Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Steuertermine Juli 2026

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2026; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2026]

Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung wird seit 2025 erst im Einkommensteuerbescheid gewährt

Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.

Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung seit 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beanspruchen können. In der Lohnabrechnung muss eine Abfindung also zunächst wie regulärer Arbeitslohn versteuert werden. Arbeitgeber führen zunächst die volle Steuer ab, was zu einer geringeren Nettoauszahlung führt. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.

Der Steuervorteil geht aber nicht verloren, denn Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Ruheständler aufgepasst: Welche Steuerfolgen die steuerfreie Aktivrente hat

Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:

Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:

  • Steuerpflicht bei hohen Aktivrenten: Der Lohn, der den Freibetrag von 2.000 EUR übersteigt, wird sofort monatlich besteuert. Er treibt zudem den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte in die Höhe.
  • Abgabe von Steuererklärungen: Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Die Abgabe ist aber grundsätzlich sinnvoll, da die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und ggf. Rentenversicherung in der Steuererklärung abgesetzt werden können.
  • Werbungskostenabzug: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts: Entschädigung an Erbbauberechtigten ist steuerpflichtig

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden, müssen als außerordentliche Einkünfte versteuert werden. Eine solche steuerbare Entschädigung liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein Erbbauberechtigter eine Zahlung für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts erhält.

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden, müssen als außerordentliche Einkünfte versteuert werden. Eine solche steuerbare Entschädigung liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein Erbbauberechtigter eine Zahlung für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts erhält.

Geklagt hatte eine vermögensverwaltende KG, der ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück eingeräumt worden war. Dieses Recht hatte sie in die Lage versetzt, das aufstehende Gebäude zu vermieten und damit erhebliche Mieteinnahmen zu erzielen. Für die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts erhielt die KG von der Grundstückseigentümerin eine Entschädigung in Millionenhöhe. In der logischen Folge entfielen ihre Erträge aus dem Erbbaurecht (Vermietungseinkünfte).

Das Finanzamt erfasste die Millionenzahlung als steuerpflichtige Entschädigung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), wogegen die KG klagte. Sie war der Ansicht, dass die Entschädigung keine entgehenden oder entgangenen Einnahmen ersetzen sollte, sondern lediglich als Ausgleich für den Vermögensverlust (Verlust des Erbbaurechts) gezahlt worden war - und somit nicht besteuert werden durfte.

Der BFH bestätigte jedoch den Steuerzugriff und verwies auf die kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen. Die Entschädigung war nach Gerichtsmeinung für die entfallenden Mieteinnahmen und nicht für die Aufgabe einer Vermögensposition (Erbbaurecht) gezahlt worden. Die vereinbarte Entschädigung orientierte sich betragsmäßig an der Miethöhe abzüglich der weggefallenen Verpflichtung der Erbbauzinsen. Durch die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts wurde der KG die Möglichkeit genommen, weitere Vermietungserträge zu erzielen, so dass die Besteuerung der Entschädigung im Ergebnis rechtmäßig war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Lohn- und Arbeitsbedingungen: 49 % aller Beschäftigten arbeiteten 2025 mit Tarifbindung

Wenn Arbeitsverträge direkt durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern geregelt sind, spricht man von einer sog. Tarifbindung. Wer als Arbeitnehmer tarifgebunden ist, profitiert von Mindeststandards bei seinen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass in Deutschland im Jahr 2025 nur knapp die Hälfte (49 %) aller Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb beschäftigt war. Damit blieb die Tarifbindung im Vergleich zu den Vorjahren konstant.

Wenn Arbeitsverträge direkt durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern geregelt sind, spricht man von einer sog. Tarifbindung. Wer als Arbeitnehmer tarifgebunden ist, profitiert von Mindeststandards bei seinen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass in Deutschland im Jahr 2025 nur knapp die Hälfte (49 %) aller Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb beschäftigt war. Damit blieb die Tarifbindung im Vergleich zu den Vorjahren konstant.

Wie Destatis weiter mitteilt, bestanden auch 2025 deutliche Unterschiede zwischen den Branchen: Die höchste Tarifbindung gab es im Wirtschaftsabschnitt "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung" mit 100 %. Es folgten die Abschnitte "Energieversorgung" (84 %), "Erziehung und Unterricht" (79 %) und "Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" (68 %).

Die Wirtschaftsabschnitte mit der geringsten Tarifbindung im Jahr 2025 waren "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" (10 %), "Kunst, Unterhaltung und Erholung" (21 %), "Grundstücks- und Wohnungswesen" (21 %) sowie "Gastgewerbe" und "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" (jeweils 23 %). Im Vergleich zum Vorjahr veränderte sich die Tarifbindung in den Branchen damit kaum.

Hinweis: Im Bundesländer-Vergleich war die Tarifbindung in Bremen (56 %), im Saarland (52 %) und in Nordrhein-Westfalen (51 %) am höchsten. Die geringste Tarifbindung wiesen Sachsen (42 %), Berlin (45 %) und Schleswig-Holstein (46 %) aus.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Sachverständigengutachten: Marktpreis schlägt Schätzwert

Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häuser selten mit einem Preisschild versehen sind, ist die Ermittlung nicht immer einfach. Daher gibt es bei der Finanzverwaltung regelmäßig Gutachterausschüsse, welche einen Grundstückswert ermitteln. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Grundstückswert zu hoch angesetzt wurde, kann er anschließend ein eigenes Gutachten beauftragen. Im Streitfall legte der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welcher Wert maßgeblich ist.

Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häuser selten mit einem Preisschild versehen sind, ist die Ermittlung nicht immer einfach. Daher gibt es bei der Finanzverwaltung regelmäßig Gutachterausschüsse, welche einen Grundstückswert ermitteln. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Grundstückswert zu hoch angesetzt wurde, kann er anschließend ein eigenes Gutachten beauftragen. Im Streitfall legte der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welcher Wert maßgeblich ist.

Der Kläger erbte im Jahr 2020 unter anderem zwei Grundstücke. In einem Gutachten ermittelte ein Sachverständiger hierfür Grundbesitzwerte von 210.000 EUR und 305.000 EUR. Im Jahr 2021 verkaufte der Kläger die beiden Grundstücke jedoch für insgesamt 900.000 EUR. Das Finanzamt setzte zum Zweck der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert von rund 696.000 EUR an. Der Kläger begehrte demgegenüber die Berücksichtigung der niedrigeren Werte aus dem Gutachten. Die Käuferin habe die Grundstücke ohne vorherige Besichtigung und ohne Kenntnis der vorhandenen Mängel erworben. Auch seien hier im Gegensatz zum Gutachten keine wertmindernden Faktoren berücksichtigt worden.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger durch das Gutachten keinen niedrigeren Wert nachweisen. Zwar ist ein solcher Nachweis grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten möglich. Im konkreten Fall jedoch kam dem tatsächlich erzielten Kaufpreis eine größere Aussagekraft zu. Denn ein zwischen fremden Dritten vereinbarter Verkaufspreis stellt regelmäßig den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert dar, ein Gutachten demgegenüber nur eine Schätzung.

Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Gutachten stets vorrangig zu berücksichtigen wäre, existiert nicht. Zudem bekräftigte die Käuferin, dass der von ihr gezahlte Preis nach ihrer Einschätzung dem Marktwert entsprach. Auch eine zwischenzeitlich positive Entwicklung des Immobilienmarkts konnte die erhebliche Abweichung zwischen dem Kaufpreis und den Werten laut Gutachten nicht plausibel erklären.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Gewerbesteuerermittlung: Wann Miet- und Pachtzinsen nicht hinzugerechnet werden

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 EUR werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 EUR werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.

Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und verkauft. In allen Streitjahren pachtete sie Acker- und Grünflächen und mietete in 2018 eine Erntemaschine. In ihren Steuererklärungen rechnete sie die Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzu. Das Finanzamt übernahm diese Werte. Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs beantragte die Klägerin, die Hinzurechnung auf 0 EUR zu reduzieren. Nach dem Urteil seien Miet- und Pachtzinsen für der Produktion dienende Wirtschaftsgüter nicht hinzuzurechnen, soweit sie in Herstellungskosten einzubeziehen wären.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Miet- und Pachtzinsen sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. Der entsprechende Aufwand wird dadurch neutralisiert. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, als auch für solche, in denen keine Aktivierung erfolgt, weil die Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Der Auffassung des Finanzamts, wonach im Einzelfall zu mutmaßen wäre, wie der Steuerpflichtige die unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter bilanziell behandelt hätte, folgte das Gericht nicht.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da ein solcher Sachverhalt bisher noch nicht entschieden wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Abzug von Investitionsabzugsbeträgen: Gewinngrenze von 200.000 EUR bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn

Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.

Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.

Da der Steuergesetzgeber mit den Abzugsbeträgen nur kleine und mittlere Betriebe fördern will, hat er für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 EUR (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung) eingezogen. Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.

Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 EUR erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte eine Gewerbesteuer von 25.722 EUR gezahlt, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf und somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen war, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von 215.543 EUR ergab. Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 EUR zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf - jedoch ohne Erfolg.

Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze auf den höheren steuerlichen Gewinn ab und erklärte, dass nur eine solche Anknüpfung einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicherstelle. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Wer für die Umsatzsteuer haftet: Zurechnung bei Delkredereprovisionen

Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen. Die Frage lautete: Wer gilt eigentlich als Rechnungsaussteller, wenn ein Zentralregulierer im Namen und für Rechnung seiner Kunden handelt? Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen dem Kunden zuzurechnen sind und ein unberechtigter Steuerausweis weitreichende Folgen haben kann.

Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen. Die Frage lautete: Wer gilt eigentlich als Rechnungsaussteller, wenn ein Zentralregulierer im Namen und für Rechnung seiner Kunden handelt? Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen dem Kunden zuzurechnen sind und ein unberechtigter Steuerausweis weitreichende Folgen haben kann.

Die Klägerin im Urteilsfall war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG und als Anschlusshaus Teil eines Systems, in dem die KG als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Anschlusshäusern organisierte. Die Anschlusshäuser bezogen ihre Waren direkt von den Lieferanten. Die KG übernahm dabei das Delkredererisiko, also das Risiko eines Zahlungsausfalls. Für diese Risikoübernahme zahlten die Lieferanten Delkredereprovisionen an die KG, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.

Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über die Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und vermerkte ausdrücklich, dass diese "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden.

Das Finanzamt sah darin einen unberechtigten Steuerausweis und nahm die Klägerin als Anschlusshaus in Anspruch. Dagegen wandte diese ein, dass ihr der Steuerausweis nicht zugerechnet werden könne, auch habe keine Gefährdung des Steueraufkommens vorgelegen. Das FG folgte dem nicht, wies die Klage zurück und stellte auf den objektiven Erklärungsinhalt der Rechnungen ab: Würden sie explizit "im Namen und für Rechnung" eines anderen ausgestellt, so sei aus Sicht eines objektiven Dritten dieser andere als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller anzusehen. Ein entgegenstehender innerer Wille sei unbeachtlich.

Zudem bejahte das FG die Zurechnung der Rechnungen zur Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht: Die Klägerin hätte erkennen und unterbinden können, dass die KG Rechnungen in ihrem Namen ausstellt. Aufgrund der zentralen Rolle der KG hätte die Klägerin die Abrechnungen kontrollieren müssen - mit der Folge, dass sie die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, da ein unberechtigter Steuerausweis vorlag. Das FG stellte außerdem klar, dass ein solcher Steuerausweis die Gefahr birgt, dass unzutreffenderweise Vorsteuer geltend gemacht wird. Die Steuerschuld bleibt bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung erfolgt.

Hinweis: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Rechnung. Bei zentralisierten Abrechnungsstrukturen ist sorgfältige Kontrolle erforderlich, da andernfalls eine Steuerschuld ausgelöst werden kann. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Immer wieder streitig: Eventuelle Doppelbesteuerung von Renten

Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten - abhängig vom Eintrittsalter - schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten - abhängig vom Eintrittsalter - schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Problematisch kann dies insbesondere für Steuerpflichtige sein, die schon vor 2005 Beiträge geleistet haben, die damals nicht steuerlich abziehbar waren. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es bei Renteneintritt zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt.

Der Kläger bezog seit Mai 2017 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Einzahlung seit 1978) sowie Einnahmen aus einer Direktversicherung. Die Beiträge zu Letzterer waren direkt vom Arbeitgeber gezahlt worden. Hinsichtlich seiner Rente war der Kläger der Ansicht, die Besteuerung müsse begrenzt werden, wenn erkennbar sei, dass die Steuerbelastung bei Rentenauszahlung die früheren Steuerersparnisse übersteige.

Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Die Rente des Klägers sei mit einem Besteuerungsanteil von 74 % zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerminderung durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung geringer sei als die Einkommensteuer auf die Rente. Die gesetzlichen Regelungen seien zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, eine Doppelbesteuerung sei jedoch unzulässig. Der Nachweis hierfür obliege dem Steuerpflichtigen. Zudem wäre nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig, wovon aber im Streitfall nicht auszugehen sei. Denn neben dem Arbeitnehmerbeitrag werde auch der des Arbeitgebers in der Steuererklärung berücksichtigt.

Hinweis: Der Gesetzgeber hatte später hinsichtlich der Rentenbesteuerung die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs ab 2023 gestrichen und auch der Besteuerungsanteil steigt langsamer als ursprünglich beschlossen. Dies soll einer möglichen Doppelbesteuerung entgegenwirken.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Arbeiten im Ausland: Wenn ein Land auf die Besteuerung verzichtet

Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung. Um eine solche zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die die Aufteilung der Steuern zwischen beiden Staaten regeln. Verzichtet der andere Staat auf die Besteuerung, kann Deutschland aufgrund nationaler Vorschriften die Besteuerung vornehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden, ob Deutschland zu Recht eine solche Besteuerung vorgenommen hat.

Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung. Um eine solche zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die die Aufteilung der Steuern zwischen beiden Staaten regeln. Verzichtet der andere Staat auf die Besteuerung, kann Deutschland aufgrund nationaler Vorschriften die Besteuerung vornehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden, ob Deutschland zu Recht eine solche Besteuerung vorgenommen hat.

Der Antragsteller wohnt in Deutschland und ist Arbeitnehmer einer luxemburgischen Gesellschaft. In seinen Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 erklärte er ausschließlich nach dem DBA als steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn. Der Antragsteller erhielt auch Vergütungen für Überstunden, die in Luxemburg jedoch steuerfrei belassen wurden. In den Bescheiden für 2021 und 2022 berücksichtigte das Finanzamt die in Luxemburg steuerfrei belassenen Überstundenvergütungen als in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Antrag vor dem FG war nicht erfolgreich. Es bestehen keine Zweifel, dass das für die Überstunden gezahlte Gehalt in Deutschland steuerpflichtig ist. Nach Auffassung des Gerichts unterliegen die Überstundenvergütungen dem Welteinkommensprinzip. Grundsätzlich steht nach dem DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht zu. Da Luxemburg die betreffenden Einkünfte tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht insoweit wieder an Deutschland zurück. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile der Einkünfte betroffen sind. Die Überstundenvergütungen wurden daher zu Recht in Deutschland versteuert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)