Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Oktober 2025

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Steuertermine November 2025

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Rücklagen bei Reinvestitionen: Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß

Betriebe können Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, die sie im selben oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr anschaffen bzw. herstellen. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die dann innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufgelöst werden muss. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.

Betriebe können Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, die sie im selben oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr anschaffen bzw. herstellen. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die dann innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufgelöst werden muss. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.

Hinweis: Voraussetzung für die Übertragung der stillen Reserven und die Rücklagenbildung ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben und die neuen Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Anlagevermögen des Betriebs zählen.

Erfolgt nach Rücklagenbildung keine fristgerechte Reinvestition, muss bei Auflösung der Rücklage ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags versteuert werden - und zwar für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags nun bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen und hat geltend gemacht, dass ein Zuschlag von 6 % pro Jahr angesichts eines strukturellen Niedrigzinsniveaus (im Streitjahr: 2020/2021) nicht mehr realitätsgerecht sei.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Höhe des Gewinnzuschlags sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber macht Betrieben mit den Regelungen zur steuerschonenden Übertragung bzw. Rücklagenbildung ein Subventionsangebot, das er durch den Gewinnzuschlag schützen darf. Der Zuschlag neutralisiert den Steuerstundungsvorteil, der für Betriebe auch bei einer ausbleibenden Reinvestition eintritt. Er verhindert zugleich eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage. Der Gesetzgeber ist berechtigt, Mitnahmeeffekte zu reduzieren und die Zweckverwirklichung seiner Subventionen sicherzustellen.

Die Höhe des Zuschlags von 6 % darf nach Gerichtsmeinung auch in einer Niedrigzinsphase bestehen bleiben, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, den Zuschlag ausschließlich an der Höhe des zu erzielenden Stundungsvorteils auszurichten. Der wirtschaftslenkende Zweck der Reinvestitionsbegünstigung gibt dem Gesetzgeber hier Handlungsspielraum; der Gewinnzuschlag muss weder fremdkapitalmarktkonform noch realitätsgerecht ausgestaltet sein.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Arbeitnehmerzuwendungen: Betriebsausgaben für Incentives

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder auch selbständigen Vertretern Ihres Unternehmens etwas Gutes tun wollen, können Sie diesen eine Provision zahlen. Aber auch Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, wie etwa Gutscheine, Reisen oder ein Essen in einem besonderen Restaurant, sind eine gute Möglichkeit. Sofern die Zuwendungen mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Letztlich musste daher das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder auch selbständigen Vertretern Ihres Unternehmens etwas Gutes tun wollen, können Sie diesen eine Provision zahlen. Aber auch Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, wie etwa Gutscheine, Reisen oder ein Essen in einem besonderen Restaurant, sind eine gute Möglichkeit. Sofern die Zuwendungen mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Letztlich musste daher das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, lobte gegenüber ihren angestellten und selbständigen Versicherungsvertretern für das Erreichen bestimmter Umsatzziele sogenannte Incentive-Reisen aus. Im Jahr 2014 führte sie für diejenigen, die dieses Ziel erreicht hatten, entsprechende Städtereisen mit Stadtrundfahrten, Restaurantbesuchen, Segeltörns etc. durch. Die Vertreter erhielten bei den Reisen auch Einkaufsgutscheine, die sie einlösen konnten. Letztere qualifizierte das Finanzamt als nichtabziehbare Geschenke und behandelte 30 % der Bewirtungsaufwendungen ebenfalls als nicht abzugsfähig.

Auch die Aufwendungen für die Segeltörns fielen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich jedoch um Vertriebsaufwand.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Kosten für die Reisen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen sind eine Gegenleistung für die erfolgreiche Versicherungsvermittlung. Die Gutscheine waren Teil der Reiseprämie. Auch der Abzug der Bewirtungskosten ist uneingeschränkt möglich. Eine Reduzierung auf 70 % ist nicht zulässig, denn die Aufwendungen für die Bewirtung standen in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erbrachten Vermittlungsleistungen.

Es liegen auch keine unangemessenen Repräsentationsaufwendungen vor, da der Segeltörn eine Gegenleistung für die Leistung der Versicherungsvertreter war. Die Aufwendungen hierfür hatten keine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Versicherungsvertreter.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Pflichten eines Gesellschafters: Haftung für Steuerschulden des Unternehmens

Wussten Sie, dass das Finanzamt Sie auch für die Steuerschulden Ihres Unternehmens in Anspruch nehmen kann? Wenn Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind, müssen Sie auch dafür sorgen, dass die Steuern rechtzeitig gezahlt werden. Ansonsten hat das Unternehmen Schulden beim Finanzamt. Haben Sie die Steuern absichtlich nicht gezahlt, verlangt das Finanzamt diese im Ernstfall von Ihnen. Aber ist nur der Geschäftsführer hierfür verantwortlich? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Wussten Sie, dass das Finanzamt Sie auch für die Steuerschulden Ihres Unternehmens in Anspruch nehmen kann? Wenn Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind, müssen Sie auch dafür sorgen, dass die Steuern rechtzeitig gezahlt werden. Ansonsten hat das Unternehmen Schulden beim Finanzamt. Haben Sie die Steuern absichtlich nicht gezahlt, verlangt das Finanzamt diese im Ernstfall von Ihnen. Aber ist nur der Geschäftsführer hierfür verantwortlich? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Der Kläger (K) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH. An dieser war bis zum 30.08.2018 auch C beteiligt und als Prokurist tätig. K gab zuletzt für das Jahr 2016 eine Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung ab. Ab dem ersten Quartal 2020 gab er auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ab. Für die Jahre 2016 bis 2018 führte das Finanzamt auf Grundlage der Prüfungsanordnung vom 23.04.2020 eine Außenprüfung bei der B-GmbH durch. Am 02.11.2021 waren die hieraus resultierenden Nachforderungen fällig. Für die Steuerrückstände der B-GmbH wurde K in Haftung genommen.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids waren grundsätzlich gegeben. Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerforderungen wurden vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt und K als gesetzlicher Vertreter der B-GmbH hatte ihnen auch nicht widersprochen. Hinsichtlich des Bescheids kann das Gericht lediglich prüfen, ob das Finanzamt einen Ermessensfehler begangen hat. Eine Ermessensentscheidung ist nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn das Finanzamt den erheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Das ist hier der Fall.

K hatte erst im Klageverfahren geltend gemacht, dass C als Prokurist und/oder als faktischer Geschäftsführer als weiterer Haftungsschuldner in Betracht gekommen wäre. Da dies dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Ermessensausübung nicht bekannt war, liegt kein Ermessensfehler durch die Nichtinanspruchnahme des C vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?

Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese mindern dann die Einnahmen und das steuerpflichtige Ergebnis. Aber manchmal weiß man nicht, welche Kosten man in welcher Höhe geltend machen kann. Auch, ob eventuell ein Privatanteil zu berücksichtigen ist, ist oft fraglich. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Werbungskosten anzusetzen sind.

Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese mindern dann die Einnahmen und das steuerpflichtige Ergebnis. Aber manchmal weiß man nicht, welche Kosten man in welcher Höhe geltend machen kann. Auch, ob eventuell ein Privatanteil zu berücksichtigen ist, ist oft fraglich. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Werbungskosten anzusetzen sind.

Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus der Vermietung von zwei Ferienwohnungen erzielte. Daneben gab es noch eine dritte Wohnung in der Nähe der beiden Vermietungsobjekte, in der Vater und Sohn wohnten, wenn sie die Vermietungsobjekte instand setzten. Im Rahmen der Vermietung machte die GbR für die Ferienwohnungen Reisekosten (Fahrtkosten je gefahrenen Kilometer sowie Bahnkosten) und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. Es war der Ansicht, die Fahrten zu den Wohnungen seien nicht ausschließlich durch Renovierungsarbeiten veranlasst, sondern Vater und Sohn hätten dort auch privaten Urlaub gemacht.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Im Urteilsfall liege hinsichtlich des Vaters eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor, denn er habe mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Vermietungsobjekt am Vermietungsobjekt selbst verbracht. Der Sohn sei allerdings nur zeitweise und weniger als ein Drittel der Zeit, die er regelmäßig für das Vermietungsobjekt aufgewendet habe, vor Ort gewesen. Daher seien bei ihm die Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen wie erklärt anzusetzen.

Unterkunftskosten für die dritte (nichtvermietete) Wohnung erkannte das FG nach Abzug eines Privatanteils an, nicht jedoch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen. Hier war die Dreimonatsfrist im Streitjahr bereits abgelaufen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Komfortzimmer: Gewerbesteuerbefreiung für Wahlleistungen im Krankenhaus

Grundsätzlich unterliegen Körperschaften der Gewerbesteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. In der Regel werden daher bei den im Gesetz genannten Einrichtungen die gesamten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass nur bestimmte Arten von Einkünften - wie beispielsweise bei Krankenhäusern - von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber entscheiden, ob für einen Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist.

Grundsätzlich unterliegen Körperschaften der Gewerbesteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. In der Regel werden daher bei den im Gesetz genannten Einrichtungen die gesamten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass nur bestimmte Arten von Einkünften - wie beispielsweise bei Krankenhäusern - von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber entscheiden, ob für einen Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist.

Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus. Gegen Aufpreis konnten die Patienten sogenannte Komfortzimmer auswählen, die mehr Platz boten und besser ausgestattet waren. Diese Wahlleistungen entsprachen der "Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 der Bundespflegeverordnung". Privatpatienten wurde der Zuschlag für das Komfortzimmer von der privaten Krankenkasse erstattet. Sofern keine Versicherung dafür aufkam, zahlten die Patienten selbst. Nach Ansicht des Finanzamts war der Ertrag aus der Vermietung der Komfortzimmer gewerbesteuerpflichtig.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Vermietung der Komfortzimmer wird von der Gewerbesteuerbefreiung umfasst. Denn diese gilt grundsätzlich auch für Krankenhausleistungen, die Wahlleistungen sind.

Entscheidend ist, dass das Krankenhaus ein sogenannter Zweckbetrieb im Sinne des Gesetzes ist (hierfür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein). Wie die Wahlleistungen umsatzsteuerlich beurteilt werden, ist für die Gewerbesteuer nicht relevant. Ansonsten sind Wahlleistungen typische Krankenhausleistungen, wenn sie von privaten Krankenkassen erstattet werden. Die Erträge aus den Wahlleistungen sind der Sache nach auch nicht von den übrigen Erträgen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung der Patienten trennbar. Daher sind diese insgesamt gewerbesteuerfrei.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Arbeitszimmer: Wann Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind

Umzüge sind oft mit viel Stress und hohen Kosten verbunden. Ist der Umzug allerdings beruflich bedingt, besteht die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg verkürzt und man dadurch mindestens eine Stunde Fahrzeit pro Tag spart. Oder auch, wenn man eine neue Beschäftigung an einem anderen Ort aufnimmt und dorthin zieht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten entscheiden.

Umzüge sind oft mit viel Stress und hohen Kosten verbunden. Ist der Umzug allerdings beruflich bedingt, besteht die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg verkürzt und man dadurch mindestens eine Stunde Fahrzeit pro Tag spart. Oder auch, wenn man eine neue Beschäftigung an einem anderen Ort aufnimmt und dorthin zieht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten entscheiden.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 01.02.2019 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Grundschullehrerin auf. Im Juni 2020 zogen die Kläger innerhalb desselben Orts von einer kleineren Wohnung mit zwei Zimmern in eine größere Wohnung mit drei Zimmern um, wobei eines der Zimmer der Klägerin fortan als Arbeitszimmer diente. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer.

Mit ihrer Steuererklärung machten die Kläger neben den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch die Umzugskosten geltend, die neben Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen auch doppelte Mietzahlungen umfassten. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht.

Auch das FG hielt den Umzug nicht für beruflich veranlasst. Umzugskosten seien nur dann Werbungskosten, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der ausschlaggebende Grund für den Wohnungswechsel sei. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange, dass sich dies anhand objektiver Umstände, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung des Umzugs schließen ließen, feststellen lasse. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung liege daher nicht vor, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers bestehe.

Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Die neue Wohnung der Kläger war größer als die alte, so dass sich auch die private Wohnsituation verbessert hat.

Hinweis: Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Entfernungspauschale: Nicht immer zählt die kürzeste Straßenverbindung

Die Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland fährt mit dem Auto zur Arbeit - rund 65 % waren es im Jahr 2024. Dies geht aus aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor, die sich auf Ergebnisse des jüngsten Mikrozensus stützen. Demnach nutzten knapp 16 % Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg. Rund 10 % nutzten das Fahrrad, rund 7 % gingen zu Fuß.

Die Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland fährt mit dem Auto zur Arbeit - rund 65 % waren es im Jahr 2024. Dies geht aus aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor, die sich auf Ergebnisse des jüngsten Mikrozensus stützen. Demnach nutzten knapp 16 % Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg. Rund 10 % nutzten das Fahrrad, rund 7 % gingen zu Fuß.

Berufspendler können ihre Fahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) und für jeden Tag, an dem diese Strecke zurückgelegt worden ist. Die Pauschale beträgt derzeit 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent. Ab 2026 soll die Pauschale einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer angehoben werden.

Die bei der Pauschale ansetzbare Entfernung bemisst sich dabei im Regelfall nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Arbeitnehmer dürfen aber eine längere Straßenverbindung in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen, wenn sie diese Strecke tatsächlich genutzt haben und sie glaubhaft machen können, dass diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Hierzu müssen sie dem Finanzamt (FA) aber in der Regel nachweisen, dass die längere Fahrstrecke eine Zeitersparnis mit sich gebracht hat, weil auf der kürzesten Strecke häufig Staus herrschten oder Baustellen eingerichtet waren.

Es empfiehlt sich also eine gute Beweisvorsorge, bspw. durch das Aufbewahren von Zeitungsartikeln über Baustellen und längerfristige Sperrungen oder das Ausdrucken von Staumeldungen.

Anspruch auf die Entfernungspauschale hat man unabhängig davon, wie man sich fortbewegt. Man erhält sie also nicht nur als Autofahrer, sondern auch, wenn man Bus, Bahn, Fahrrad oder Skateboard fährt - oder einfach zu Fuß geht.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie in jedem Fall den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten abziehen können. Fallen ihre tatsächlichen Werbungskosten niedriger aus, weil bspw. die Entfernung zur Arbeitsstätte gering ist, berücksichtigt das FA den Pauschbetrag automatisch.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Steuern und Energie: Brennholz-Einstufung von Holzhackschnitzeln

Was genau gilt eigentlich für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu klare Regeln geschaffen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu gefasst. Anlass waren maßgebliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022. Beide Gerichte entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz einzustufen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert, indem die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wurde.

Was genau gilt eigentlich für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu klare Regeln geschaffen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu gefasst. Anlass waren maßgebliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022. Beide Gerichte entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz einzustufen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert, indem die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wurde.

Nach den neuen Vorgaben gilt für Holzhackschnitzel der ermäßigte Steuersatz von 7 %, wenn sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Holzhackschnitzel zur Stromerzeugung, Wärmegewinnung oder Beheizung von öffentlichen oder privaten Gebäuden verwendet werden. Entscheidend für die steuerliche Einstufung ist sowohl die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, die die Bestimmung als Brennholz erkennen lässt, als auch ein vorab festgelegter Feuchtegrad, der die Eignung zur Verbrennung sicherstellt.

Ein Feuchtegehalt von unter 25 % (bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht) gilt als sicheres Indiz für die Eignung zur thermischen Verwertung. Aber auch bei einem Feuchtegehalt von 25 % und mehr kann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber nachweist, dass eine direkte Verbrennung ohne zusätzliche Trocknung möglich ist, etwa weil entsprechende technische Anlagen vorhanden sind. Eine formlose Bestätigung gegenüber dem Lieferanten ist hierfür ausreichend, solange sie plausibel ist.

Hinweis: Für die Besteuerung von Holzhackschnitzeln spielt die Abgabemenge künftig keine Rolle mehr. Maßgeblich sind allein die Bestimmung und Eignung der Holzhackschnitzel zum Verbrennen. Die neuen Vorgaben gelten für alle nach dem 05.12.2024 ausgeführten Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 weiterhin maßgeblich. Zudem gilt im Zeitraum bis zum 30.09.2025 eine Übergangsfrist, in der es nicht beanstandet wird, wenn sich Verkäufer und Käufer einvernehmlich noch auf die alten Regelungen berufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Voraussetzungen konkretisiert: Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vorgaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen.

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vorgaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen.

Für die Steuerbefreiung bleibt der ordnungsgemäße Nachweis der Ausfuhr entscheidend. In der Regel erfolgt dieser über den Ausgangsvermerk der Zollstelle, wenn eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System abgegeben wurde. Ist ein solcher Ausgangsvermerk nicht vorhanden, kann der Unternehmer auch durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege die Ausfuhr nachweisen. Wichtig ist dabei, dass eindeutig belegt wird, dass der Gegenstand das Inland tatsächlich verlassen hat.

Das BMF stellt zudem klar, dass formelle Mängel beim Nachweis nicht automatisch zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die tatsächliche Ausfuhr eindeutig und zweifelsfrei feststellen lässt und ob der Unternehmer redlich gehandelt hat. In Fällen, in denen eine Bestätigung durch die Zollstelle nicht möglich ist - etwa bei Ausfuhren über das Auswärtige Amt, durch Transportmittel der Bundeswehr oder im Reiseverkehr bei Verkäufen innerhalb von Flughafensicherheits- bzw. -transitbereichen - können auch andere Nachweise akzeptiert werden.

Zu den zulässigen Ersatzbelegen zählen unter anderem Bescheinigungen deutscher Behörden, Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen sowie spezielle Transportdokumente wie Militärfrachtbriefe. Zahlungsnachweise oder Rechnungen reichen hingegen nicht aus. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist grundsätzlich eine amtlich anerkannte Übersetzung erforderlich, wobei auf diese bei englischsprachigen Belegen aus Drittländern im Einzelfall verzichtet werden kann.

Hinweis: Für Umsätze vor dem 01.01.2026 gilt eine Übergangsregelung. Geeignete alternative Belege werden akzeptiert, wenn die Erbringung der formellen Nachweise unmöglich oder unzumutbar ist. Die neuen Vorgaben sorgen dafür, dass die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen rechtssicher und praxistauglich gewährt wird, Missbrauch jedoch ausgeschlossen bleibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Steuerpolitik für die Gastronomie: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung soll Branche stabilisieren

Wie kann die Gastronomiebranche nach der Pandemie nachhaltig gestärkt werden? Die Bundesregierung plant, die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % zu senken. Zum 01.01.2026 soll der ermäßigte Steuersatz eingeführt werden, um sowohl die Branche zu unterstützen als auch Verbraucher finanziell zu entlasten. Die Maßnahme baut auf der zuvor temporären Absenkung während der Corona-Pandemie auf, die mehrfach verlängert wurde. Getränke bleiben von der Umsatzsteuersenkung ausgenommen und werden weiterhin mit 19 % besteuert.

Wie kann die Gastronomiebranche nach der Pandemie nachhaltig gestärkt werden? Die Bundesregierung plant, die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % zu senken. Zum 01.01.2026 soll der ermäßigte Steuersatz eingeführt werden, um sowohl die Branche zu unterstützen als auch Verbraucher finanziell zu entlasten. Die Maßnahme baut auf der zuvor temporären Absenkung während der Corona-Pandemie auf, die mehrfach verlängert wurde. Getränke bleiben von der Umsatzsteuersenkung ausgenommen und werden weiterhin mit 19 % besteuert.

Laut Bundestagsdrucksache 21/687 bleibt die wirtschaftliche Lage der Gastronomie angespannt. Trotz eines Übernachtungsrekords in 2024 im Tourismussektor verzeichnet die Branche inflationsbereinigt Umsatzrückgänge. Während Großstädte teils das Vor-Corona-Niveau erreichen, verzeichnen viele Regionen weiterhin Einbußen. Die Bundesregierung plant keine generelle Umsatzsteuerreform, sondern ausschließlich die dauerhafte Senkung des Steuersatzes auf Speisen.

Aus finanzpolitischer Sicht rechnet die Bundesregierung mit Mindereinnahmen von rund 14,5 Mrd. EUR im Zeitraum von 2026 bis 2029. Angesichts der angespannten Haushaltslage ist diese Entlastung für die Gastronomiebranche eine bedeutende finanzielle Entscheidung, deren Auswirkungen auch die Haushalte der Länder und Kommunen betreffen werden. Die Bundesregierung betont, dass es in der unternehmerischen Verantwortung liegt, ob die Entlastung für niedrigere Preise für Gastronomiedienstleistungen, höhere Margen oder Investitionen genutzt wird.

Hinweis: Einen grundlegenden Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung strebt die Bundesregierung derzeit nicht an. Die geplante Maßnahme erfordert die Zustimmung des Bundesrats und wird im Rahmen der weiteren parlamentarischen Beratungen mit Ländern und Kommunen abgestimmt. Insgesamt soll die Maßnahme einen wichtigen Impuls für die wirtschaftliche Erholung und Stabilität der Gastronomiebranche setzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)