder wie viel Umsatz dort erzielt wurde, spielte nach Auffassung des Gerichts keine ausschlaggebende Rolle. Auch die unterschiedliche Ausbildung rechtfertigte kein höheres Gehalt, da für die Position kein bestimmtes Studium vorgeschrieben war. Zudem glich die langjährige Erfahrung der Geschäftsführerin mögliche Vorteile des Kollegen aus. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Hinweis: Unterschiedliche Vergütung muss sachlich begründet sein. Maßgeblich sind die Anforderungen der Tätigkeit, nicht allein Umsatz oder Bereich. Das Entgelttransparenzgesetz kann auch für Mitglieder der Geschäftsleitung gelten.


Quelle: LG Bochum, Urt. v. 02.12.2025 - 17 O 56/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

Tatsache statt Rechtsverhältnis: Zwischenfeststellungsantrag über Trennungszeitpunkt unzulässig

Trennen sich Paare, ist dies ein einschneidender Moment, bei dem der Trennungszeitpunkt wichtig sein kann - zum Beispiel, wenn man die Dauer des Getrenntlebens feststellen will oder den Vermögenstatus zum Trennungszeitpunkt. Dennoch ist dieser Zeitpunkt keine Tatsache, die einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.

Trennen sich Paare, ist dies ein einschneidender Moment, bei dem der Trennungszeitpunkt wichtig sein kann - zum Beispiel, wenn man die Dauer des Getrenntlebens feststellen will oder den Vermögenstatus zum Trennungszeitpunkt. Dennoch ist dieser Zeitpunkt keine Tatsache, die einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.

Ein Paar stand inmitten eines Scheidungsverfahrens, als dessen Folgesache der Zugewinnausgleich anhängig war. Im Zuge dessen verlangte der Ehemann von der Ehefrau Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zum vom Mann behaupteten Trennungszeitpunkt, dem 01.11.2022. Die Ehefrau verlangte zwar die gleichen Angaben von ihrem Mann, war aber in Sachen Trennungszeitpunkt völlig anderer Meinung, da die Trennung ihres Erachtens schon am 31.01.2022 erfolgt sei. Der Mann wiederum beantragte dann gerichtlich, in einem Zwischenfeststellungsantrag festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2022 endgültig getrennt leben. Mit diesem Antrag scheiterte er.

Zwischenfeststellungsanträge können grundsätzlich über im Laufe eines Verfahrens streitig gewordene Rechtsverhältnisse erhoben werden, auch wenn es um eine Auskunftsklage oder eine Stufenklage geht. Hier sollte der Trennungszeitpunkt festgestellt werden. Ob der Trennungszeitpunkt im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden kann, ist jedoch umstritten. Der BGH war hier aber der Ansicht, dass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist, da es sich bei dem Trennungszeitpunkt nicht um ein Rechtsverhältnis handelt, sondern vielmehr um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens.

Hinweis: Der Zeitpunkt der Trennung kann trotzdem entscheidend sein. Versuchen Sie, diesen anderweitig zu belegen, etwa über Zeugen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 12.11.2025 - XII ZB 203/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)